Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.03.2008 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 02.04.2008 bis 31.07.2008 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Regelleistung zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu 1/2. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 12.06.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus I bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers sind zulässig. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Sozialgericht (SG) richtet, ist sie teilweise begründet. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren richtet, ist sie unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen ab dem 02.04.2008 vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5,237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Zu Recht hat das SG den Antrag des Antragstellers mangels Glaubhaftmachung einer Hilfebedürftigkeit im erstinstanzlichen Verfahren abgelehnt. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren und der weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen liegen zur Überzeugung des Senats nunmehr die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vor. Insbesondere ist nach der gebotenen summarischen Prüfung auch von einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auszugehen. Gemäß § 9 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Zwar ist die Vermögenssituation des Antragstellers noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere bestehen noch Zweifel, ob dem Antragsteller ein (ausreichendes) Einkommen aus einer An- und Verkaufstätigkeit über das Internetauktionshaus Ebay zur Verfügung steht. Zur Überzeugung des Senats müssen jedoch diese noch nicht ausgeräumten Zweifel der Klärung im Hauptsacheverfahren (S 11 AS 60/08) vorbehalten bleiben. Unter Berücksichtigung des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem SGB II und der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei nicht möglicher abschließender Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Folgenabwägung ist vorliegend der Erlass einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt, zumal der bereits am 02.07.2007 gestellte Antrag des Antragstellers von der Antragsgegnerin abschlägig beschieden worden ist. Im Hauptsacheverfahren wird das SG insbesondere abzuklären haben, inwieweit der Antragsteller selbst noch Tätigkeiten über das Internetauktionshaus Ebay ausübt oder über die von ihm als Zeugin benannte Frau Helwig ausüben lässt. Mit einer Einholung einer Auskunft von dem Internetauktionshaus Ebay hat sich der Antragsteller laut Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 26.06.2008 einverstanden erklärt.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich insbesondere aus dem fehlenden Krankenversicherungsschutz des Antragstellers.
Sofern der Antragsteller auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung begehren sollte, fehlt es an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit). Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass ihm ein Kündigungsschreiben oder gar eine Räumungsklage zugegangen ist. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt.
Der Senat hat den Leistungszeitraum entsprechend dem Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes, einer gegenwärtigen Notlage abzuhelfen, begrenzt auf die Zeit der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und -grundes im Beschwerdeverfahren (Erhebung der Beschwerde am 02.04.2008) bis zum Ende des Monats der Entscheidung. Die Beschwerde bot hinsichtlich der begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ausgangsverfahren keinen Erfolg, denn eine hinreichende Erfolgsaussicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lag, wie oben dargelegt, im Ausgangsverfahren noch nicht vor.
Da die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den genannten Gründen im Beschwerdeverfahren jedoch hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, war seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ab Eingang des Schriftsatzes vom 12.06.2008 (Eingang: 12.06.2008) stattzugeben.
Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Bei seiner Entscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass dem Antragsteller die Regelleistung gemäß § 20 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) erst seit Einlegung der Beschwerde zuzusprechen war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.07.2008
Zuletzt verändert am: 10.07.2008