Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 24.06.2009 geändert. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des erstinstanzlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I T aus C gewährt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Denn das Sozialgericht (SG) Aachen hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 24.06.2009 seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten) zu Unrecht abgelehnt.
1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung des Antragstellers, der die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, bot hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn ein Obsiegen des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren war nicht von vornherein auszuschließen; jedenfalls bedurfte der Sachverhalt weiterer Aufklärung.
Das SG hat das Begehren des Antragstellers zu Recht in der Weise ausgelegt, dass er gemäß § 86b Abs. 1 SGG begehrt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs (bzw. der dann sodann erhobenen Klage) gegen den Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 02.04.2009 anzuordnen.
Diesem Antrag fehlte es entgegen der Rechtsauffassung des SG nicht von vornherein an jeglicher Erfolgsaussicht. Denn gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist eine Sanktion dann nicht zulässig, wenn der Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Der Antragsteller hat bereits auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 12.03.2009 mit Schreiben vom 16.03.2009 ein Attest seiner behandelnden Ärzte Dres. N vom 16.03.2009 vorgelegt, wonach der Antragsteller vom 02.02.2009 bis zum 12.02.2009 "wegen akuter Rückenschmerzen" arbeitsunfähig erkrankt war. Weiter heißt es dort: "In dieser Zeit war der Patient nicht in der Lage, eine Tätigkeit im Gartenbau auszuführen ( …)."
Es war damit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller sich auf einen wichtigen Grund i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II berufen konnte, der es rechtfertigte, die ihm seitens der Antragsgegnerin angebotene Arbeitsgelegenheit nicht aufzunehmen.
Sofern das SG ausgeführt hat, der Antragsteller habe dort wegen seiner Rückenschmerzen zwar nicht arbeiten können, es sei ihm aber möglich gewesen, sich dort (jedenfalls) vorzustellen, überzeugt dies nicht. Der Senat konnte offenlassen, ob den Antragsteller eine derartige ("abgeschwächte") Mitwirkung oblag. Jedenfalls fehlte es dann an einer zutreffenden Rechtsfolgenbelehrung. Denn das Schreiben vom 28.01.2009 belehrt den Antragsteller unter der Rubrik "Grundpflichten" darüber, dass es ihm obliege, "eine zumutbare ( …) Arbeitsgelegenheit ( …) aufzunehmen oder fortzuführen". Dem Antragssteller wird nicht aufgegeben, in jedem Fall – auch bei ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit – zu erscheinen; über die in einem solchen Fall eintretenden Rechtsfolgen belehrt das Schreiben den Antragsteller nicht. Im Übrigen dürfte es aus praktischer Sicht in einer derartigen Konstellation Sinn machen, dass der Grundsicherungsträger selbst das weitere Vorgehen überlegt und bestimmt (z.B. Meldeaufforderung gemäß § 59 SGB II an den Hilfebedürftigen), nicht dagegen der Träger der Maßnahme (hier das Baubetriebsamt der Stadt C).
Ob die pauschale Rechtfolgenbelehrung der Antragsgegnerin im Allgemeinen den rechtlichen Vorgaben entspricht, konnte der Senat deshalb offenlassen; nach der Rechtsprechung des BSG muss die Rechtsfolgenbelehrung konkret, verständlich, richtig und vollständig sein (BSG vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201; BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R, hierzu Terminbericht Nr. 70/09 des BSG vom 17.12.2009).
2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 24.02.2010
Zuletzt verändert am: 24.02.2010