Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 21. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller, der in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) erhält, mietete zum 01.03.2005 ein Grundstück von ca. 1500 m², auf dem sich ein Haus mit einer Wohnfläche von ca. 170 m² befindet, zu einem Mietzins von 1.004,60 EUR, um dort seine Hundezucht und Hundeausbildungsstätte zu betreiben. Die Antragsgegnerin bewilligte jedoch lediglich monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. zusammen 389,60 EUR. Den Antrag auf darlehensweise Übernahme eines Betrages von 1.500,- EUR an Wohnungskosten lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.09.2005 ab. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Sozialgericht (SG) Aachen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm für rückständige Mietkosten vorläufig ein Darlehen i.H.v. 1.500,- EUR zu gewähren.
Mit Beschluss vom 21.10.2005 hat das SG den Antrag zurückgewiesen, weil sich mangels einer veterinäramtlichen Genehmigung nicht absehen lasse, dass der Antragsteller auf dem Grundstück überhaupt das beabsichtigte Gewerbe betreiben dürfe und die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten völlig offen seien.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist zulässig. Zwar ist diese nicht innerhalb der Monatsfrist des § 173 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden, da der Bescheid dem Antragsteller am 25.10.2005 zugestellt worden ist, die Beschwerde aber erst durch die Erklärung dessen Bevollmächtigten vom 12.12.2005 eingelegt worden ist. Da die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses jedoch fehlerhaft ist, weil sie nicht auf die Möglichkeit der Wahrung der Beschwerdefrist durch Einlegung der Beschwerde beim Landessozialgericht verweist, gilt die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2, S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Es fehlt schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, nachdem das Sozialamt der Stadt Erkelenz dem Antragsteller zwischenzeitlich darlehensweise zur Deckung seiner Mietschulden einen Betrag von 1459,20 EUR bewilligt hat (Bescheid vom 13.12.2005). Diese Bewilligung bezieht sich auf den entsprechenden zurückliegenden Mietzeitraum.
Der Anordnungsanspruch scheitert bereits daran, dass die Beklagte zwischenzeitlich durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 04.11.2005 den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Bestandskraft dieses Bescheides steht aber dem geltend gemachten Anspruch entgegen, da eine Klage in der Hauptsache durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden müsste.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, inwieweit § 22 Abs. 5 SGB II überhaupt den hier vorliegenden Fall der Mietschulden für ein sowohl zu Wohn- wie betrieblichen Zwecken genutztes Anwesen erfassen kann.
Die Beschwerde musste daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Erstellt am: 17.02.2006
Zuletzt verändert am: 17.02.2006