Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Antragsgegner nicht zur vorläufigen Erbringung von Leistungen der Grundsicherung an die Antragsteller verpflichtet.
Die Ausführungen des Sozialgerichts, einer erneuten Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz bei Gericht wegen der Ablehnung des Leistungsantrags durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 06.01.2014 stehe die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 27.02.2014 entgegen, ist zutreffend. Auch Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist oder ein solches nicht eingelegt wird (Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 86b Rn. 44a). So verhält es sich hier. Gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 27.02.2014 war kein Rechtsmittel mehr möglich. Betroffen ist auch der gleiche Streitgegenstand, denn eine erneute Leistungsbeantragung bei der Behörde erfolgte nicht, so dass sich die Antragsteller mit ihrem Begehren noch immer gegen die Ablehnungsentscheidung vom 06.01.2014 wenden, die noch nicht bindend wurde, weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Dass ausgehend von einer Leistungsbeantragung im Oktober 2013 ein (fiktiver) Bewilligungsabschnitt möglicherweise nunmehr abgelaufen wäre, führt zu keiner anderen Betrachtung, denn anders als bei einer Leistungsbewilligung, bei der sich der Streitgegenstand auf den Bewilligungsabschnitt beschränkt, ist dies bei einer Ablehnung von Leistungen nicht der Fall.
Ein anderer Streitgegenstand, der den Antragstellern ein weiteres gerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ermöglichen würde, kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, die Sach- oder Rechtslage habe sich zwischenzeitlich geändert. Dies ist hier nämlich nicht der Fall. Insbesondere ist weiterhin nicht glaubhaft, dass die Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erfüllen. Ihr Vorbringen im jetzt anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist mit dem im früheren Verfahren praktisch identisch.
Das nunmehr vorgelegte Kündigungsschreiben des Vermieters belegt sogar, dass die Antragsteller bis einschließlich November 2013 ihre Wohnungsmiete bezahlt haben, während der Senat im Beschluss vom 27.02.2014 aufgrund der damals vorliegenden Unterlagen noch von Mietzahlungen lediglich bis Oktober 2013 ausgegangen war. Die Feststellung des Senats im damaligen Beschluss, dass die Antragsteller daher in größerem Umfang als bisher angegeben unterstützt worden sein müssen oder selbst Einnahmen erzielt haben, die sie im Verfahren verschweigen, werden daher weiter bestätigt. Die nunmehr ausgesprochene Kündigung der Wohnung rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. Denn unabhängig davon, dass auch die Übernahme von Wohnungskosten nur bei Vorlage der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfolgen kann, ist hier auch keine aktuelle Gefährdung der Unterkunft ersichtlich. Eine solche ist nach ständiger Rechtsprechung aller mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende befassten Senate des Landessozialgerichts frühestens ab Zustellung der Räumungsklage anzunehmen.
Nicht weiterführend sind auch die nunmehr getätigten Angaben zur Erläuterung der im Mutterpass der Antragstellerin zu 2) angegebenen abweichenden Anschrift. Wenn sich die Antragstellerin zu 2) in Begleitung zum Frauenarzttermin begeben hat, hätte jedenfalls ihr selber die eigene Wohnadresse bekannt sein müssen, so dass die Angabe, der Begleiterin, bei der es sich im Übrigen um die Mutter des Antragstellers zu 1) handelt, sei die Anschrift der Antragsteller nicht bekannt gewesen, nicht zu überzeugen vermag.
Aussagekräftige aktuelle Kontoauszüge zur Glaubhaftmachung ihrer finanziellen Lage haben die Antragsteller auch jetzt nicht zum Verfahren gereicht. Das diesbezügliche Untätigbleiben mit fehlenden Deutschkenntnissen zu begründen, überzeugt nicht, denn gefordert wird insoweit nur eine wenig anspruchsvolle Handlung, die keine besonderen sprachlichen Fähigkeiten erfordert und beispielsweise auch von Analphabeten problemlos vorgenommen werden könnte. Unverständlich ist das Vorbringen der Antragsteller auch deshalb, weil ihnen in der Vergangenheit trotz sprachlicher Schwierigkeiten auch wesentlich anspruchsvollere Handlungen (Kontoeröffnung, Abschluss von Stromlieferverträgen, Anmeldung und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit et cetera) offensichtlich gelungen sind.
Unabhängig davon, dass schon wegen fehlender Änderung der Sachlage eine Änderung des Beschlusses vom 27.02.2014 nach allem nicht möglich war, ist auch der weitere Vortrag, die Antragstellerin zu 2) leide seit einigen Tagen an starken Zahnschmerzen und könne aufgrund unzureichender Krankenversicherung nicht behandelt werden, ebenfalls nicht nachvollziehbar, denn mit dem eingereichten Attest der frauenärztlichen Praxis wurde der Nachweis erbracht, dass aktuelle Krankenbehandlungen erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung nicht erfolgen.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Erstellt am: 10.04.2014
Zuletzt verändert am: 10.04.2014