I. Der Bescheid vom 9. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Abänderung der im gegenständlichen Zeitraum erlassenen Bescheide für den Zeitraum 1. April 2010 bis 31. Juli 2010 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 408 EUR zu gewähren.
II. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 19. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. November 2011 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 408 EUR zu gewähren.
III. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 5. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2012 verurteilt, dem Kläger für den laufenden Bewilligungszeitraum seit dem 1. Februar 2012 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 408 EUR zu gewähren.
IV. Der Bescheid vom 13. Januar 2011 wird aufgehoben.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Der Beklagte hat dem Kläger 3/4 der ihm entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1967 geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Soweit die Kosten für seine bisherige Wohnung nach den Richtlinien des Beklagten unangemessen waren, war der Kläger vom Beklagten zur Kostensenkung aufgefordert worden. Am 01.02.2010 brachte der Kläger beim Beklagten ein Mietangebot bezüglich einer Wohnung in der K.straße in A-Stadt zur Vorlage mit der Bitte um Bestätigung, dass diese Wohnung angemessen sei. Mit Schreiben vom 05.02.2010 erteilte der Beklagte für die Wohnung in der K.straße eine "Mietbestätigung", in der die Angemessenheitsgrenzen für Unterkunftskosten nach den Richtlinien des Beklagten mitgeteilt und bestätigt wurde, dass die beabsichtigte Wohnung nach diesen Kriterien angemessen sei. Der Mietvertrag bezüglich der Wohnung in der K.straße wurde jedoch nicht abgeschlossen, stattdessen brachte der Kläger am 15.02.2010 ein neues Mietangebot bezüglich seiner jetzigen Wohnung im A.weg in A-Stadt zur Vorlage. Die Wohnfläche ist mit 56,56 m² angegeben, die Netto-Miete beläuft sich auf 296,94 EUR monatlich zuzüglich einer monatlichen Vorauszahlung auf die Heizkosten von 45,00 EUR und auf die sonstigen Nebenkosten in Höhe von 73,00 EUR. Im vorgelegten Mietangebot war der Hinweis enthalten, dass der Kläger zugesagt habe, den Differenzbetrag zu den vom Beklagten als angemessen anerkannten Unterkunftskosten selbst aufzubringen. Der Beklagte erteilte hierzu eine neue "Mietbestätigung" vom 16.02.2010, in der unter nochmaliger Mitteilung der Angemessenheitsgrenzen darauf hingewiesen wurde, dass die Kosten für die beabsichtigte neue Wohnung unangemessen seien. Mit weiterem Schreiben vom 19.02.2010 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass, da die neue Wohnung nicht angemessen sei, Umzugskosten und eine eventuell zu leistende Mietkaution seitens des Beklagten nicht übernommen würden und der Beklagte bei der Leistungsbewilligung weiterhin nur angemessene Kosten, nämlich eine Netto-Miete von 260,00 EUR, Heizkosten in Höhe von 33,31 EUR und sonstige Nebenkosten in angegebener tatsächlicher Höhe von 73,00 EUR übernehmen werde. Mit Schreiben vom 22.02.2010 teilte der Vermieter der gegenständlichen Wohnung an den Beklagten mit, dass eine Wohnung zu dem vom Beklagten für angemessen erachteten Mietpreis nicht angeboten werden könne. Ebenfalls am 22.02.2010 wurde der Mietvertrag über die jetzige Wohnung des Klägers zur Vorlage gebracht, vereinbart wurde der Beginn des Mietverhältnisses zum 01.04.2010, die Mietkosten wurden wie im Mietangebot vom 15.02.2010 vereinbart. Hierzu findet sich in den Verwaltungsakten des Beklagten eine Aktennotiz vom 25.03.2010 zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Danach sei eine Netto-Miete von 260,00 EUR als angemessen anzuerkennen, im Übrigen die tatsächlichen "kalten" Betriebskosten in Höhe von 73,00 EUR und die tatsächlichen Heizkosten abzüglich in der Regelleistung bereits enthaltener Kosten der Warmwasserbereitung, somit Heizkosten von 38,53 EUR. Auf dieser Basis bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 25.03.2010 für den Zeitraum 01.04.2010 bis 31.07.2010 neben der Regelleistung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 371,53 EUR. Mit Bescheid vom 05.07.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.03.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger auch für den folgenden Bedarfszeitraum ab 01.08.2010 Kosten für Unterkunft und Heizung zunächst in gleicher Höhe bzw., unter Berücksichtigung der Rechtsänderung zum 01.01.2011, wonach die Kosten der Warmwasserbereitung nicht mehr in der Regelleistung enthalten sind, für den Monat Januar 2010 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 378,00 EUR, weiterhin ausgehend von einer angemessenen Netto-Miete von 260,00 EUR, tatsächlichen "kalten" Betriebskosten von 73,00 EUR und den tatsächlichen Heizkosten nunmehr ohne Abzug von Warmwasserkosten in Höhe von 45,00 EUR. In gleicher Höhe erfolgte mit Bescheid vom 11.01.2011 die Bewilligung von Unterkunftskosten für den Folgezeitraum 01.02.2011 bis 31.07.2011, jeweils weiterhin neben der Bewilligung der Regelleistung.
Mit Schreiben vom 20.04.2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Überprüfung der Bescheide vom 11.01.2011, vom 05.07.2010 und vom 11.01.2010 in der Fassung der jeweiligen Änderungsbescheide hierzu für den Zeitraum ab 01.04.2010 und Neuverbescheidung insoweit, als die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe von monatlich insgesamt 414,94 EUR zu übernehmen seien. Mit Bescheid vom 09.05.2011 lehnte der Beklagte die Neufeststellung der Leistungen ab, die Überprüfung der angefochtenen Bescheide habe deren Rechtswidrigkeit nicht ergeben. Hiergegen wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.05.2011 Widerspruch erhoben. Dem Kläger seien die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren, da die Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten im Zuständigkeitsbereich des Beklagten von diesem unter Zugrundelegung der Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) fehlerhaft ermittelt worden seien. Außerdem sei, da die Warmwasserbereitung mittels Strom erfolge, dem Kläger seit Januar 2011 ein Mehrbedarf für die Kosten der Warmwasserbereitung zu gewähren. Nach Überprüfung der tatsächlichen Warmwasserbereitung mittels Strom erließ der Beklagte jeweils Änderungsbescheide vom 19.07.2010 zum Bescheid vom 05.07.2010 für den Monat Januar 2011 und zum Bescheid vom 11.01.2011 für den Zeitraum Februar bis Juli 2011 und bewilligte nunmehr neben der Regelleistung einen Mehrbedarf für Kosten der Warmwasserbereitung sowie weiterhin Unterkunftskosten in Höhe von 378,00 EUR monatlich. Außerdem half der Beklagte dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.05.2011 mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2011 teilweise ab. Der Tenor des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2011 lautete wie folgt: "Der Bescheid des Jobcenters Augsburger Land vom 09.05.2011 wird insoweit aufgehoben, als die Rücknahme des Bescheids vom 11.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25.03.2010 für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.07.2010 sowie die Rücknahme des Bescheids vom 05.07.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19.07.2011 im Hinblick auf die Korrektur der um die Kosten der Warmwasserbereitung geminderten Heizkosten abgelehnt worden ist. Soweit bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Heizaufwand um die Kosten der Warmwasserbereitung gemindert worden sind, werden der Bescheid vom 11.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25.03.2010 für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.07.2010 sowie die Bescheide vom 05.07.2010 und 11.01.2010 jeweils in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 19.07.2011 zurückgenommen. Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen." Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wurde als notwendig anerkannt, der Beklagte verpflichtete sich, 1,74 v.H. der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23.08.2011 Klage zum Sozialgericht Augsburg zum Az. S 11 AS 942/11 erhoben mit dem Ziel höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 01.04.2010 bis 31.07.2011.
Mit Bescheid vom 19.07.2011 gewährte der Beklagte dem Kläger weitere Leistungen für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.01.2012, und zwar weiterhin – neben Regelleistung und Mehrbedarf für die Kosten der Warmwasserbereitung – Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 378,00 EUR monatlich. Den Widerspruch des Klägers, wonach ihm die Wohnkosten in tatsächlicher Höhe zu gewähren seien, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2011 als unbegründet zurück. Auch dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.09.2011 zum Az. S 11 AS 1041/11 Klage erhoben. Nach Klageerhebung hat der Beklagte Änderungsbescheid vom 26.11.2011 erlassen, mit dem für den Monat Januar 2012 die Erhöhung der Regelleistung berücksichtigt worden ist bei im Übrigen unveränderter Leistungsbewilligung.
Am 05.01.2012 erließ der Beklagte Weitergewährungsbescheid auch für den laufenden Bewilligungszeitraum 01.02.2012 bis 31.07.2012, mit dem ebenfalls neben Regelleistung und Mehrbedarf für Warmwasserkosten weiterhin Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 378,00 EUR monatlich bewilligt wurden. Den auch insoweit erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2012 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2012 zum Az. S 11 AS 202/12 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.
Am 16.12.2010 hatte der Kläger beim Beklagten die Übernahme von Fahrtkosten im Zusammenhang mit Arztbesuchen des Klägers beantragt. Er müsse mindestens zweimal pro Woche zum Arzt, aufgrund seines Gesundheitszustands sei es ihm nicht möglich, zu Fuß zu gehen oder mit dem Rad zu fahren. Er sei daher auf die Nutzung öffentlicher Verkehrs- mittel angewiesen. Je Arzttermin würden dadurch Fahrtkosten in Höhe von 2,40 EUR einfach bzw. 4,80 EUR für Hin- und Rückfahrt anfallen. Mit Bescheid vom 13.01.2011 lehnte der Beklagte die Übernahme der Fahrtkosten ab. Diese seien bereits in der Regelleistung enthalten und aus dieser vom Kläger zu erbringen. Die Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II sei nicht einschlägig, auch eine darlehensweise Leistung sei nicht möglich, da es sich nicht um einen einmaligen besonderen Bedarf handle. Mit Schreiben seines Prozess- bevollmächtigten vom 01.06.2011 beantragte der Kläger Überprüfung und Neuverbescheidung des Antrags. Beigefügt waren eine Bestätigung des Hausarztes des Klägers zu den jeweiligen Terminen des Klägers und verschiedene Fahrkarten sowie Quittungen für Taxifahrten. Die dadurch anfallenden Kosten würden den in der Regelleistung vorgesehenen Betrag für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei Weitem übersteigen, außerdem seien die in der Regelleistung vorgesehenen Fahrtkosten zur Abdeckung nicht nur der Kosten für medizinisch veranlasste Fahrten sondern auch für alle weiteren vorgesehen und daher im Fall des Klägers keinesfalls ausreichend zur Deckung auch seiner Fahrtkosten zum Arzt. Mit Bescheid vom 15.07.2011 wurde der Überprüfungsantrag abgelehnt. Nach Überprüfung des Ablehnungsbescheids vom 13.01.2011 sei dessen Rücknahme nicht begründet. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2011 Widerspruch. Der Ablehnungsbescheid vom 13.01.2011 sei bereits nicht hinreichend begründet, soweit lediglich angegeben werde, § 21 Abs. 6 SGB II sei nicht einschlägig, eine weitere Begründung für diese Rechtsansicht des Beklagten aber fehle. Tatsächlich habe der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten zum Arzt, da es sich um einen laufenden unabweisbaren Mehrbedarf handle. Der Kläger müsse mindestens 20 Arzttermine pro Quartal wahrnehmen, allein hieraus entstünden ihm Fahrtkosten von mindestens 50,00 EUR pro Monat. Der Bedarf des Klägers an laufenden Fahrtkosten weiche daher erheblich vom typischen Bedarf ab und könne aus der Regelleistung nicht gedeckt werden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17.11.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.12.2011, der am 14.12.2011 beim Beklagten eingegangen und von diesem an das Gericht weitergeleitet worden ist, Klage zum Sozialgericht Augsburg zum Az. S 11 AS 1417/11 erhoben. Mit Schriftsatz vom 31.02.2012 hat der Kläger klargestellt, dass für ihn wegen der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "G" seit 16.11.2011 für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr keine Fahrtkosten mehr anfallen und ein Mehrbedarf nur bezüglich der bis zum 16.11.2011 angefallenen Fahrtkosten geltend gemacht werde. Auf entsprechenden Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Gericht die mitgeteilten behandelnden Ärzte des Klägers zur Häufigkeit von Behandlungsterminen des Klägers im Zeitraum 01.12.2010 bis 16.11.2011 befragt. Der Kläger hat hierzu ergänzend vorgetragen, dass er seiner Ansicht nach wegen des Umfangs der notwendigen Arztbesuche nicht auf die Deckung der Fahrtkosten aus der Regelleistung verwiesen werden könne. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für Mobilität solle nämlich auch dazu dienen, soziale Kontakte und notwendige Besorgungsfahrten zu ermöglichen. Dieser Anteil würde hier bei Verweis auf die Deckung der Fahrtkosten zum Arzt aus der Regelleistung bereits vollständig für diese Fahrtkosten aufgebraucht werden, so dass der eigentliche Zweck des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für Mobilität nicht mehr erreicht werden könne.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 09.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2011 sowie des Bescheids vom 19.07.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2011 und des Änderungsbescheids vom 26.11.2011 sowie des Bescheids vom 05.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2012 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum 01.04.2010 bis 31.07.2012 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 363,00 EUR zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten sowie für den Zeitraum 01.12.2010 bis 16.11.2011 einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II zu gewähren.
Hilfsweise beantragt der Kläger, den Widerspruchsbescheid vom 12.08.2011 dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu 16,15 % durch den Beklagten zu tragen sind.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 16.03.2012 hat das Gericht die Streitsachen S 11 AS 942/11, S 11 AS 1041/11, S 11 AS 1417/11 und S 11 AS 202/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem hiesigen Aktenzeichen verbunden.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
1. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten sind die Regelungen des SGB II über die Grundsicherung für Arbeitsuchende ausschlaggebend. Bezüglich des Verwaltungsverfahrens verweist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), wobei gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Vorschriften des SGB X für die Aufhebung von Verwaltungsakten unter der Maßgabe der Sonderregelungen des § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gelten.
Gemäß § 44 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Soweit der Beklagte auf den entsprechenden Überprüfungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 09.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2011 die Leistungsbewilligung bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 01.04.2010 bis 31.07.2011 nur dahingehend abgeändert hat, dass ein Abzug der Kosten für Warmwasserbereitung nicht mehr vorgenommen wurde und dem Kläger insoweit für den gegenständlichen Zeitraum Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 378,00 EUR bewilligt, im Übrigen aber eine weitergehende Abänderung und Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung abgelehnt hat, stellt sich der Bescheid als rechtswidrig dar.
Der erwerbsfähige hilfebedürftige Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II und hat gemäß § 19 SGB II Anspruch auf Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung erfolgt nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten. Im ersten Schritt ist die Größe der Wohnung des Hilfebedürftigen festzustellen und zu überprüfen, ob diese angemessen ist. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13.09.2001 bzw. aufgrund des § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 73/08 R). Diese liegt in Bayern bei einem Ein-Personen-Haushalt bei 50 m². Angemessen ist eine Wohnung darüber hinaus nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss hinsichtlich der Kriterien, die als mietpreisbindende Faktoren regelmäßig im m²-Preis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R). Nach der Rechtsprechung des BSG genügt es insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und -standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, a.a.O.). Dabei ist die Miet-Obergrenze bzw. die Referenzmiete im Sinne einer Angemessenheits-Obergrenze auf der Grundlage eines diese beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (BSG, Urteil vom 18.02.2010, a.a.O.).
Der Grundsicherungsträger muss daher nicht nur ein Konzept im Sinne einer planmäßig systematischen Ermittlung und Bewertung genereller Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung anhand allgemeiner mathematisch-statistischer Grundsätze standhalten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R). Hierzu müssen nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) mindestens die nachfolgenden Schlüssigkeitsanforderungen erfüllt sein:
– die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), – es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Netto-Miete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, – Angaben über den Beobachtungszeitraum, – Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), – Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, – Validität der Datenerhebung, – Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und – Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne hat der Beklagte nach Überzeugung der Kammer bislang nicht. Der Beklagte hat dargelegt, es seien zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen in einem aufwändigen Verfahren ein Mittelwert des m²-Preises anhand des Bestandes aus den im Landkreis B-Stadt gelegenen Sozialwohnungen und eine Auswertung des "freien" Wohnungsmarktes anhand von Zeitungsinseraten erhoben und von diesem Mittelwert ein Abschlag vorgenommen worden. Dieses Vorgehen entspricht aber nicht den genannten Schlüssigkeitsanforderungen. Das BSG geht zwar davon aus, dass der Leistungsträger im Rahmen der Erstellung seines Konzepts bei der Datenerhebung nur die Wohnungen einfachen Standards zu Grunde legen und dann als Angemessenheitsgrenze die obere Preisgrenze dieses Segments wählen oder auf den Gesamtwohnungsbestand abstellen, also neben Wohnungen einfachen Standards auch auf solche mittleren und gehobenen Standards und dann aus den so gewonnenen Mietpreisen einen angemessenen Wert ermitteln kann (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2011, Az. B 14 AS 131/10 R). Voraussetzung ist jedoch, dass der Leistungsträger dann zunächst definiert, nach welchen Kriterien eine Zuordnung zum einfachen oder dem mittleren und gehobenen Standard und in welchem – statistisch nachvollziehbaren – Verhältnis die Berücksichtigung im Rahmen der daraus vorzunehmenden mathematischen Berechnung des mittleren Mietpreises erfolgt. Diesen Anforderungen genügt die Berücksichtigung von Sozialwohnungen einerseits und Wohnungen des "freien" Wohnungsmarktes andererseits nicht, soweit nicht überprüft und sichergestellt wurde, dass einerseits die (Bestands-) Sozialwohnungen (noch) einfachen und damit angemessenen Wohnungsstandards und andererseits die aus Zeitungsinseraten herangezogenen Wohnungen mittleren und gehobenen Wohnungsstandards entsprechen, eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen nicht vorgenommen und darüber hinaus auch nicht festgehalten wurde, in welchem Umfang und Verhältnis die Datenauswertung über welchen konkreten Zeitraum jeweils erfolgt ist. Auch die Vornahme eines Abschlags, dessen Bestimmung nicht näher definiert wird, entspricht nicht einem planmäßigen Vorgehen nach statistischen Grundsätzen. Die vom Beklagten dargelegte Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen erfüllt daher nicht die nach ständiger Rechtsprechung des BSG für die Schlüssigkeitsprüfung heranzuziehenden Kriterien. Erhebliche Zweifel, dass durch die auf dieser Grundlage im gesamten örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten gewährten Leistungen der Anspruch auf angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung erfüllt wird, ergeben sich auch daraus, dass eine konkrete Eingrenzung des jeweils maßgeblichen Vergleichsraums nicht erfolgt ist, während im Hinblick auf die unterschiedliche Struktur der Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Beklagten von wesentlichen Schwankungen auszugehen ist, wie sich auch aus der unterschiedlichen Bestimmung des Mietniveaus und damit der Zuordnung zu unterschiedlichen Mietstufen im Rahmen der Anwendung des Wohngeldgesetzes ergibt. Eine "Nachbesserung" des Konzepts kann hier insoweit nicht erfolgen, als nach den Angaben des Beklagten weitergehendes Datenmaterial nicht vorhanden ist und der Beklagte hierzu auch keinen Datenbestand angelegt hat. Auch Mietspiegel oder sonstige Datenbanken, die der Ermittlung angemessener Unterkunftskosten zugrundegelegt werden könnten, sind für den maßgeblichen örtlichen Vergleichsbereich nicht vorhanden.
Fehlt ein schlüssiges Konzept und lässt es sich auch nicht mehr nachholen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, wobei allerdings eine "Angemessenheitsgrenze nach oben" besteht, durch die die Finanzierung objektiv unangemessener Mieten durch die Leistungen der Grundsicherung verhindert werden soll. Zur Bestimmung dieser Grenze kann nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22.09.2009, a.a.O.) auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückgegriffen werden. Dabei ist das BSG von einer maßvollen Erhöhung, die es bei einem Zuschlag von 10 % auf die Tabellenwerte jedenfalls als ausreichend angesehen hat, ausgegangen. Nach Ansicht des Gerichts ist die Notwendigkeit eines solchen Sicherheitszuschlags durch das Inkrafttreten der "neuen" Tabellenwerte auch nicht entfallen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.11.2011, Az. L 11 AS 1063/11 B ER), dies gilt jedenfalls, wenn wie hier aufgrund der unterschiedlichen Struktur Schwankungen des Mietpreises auch innerhalb des für den Geltungsbereich der Mietstufe heranzuziehenden Vergleichsraums nicht auszuschließen sind.
Insoweit ergibt sich aus dem hier anzuwendenden § 12 WoGG unter Zugrundelegung des Wohnortes des Klägers, der in die Mietstufe 3 eingruppiert ist, ein Betrag von 330,00 EUR bzw. nach Erhöhung um einen zehnprozentigen Zuschlag ein Referenzbetrag für Miete und kalte Nebenkosten in Höhe von 363,00 EUR. Unter Berücksichtigung der daneben anfallenden tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 45,00 EUR monatlich, die seitens des Beklagten auch als angemessen anerkannt wurden und von denen ein Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung auch für den Zeitraum vor Neuregelung im Rahmen des Gesetzes und zur Änderung des II. und XII. Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 nicht vorzunehmen ist, da die Warmwasserbereitung nicht zentral über die Heizung erfolgt ist, ist damit von einem höheren Anspruch des Klägers auf (angemessene) Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 408,00 EUR monatlich auszugehen.
Der Bescheid des Beklagten vom 09.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2011, mit dem der Beklagte die weitergehende Abänderung der Leistungsbewilligung abgelehnt hat, war daher aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, aufgrund des Überprüfungsantrags vom 20.04.2011 dem Kläger für den Zeitraum 01.04.2010 bis 31.07.2010 unter Abänderung der im gegenständlichen Zeitraum erlassenen Bescheide Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 408,00 EUR zu bewilligen.
Aus den oben angeführten Gründen stellen sich auch die weiter angefochtenen Bescheide vom 19.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2011 und der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.11.2011 bezüglich der Leistungsbewilligung für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.01.2012 und der Bescheid vom 05.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2012 bezüglich der Leistungsbewilligung für den laufenden Bedarfszeitraum seit 01.02.2012 insoweit als rechtswidrig dar, als dem Kläger weiterhin niedrigere Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt worden sind. Der Beklagte war daher unter Abänderung dieser Bescheide zu verurteilen, dem Kläger auch für die weiteren Zeiträume seit 01.08.2011 monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 408,00 EUR zu gewähren, ausgehend von einer angemessenen Netto-Miete und kalten Nebenkosten von insgesamt monatlich 363,00 EUR (siehe oben) zuzüglich der nach Angabe des Klägers weiterhin unveränderten Heizkosten von monatlich 45,00 EUR.
2. Der Bescheid vom 13.01.2011, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers vom 14.12.2010 auf Gewährung weiterer Leistungen für die im Zusammenhang mit Arztterminen anfallenden Fahrtkosten abgelehnt hat, stellt sich insoweit als rechtswidrig dar, als der Grundsicherungsträger nicht isoliert über einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs – hier gemäß § 21 Abs. 6 SGB II – entscheiden kann. Ein Mehrbedarf stellt lediglich ein Berechnungselement des Gesamtbedarfs dar und ist keiner vom Bewilligungszeitraum losgelösten Regelung zugänglich (vgl. Bayerisches Landessozialgericht – BayLSG -, Urteil vom 16.10.2008, Az. L 11 AS 337/06; Beschluss vom 04.11.2010, Az. L 11 AS 759/10 B PKH). Der Bescheid vom 13.01.2011 war daher aufzuheben.
Soweit mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.06.2011 die Überprüfung der Entscheidung gemäß § 44 Abs. 1 SGB X beantragt und mit Bescheid des Beklagten vom 15.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2011 abgelehnt wurde, handelt es sich in der Sache um die Entscheidung über eine Änderung der im Zeitraum ab erstmaliger Antragstellung im Dezember 2011 zu Grunde liegenden Leistungsbewilligungsbescheide nach § 44 SGB X (vgl. BayLSG, Beschluss vom 08.11.2010, Az. L 11 AS 652/10 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.12.2010, Az. L 13 AS 1673/09). Soweit der Kläger insoweit unter Abänderung der Leistungsbewilligung im gegenständlichen Zeitraum, den der Kläger selbst zulässig auf die Zeit bis zur Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "G" und der damit verbundenen Möglichkeit zur kostenlosen Nutzung des Nahverkehrs ab 16.11.2011 begrenzt hat, einen Anspruch auf weitergehende Leistungen zur Deckung der durch die Arzttermine des Klägers angefallenen Fahrtkosten geltend macht, hat der Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 15.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2011 zu Recht abgelehnt. Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind bei der Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigt und daher grundsätzlich von diesem erfasst. Nach der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II in der ab dem 03.06.2010 geltenden Fassung wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Ein Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/1465) kann ein besonderer Bedarf insoweit auftreten, als die Regelleistung auf der Grundlage einer statistischen Betrachtung ermittelt wird und insoweit gegebenenfalls ein in Sondersituationen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Ursprungs oder ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf nicht berücksichtigt ist. Dies kann jedoch nach der Gesetzesbegründung einen Anspruch auf Mehrbedarf nur dann begründen, wenn dieser so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet (BT-Drucksache, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht anzunehmen. Nach den Ermittlungen des Gerichts haben sich im gegenständlichen Zeitraum nur 5 Arzttermine des Klägers außerhalb seines Wohnorts ergeben, alle weiteren Behandlungstermine sind durch am Wohnort des Klägers niedergelassene Ärzte bzw. in der dort befindlichen Klinik erfolgt. Dabei wurden insgesamt für den gegenständlichen Zeitraum Dezember 2010 bis November 2011 57 Arzttermine am Wohnort des Klägers bestätigt, wobei hiervon zum Teil jeweils 2 Termine auf einen Tag entfallen sind. Nach der Fahrplanauskunft zum öffentlichen Nahverkehrsnetz fallen für die Fahrten von der Wohnung des Klägers zu den im Wohnort ansässigen Ärzten bzw. der Klinik am Wohnort des Klägers bei Nutzung einer Streifenkarte jeweils für eine einfache Fahrt Kosten von 2,07 EUR an bzw., soweit sich die Termine teilweise überschneiden, für die Weiterfahrt zum 2. Arzt noch 1,03 EUR. Hieraus errechnen sich für den gegenständlichen Zeitraum durchschnittliche Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zum Arzt in Höhe von monatlich durchschnittlich ca. 18,00 EUR. In der für den Kläger maßgeblichen Regelleistung für einen Alleinstehenden nach § 20 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung war für die Nutzung von Verkehrsdienstleistungen ein Anteil von 16,16 EUR bzw. in der erhöhten Regelleistung seit Januar 2011 ein anteiliger Betrag von 18,41 EUR enthalten. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die in der Regelleistung für die Nutzung von Verkehrsdienstleistungen vorgesehenen Kosten auch für andere Fahrten, z.B. notwendige Besorgungsfahrten oder Fahrten zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte vorgesehen sind. Auch unter Berücksichtigung dieses weitergehenden Bedarfs war es dem Kläger jedoch zur Überzeugung des Gerichts möglich und zuzumuten, durch entsprechende Organisation und Nutzung von Einsparmöglichkeiten seinen Bedarf für Fahrtkosten insgesamt aus der Regelleistung zu decken. Insoweit wäre es dem Kläger im Rahmen des Grundsatzes der Eigenverantwortung, § 2 Abs. 2 SGB II, oblegen, durch einen Wechsel seines Behandlers die Fahrtkosten zu senken. Dies wäre zur Überzeugung des Gerichts dem Kläger auch möglich und zumutbar gewesen. So befindet sich ausweislich der über das Internet allgemein zugänglichen Arztsuche über die Kassenärztliche Vereinigung Bayern nur 400 m von der Wohnung des Klägers entfernt eine Allgemeinarztpraxis, bei der der Kläger ausweislich der von seinem behandelnden Hausarzt vorgelegten Unterlagen auch im gegenständlichen Zeitraum in Behandlung gewesen ist. Jedenfalls soweit die vorgetragenen Termine des Klägers überwiegend ebenfalls bei einem Allgemeinarzt stattgefunden haben, hätte durch einen entsprechenden Wechsel ein Großteil der Fahrtkosten eingespart werden können. Aber selbst ohne einen Wechsel des Behandlers wäre durch eine weitergehende Koordination der Termine, die hier nur zum Teil stattgefunden hat, eine weitere Einsparung von Kosten möglich und zumutbar gewesen. Ein unabweisbarer Mehrbedarf, der so erheblich ist, dass er aus der Regelleistung ohne Gefährdung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht zu decken gewesen wäre, ist daher auch für den hier gegenständlichen Zeitraum vor Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht anzunehmen. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Erstellt am: 30.12.2013
Zuletzt verändert am: 30.12.2013