Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.11.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Umzugs- und Maklerkosten nach § 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1968 geborene Klägerin und ihre 2002 geborene Tochter wohnten bis Februar 2009 in O im Kreis E und bezogen von der Beklagten seit November 2008 als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 25.11.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die von der Klägerin und ihrer Tochter bewohnte Wohnung unangemessen teuer sei und forderte sie zur Senkung der Unterkunftskosten bzw. Anmietung einer günstigeren Wohnung innerhalb der nächsten sechs Monate auf. In der Folge bemühte sich die Klägerin um die Anmietung einer günstigeren Wohnung. Anlässlich ihrer telefonischen Anfrage am 18.12.2008 wurde die Klägerin über die nach den Vorschriften des SGB II zu beachtenden Umzugsmodalitäten informiert. Ende Dezember 2008 fasste die Klägerin den Entschluss, sich bei der Wohnungssuche auf die Region L bzw. C zu konzentrieren, weil dort ihre Eltern leben, die im Falle der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses die Betreuung ihrer Tochter hätten sicherstellen sollen. Am 05.01.2009 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass sie beabsichtige, in Wohnortnähe zu ihren Eltern zu ziehen, und stellte vorab einen Antrag auf Übernahme der Umzugskosten. In zwei Schreiben, die ein anderes Verfahren betrafen, eingegangen bei der Beklagten am 09.01.2009 und 20.01.2009, bat sie, "die nach § 22 Abs. 3 erforderliche vorherige Zustimmung, die Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkaution und Umzugskosten zu übernehmen."
Im Laufe des Monats Januar 2009 wurde der Klägerin unter Mitwirkung der Maklerfirma T Immobilien in B die auch aktuell noch von ihr bewohnte Wohnung in S angeboten. Daraufhin holte die Klägerin für die Durchführung eines Umzugs von O nach S Angebote verschiedener Umzugsunternehmen ein. Die in L1 ansässige Möbelspedition U erstellte mit Schreiben vom 15.01.2009 der Klägerin einen Kostenvoranschlag in Höhe von (maximal) 3.479,07 EUR. Am 20.01.2009 unterschrieb der Vater der Klägerin für diese den Mietvertrag, Mietbeginn Februar 2009. Mit dem Abschluss des Vertrages fiel eine Maklerprovision in Höhe von insgesamt 916,30 EUR an. Am 21.01.2009 beauftragte die Klägerin die Firma U mit der Durchführung des Umzugs. Die für die Stadt S zuständige ARGE S erteilte am 23.01.2009 die Zustimmung für die Übernahme der von dort als angemessen eingestuften Unterkunftskosten der neu angemieteten Wohnung.
Am 27.01.2009 sprach die Klägerin persönlich bei der Beklagten vor und beantragte die Übernahme der (nicht näher bezifferten) Kosten für den Umzug mit der Firma U. Die Beklagte wies darauf hin, dass sie die Kosten für die Einschaltung eines Umzugsunternehmens nicht bewilligen könne. Für die Klägerin bestehe die Möglichkeit, den Umzug mit einem angemieteten Transporter sowie der Hilfe von Freunden und der Familie zu organisieren. Diese Kosten für einen in Eigenregie ausgeführten Umzug, beispielsweise für die Anmietung eines Transporters unter Vorlage entsprechender Kostenvoranschlägen, könnten übernommen werden. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, sie könne den Umzug schon deshalb nur mit Hilfe eines professionellen Umzugsunternehmens bewältigen, weil sie selbst keinen Führerschein habe, mit dem der für den Möbeltransport notwendige LKW gefahren werden dürfe. Zudem könne ihre kleine Tochter während des Umzugs nicht ohne ihre Betreuung bleiben. Umzugshelfer etwa aus dem Freundes-, Bekannten- oder Familienkreis stünden nicht zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 28.01.2009 wiederholte die Klägerin unter Vorlage des für die neue Wohnung abgeschlossenen Mietvertrags und des Vertrags mit der Firma U den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten. Hierbei wies sie darauf hin, dass der Umzug bereits am 02.02.2009 stattfinden solle, und bat um Erteilung der Zusicherung für die Übernahme der Umzugskosten.
Der Umzug wurde wie geplant durchgeführt. Die Klägerin zahlte an das Umzugsunternehmen den Rechnungsbetrag von 3.19,74 EUR.
Mit Bescheid vom 06.02.2009 lehnte die Beklagte die Übernahme der Umzugskosten ab. Vor Abschluss des Mietvertrages sei die nach § 22 Abs. 3 SGB II erforderliche vorherige Zusicherung nicht eingeholt worden. Der Umzug in das weit entfernt gelegene S sei auch nicht notwendig gewesen, es hätte auch Wohnraum vor Ort im Kreis E angemietet werden können. Im Übrigen sei der Klägerin bei ihrer persönlichen Vorsprache am 27.01.2009 mitgeteilt worden, dass bei entsprechendem Antrag die erforderlichen Kosten für einen Miettransporter übernommen würden. In ihrem Schreiben vom 28.01.2009 habe die Klägerin einen solchen Antrag aber nicht gestellt.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2009 als unbegründet zurück.
Die hiergegen am 20.04.2009 beim Sozialgericht (SG) Trier erhobene Klage hat das Gericht an das örtlich zuständige SG Köln verwiesen. Die Klägerin hat die Umzugskosten, die sie über ein Darlehn der Familie finanziert habe, für angemessen gehalten. Auf einen in Eigenregie durchgeführten Umzug innerhalb des Kreises E habe sie nicht verwiesen werden dürfen. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe einer Übernahme der Kosten nicht entgegen, dass es an einer vorherigen Zusicherung fehle. Eine vorherige Zusicherung sei nicht zwingend erforderlich, da sie nach dem Gesetzeswortlaut nur eingeholt werden "solle". Der Umzug nach S sei sachgerecht, da in der rheinischen Region der Arbeitsmarkt besser sei und dabei die Möglichkeit, ihre Tochter von ihren in der Nähe wohnenden Eltern betreuen zu lassen, ihre Flexibilität bei der Arbeitssuche noch erhöht habe. Wie sinnvoll der Umzug gewesen sei, lasse sich letztlich daran ersehen, dass sie seit dem 01.07.2009 wieder eine Arbeit gefunden habe. Mit an das SG gerichteten Schreiben vom 04.09. und 20.09.2009 hat die Klägerin – neben den angefallenen Kosten für das Umzugsunternehmen U – erstmals auch die Übernahme der Maklercourtage geltend gemacht.
Die Beklagte hat die Umzugskosten für unangemessen hoch gehalten. Im Übrigen fehle es an der erforderlichen vorherigen Zusicherung. Zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung habe die Klägerin noch gar keinen Antrag gestellt.
Mit Urteil vom 19.11.2009 hat das SG die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Für die Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskostenkosten fehle es an der notwendigen vorherigen Zusicherung der Beklagten nach § 22 Abs. 3 SGB II. So habe die Klägerin hier sowohl den Mietvertrag, durch den die Maklergebühr entstanden sei, als auch den Vertrag mit dem Umzugsunternehmen geschlossen, bevor sie einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Beklagten gestellt habe. Aus den vorangegangenen Schreiben ergebe sich auch, dass die Klägerin von der Notwendigkeit der vorherigen Zusicherung gewusst habe. Für die Beklagte habe demnach überhaupt keine Möglichkeit bestanden, vor der Entstehung der Verbindlichkeiten der Klägerin zu überprüfen, ob die Kosten angemessen und daher zu übernehmen seien. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Maklergebühren überhaupt zu den erstattungsfähigen Kosten gehörten, wären diese nur dann von der Beklagten zu übernehmen, wenn angemessene Wohnungen ohne Makler in nennenswertem Umfang nicht angeboten worden seien; hierzu fehlte es aber an Erkenntnissen im Sinne der Klägerin. Im Übrigen müsse ein Leistungsbezieher die Umzugskosten möglichst gering halten und den Umzug in der Regel selbst ausführen mit der Folge, dass es nur in absoluten Ausnahmefällen zu der Übernahme für Kosten eines Umzugsunternehmens kommen könne. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der Umzug nicht in Eigenregie, insbesondere unter entsprechender Inanspruchnahme der Familie der Klägerin und Helfern aus deren Freundes- und/oder Bekanntenkreis hätte durchgeführt werden können.
Gegen das ihr am 16.12.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2010 Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin die Übernahme der Umzugs- und Maklerkosten verfolgt. Ergänzend trägt sie vor, dass sie bereits mit Schreiben vom 05.01.2009 die erforderliche Zusicherung der Beklagten schriftlich beantragt habe, ohne dass diese reagiert habe. Man habe sie insbesondere über die Notwendigkeit der vorherigen Zusicherung als Voraussetzung der Übernahme von Umzugskosten nicht aufgeklärt. Nachdem die Arge S am 23.01.2009 die Wohnung in S als angemessen eingestuft habe, habe sie ihrerseits umgehend am 27.01.2009 bei der Beklagten vorgesprochen. Ein weiteres Zuwarten mit dem Umzug, bis eine Entscheidung der Beklagten über die Zusicherung zu erwarten gewesen wäre, sei wegen des Schulwechsels ihrer Tochter nicht ratsam gewesen und hätte auch doppelte Mietkosten verursacht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Köln vom 19.11.2009 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2009 zu verurteilen, die ihr für den Umzug entstandenen Kosten für das Umzugsunternehmen sowie die Maklergebühr in Höhe insgesamt 4.113,04 EUR als verlorenen Zuschuss zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 06.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Umzugsunternehmen und der Maklerprovision zu.
Soweit die Klägerin erstmalig im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens explizit die Übernahme auch der gegenüber der Maklerfirma T Immobilien angefallenen Maklerprovision verlangt hat, handelt es sich um eine Klageänderung nach § 99 SGG, für die neben den Zulässigkeitsgründen für eine Klageänderung (vgl. § 99 Abs. 1 SGG) auch die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. (2008), § 99 Rn. 13a). Hier fehlt es schon an einer gerichtlich überprüfbaren Entscheidung der Beklagten (s. § 54 Abs. 1 SGG), so dass die Klage insoweit bereits als unzulässig abzuweisen ist. Angesichts eines gänzlichen Fehlens eines vorprozessualen Befassens der Beklagten mit diesem Begehren liegt hier auch keine vergleichbare Fallkonstellation vor, in der es nur an einem abgeschlossenen Vorverfahren mangels Widerspruchsbescheid fehlt und zwecks Nachholung des Widerspruchsverfahrens die Aussetzung nach § 114 Abs. 2 SGG analog geboten ist( vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 78 Rn. 3 ff.). Dies gilt umso mehr, als dass wegen der fehlenden aber nach § 22 Abs. 3 SGB II erforderlichen vorherigen Zusicherung eine Bescheidung nicht im Sinne der Klägerin ausfallen würde (s.u.).
In der Sache hat die Beklagte die Übernahme der Umzugskosten zu Recht abgelehnt.
Dabei gilt hier zunächst festzustellen, dass hier der Klägerin Umzugshilfe von vorneherein nur zur Hälfte zustehen kann. Anspruchsinhaber beantragter SGB II-Leistungen sind jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn dies in den Bescheiden der Leistungsträger nicht deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R -, m.w.N., in: juris). Wegen dieses Einzelanspruchscharakters kann aus der Bedarfsgemeinschaft weder eine Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch eine gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft jedes Mitglieds für die Ansprüche der anderen Mitglieder abgeleitet werden. Das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann also schon deshalb nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen (BSG, a.a.O.). Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, den Gegenstand des vorliegenden Klage-bzw. Berufungsverfahrens, in dem das klägerische Begehren immer nur als Anspruch der Klägerin, nicht der Bedarfsgemeinschaft insgesamt geltend gemacht worden ist, im Wege der Auslegung nach § 123 SGG auf die Tochter der Klägerin zu erweitern. Denn nur für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind Anträge (maßgeblich: Antragszeitpunkt) im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen und im Zweifel von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, auszugehen gewesen (BSG, a.a.O.).
Hinsichtlich des auf die Klägerin entfallenden (hälftigen) Anteils liegen die Voraussetzungen für die Übernahme der Umzugskosten dem Grunde nach nicht vor.
Voraussetzung für einen Anspruch nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II auf Umzugshilfe ist u. a., dass vor dem Zeitpunkt, in dem die vorgenannten Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden, der bis zum Umzug örtlich zuständige SGB II-Leistungsträger die Übernahme der Kosten zusichert (vergl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R -, in: juris, und jüngst vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/09 R -, noch nicht veröffentlich, nur als Terminsbericht unter www. bundessozialgericht.de abrufbar; Lang/Link, a.a.O., § 22 Rn. 85). Die Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II bedarf dabei für ihre Wirksamkeit nach § 34 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) der Schriftform (s. Lang/Link, a.a.O., § 22 Rn. 85).
Die Beklagte hat – worauf das SG in seiner Entscheidung zu Recht abgestellt hat – der Klägerin eine solche Zusicherung zur Übernahme der Umzugs- aber auch der Wohnungsbeschaffungskosten nicht vor Abschluss des Werkvertrages mit der Firma U am 21.01.2009 und vor Anfall der Maklergebühren mit Abschluss des Mietvertrages am 20.01.2009 erteilt.
Von dem Erfordernis der vorherigen Zusicherung konnte hier auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, insbesondere hat die Beklagte die Entscheidung nicht in treuwidriger Weise verzögert (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, a.a.O.). Denn die Klägerin hat sich erst ab dem 27.01.2009, also nach dem Abschluss vorgenannter Verträge, an die Beklagte gewandt und diese somit vor vollendete Tatsachen gestellt. Eine rechtzeitige Prüfung ist dadurch verhindert worden. Bei einer solchen Entscheidung der Beklagten hätte die Angemessenheit der anfallenden Kosten eine entscheidende Rolle gespielt, insbesondere hätten die Möglichkeiten Kosten senkender Maßnahmen oder Alternativen geprüft werden können. Bei Umzügen besteht eine Obliegenheit, deren Kosten möglichst gering zu halten, so dass etwa die Übernahme der Kosten eines Umzugsunternehmens lediglich in Ausnahmefällen (Alter, Behinderung, Vorhandensein von Kleinkindern etc.) in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, a.a.O.).
Aus dem Umstand, dass die Klägerin telefonisch am 05.01.2009 und mit am 09.01. und 20.01.2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben um eine vorherige Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II gebeten hatte, ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn das Ansinnen der Klägerin war allgemein gehalten und pauschal auf die Übernahme von Umzugskosten gerichtet. Es enthielt keine konkreten Umzugpläne, die die Beklagte dann einer (genauen) Prüfung im obigen Sinne hätte unterziehen können.
Den erhobenen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten kann die Klägerin auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Anspruch ist darauf gerichtet, den (leistungs-)rechtlichen Zustand herzustellen, der ohne ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln bestehen würde (st. Rechtsprechung, u.a. BSG, Urteile vom 12. Oktober 1979 – 12 RK 47/77 – in: SozR 2200 § 1418 Nr.6; und vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 19/99 R -, in: juris). Im einzelnen setzt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch eine Pflichtverletzung des in Anspruch genommenen Leistungsträgers selbst oder einer insoweit für diesen handelnden Stelle gegenüber dem Betroffenen voraus, die bei letzterem einen sozialrechtlichen (dem Schutzzweck der betreffenden Pflicht zuzuordnenden) Nachteil bewirkt haben muss (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 11. Mai 2000, a.a.O.). Dabei kann das Fehlverhalten des Sozialleistungsträgers in der Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft, Beratung und Fürsorge, bestehen.
Die Beklagte hat keine (Neben-)Pflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis zur Klägerin verletzt. Nach Aktenlage hat die Beklagte die Klägerin im Rahmen eines Telefonats am 18.12.2008 über die nach den Vorschriften des SGB II zu beachtenden Modalitäten bei einem Umzug informiert. In den bei der Beklagten am 09.01 und 20.01.2009 eingegangenen Schreiben der Klägerin geht diese selbst davon aus, dass eine vorherige Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II notwendig ist. Zudem hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend eingelassen, dass ihr diesbezügliches Wissen aus einem Informationsheft der Beklagten herrührt. Ein konkreter weitergehender Beratungsbedarf ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Erstellt am: 21.07.2010
Zuletzt verändert am: 21.07.2010