Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu weiteren Leistungen zu verpflichten, wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsgegnerin hat dem Antrag des Antragstellers auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits entsprochen. Ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, das so dringend wäre, dass es den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsteller im Rahmen des sozialgerichtlichen Eilverfahrens zumutbar auf eine zunächst darlehensweise Hilfgewährung verweisbar. Ein – über die Tragung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hinausgehender – Anspruch auf Schaffung eines Zugangs zur freiwilligen Krankenversicherung durch Übernahme von Beiträgen für Zeiträume vor Stellung eines Antrags auf Grundsicherung besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Erstellt am: 18.01.2006
Zuletzt verändert am: 23.12.2024