Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines höheren Elterngeldes.
Die Klägerin ist die Mutter der am xxx2007 geborenen xxx; es ist die zweite Tochter nach der am xxx2004 geborenen älteren Tochter xxx. Mit ihrem Antrag auf Gewährung der streitbefangenen Leistung überreichte sie neben der Bescheinigung von kalendertäglich bezogenem Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR Gehaltsbescheinigungen der Firma xxx, und zwar von Gehalt in Höhe von 306,64 EUR und 106,26 EUR "Zusch. Mutterschaftsg" für April 2007 und 455,40 EUR "Zusch. Mutterschaftsg" für Mai 2007, ferner eine Gehaltsbescheinigung für November 2003 von brutto 3.318,55 EUR einschließlich "Arbeitgeber xxx ", Fahrgeld in Höhe von 46,29 EUR und Weihnachtsgeld in Höhe von 1.636,13 EUR. Befragt, ob sie Einkommensnachweise von April 2006 bis März 2007 überreichen könne, teilte die Klägerin mit, dass sie sich vom 19.04.2004 bis 18.04.2007 in Elternzeit für das erste Kind befunden habe und arbeitgeberseitig freigestellt gewesen sei. Ihres Erachtens müsse das zu betrachtende Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt ihrer ersten Tochter zugrunde gelegt werden, also dasjenige von März 2003 bis Februar 2004.
Mit Bescheid vom 25.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007 bewilligte das Versorgungsamt xxx Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300,00 EUR unter Berücksichtigung der von der Arbeitgeberin und der Krankenkasse gewährten Bezüge und Leistungen. Er nahm Bezug auf die gesetzliche Regelung, die nur auf das Nettoeinkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes abstelle.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 24.10.2007 erhobenen Klage. Unter Bezugnahme auf ihr Widerspruchsvorbringen macht sie geltend, sie sei bis zum Ende des gesetzlichen Erziehungsurlaubs nach der ersten Tochter "passiv" bei der früheren Arbeitgeberin tätig gewesen und habe kein Einkommen erwerben können, um dann ab 19.04.2007 bis zum Beginn des Mutterschutzes ab 22.04.2007 wegen des zweiten Kindes eine Vollbeschäftigung bei gleichem Lohn wieder aufzunehmen. Die gesetzlich gewollte Elternzeit (nach dem ersten Kind) habe verhindert, in den 12 Monaten vor der Geburt des zweiten Kindes ein Einkommen zu erwerben. Die Auffassung der Beklagten, die lediglich auf diesen Zeitraum von 12 Monaten abstelle, sei weder logisch nachvollziehbar noch sozial gerecht, zumal auch ein Antragsteller ohne Anstellungsverhältnis (Arbeitslose/-r) den Mindestbetrag von 300,00 EUR erhalte. Auch werde sie gegenüber ihrem Ehepartner schlechter gestellt, der den Höchstbetrag an Elterngeld erhielte. Hieraus folge eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung berufstätiger Mütter, die in kurzer Folge Kinder gebären.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 25.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, bei der Berechnung des Elterngeldes für die Zeit vom 30.05.2007 bis zum 29.05.2008 von einem Nettoeinkommen auszugehen, das dem entspricht, wie sie es vor der Geburt des ersten, am xxx2004 geborenen Kindes erzielt habe.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und den der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch die rechtmäßigen Bescheide des Rechtsvorgängers des Beklagten nicht beschwert, weil das Elterngeld in zutreffender Höhe festgesetzt worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Rechtsvorgänger des Beklagten hat insbesondere zur Bestimmung des für die Höhe des Elterngeldes maßgeblichen Nettoeinkommens zu Recht auf den Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 31.03.2007 abgestellt, weil der Monat April 2007 wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nicht zu berücksichtigen ist.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) richtet sich die Höhe des Elterngeldes nach dem in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG wird dies dahingehend modifiziert, dass Kalendermonate mit Bezug von Mutterschaftsgeld vor der Geburt des Kindes bei den zu berücksichtigenden Kalendermonaten unberücksichtigt bleiben. Dagegen ist es unerheblich, dass die Klägerin vom 01.04.2006 bis 31.03.2007, wenn man von der tageweisen Beschäftigung im April 2007 und den Zuschussleistungen des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld einmal absieht, kein Einkommen wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach der ersten Tochter erzielt hat. Die zum 01.01.2007 neu gefasste Regelung des BEEG knüpft in § 2 Abs. 1 Satz 2 ausschließlich an die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz (EStG) an. Hiernach soll entsprechend der Vorstellungen des Gesetzgebers der Wegfall von Erwerbseinkommen unabhängig von den Gründen hierfür grundsätzlich nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums führen (siehe dazu Bundestagsdrucksache 16/1889 S. 20). Nur in Ausnahmefällen, die vorliegend nicht gegeben sind, nämlich dem Bezug von Mutterschaftsgeld und dem Wegfall des Erwerbseinkommens wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung, ist eine Verschiebung des Bemessungszeitraums möglich. Hieran knüpft der Gesetzgeber mit der Berücksichtigung des Elterngeldbezuges in § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG an.
Die sonach vom Gesetzgeber vorgegebene Beschränkung auf den Bezug von erzieltem Einkommen und die Nichtberücksichtigung der Elternzeit ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Elterngeld stellt eine Leistung des Staates im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit dar, zur Gewährung einer solchen Leistung ist er aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet. Die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums des den Elterngeldanspruch begründenden Kindes erfolgt nämlich durch das Kindergeld, Schutz gegen finanzielle Notlagen der Eltern wird darüber hinaus durch Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe gewährleistet. Die seit dem 01.01.2007 eingeführte Elterngeldgewährung ist vielmehr unabhängig von einer wirtschaftlichen Notlage zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Familie und zur Förderung der Entscheidung der Eltern für ein Kind gedacht (vgl. dazu Bundestagsdrucksache 16/1889 S. 14 ff.). Da dem Gesetzgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, was sowohl die Gewährung an sich als auch die Gestaltung der Modalitäten einer solchen Leistung betrifft, ist es auch unter der Vorgabe des Gleichbehandlungsgebotes in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber bei der Höhe des Elterngeldes vorrangig auf die wirtschaftliche Erwerbssituation der Eltern bzw. der Mutter oder des Elterngeld beziehenden Vaters vor der Geburt des Kindes, das die Gewährung der streitbefangenen Leistung auslöst, abstellt. Insoweit ist die Situation – allerdings mit umgekehrten Vorzeichen – mit den Regelungen des bis zum 31.12.2006 gültigen Bundeserziehungsgeldgesetzes vergleichbar. Auch hier wurde die Erwerbssituation der Familie in Bezug genommen, allerdings in einer anderen Form, nämlich dass das Einkommen des erwerbstätigen Partners zum Wegfall des Anspruchs auf Erziehungsgeld führen konnte, wenn es eine gewisse Höhe überschritt. Da das Elterngeld weder der Existenzsicherung des Kindes noch der der Eltern dient, war der Gesetzgeber frei, der Berechnung des Elterngelds die aktuelle wirtschaftliche Situation der Eltern/Familie vor der Geburt des den Anspruch auf Elterngeld auslösenden Kindes zugrunde zu legen. Darin ist keine Ungleichbehandlung der Eltern zu sehen, deren erstes Kind vor dem 01.01.2007 geboren ist, auch nicht im Verhältnis zu den Eltern, die ein nach dem 01.01.2007 geborenes Kind haben. Auch bei diesen Kindern führt nämlich die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht zur Verschiebung des Bemessungszeitraums. Von daher vermag das Gericht in den zur Berechnung der Elterngeldhöhe maßgeblichen Regelungen des BEEG keinen Verstoß im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 GG zu sehen.
Schließlich ist auch Artikel 6 GG nicht verletzt. Im Bereich der Förderung von Familien zur Verwirklichung der aus Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG ergebenden Garantien steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsprärogative zu (vgl. dazu Urteil des Bundesverfassunggerichts in: BVerfGE 82, 60). Hierbei hat er bei der Grundrechtsförderung im Vergleich zu Grundrechtseinschränkungen einen weitergehenden Handlungsspielraum. Aus der Regelung in Artikel 6 Abs. 1 GG lässt sich ein Verbot der Schlechterstellung von Ehe und Familie gegenüber anderen, nicht ehelichen und nicht familiären Lebens- und Erziehungsgemeinschaften ableiten. Insbesondere dürfen keine rechtlichen Nachteile an dem Fortbestehen von Ehe und Familie geknüpft werden (vgl. dazu Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, Anm. 11 zu Artikel 6). Durch die Regelungen zum Elterngeld erfolgt jedoch keine Benachteiligung von Ehe oder Familie gegenüber anderen grundgesetzlich nicht geschützten Gemeinschaften. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Ausrichtung der Förderung an den Erwerbsverhältnissen vor der Geburt des Kindes stellen somit keinen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 GG dar.
Da die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum bis auf die Einkünfte in der Zeit vom 19. bis 21. April 2007 kein weiteres berücksichtigungsfähiges Einkommen erzielt hat, ist zu Recht der Mindestbetrag in Höhe von 300,00 EUR monatlich gewährt worden, ein Geschwisterbonus von 75,00 EUR (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG) ist nicht zu beanspruchen, weil die ältere Tochter der Klägerin zur Zeit der Geburt des zweiten Kindes bereits das 3. Lebensjahr vollendet hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 26.08.2008
Zuletzt verändert am: 26.08.2008