Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.07.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verlängerung des Bemessungszeitraumes für Elterngeld durch Elternzeit.
Die Klägerin ist die Mutter der am 00.05.2007 geborenen Tochter D. Ihre erste B ist am 00.04.2004 geboren.
Die Klägerin hat sich vom 00.04.2004 bis zum 18.04.2007 in Elternzeit befunden. Während dieser Zeit stand sie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der Firma T GmbH.
Am 18.06.2007 beantragte die Klägerin die Zahlung von Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes D.
Mit Bescheid vom 25.07.2007 gewährte das Versorgungsamt E der Klägerin Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300,00 Euro unter Berücksichtigung der von der Arbeitgeberin und den Krankenkassen gewährten Bezüge und Leistungen.
Mit ihrem rechtzeitig eingelegten Widerspruch vom 14.08.2007 erklärte die Klägerin, sie stehe seit 2001 in einem festen Anstellungsverhältnis bei der T GmbH. Bis zur Geburt ihrer ersten Tochter am 00.04.2004 habe ihr Nettogehalt dort bei etwa 960,00 Euro im Monat gelegen. Während des gesetzlichen Erziehungsurlaubs sei sie bei ihrem Arbeitgeber weiter "passiv" tätig gewesen. Nach Ablauf des gesetzlichen Erziehungsurlaubs habe sie ihre Tätigkeit vom 19. bis 21.04.2007 in Vollzeitbeschäftigung und gleichem Lohn wieder ausgeübt. Am 22.04.2007 habe der Mutterschutz für die zweite Tochter begonnen. Seitdem sei sie wieder für 3 Jahre im gesetzlichen Erziehungsurlaub. Der Bescheid der Beklagten stelle sie zu Unrecht mit einem arbeitslosen Antragsteller gleich, obwohl sie seit 2001 ununterbrochen in einem festen Beschäftigungsverhältnis stehe. Zugleich sei sie deutlich schlechter gestellt als ein beschäftigter Antragsteller, der Gelegenheit gehabt habe, die letzten 12 Monate erwerbstätig zu sein. Auch gegenüber ihrem Ehepartner werde sie schlechter gestellt, da dieser durch eine Vollzeitbeschäftigung den Höchstsatz an Elterngeld erhalten würden. Dies sei eine Diskriminierung berufstätiger Mütter, die in kurzer Folge das zweite Kind zur Welt brächten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2007 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück, weil die Elterngeldberechnung den gesetzlichen Vorschriften entspreche.
Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Sie hat beantragt,
den Bescheid vom 25.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, bei der Berechnung des Elterngeldes für die Zeit vom 30.05.2007 bis zum 29.05.2008 von einem Nettoeinkommen auszugehen, das dem entspricht, wie sie es vor der Geburt des ersten, am 00.04.2004 geborenen Kindes erzielt habe.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 28.07.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG getroffene Beschränkung des Bemessungszeitraumes und die Nichtberücksichtigung der Elternzeit sei nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen seines weiten normativen Ermessens gehalten. Die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums für das den Elterngeldanspruch begründende Kind erfolge durch das Kindergeld. Schutz gegen finanzielle Notlagen der Eltern werde durch Leistungen der Sozialhilfe gewährleistet. Es sei im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber bei der Höhe des Elterngeldes vorrangig auf die wirtschaftliche Erwerbssituation der Eltern bzw. der Mutter vor der Geburt des Kindes, das die Gewährung des Elterngeldes auslöse, abstelle. Insoweit sei die Situation mit umgekehrten Vorzeichen vergleichbar den Regelungen des früheren Bundeserziehungsgeldgesetzes. Dort habe Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten zum Wegfall des Anspruchs auf Erziehungsgeld geführt, wenn es eine bestimmte Höhe überschritten habe. Da das Elterngeld weder der Existenssicherung des Kindes noch der der Eltern diene, sei der Gesetzgeber frei, der Berechnung des Elterngeld die aktuelle wirtschaftliche Situation der Eltern/ Familie vor der Geburt des den Anspruch auf Elterngeld auslösenden Kindes zugrunde zu legen. Darin sei keine Ungleichbehandlung von Eltern zu sehen, deren erstes Kind vor dem 01.01.2007 geboren worden sei.
Dies gelte auch im Verhältnis zu den Eltern, die ein nach dem 01.01.2007 geborenes Kind hätten. Auch bei solchen Kindern führe die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht zur Verlängerung des Bemessungszeitraumes.
Schließlich sei auch Art. 6 GG nicht verletzt. Die Regelungen zum Elterngeld benachteiligten nicht Ehe oder Familie gegenüber anderen grundgesetzlich nicht geschützten Gemeinschaften.
Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, ihr Elterngeld auf der Basis vor der Geburt des ersten Kindes erzielten Einkommens zu berechnen. Es sei ihr auch nach den Ausführungen des Gerichts nicht verständlich, warum der Einkommensverzicht durch ihren Erziehungsurlaub bei ihr zu einer niedrigeren Auszahlung von Elterngeld, das als Lohnersatzleistung gedacht sei, führen sollte als bei anderen Eltern, nur weil sie zuletzt Einkünfte aus aktiver Arbeitnehmertätigkeit im Jahre 2004 bezogen habe. Die staatliche Regelung zum Elterngeld zwinge Eltern aus wirtschaftlichen Gründen entweder die Elternzeit für das erstgeborene Kind zugunsten einer ausreichenden Einkommenserzielung so abzukürzen, dass bei den üblichen Altersabstand von Geschwisterkinder von etwa 2 bis 3 Jahren ein Jahr vor Geburt des zweiten Kindes entsprechendes Einkommen bezogen werde oder aber den Geburtszeitpunkt für ein Geschwisterkind im Rahmen der Familienplanung soweit nach hinten zu verlegen, dass man unter Ausnutzung der vollen Elternzeit für das zuvor geborene Kind wieder ausreichend Einkommen vor Geburt des nachfolgenden Kindes erzielt habe. In allen Fällen greife der Staat unzulässig und diskriminierend in die Familienplanung ein. Faktisch würden mit der derzeitigen Regelung von Elterngeld nur erstgeborene bzw. spätgeborene Kinder begünstigt. Es sei zu erwarten, dass eine Regelung die eine Vielzahl von Bundesbürgern betreffe, so verabschiedet werde, dass allen Betroffenen die gleichen Mittel zur Verfügung stelle. Sie werde zu Unrecht einem Hartz-IV-Empfänger gleichgestellt, nur weil sie in den letzten 12 Monaten vor Geburt des Kindes nicht gearbeitet habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.07.2008 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007 zu verurteilen, der Berechnung des Elterngeldes für das Kind D das von April 2003 bis März 2004 erzielte Einkommen zugrunde zu legen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und den Inhalt des angefochtenen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Klage und Berufung richten sich, wie das Sozialgericht zutreffend angenommen hat, inzwischen gegen den Beklagten, weil nach der Auflösung der Versorgungsämter durch das 2. Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30.10.2007 (GVBl. NRW 2007, S. 482) die Versorgungsämter mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden sind und der Beklagte seit dem 01.01.2008 für Aufgaben nach dem BEEG zuständig ist. Dadurch hat der Beklagte kraft Gesetzes gewechselt; einer Zustimmung der Beteiligten dazu bedurfte es nicht.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat das Elterngeld in zutreffender Höhe gewährt. Er hat insbesondere den für die Höhe des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG maßgeblichen Einkommenszeitraum richtig bestimmt. Für die von der Klägerin verlangte Verlängerung dieses Zeitraumes um die Zeiten ihrer Elternzeit und die Berücksichtigung des vor der Geburt ihrer Tochter B im Jahr 2003 bis 2004 erzielten Erwerbseinkommens besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine verfassungsrechtlich zu begründende Notwendigkeit.
Die gesetzliche Regelung des § 2 BEEG ist eindeutig. Nur der Zeitraum des Bezugs von Elterngeld, nicht derjenige,der bloßen Inanspruchnahme von Elternzeit, kann die Verlagerung des maßgeblichen Bemessungszeitraumes nach sich ziehen, § 2 Abs. 7 S. 5 BEEG. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die sich durch eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 7 S. 5 BEEG für Fälle der Elternzeit nach früherem Recht für ein älteres Geschwisterkind schließen ließe, liegt nicht vor. Denn dass die Bezugsdauer von Elterngeld (aber auch des früheren Erziehungsgeldes) und die mögliche Dauer der Elternzeit auseinander fallen können, ist dem Gesetzgeber ebenso wenig verborgen geblieben wie die Übergangsproblematik von Mehrkinderfamilien mit vor dem Stichtag (01.01.2007) geborenen älteren Geschwistern. Das machen nicht nur die Begründung des Gesetzentwurfs der Regierungsfraktionen zum Zuschlag nach § 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Entwurfs (BT-Drucks. 16/1889, S. 44) sondern auch die anschließende parlamentarische Diskussion und die spätere Ausgestaltung des Geschwisterbonus und der Fälle der Verlängerung des Bemessungszeitraums deutlich (vgl. § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG).
Die Verschiebung des Bemessungszeitraums durch § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG im Fall von Elterngeldbezug bezweckt, in den Fällen kurzer Geburtenfolge dadurch Nachteile zu vermeiden, dass der Elterngeldbezug aus dem Einkommensbezugszeitraum heraus gerechnet wird (vgl. BT-Drucks. 16/2785, S. 35). Die Privilegierung des (kurzen) Zeitraumes des Bezuges von Elterngeld ist auch insofern systemgerecht, als das Elterngeld Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Erziehung des Neugeborenen widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage helfen soll (vgl. BT-Drucks. 16/1889, S. 2). Der Gesetzgeber zielte dabei mit der von ihm gewählten Ausgestaltung des Elterngeldes auch darauf ab, Eltern, namentlich junge Mütter, zu einer möglichst schnellen Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit zu bewegen (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/1889, S. 48; sowie Beitrag der Abgeordneten Marks (SPD) zur abschließenden Lesung des BEEG-Entwurfs, BT-Plenarprotokoll 16/55, S. 5360 linke Spalte Buchstabe B).
Andere Gründe für eine längere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, für das Elterngeld beansprucht wird, die durch den persönlichen Lebensentwurf der Mutter oder die Lebensumstände begründet sein können, hat der Gesetzgeber daher – systemgerecht und folgerichtig – unberücksichtigt gelassen. Er hat dies sogar in den Fällen getan, in denen – anders als bei der Inanspruchnahme von Elternzeit – vom Willen des Erziehenden unabhängig Arbeitslosigkeit oder Krankheit die Ursache eines Einkommensausfalls gewesen sind (vgl. auch Senat, Urteil vom 17.10.2008 – L 13 EG 24/08 -).
Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 Grundgesetz vermag der Senat darin nicht zu erkennen.
Mit der Gewährung von Elterngeld ist der Gesetzgeber der aus Art. 6 Abs. 1 GG resultierenden Pflicht nachgekommen, Familien zu schützen und zu fördern (vgl. hierzu und dem folgenden Müller-Terpitz, JZ, 2006 S. 991 ff.). Da diese Schutz- und Förderpflicht grundsätzlich alle Familien gleich begünstigt, verbietet sich vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, der einer Familiengruppe eine Begünstigung gewährt, einer anderen Familiengruppe jedoch vorenthält, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigten (vgl. BSG, Urteil vom 23.01.2008 – B 10 EG 5/07 R – juris. Rz. 17 m.w.N.). Dabei kommt es auch darauf an, in welchem Maße sich die Ungleichbehandlungen nachteilig auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheit auswirkt oder inwieweit die benachteiligte Gruppe durch eine Verhaltensänderung der Ungleichbehandlung ausweichen kann (vgl. BVerfGE 13, 290, (296 f., 298); BVerfG NJW 1990, 2869 (2871)). Nicht entscheidend ist dem gegenüber, ob der Gesetzgeber, der bei der Wahl seiner Ziele und der dafür geeigneten Mittel für die Förderung von Grundrechtsausübung einen weiten Einschätzungsspielraum hat, die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 55, 72 (90); 81, 108 (117 f.); 81, 204 (205 f.)).
Nach diesen Vorgaben ergeben sich keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG. Für die unterschiedliche Behandlung der Klägerin und Eltern, die im Jahr vor der Geburt eines Kindes Erwerbseinkommen bezogen haben und darauf zugunsten der Kinderbetreuung verzichten, gibt es auf der Grundlage des gesetzgeberischen Regelungskonzepts hinreichend gewichtige Gründe.
Mit der Einführung des Elterngeldes hat sich der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung, dass in der Vergangenheit die mit dem Erziehungsgeld verfolgten Ziele nur unzureichend erreicht worden sind, zu einem Systemwechsel bei der Familienförderung entschlossen. Zugrunde liegt die Einschätzung, dass gerade der Einkommensverlust durch Elternschaft potentielle Eltern davon abhalten könnte, eine Familien zu gründen oder zu vergrößern. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll durch den Lohnersatz Leistungen in der kritischen Phase nach der Geburt ein finanzieller Schonraum für junge Eltern geschaffen werden, der es ihnen ermöglicht, ohne größere finanzielle Schwierigkeiten sich der Betreuung ihrer Kinder zu widmen. Gleichzeitig möchte der Gesetzgeber, wie ausgeführt, einen raschen Wiedereinstieg von Eltern, vor allem junger Mütter, fördern in das Berufsleben.
Die diesem Konzept zugrunde liegenden Einschätzungen und Wertungen halten sich innerhalb des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Familienförderung. Sie rechtfertigen es, die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zur Verlängerung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld genügen zu lassen. Andernfalls wäre der vom Gesetzgeber aus den genannten Gründen beabsichtigte enge Zusammenhang zwischen der Elterngeldgewährung und einer voran gegangenen Berufstätigkeit und dem Verlust des daraus resultierenden Einkommens ebenso wenig gewahrt, wie das Ziel der Förderung eines raschen Wiedereintritts in das Berufsleben. Die von der Klägerin geforderte Anknüpfung an ihr Erwerbseinkommen aus den Jahren 2003 und 2004 für ein im Jahr 2007 geborenes Kind würde dem beschriebenen gesetzgeberischen Konzept ersichtlich zuwider laufen. Sie kann deshalb nicht verlangen, anders behandelt zu werden als die von ihr zum Vergleich herangezogenen Empfänger von Arbeitslosengeld II, die wie die Klägerin im Jahr vor der Geburt kein Erwerbseinkommen erzielt haben. Die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung ist im Übrigen auch deshalb verhältnismäßig, weil allen Eltern jedenfalls der Sockelbetrag des Bundeselterngeldes zusteht (wie hier auch SG Berlin, Urteil vom 14.03.2008 – S 3 SG 65/08, juris).
Die Nichtberücksichtigung der Erziehungszeit als Verlängerungstatbestand für den Bemessungszeitraum verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Ausformung als Abwehrrecht (vgl. Schmidt-Kammeler in Sachs, Grundgesetz-Kommentar, Art. 6 Rz. 20 m.w.N.). Zwar dürfen Eltern nach Art. 6 Abs. 1 GG ihr familiäres Zusammenleben nach eigenen Vorstellungen gestalten und insbesondere in autonomer Veranwortung entscheiden, ob wann und in welchem Umfang Kinder von einem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen in wechselseitiger Ergänzung betreut werden (vgl. BVerfG 47, 46 (70); BVerfG NJW 1999, 557 (558)). Indes greift die Nichtverlängerung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld durch die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht in diese grundsätzlich geschützte Freiheit ein.
Ob Eltern dem Anreizmodell des Elterngeldes folgen und ihre Berufstätigkeit nur kurz unterbrechen oder länger Elternzeit in Anspruch nehmen und deshalb für das folgende Kind nur das Mindestelterngeld erhalten können, bleibt ihre eigene Entscheidung. Der mögliche Verlust eines Einkommensersatz durch längere berufliche Pause ist nicht derart gravierend, dass es sich um einen final-mittelbaren Eingriff in die elterliche Freiheit handelt, der Eltern – trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung oder unmittelbarem faktischen Zwang – quasi unwiderstehlich zu einem bestimmten Freiheitsgebrauch drängen würde (vgl. Seiler, NVwZ 2007, S. 129, 132 f.). Bei der Klägerin ist dies besonders augenfällig, weil sie ihre Entscheidung für eine längere Berufspause lange vor der Einführung des Elterngeldes getroffen hat.
Schließlich verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber auch nicht, an die in seinem weiten Gestaltungsspielraum liegende Förderung der Familie durch die Gewährung von Erziehungszeit zwingend weitere Vergünstigungen – hier die Verlängerung des Bemessungszeitraums für Elterngeld – zu knüpfen (a.A. Salaw-Hanslmaier, ZRP 2008, S. 140, 142 f.). Es verursacht deshalb keinen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber die bloße Inanspruchnahme von Elternzeit nicht als Verlängerungstatbestand für den Bemessungszeitraum des Elterngeldes normiert hat (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2008 – L 12 EG 5/08).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und der folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nicht, weil sich inbesondere die von der Klägerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen unschwer auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts beantworten lassen.
Erstellt am: 27.01.2009
Zuletzt verändert am: 27.01.2009