Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 05. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2007 verurteilt, bei der Berechnung des von der Klägerin zu 1) zu beanspruchenden Elterngeldes vom 02. Oktober 2007 bis 01. Oktober 2008 von der tatsächlich gewählten Steuerklasse III ab Mai 2007 und den sich daraus ergebenden Steuerabzugsbeträgen auszugehen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines höheren Elterngeldes.
Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der am xxx2007 geborenen xxx. Als Landesbeamtin ist die Klägerin zu 1) in die Gruppe A 12 Stufe 05 mit Bruttobezügen von monatlich 2.927,08 EUR im Jahr 2007 ohne Einmalzahlungen eingestuft. Der Kläger zu 2), ihr Ehemann, ist Angestellter im öffentlichen Dienst und nach dem TVöD der Gruppe 09 Stufe 4 mit entsprechenden Bruttobezügen von 2.816,33 EUR ohne Sonderzahlungen eingruppiert. Die Kläger, die zunächst jeweils die Steuerklasse IV gewählt hatten, änderten diese mit Wirkung vom Mai 2007 dahingehend, dass die Klägerin zu 1) der Steuerklasse III, der Kläger zu 2) der Steuerklasse V zugeordnet wurde. Hierdurch stieg das der Klägerin zu 1) ausgezahlte Nettoeinkommen von 2.254,66 EUR auf 2.570,68 EUR, demgegenüber sank das Nettoeinkommen des Klägers zu 2) von 1.615,36 EUR auf 1.146,03 EUR.
Durch Bescheid des Versorgungsamtes xxx in der Fassung des Widerspruchsbescheides bewilligte der Beklagte unter der zwischen den Beteiligten nicht streitigen Berücksichtigung von beamtenrechtlichen Mutterschutzbezügen Elterngeld von monatlich 1.485,97 EUR vom 02.10.2007 bis 01.10.2008, wobei das Nettoeinkommen der Klägerin zu 1) bis April 2007 auch für die Folgezeit festgeschrieben und von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.217,87 EUR (abzüglich ersparten Werbungskosten) ausgegangen worden ist.
Mit der hiergegen durch beide Ehegatten erhobenen Klage verfolgt die Klägerin zu 1) ihr Begehren unter Vertiefung ihres im Vorverfahren gemachten Vorbringens weiter. Die Handhabung des Beklagten widerspreche sowohl den Richtlinien des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) als auch der freien Gestaltungsmöglichkeit im Einkommensteuerrecht bei der Wahl der Steuerklasse.
Die Klägerin zu 1) beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 05.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 zu verurteilen, bei der Berechnung des Elterngeldanspruches von der tatsächlich gewählten Steuerklassenkonstellation auszugehen und dementsprechend höheres Elterngeld zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er nimmt auf die angefochtenen Bescheide und ihre Begründung Bezug, wonach ein Steuerklassenwechsel dann unbeachtlich sei, wenn dieser keine schutzwürdigen Interessen verfolge und nur in der Absicht erfolgt sei, das Elterngeld zu erhöhen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und den der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Beratung der Kammer waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist mit dem zur Entscheidung des Gerichts gestellten Antrag begründet.
Der Bescheid des Versorgungsamtes xxx in der Fassung des Widerspruchsbescheides erweist sich insofern als nicht mit dem Gesetz vereinbar, als er für die Berechnung des Elterngeldes von fiktiven Steuerabzugsbeträgen auf der Basis der Steuerklasse IV ab Mai 2007 ausgegangen ist, die Klägerin zu 1) wird hierdurch beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Höhe des in Rede stehenden Elterngeldes wird gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 7 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) auf der Grundlage des u.a. aus nichtselbständiger Tätigkeit in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes erzielten Nettoeinkommens nach Abzug der darauf entfallenden Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag (und gegebenenfalls gezahlter Sozialversicherungsbeiträge) abzüglich eines Zwölftels des Pauschbetrages nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) festgestellt.
Nettoeinkommen in diesem Sinne ist das tatsächlich von der Klägerin zu 1) erzielte (gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG ohne einmalige Bezüge, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld gemäß § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG) auf der Basis der von ihr und ihrem Ehemann tatsächlich gewählten Steuerklassenkombination, also bis April 2007 die jeweilige Lohnsteuerklasse IV und ab Mai 2007 die Kombination III für die Klägerin zu 1) und V für den Ehemann. Entgegen der gesetzlichen Regelung hat der Rechtsvorgänger des Beklagten nicht dieses Nettoeinkommen der Klägerin zu 1) zugrunde gelegt. Das BEEG stellt hingegen nicht auf ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen der Ehegatten bzw. der Klägerin anhand einer "sinnvollen" bzw. "den beiderseitigen Einkommensverhältnissen angepassten" Lohnsteuerklassenwahl ab, sondern nimmt das tatsächliche, also auch das in Anbetracht des Lohnsteuerklassenwechsels erzielte Nettoeinkommen in Bezug.
Wie das Sozialgericht Augsburg in dem Urteil vom 08.07.2008 (S 10 EG 15/08) nach Auffassung der Kammer zu Recht und unter Hinweis auf die parlamentarische Diskussion im Bundestag eingehend dargelegt hat (siehe dort), war dem Gesetzgeber durchaus bewusst, dass durch entsprechende Steuerklassenwahl die Höhe des Elterngeldes "beeinflusst" werden kann. Wenn er angesichts dessen keine Regelung in das Gesetz aufnimmt, wonach ein vor der Geburt des Kindes erfolgter Lohnsteuerklassenwechsel unbeachtlich ist bzw. nur eine "sinnvolle" Lohnsteuerklassenkombination der Ehegatten der Elterngeldberechnung zugrunde zu legen ist, darf der Beklagte dies nicht zum Anlass nehmen, die ausdrücklich nicht vorgegebene fiktive Berechnung des in Bezug genommenen Nettoeinkommens quasi über die Hintertür von Verwaltungsvorschriften bzw. Richtlinien doch noch einzuführen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des SG Augsburg a.a.O. zur Unbeachtlichkeit dieser Richtlinien im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung). Über solche Richtlinien lassen sich "ungelöste" Hausaufgaben des Parlaments/Gesetzgebers nicht kompensieren, sie sind ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten.
Somit ist der Beklagte gehalten, die nach dem EStG mögliche und zulässige freie Steuerklassenwahl in einem Kalenderjahr (siehe dazu auch § 133 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB III – in Bezug auf das Arbeitslosengeld) zu beachten und das so erzielte Nettoeinkommen der Berechnung des Elterngeldes zugrunde zu legen. Darin liegt – auch hierauf hat das SG Augsburg zu Recht hingewiesen – kein rechtsmissbräuchliches, sondern ein "gesetzmäßiges" Verhalten der Klägerin zu 1) bzw. beider Ehegatten, zumal sich wegen des Progressionsvorbehaltes ohnehin eine faktische, teilweise Besteuerung des Elterngeldes, insbesondere bei Niedrigverdienern, ergibt (§ 32 b EStG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 26.08.2008
Zuletzt verändert am: 26.08.2008