Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines höheren Elterngeldes.
Die Klägerin ist die Mutter der am xxx2007 geborenen xxx; es ist das zweite Kind nach dem zuvor am xxx2004 geborenen xxx, für den die Klägerin Erziehungsgeld auf der Basis der bis zum 31.12.2006 gültigen Vorläuferregelung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bezogen hatte. Mit ihrem Antrag vom 09.07.2007 überreichte sie die Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld von 13,00 EUR kalendertäglich vom 29.05. (richtig: 29.06.) bis 04.09.2007.
Durch Bescheid des Versorgungsamtes xxx in der Fassung des Widerspruchsbescheides bewilligte der Beklagte Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300,00 EUR zuzüglich 75,00 EUR Geschwisterbonus, weil in den 12 Monaten vor der Geburt des zweiten Kindes kein Einkommen erzielt worden sei, und zwar unter Anrechnung des ab 29.06.2007 bezogenen Mutterschaftsgeldes.
Mit der hiergegen am 14.12.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr bereits im Vorverfahren gestelltes Begehren, bei der Berechnung des Elterngeldes das vor dem ersten Kind erzielte Einkommen zugrunde zu legen, weiter, während sie die ebenfalls bemängelte Art und Weise der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes nicht mehr zur Entscheidung des Gerichts stellt. Sie ist der Auffassung, durch die Nichtberücksichtigung des vor dem ersten Kind erzielten Einkommens werde sie diskriminiert. Sie versteht nicht, warum der Verzicht auf Einkommen während der Betreuung des ersten Kindes trotz des ungekündigten Arbeitsverhältnisses bei ihrem früheren Arbeitgeber zu einem niedrigeren Elterngeld führen soll.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 24.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, bei der Berechnung des Elterngeldes von einem ausgefallenen Entgelt auf der Basis des vor der Geburt des ersten Kindes am xxx2007 erzielten Nettoeinkommens auszugehen und dementsprechende Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden und die gesetzliche Regelung.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und den der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch die rechtmäßigen Bescheide des Rechtsvorgängers des Beklagten nicht beschwert, weil das Elterngeld in zutreffender Höhe festgesetzt worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Beklagte hat insbesondere zur Bestimmung des für die Höhe des Elterngeldes maßgeblichen Nettoeinkommens zu Recht auf den Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 30.04.2007 abgestellt, weil der Monat Mai wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nicht zu berücksichtigen ist.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) richtet sich die Höhe des Elterngeldes nach dem in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG wird dies dahingehend modifiziert, dass Kalendermonate mit Bezug von Mutterschaftsgeld vor der Geburt des Kindes bei den zu berücksichtigenden Kalendermonaten unberücksichtigt bleiben. Dagegen ist es unerheblich, dass die Klägerin vom 01.05.2006 bis 30.04.2007 kein Einkommen wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem ersten Kind erzielt hat. Die zum 01.01.2007 neu gefasste Regelung des BEEG knüpft in § 2 Abs. 1 Satz 2 ausschließlich an die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz (EStG) an. Hiernach soll entsprechend der Vorstellungen des Gesetzgebers der Wegfall von Erwerbseinkommen unabhängig von den Gründen hierfür grundsätzlich nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums führen (siehe dazu Bundestagsdrucksache 16/1889 S. 20). Nur in Ausnahmefällen, die vorliegend nicht gegeben sind, nämlich dem Bezug von Mutterschaftsgeld und dem Wegfall des Erwerbseinkommens wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung, ist eine Verschiebung des Bemessungszeitraums möglich. Hieran knüpft der Gesetzgeber mit der Berücksichtigung des Elterngeldbezuges in § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG an.
Die sonach vom Gesetzgeber vorgegebene Beschränkung auf den Bezug von erzieltem Einkommen und die Nichtberücksichtigung der Elternzeit ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Elterngeld stellt eine Leistung des Staates im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit dar, zur Gewährung einer solchen Leistung ist er aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet. Die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums des den Elterngeldanspruch begründenden Kindes erfolgt nämlich durch das Kindergeld, Schutz gegen finanzielle Notlagen der Eltern wird darüber hinaus durch Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe gewährleistet. Die seit dem 01.01.2007 eingeführte Elterngeldgewährung ist vielmehr unabhängig von einer wirtschaftlichen Notlage zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Familie und zur Förderung der Entscheidung der Eltern für ein Kind gedacht (vgl. dazu Bundestagsdrucksache 16/1889 S. 14 ff.). Da dem Gesetzgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, was sowohl die Gewährung an sich als auch die Gestaltung der Modalitäten einer solchen Leistung betrifft, ist es auch unter der Vorgabe des Gleichbehandlungsgebotes in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber bei der Höhe des Elterngeldes vorrangig auf die wirtschaftliche Erwerbssituation der Eltern bzw. der Mutter oder des Elterngeld beziehenden Vaters vor der Geburt des Kindes, das die Gewährung der streitbefangenen Leistung auslöst, abstellt. Insoweit ist die Situation – allerdings mit umgekehrten Vorzeichen – mit den Regelungen des bis zum 31.12.2006 gültigen Bundeserziehungsgeldgesetzes vergleichbar. Auch hier wurde die Erwerbssituation der Familie in Bezug genommen, allerdings in einer anderen Form, nämlich dass das Einkommen des erwerbstätigen Partners zum Wegfall des Anspruchs auf Erziehungsgeld führen konnte, wenn es eine gewisse Höhe überschritt. Da das Elterngeld weder der Existenzsicherung des Kindes noch der der Eltern dient, war der Gesetzgeber frei, der Berechnung des Elterngelds die aktuelle wirtschaftliche Situation der Eltern/Familie vor der Geburt des den Anspruch auf Elterngeld auslösenden Kindes zugrunde zu legen. Darin ist keine Ungleichbehandlung der Eltern zu sehen, deren erstes Kind vor dem 01.01.2007 geboren ist, auch nicht im Verhältnis zu den Eltern, die ein nach dem 01.01.2007 geborenes Kind haben. Auch bei diesen Kindern führt nämlich die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht zur Verschiebung des Bemessungszeitraums. Von daher vermag das Gericht in den zur Berechnung der Elterngeldhöhe maßgeblichen Regelungen des BEEG keinen Verstoß im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 GG zu sehen.
Schließlich ist auch Artikel 6 GG nicht verletzt. Im Bereich der Förderung von Familien zur Verwirklichung der aus Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG ergebenden Garantien steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsprärogative zu (vgl. dazu Urteil des Bundesverfassungsgerichts in: BVerfGE 82, 60). Hierbei hat er bei der Grundrechtsförderung im Vergleich zu Grundrechtseinschränkungen einen weitergehenden Handlungsspielraum. Aus der Regelung in Artikel 6 Abs. 1 GG lässt sich ein Verbot der Schlechterstellung von Ehe und Familie gegenüber anderen, nicht ehelichen und nicht familiären Lebens- und Erziehungsgemeinschaften ableiten. Insbesondere dürfen keine rechtlichen Nachteile an dem Fortbestehen von Ehe und Familie geknüpft werden (vgl. dazu Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, Anm. 11 zu Artikel 6). Durch die Regelungen zum Elterngeld erfolgt jedoch keine Benachteiligung von Ehe oder Familie gegenüber anderen grundgesetzlich nicht geschützten Gemeinschaften. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Ausrichtung der Förderung an den Erwerbsverhältnissen vor der Geburt des Kindes stellen somit keinen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 GG dar.
Da die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum kein weiteres berücksichtigungsfähiges Einkommen erzielt hat, ist zu Recht der Mindestbetrag in Höhe von 300,00 EUR monatlich zuzüglich eines Geschwisterbonus von 75,00 EUR (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG) gewährt worden, weil der ältere Sohn der Klägerin zur Zeit der Geburt des zweiten Kindes noch nicht das 3. Lebensjahr vollendet hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 26.08.2008
Zuletzt verändert am: 26.08.2008