Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.07.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld.
Die Klägerin ist die Mutter des am 00.00.2004 geborenen M und der am 00.00.2007 geborenen F. Vor der Geburt von M war sie versicherungspflichtig beschäftigt gewesen; seit der Geburt dieses Kindes befindet sie sich in Elternzeit. Sie bezog für M Erziehungsgeld und erhielt vom 29.5.2007 bis zum 4.9.2007 Mutterschaftsgeld in Höhe von kalendertäglich 13,- Euro.
Die Klägerin beantragte am 9.7.2007 Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages.
Mit Bescheid vom 24.7.2007 bewilligte das Versorgungsamt E der Klägerin Elterngeld für F zunächst unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes und für die Zeit vom 5.9.2007 bis 28.6.2007 in Höhe von 375,- Euro.
Mit ihrem Widerspuch beantragte die Klägerin die Elterngeldbemessung nach ihrem zuletzt (2004) erzielten Erwerbseinkommen.
Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13.11.2007 zurück: Maßgeblich sei das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Nach § 2 Abs. 7 des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG) seien bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate nur solche Kalendermonate zu überspringen, in denen Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen worden oder wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurück zu führenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Zeiten des Erziehungsgeldbezuges stünden Zeiten des Elterngeldbezuges nicht gleich. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt von Mai 2006 bis April 2007 sei die Klägerin nicht erwerbstätig gewesen. Aus diesem Grunde könne nur der um den Geschwisterbonus erhöhte Sockelbetrag gewährt werden.
Mit der zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat die Klagerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Arbeitsverhältnis habe bei Geburt ihrer Tochter noch fortbestanden. Sie habe lediglich zu Gunsten ihrer Tochter auf Einkommen verzichtet. Deshalb müsse sie so gestellt werden wie Berechtigte mit vorgeburtlichem Einkommen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 1.7.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Der Beklagte habe insbesondere zur Bestimmung des für die Höhe des Elterngeldes maßgeblichen Nettoeinkommens zu Recht auf den Zeitraum vom 1.5.2006 bis zum 30.4.2007 abgestellt. Unerheblich sei, dass die Klägerin in diesem Zeitraum wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nach ihrem ersten Kind kein Einkommen erzielt habe. Das BEEG knüpfe in § 2 Abs. 1 S. 2 ausschließlich an die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 4 Einkommensteuergesetz (EStG) an. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers solle der Wegfall von Erwerbseinkommen unabhängig von seinen Gründen grundsätzlich nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums führen (Hinweis auf BT-Drucks. 16/1889 S. 20). Die Klägerin werde hierdurch weder gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) benachteiligt noch in ihren Rechten aus Art. 6 GG verletzt. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie ausführt: Die Inanspruchnahme von Elternzeit für ein älteres Kind führe dazu, dass im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des (weiteren) Kindes, für das Elterngeld beansprucht werden könne, kein Erwerbseinkommen erzielt werde und deshalb Elterngeld nur in Höhe des Mindestbetrags bezogen werden könne. Der Mehrkindbonus von 75 EUR gleiche das nicht aus. Damit benachteilige die gesetzliche Regelung Mehrkindfamilien im Vergleich zu den Erst-/Einkindfamilien, obwohl gerade die Mehrkindfamilien stärker gefördert werden müssten. Außerdem enthalte das BEEG einen Systembruch. Entweder werde nämlich eine Lohnersatzleistung, die sich auch an einem zuvor erzielten Lohn orientiere gewährt, dann dürfe auch eine Versteuerung verlangt werden. Oder es werde eine staatliche Transferleistung in Form des Mindestelterngeldes gewährt, ohne dass vorher einen Lohn bezogen werden müsse, dann könne auf diese Transferleistung jedoch nicht im Nachgang Steuer erhoben werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.7.2008 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 24.7.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2007 zu verurteilen, das Elterngeld für das Kind F nach dem in dem Zeitraum vom 1.12.2003 bis 30.11.2004 bezogenen Nettoeinkommen zu berechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat das Elterngeld in zutreffender Höhe gewährt. Er hat insbesondere den für die Höhe des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG maßgeblichen Einkommenszeitraum richtig bestimmt. Für die von der Klägerin geforderte Modifizierung dieses Zeitraums nach oder in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 7 S. 5 BEEG und die Berücksichtigung des vor der Geburt von M bezogenen Erwerbseinkommens bestehen weder eine gesetzliche Grundlage noch eine verfassungsrechtlich zu begründende Notwendigkeit (vgl. Senatsurteile vom 12.12.2008 – L 13 EG 21/08 und L 13 EG 45/08 (juris) und vom 30.1.2009 – L 13 EG 36/08; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.9.2008 – L 12 EG 65/08 (juris) ; SG Münster, Urteil vom 29.9.2008 – S 2 EG 63/08 (juris)).
Die gesetzliche Regelung des § 2 BEEG ist eindeutig.
Nur der Zeitraum des Bezugs von Elterngeld, nicht derjenige des Bezugs von Erziehungsgeld oder die Inanspruchnahme von Elternzeit können die Verlagerung des maßgeblichen Bemessungszeitraumes nach sich ziehen, § 2 Abs. 7 S. 5 BEEG. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die sich durch eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 7 S. 5 BEEG für Fälle des Bezugs von Erziehungsgeld oder der Inanspruchnahme von Erziehungszeit nach früherem Recht für ein älteres Geschwisterkind schließen ließe, liegt nicht vor. Denn dass die Bezugsdauer von Elterngeld und die Dauer der Elternzeit auseinander fallen können, ist dem Gesetzgeber ebenso wenig verborgen geblieben wie die Übergangsproblematik von Mehrkinderfamilien mit vor dem Stichtag (1.1.2007) geborenen älteren Geschwistern. Das machen nicht nur die Begründung des Gesetzentwurfs der Regierungsfraktionen zum Zuschlag nach § 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Entwurfs (BT-Drucks. 16/1889, S. 44), sondern auch die anschließende parlamentarische Diskussion und die spätere Ausgestaltung des Geschwisterbonus und der Fälle der Verlängerung des Bemessungszeitraums deutlich (vgl. § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG).
Die Verschiebung des Bemessungszeitraums durch § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG im Fall von Elterngeldbezug bezweckt, in den Fällen kurzer Geburtenfolge dadurch Nachteile zu vermeiden, dass der Elterngeldbezug aus dem Einkommensbezugszeitraum heraus gerechnet wird. Die Privilegierung des (kurzen) Zeitraumes des Bezuges von Elterngeld ist auch insofern systemgerecht, als das Elterngeld Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Erziehung des Neugeborenen widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage helfen soll (vgl. BT-Drucks. 16/1889, S. 2). Der Gesetzgeber zielt dabei mit der von ihm gewählten Ausgestaltung des Elterngeldes insbesondere darauf ab, Eltern, namentlich junge Mütter, zu einer möglichst schnellen Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit zu bewegen (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/1889, S. 48; sowie Beitrag der Abgeordneten Marks (SPD) zur abschließenden Lesung des BEEG-Entwurfs, BT-Plenarprotokoll 16/55, S. 5360 linke Spalte Buchstabe B).
Andere Gründe für eine längere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, für das Elterngeld beansprucht wird, die durch den persönlichen Lebensentwurf der Mutter oder die Lebensumstände begründet sein können, hat der Gesetzgeber daher – systemgerecht und folgerichtig – unberücksichtigt gelassen. Er hat dies sogar in den Fällen getan, in denen – anders als bei der Inanspruchnahme von Elternzeit – vom Willen des Erziehenden unabhängig Arbeitslosigkeit oder Krankheit die Ursache eines Einkommensausfalls gewesen sind (vgl. auch Senatsurteile vom 17.10.2008 – L 13 EG 24/08 und vom 30.1.2009 – L 13 EG 48/08).
Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 GG vermag der Senat darin nicht zu erkennen.
Mit der Gewährung von Elterngeld ist der Gesetzgeber der aus Art. 6 Abs. 1 GG resultierenden Pflicht nachgekommen, Familien zu schützen und zu fördern (vgl. hierzu und dem folgenden Müller-Terpitz, JZ 2006 S. 991 ff.). Da diese Schutz- und Förderpflicht grundsätzlich alle Familien gleich begünstigt, verbietet sich vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, der einer Familiengruppe eine Begünstigung gewährt, einer anderen Familiengruppe jedoch vorenthält, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigten (vgl. BSG, Urteil vom 23.1.2008 – B 10 EG 5/07 R – FamRZ 2008, 1437-1439 m.w.N.). Dabei kommt es auch darauf an, in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung nachteilig auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheit auswirkt oder inwieweit die benachteiligte Gruppe durch eine Verhaltensänderung der Ungleichbehandlung ausweichen kann. Nicht entscheidend ist dem gegenüber, ob der Gesetzgeber, der bei der Wahl seiner Ziele und der dafür geeigneten Mittel für die Förderung von Grundrechtsausübung einen weiten Einschätzungsspielraum hat, die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 55, 72 (90); 81, 108 (117 f.); 81, 204 (205 f.)). Nach diesen Vorgaben ergeben sich keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG. Für die unterschiedliche Behandlung der Klägerin und Eltern, die im Jahr vor der Geburt eines Kindes Erwerbseinkommen bezogen haben und denen, die darauf zugunsten der Kinderbetreuung verzichten, gibt es auf der Grundlage des gesetzgeberischen Regelungskonzepts hinreichend gewichtige Gründe. Mit der Einführung des Elterngeldes hat sich der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung, dass in der Vergangenheit die mit dem Erziehungsgeld verfolgten Ziele nur unzureichend erreicht worden sind, zu einem Systemwechsel bei der Familienförderung entschlossen. Zugrunde liegt die Einschätzung, dass gerade der Einkommensverlust durch Elternschaft potentielle Eltern davon abhalten könnte, eine Familien zu gründen oder zu vergrößern. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll durch die Lohnersatzleistung in der kritischen Phase nach der Geburt ein finanzieller Schonraum für junge Eltern geschaffen werden, der es ihnen ermöglicht, ohne größere finanzielle Schwierigkeiten sich der Betreuung ihrer Kinder zu widmen. Gleichzeitig möchte der Gesetzgeber, wie ausgeführt, einen raschen Wiedereinstieg von Eltern, vor allem junger Mütter, in das Berufsleben fördern.
Die diesem Konzept zugrunde liegenden Einschätzungen und Wertungen halten sich innerhalb des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Familienförderung. Sie rechtfertigen es, die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zur Verlängerung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld genügen zu lassen. Andernfalls wäre der vom Gesetzgeber aus den genannten Gründen beabsichtigte enge Zusammenhang zwischen der Elterngeldgewährung und einer voran gegangenen Berufstätigkeit und dem Verlust des daraus resultierenden Einkommens ebenso wenig gewahrt, wie das Ziel der Förderung eines raschen Wiedereintritts in das Berufsleben. Die von der Klägerin geforderte Anknüpfung an ihr Erwerbseinkommen aus den Jahren 2003 und 2004 für ein im Jahr 2007 geborenes Kind würde dem beschriebenen gesetzgeberischen Konzept ersichtlich zuwider laufen. Sie kann deshalb nicht verlangen, anders behandelt zu werden als etwa Empfänger von Arbeitslosengeld, die wie die Klägerin im Jahr vor der Geburt F kein Erwerbseinkommen im Sinne des BEEG erzielt haben. Die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung ist im Übrigen auch deshalb verhältnismäßig, weil allen Eltern jedenfalls der Sockelbetrag des Bundeselterngeldes zusteht (vgl. Senatsurteil vom 30.1.2009 – L 13 EG 36/08; vgl. auch SG Berlin, Urteil vom 14.03.2008 – S 3 SG 65/08 (juris)).
Die Nichtberücksichtigung der Erziehungszeit als Verlängerungstatbestand für den Bemessungszeitraum verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Ausformung als Abwehrrecht (vgl. Schmidt-Kammeier in Sachs, Grundgesetz-Kommentar, Art. 6 Rz. 20 m.w.N.). Zwar dürfen Eltern nach Art. 6 Abs. 1 GG ihr familiäres Zusammenleben nach eigenen Vorstellungen gestalten und insbesondere in autonomer Veranwortung entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang Kinder von einem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen in wechselseitiger Ergänzung betreut werden (vgl. BVerfGE 47, 46 (70); BVerfG NJW 1999, 557 (558)). Indes greift die Nichtverlängerung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld durch die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht in diese grundsätzlich geschützte Freiheit ein. Ob Eltern dem Anreizmodell des Elterngeldes folgen und ihre Berufstätigkeit nur kurz unterbrechen oder länger Elternzeit in Anspruch nehmen und deshalb für das folgende Kind nur das Mindestelterngeld erhalten können, bleibt ihre eigene Entscheidung. Der mögliche Verlust eines Einkommensersatz durch längere berufliche Pause ist nicht derart gravierend, dass es sich um einen final-mittelbaren Eingriff in die elterliche Freiheit handelt, der Eltern – trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung oder unmittelbarem faktischen Zwang – quasi unwiderstehlich zu einem bestimmten Freiheitsgebrauch drängen würde (vgl. Seiler, NVwZ 2007, S. 129, 132 f.). Bei der Klägerin ist dies besonders augenfällig, weil sie ihre Entscheidung für eine längere Berufspause lange vor der Einführung des Elterngeldes getroffen hat. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet ferner den Gesetzgeber auch nicht, an die in seinem weiten Gestaltungsspielraum liegende Förderung der Familie durch die Gewährung von Erziehungszeit zwingend weitere Vergünstigungen – hier die Verlängerung des Bemessungszeitraums für Elterngeld – zu knüpfen (a.A. Salaw-HansImaier, ZRP 2008, S. 140, 142 f.). Es verursacht deshalb keinen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber die bloße Inanspruchnahme von Elternzeit nicht als Verlängerungstatbestand für den Bemessungszeitraum des Elterngeldes normiert hat (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2008 – L 12 EG 5/08 (juris)). Soweit die Klägerin schließlich einen "Systembruch" darin zu erkennen meint, dass die einkommensabhängige Leistung Elterngeld auch dann dem Progressionsvorbehalt unterworfen sei, wenn sie als Mindestelterngeld ohne Einkommenserzielung im vorherigen Berücksichtigungszeitraum gewährt werde, hat sie nicht dargelegt und ist für den Senat auch nicht erkennbar, worin die Klägerin dadurch elterngeldrechtlich beschwert sein könnte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nicht, weil sich inbesondere die von der Klägerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen unschwer auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts beantworten lassen.
Erstellt am: 26.03.2009
Zuletzt verändert am: 26.03.2009