Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07. April 1995 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am … 1940 geborene Kläger begehrt Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Januar 1993. Ihm war zunächst auf den Antrag aus April 1990 nach einer Herzoperation im September 1991 und medizinischen Ermittlungen von der Beklagten mit Bescheid vom 15. Juni 1992 eine Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 1992 gewährt worden. Mit dem hiergegen am 10. Juli 1992 erhobenen Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, auf Dauer nicht mehr erwerbstätig sein zu können. Der von der Beklagten beauftragte Internist Dr. T teilte in seinem Gutachten vom 02. Oktober 1992 als Diagnosen eine Herzkranzgefäßerkrankung bei Zustand nach dreifacher Umgehungsoperation wegen Herzvorderwandinfarkt, ein Übergewicht mit Fettstoffwechselstörung sowie einen Verschleiß der Lendenwirbelsäule und des linken Kniegelenkes mit. Zur Leistungsfähigkeit äußerte der Gutachter, der Kläger könne nach der durch die Herzoperation eingetretenen deutlichen Besserung in seinem Gesundheitszustand wieder vollschichtig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 1992 ab 01. Januar 1993 Rente wegen Berufsunfähigkeit und wies mit dem Widerspruchsbescheid vom 04. November 1993 den weiterreichenden Widerspruch des Klägers zurück.
Mit der hiergegen am 25. November 1993 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger weiter behauptet, nicht mehr regelmäßig einer vollschichtigen Arbeit nachgehen zu können.
Er hat beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23. November 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. November 1993 zu verurteilen, ihm ab Januar 1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat ihre Entscheidungen für rechtmäßig gehalten.
Das Sozialgericht hat Befund- und Behandlungsberichte von dem Internisten Dr. K vom 22. Februar 1994 und dem Kardiologen Dr. B aus Mai 1994 eingeholt. Der ferner beauftragte Direktor der Klinik K., Prof. Dr. E, hat zusammen mit dem Oberarzt Priv.-Doz. Dr. B und dem Assistenzarzt Dr. A unter Einbeziehung des Gutachtens des Orthopäden Dr. W vom 03. November 1994 sowie des von dem Direktor der Klinik K., Prof. Dr. S zusammen mit Dr. M unter dem 26. August 1994 abgefaßte nuklearmedizinische Gutachten in seinem Gutachten vom 17. November 1994 die beim Kläger gefundenen Gesundheitsstörungen wie folgt zusammengefaßt:
Internistisch:
1) Koronare Dreigefäßerkrankung bei guter linksventrikulärer Funktion. Zustand nach Zweifach-Bypassoperation mit Mammaria interna-Bypass auf den Ramus interventrikularis anterior und aortokoronarem Venenbypass auf den Ramus diagonalis und Ramus posterolateralis II am 20.09.1991.
2) Arterielle Hypertonie mit konsekutiver Linksherzhypertrophie.
3) Hypercholesterinämie und Hypertriglyceridämie.
4) Hepatomegalie;
Orthopädisch:
1) Schulter-Arm-Syndrom auf der Basis von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit Einengung der Nervenaustrittsöffnungen C4 bis C6 rechts sowie C4 und C6 links sowie einer beginnenden Arthrose im Schultereckgelenk.
2) Degeneratives Wirbelsäulensyndrom im Bereich von Brust- und Lendenwirbelsäule bei beginnender Osteoporose sowie Bandscheibenschäden L4 bis S1.
3) Beginnende Gon- und Retropatellararthrose beidseits.
Zum Leistungsvermögen haben die Sachverständigen übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß der Kläger noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit weiteren sich aus den Gutachten ergebenden nicht so sehr gewichtigen Einschränkungen wie z.B. die Arbeit einer Bürohilfskraft vollschichtig verrichten könne.
Durch Urteil vom 07. April 1995 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Der Kläger hat am 24. Mai 1995 Berufung gegen das ihm am 27. April 1995 zugestellte Urteil eingelegt. Mit ihr verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Er meint, einen Arbeitsplatz, der nur leichte körperliche Arbeiten erfordere, gäbe es nicht.
Insofern sei der Arbeitsmarkt für den Kläger verschlossen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07. April 1995 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die auf die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Weder der Bescheid vom 23. November 1992 noch der Widerspruchsbescheid vom 04. November 1993 sind insofern rechtswidrig. Der Kläger ist durch diese Bescheide deswegen nicht beschwert.
Daß der Kläger ab 01. Januar 1993 keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat, ist in dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts bereits zutreffend dargelegt worden. Die entsprechenden Ausführungen macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage voll inhaltlich zu eigen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger hat im Berufungsverfahren nichts vorgetragen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles führen könnte. Insbesondere ist der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen nicht gehindert, z.B. die Arbeiten einer Bürohilfskraft, wie das Sozialgericht dies bereits festgestellt hat, zu verrichten, insbesondere sind solche leichten körperlichen Arbeiten in ausreichender Anzahl auf dem Arbeitsmarkt – z.B. in größeren Behörden und in der Industrie – vorhanden und dem Kläger auch zugänglich. Durch diese Tätigkeiten würde der Kläger auch nicht in geistiger Hinsicht überfordert; denn nach den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen der vorhandenen Gutachten liegt eine wesentliche Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens beim Kläger nicht vor. Für den Senat besteht deshalb kein Zweifel daran, daß der Kläger nach einer angemessenen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von jedenfalls unter drei Monaten die vorbezeichneten Tätigkeiten voll ausüben könnte. Diese Tätigkeiten sind auch tarifvertraglich erfaßt und sie werden nicht nur betriebsintern vergeben. Sie sind dem Kläger in jedem Fall auch sozial zumutbar, da er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt. Die aufgezeigten Arbeiten sind nicht einfachster Art. Das ergibt sich schon daraus, daß sie eine jedenfalls kürzere Einweisungs- bzw. Einarbeitungszeit erfordern. Der Bürohelfer ist nach dem Tarifvertrag der Angestellten des Bundes und der Länder – BAT – in die Gehaltsgruppe X oder IXb eingruppiert. Entsprechendes gilt für die Einstufung in den Angestelltentarifverträgen der Wirtschaft. Allein die Tatsache, daß diese Arbeiten von verschiedenen Tarifverträgen erfaßt sind, macht deutlich, daß sie auf dem Arbeitsmarkt in hinreichender Anzahl vorhanden sind. Anzeichen dafür, daß sie nicht dem Kläger zugänglich wären, sondern intern an eigene leistungsgeminderte Betriebsangehörige vergeben würden, sind nicht zu ersehen. Nach den vorhandenen Gutachten kann der Kläger diese Arbeitsplätze auch von seiner Wohnung aus problemlos erreichen.
Nach allem hat die Berufung keinen Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Es hat kein Anlaß bestanden, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG sind erfüllt sind.
Erstellt am: 11.08.2003
Zuletzt verändert am: 11.08.2003