Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.01.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Zur Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, die dem Bescheid vom 31.05.2007 angefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht so unvollständig, dass dadurch nur die Jahresfrist ausgelöst werde. Insbesondere bestand keine Verpflichtung, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch auch bei anderen Behörden hätte eingelegt werden können (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, § 36 Rdn. 8). Der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 31.05.2007 lässt sich unzweifelhaft entnehmen, was die Klägerin hätte unternehmen müssen, um sich gegen die Ablehnung der Kostenübernahme zu wehren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Erstellt am: 30.03.2009
Zuletzt verändert am: 30.03.2009