Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.04.2008 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.295,99 EUR nebst 8 Prozent Zinsen ab 12.05.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter des Beigeladenen zu 1.) von der beklagten Bundesknappschaft Honorarzahlungen in Höhe von 21.295,99 EUR; zwischen den Beteiligten ist insofern im Wesentlichen streitig, ob die Beklagte insofern mit befreiender Wirkung diese Honorare ausgezahlt hat.
Der Beigeladene zu 1) war als Arzt für Kinderheilkunde in I niedergelassen und zur vertragsärztlichen sowie auf der Grundlage eines Knappschaftsarzteinzelvertrages zur knappschaftsärztlichen Versorgung zugelassen.
Mit "Globalzessionsvertrag" vom 07.11.2002 trat der Beigeladene zu 1) seine Honoraransprüche gegen die Beklagte an die Nationalbank – die Beigeladene zu 2) – zur Sicherung bestehender Kreditverbindlichkeiten in Höhe von rund 244.000.00 EUR ab. Auf entsprechende Anzeige der Beigeladenen zu 2) am 27.02.2003 teilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 06.03.2003 mit, dass ärztliche Honoraransprüche grundsätzlich nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen abgetreten werden dürften. Der darüber hinausgehende Betrag stehe ihm – dem Beigeladenen zu 1) – weiterhin zu. Sollte er jedoch damit einverstanden sein, dass eine Überweisung des gesamten, also auch des den pfändbaren Honoraranteils übersteigenden Honorarbetrages an die Bank mit befreiender Wirkung erfolgen könne, werde um entsprechende Erklärung gebeten. Der Beigeladene zu 1) erklärte daraufhin am 14.04.2003, nur der pfändbare Betrag solle an die Beigeladene zu 2) und der unpfändbare Anteil auf ein Konto, bei dem es sich – wie sich nachträglich herausstellte – um ein Konto seines Schwiegervaters handelte, bei der Sparkasse Ratingen überwiesen werden. Die Beklagte überwies in der Folgezeit entsprechend die Honorare des Beigeladenen zu 1) auf die beiden angegebenen Konten.
Mit Beschluss vom 01.08.2003 eröffnete das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Essen (160 IN 39/03) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beigeladenen zu 1) und forderte dessen Gläubiger (Drittschuldner) auf, nur noch an den zum Insolvenzverwalter bestellten Kläger zu leisten; im Auftrag des Insolvenzgerichts übersandte der Kläger den Beschluss im August 2003 an die Beklagte. Der Beschluss wurde zudem am 05.08.2003 in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung veröffentlicht. In Absprache zwischen dem Kläger und der Apotheker- und Ärztebank erhielt der Beigeladene zu 1) (verheiratet, vier unterhaltsberechtigte Kinder; 1.500,00 EUR/monatlich für Strafverteidigung) monatlich einen pfändungsfreien Betrag in Höhe von 2.578,00 EUR sowie eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 640.00 EUR. Über die Überweisungen der Beklagten auf das Konto seines Schwiegervaters informierte der Beigeladene zu 1) den Kläger nicht.
Aus hausinternen Gründen der Beklagten wurden weder der Beschluss noch die Anschreiben des Klägers an die für die Honorarzahlungen zuständige Stelle der Beklagten weitergeleitet, weshalb die Zahlungsmodalitäten zunächst keine Änderung erfuhren. In der Zeit vom 15.08.2003 bis 19.05.2004 überwies die Beklagte insgesamt 21.295,99 EUR (Anteile aus den Honorarabrechnungen für die Quartale I/2003 bis IV/2003 sowie anteilige Vorauszahlungen für die Monate August 2003 bis einschließlich Mai 2004) auf das vom Beigeladenen zu 1.) angegebene Konto seines Schwiegervaters. Erst auf die wiederholte Anfrage des Klägers mit Schreiben vom 02.06.2004 informierte die Beklagte ihn unter dem 16.06.2004 über die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs seit 15.08.2003. Die weiteren Honorare würden bis auf Weiteres einbehalten. Am 05.07.2004 führte die Beklagte zur Begründung des Einbehalts ergänzend aus, für die Dauer von zwei Jahren – gerechnet ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens – sei die offengelegte Abtretung gemäß § 114 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) vorrangig. Nach Ablauf der zwei Jahre (31.08.2005) würde sie den pfändbaren Teil der Honoraransprüche auf das Anderkonto überweisen.
Der Kläger hielt diese Auffassung für abwegig. Die Beklagte könne spätestens seit 01.08.2003 nur noch schuldbefreiend an ihn die Honorare des Beigeladenen zu 1) zahlen. Die Beklagte überwies in der Folgezeit die einbehaltenen Beträge sowie die folgenden Honorare auf das Anderkonto des Klägers, lehnte aber die von ihm geforderte Überweisung der 21.295,99 EUR auf das Anderkonto ab. Sie sei über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst im Juni 2004 unterrichtet worden. Forderungen könnten nach § 400 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen seien. Da der Beigeladene zu 1) von den Schutzvorschriften Gebrauch gemacht habe, habe sie auf das von ihm benannte Konto die pfändungsfreien Honorare überwiesen. Dass es sich dabei um ein Konto eines Verwandten gehandelt habe, sei nicht ersichtlich gewesen. Nachgehend teilte sie unter dem 02.11.2004 mit, sie müsse nun tatsächlich davon ausgehen, dass der Eröffnungsbeschluss ihr im August 2003 zugegangen, aber nicht an die zuständige sachbearbeitende Dienststelle weitergeleitet worden sei. Sie vertrete ungeachtet dessen die Auffassung, dass der Insolvenzverwalter nur berechtigt sei, die pfändbaren Teile des Schuldnereinkommens zur Insolvenzmasse einzuziehen.
Im Rahmen seiner am 12.05.2005 erhobenen Zahlungsklage hat der Kläger weiterhin die Auffassung vertreten, die Beklagte habe nicht mit befreiender Wirkung an den Beigeladenen zu 1) leisten können. Nach § 82 InsO werde der Leistende durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung erbrachte Leistung an den Schuldner nur dann von seiner Verpflichtung befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Die Beklagte habe inzwischen selbst eingeräumt, dass ihr der Eröffnungsbeschluss seit Ende August 2003 vorlegen habe. Der Beigeladene zu 1) habe zudem an Eides statt versichert, dass die Beklagte bereits ab Antragstellung über den Stand des Eröffnungs- bzw. Insolvenzverfahrens informiert gewesen sei. Die dann in der Folgezeit mit wechselnden Argumenten begründete Zahlungsverweigerung sei nicht nachvollziehbar. Offenbar sei die Beklagte davon ausgegangen, dass es sich bei den Vergütungsforderungen als Knappschaftskinderarzt um Arbeitseinkommen im Sinne des § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) gehandelt habe. Dies sei unzutreffend. Es handele sich um Vergütungsansprüche im Sinne des § 850i ZPO, die im vollem Umfang der Pfändung unterlägen und in die Masse fielen. Niedergelassene Ärzte seien Unternehmer. Soweit Vergütungen im vertragsärztlichen Bereich teilweise nach § 850c ZPO behandelt würden, stelle dies einen absoluten Ausnahmefall und an sich schon eine Überdehnung des Anwendungsbereichs dar. Knappschaftsärztliche Vergütungsforderungen seien nicht wie Arbeitseinkommen zu behandeln. Kein Selbständiger, kein Unternehmer, kein Gewerbetreibender aber auch kein freiberuflich Tätiger habe einen Anspruch darauf, dass beliebige Teile seiner Einkünfte eventuell in mehrfacher Weise dem Schutz für Arbeitseinkommen von Arbeitnehmern unterstellt werde.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.295,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz aus 3.816,66 EUR seit dem 14.09.2003, aus je 2.023,90 EUR seit dem 18.09.2003, seit dem 19.10.2003 und seit dem 18.11.2003, aus weiteren 526,46 EUR seit dem 15.12.2003, aus weiteren je 1.532,40 EUR seit dem 19.12.2003, seit dem 18.01.2004 und seit dem 18.02.2004, aus weiteren 590,96 EUR seit dem 21.03.2004, aus weiteren je 1.351,90 EUR seit dem 18.04.2004 und seit dem 19.05.2004, aus weiteren 1.366,11 EUR seit dem 14.06.2004 und aus weiteren 1.623,10 EUR seit dem 18.06.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat weiter die Auffassung vertreten, dass sie die Vergütungsforderungen für die knappschaftsärztliche Tätigkeit mit befreiender Wirkung an den Beigeladenen zu 1) geleistet habe. Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde nur das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners erfasst. Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasse nur den pfändbaren Teil dieser Forderungen. Dies ergebe sich aus §§ 36, 80 InsO. Bei den mit der Klage geltend gemachten Teilbeträgen handele es sich um die unpfändbaren Teile der Honoraransprüche des Beigeladenen zu 1). Die Honorarzahlungen stellten als wiederkehrende Einkünfte Arbeitseinkommen dar, die gemäß § 850 Abs. 2 ZPO lediglich oberhalb der Freigrenzen des § 850c ZPO pfändbar seien. Dem stehe nicht entgegen, dass es Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit seien, soweit diese Tätigkeit – wie hier – ähnlich zu bewerten sei. Die Unterscheidung in der Berechnung der unpfändbaren Teile von wiederkehrend und nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungsansprüchen liege nicht etwa darin, dass der Gesetzgeber nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungsansprüche als weniger schutzwürdig angesehen hätte. Das Antragserfordernis für eine Schutzgewährung bei nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungsforderungen sei ausweislich der Gesetzesmotive allein aus Gründen der Praktikabilität erfolgt, da die Ermittlung der Schutzvoraussetzungen aufgrund der möglichen Vielzahl der Forderungen des Schuldners gegen oft unterschiedliche Drittschuldner insoweit schwieriger sei. Soweit der Schuldner mehrere "Arbeitseinkommen" beziehe, obliege es gemäß § 850e Nr. 2 ZPO auf Antrag dem Vollstreckungsgericht die Ansprüche zusammenzurechnen, wobei der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen sei, dass die wesentliche Grundlage der Lebenserhaltung des Schuldners bilde. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Vergütungsforderung eines Knappschaftsarztes gegen die Knappschaft den Großteil der Einkünfte eines solchen Arztes ausmache und damit seine Existenzgrundlage im Wesentlichen sichere. Es obliege im Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter, mithin hier dem Kläger, einen entsprechenden Antrag auf Zusammenrechnung beim insoweit gemäß § 36 Abs. 4 InsO zuständigen Insolvenzgericht zu stellen und dafür zu sorgen, dass dem Schuldner nicht mehrfach unpfändbare Beträge ausgezahlt werden.
Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat der Klage mit Urteil vom 28.04.2008 stattgegeben. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Vergütungsforderungen für die Zeiträume August 2003 bis Mai 2004 in Höhe von 21.295,99 EUR nicht mit befreiender Wirkung an den Beigeladenen zu 1) geleistet. In Kenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte die Zahlung allein an den Kläger als Insolvenzverwalter erfolgen dürfen. Allein das Insolvenzgericht sei für die Berechnung des pfändungsfreien Teiles des Arbeitseinkommens während des laufenden Insolvenzverfahrens sachlich zuständig. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Schuldner, der Beigeladene zu 1), entsprechend des Beschlusses der Gläubigerversammlung Unterhalt aus der Insolvenzmasse erhalten habe. Es sei nicht möglich, dass neben der Zahlung aus der Insolvenzmasse durch eine dritte Stelle – hier die Beklagte – ein zusätzliches pfändungsfreies Einkommen ermittelt und ergänzend zu den bereits erhaltenen Zahlungen an der Insolvenzmasse vorbei an den Schuldner ausgezahlt werde. Dass bei der Beklagten hausintern die Informationen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens offensichtlich nicht rechtzeitig weitergeleitet worden seien, sei ein internes Problem der Beklagten, das nicht dazu führe, dass sie sich gegenüber dem Insolvenzverwalter auf Unkenntnis vom Insolvenzverfahren berufen könne.
Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung fristgerecht Berufung eingelegt. Die ZPO unterscheide hinsichtlich der Berechnung der pfändbaren Teile von Vergütungsforderungen ausdrücklich danach, ob diese wiederkehrend gezahlt werden. Handele es sich um fortlaufende Einkünfte, bestimmten sich die unpfändbaren Teile nach § 850 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 850c ZPO und der zugehörigen Tabelle. Nur sofern es sich um nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen handele, trete Unpfändbarkeit – wie § 850i ZPO ausdrücklich regele – erst nachträglich auf Antrag des Schuldners ein. Maßgeblich sei damit allein, ob es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen handele, ohne dass es auf die Höhe der Vergütung ankomme. Keinesfalls würden daher von der Regelung des § 850c ZPO ausschließlich Einkünfte abhängig Beschäftigter erfasst. Vielmehr könne diese Norm auch bei freiberuflicher Tätigkeit in Betracht kommen, wenn diese im Einzelfall nur ähnlich zu bewerten sei. Dies treffe auf die Honoraransprüche eines Knappschaftsarztes zu. Das Knappschaftsärztliche Vergütungssystem entspreche im Wesentlichen dem Kassenärztlichen System. Sie – die Beklagte – schließe mit dem Verband der Knappschaftsärzte Verträge über die Vergütung von erbrachten Leistungen. Auf dieser vertraglichen Grundlage leiste sie regelmäßige monatliche Vorauszahlungen auf die Honoraransprüche; am Ende jedes Quartals erfolge die endgültige Abrechnung unter Berücksichtigung der vom Knappschaftsarzt erbrachten Leistungen. Damit hätten diese Honorarforderungen zweifelsfrei arbeitnehmerähnlichen Charakter. Für die – dem Knappschaftsärztlichen Vergütungssystem durchaus vergleichbaren – Honoraransprüche des Kassenarztes gegen die KV sei dementsprechend in der vollstreckungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt, dass es sich bei diesen um wiederkehrend zahlbare Vergütungen im Sinne der §§ 850 Abs. 2, 850c ZPO handele. Lediglich die unpfändbaren Beträge solcher Honoraransprüche eines Arztes, die ihm aus der Behandlung von Privatpatienten zustehe, würden nach allgemeiner Auffassung nicht nach § 850c ZPO, sondern gemäß § 850i ZPO berechnet. Die Auffassung des SG, es gäbe keine nachvollziehbaren Gründe für eine unterschiedliche Bewertung der Honorarforderungen von Ärzten, je nachdem, ob es sich um kassenärztliche oder privatärztliche Honorarforderungen handele, sei unverständlich, zumal das SG seine Auffassung nicht begründet habe. An der Verfahrensweise ändere sich auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens nichts. Vielmehr gehörten Forderungsteile, die nach den §§ 850 Abs. 2, 850c ZPO unpfändbar sind, gemäߧ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO von vornherein nicht zur Insolvenzmasse; eine Einziehungsbefugnis komme dem Insolvenzverwalter insoweit nicht zu. Insbesondere gelte dies entgegen der Ansicht des SG auch unabhängig davon, ob dem Insolvenzschuldner gemäߧ 100 InsO Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse gewährt werden. Das SG verkenne die Reichweite der Regelung des § 100 InsO. Diese Norm stelle ins freie Ermessen der Gläubiger, ob dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Masse gewährt wird. Eine Pflicht hierzu bzw. ein Anspruch des Schuldners hierauf bestehe nicht. Der Zweck des § 100 InsO bestehe gerade nicht darin, die Existenz des Schuldners zu sichern; der zum Leben notwendige Unterhalt stehe dem Schuldner bereits über die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1Satz 2 InsO zu. Die Auffassung des SG, eine dritte Stelle sei, sofern der Schuldner Unterhaltszahlungen aus der Masse erhalte, nicht berechtigt, zusätzlich zu diesen Unterhaltszahlung pfändungsfreies Einkommen zu ermitteln, sei nach der Gesetzessystematik unzutreffend.
Ergänzend hat der Kläger ein Schreiben der Beigeladenen zu 2) vom 08.07.2004 vorgelegt, durch das ihm die Befugnis eingeräumt wird, die umstrittenen Honoraransprüche für sie geltend zu machen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.04.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er vertritt weiter die Auffassung, bei den Honorarzahlungen der Beklagten handle es sich nicht um Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 ZPO. Der Begriff der wiederkehrenden Zahlbarkeit sei offenbar der Regelung über den Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen in § 850i ZPO entnommen. Es sei jedoch nicht zulässig, diese spezielle Begrifflichkeit aus dem Zusammenhang zu reißen und auf dieser Basis die grundlegende gesetzliche Definition des Arbeitseinkommens neu zu fassen. Der einzig plausible Anknüpfungspunkt für eine Subsumtion von Honoraren niedergelassener Ärzte unter die gesetzliche Definition des Arbeitseinkommens sei der Begriff der sonstigen Vergütungen für Dienstleistungen aller Art. Diese könnten allerdings nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die zugrundeliegenden Dienstleistungen die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, als Arbeitseinkommen eingestuft werden. Darin komme der Zweck der Regelung, nämlich der Schuldnerschutz vor "Kahlpfändung" in der Einzelzwangsvollstreckung zum Ausdruck. Leitbild der Regelung sei der abhängige Arbeitnehmer, der – nahezu – seine gesamte Arbeitskraft seinem Arbeitgeber zur Verfügung stelle, um dadurch den laufenden Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherzustellen. In Einzelfällen würden wohl auch Fälle erfasst, in denen der Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig werde, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Auch Selbstständige, die in arbeitnehmerähnlicher Abhängigkeit mit einem oder mehreren Auftraggebern zusammenarbeiteten, können unter bestimmten Voraussetzungen in den Schutzbereich der Norm einbezogen sein. Die von der Beklagten vertretene grundsätzliche Einbeziehung von Honoraren niedergelassener Ärzte unter der einzigen Voraussetzung, dass in irgendeiner Form regelmäßige (Voraus-)Zahlungen vereinbart seien, lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes herleiten. Die vereinbarte Zahlungsweise sei nicht das Kriterium, nach dem sich die Schutzbedürftigkeit des Schuldners bestimme. Das Ergebnis wäre eine willkürliche Vermehrbarkeit geschützter Einnahmequellen für den betroffenen Personenkreis. Zweck des § 850 Absatz 2 ZPO sei es, eine vereinfachte Regelung zur Sicherung der Existenzgrundlage abhängig Beschäftigter zu schaffen, und nicht die Ausdehnung des vollen Pfändungsschutzes auf sämtliche Teileinkünfte niedergelassener Ärzte, wie es sie bei keiner vergleichbaren Berufsgruppe auch nur ansatzweise gebe. Eine der zentralen Funktionen des Insolvenzverfahrens sei die Sicherung des Schuldnervermögens im Interesse der Gläubiger. Zur Förderung dieses Ziels sei es zwingend erforderlich, die Prüfungskompetenz über die Massezugehörigkeit von Vermögensgegenständen beim Insolvenzverwalter zu konzentrieren und nicht auf Drittschuldner und Gläubiger zu verteilen. Die Besonderheiten bei Arbeitseinkünften, wie Pfändungstabelle oder besondere Auszahlungsmodalitäten, änderten nichts an dieser grundlegenden Kompetenzverteilung. Die Beklagte könne nicht entgegen einer klaren Weisung des Insolvenzverwalters Entscheidungen darüber treffen, welche Gegenstände zur Insolvenzmasse gehörten und welche nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Essen – 160/N 39/03 – und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
I. Der erkennende Senat ist zuständig. Es handelt sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts (§ 31 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG), für die der 11. Senat ausweislich des Abschnitts A. I. des Geschäftsverteilungsplans des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2012 vom 21.12.2011 zuständig ist. §§ 10 Abs. 2,31 Abs. 2 SGG begründen eine Sonderzuständigkeit für Streitigkeiten, die materiell dem Krankenversicherungsrecht zuzuordnen sind, aber die besonderen Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten betreffen (Senat, Beschluss vom 09.02.2011 zu§ 116 SGB V – L 11 KA 91/10 B ER -, Urteil vom 27.10. 2010 – L 11 (10) KA 14/07 – unter Hinweis auf Urteil vom 11.11.2009 – L 11 KA 101/06 -, bestätigt durch Urteil des Bundessozialgerichts – (BSG) – vom 11.05.2011 – B 6 KA 25/10 R -; Beschluss vom 27.06.2006 – L 11 B 30/06 KA ER -; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2004 – L 10 B 6/04 KA ER -).
Gemäß § 10 Abs. 2 SGG sind für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände eigene Kammern zu bilden. Diese Vorschrift, die über § 31 Abs. 2 SGG auch für die Zuständigkeit des erkennenden Senat maßgebend ist, bestimmt die funktionale Zuständigkeit der Kammern für Vertragsarztrecht in Abgrenzung zu § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative SGG, wonach bei den Sozialgerichten Kammern u.a. für Angelegenheiten der Sozialversicherung gebildet werden.
Der vom Kläger erhobene Anspruch (§ 123 SGG) betrifft eine Beziehung i.S.d. §§ 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 SGG zwischen Ärzten und Krankenkassen. Insofern ist es unerheblich, dass der Kläger selbst nicht Vertragsarzt ist, da er seine Rechte aus abgetretenem Recht auf vertragsärztliche Vorschriften stützt. Das Rechtsverhältnis zwischen Knappschaft und dem Knappschaftsarzt bestimmt sich nach § 72 Abs. 1, Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) V i.V.m. mit dem zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Beklagten geschlossenen Knappschaftsarzteinzelvertrag. Der Zuordnung einer solchen Beziehung zum Bereich der Angelegenheiten des Vertragsarztrechts steht nicht entgegen, dass das Gesetz die Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen schlagwortmäßig mit dem Begriff "Vertragsarztrecht" gekennzeichnet hat. Damit ist nur der Hauptfall der in Frage kommenden Beziehungen hervorgehoben, aber nicht der Gesamtinhalt des Bereichs wiedergegeben, der die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen im Rechtsweg zu entscheidenden Angelegenheiten betrifft, wie auch die Honoraransprüche eines Vertragsarztes gegen die Bundesknappschaft (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.1964 – 6 RKa 22/61 – zur Zulassungsklage eines Arztes gegen eine Knappschaft). Die vorliegende Streitigkeit beruht auch i.S. der genannten Vorschriften "aufgrund" dieser Beziehung, da die umstrittene Rechtmäßigkeit der Honorarzahlung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den durch das SGB V (ergänzt durch die speziellen Vorschriften der InsO) bestimmten Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten steht. Das Vertragsarztrecht findet auf Knappschaftsärzte zwar unmittelbar keine Anwendung, gilt aber im Wesentlichen durch entsprechende vertragliche Querverweise analog.
Der gemäß § 31 Abs. 1 SGG beim LSG Nordrhein-Westfalen eingerichtete Knappschaftssenat war aufgrund der näheren Sachbeziehung des erkennenden Senats nicht zuständig (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.1964 – 6 RKa 22/61 – ).
II.
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Duisburg vom 28.04.2008 ist im tenorierten Umfang – betreffend des vom Kläger geltend gemachten Zinsanspruchs – begründet und im Übrigen unbegründet, denn das SG hat der zulässigen Leistungsklage in der Hauptsache zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 21.295,99 EUR.
1. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter berechtigt, die Honoraransprüche des Gemeinschuldners aus vertragsärztlicher Tätigkeit geltend zu machen. Nach § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht des Gemeinschuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse rechnet das gesamte Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO), mithin auch Forderungen auf Zahlung vertragsärztlichen Honorars.
2. Der Honoraranspruch des Beigeladenen zu 1) in Höhe von 21.295,99 EUR ist als Abschlagszahlung für die Monate August 2003 bis einschließlich Mai 2004 sowie als Restzahlung für die Quartale I/2003 bis IV/2003 nach Maßgabe des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Knappschaftseinzelvertrages unstrittig wirksam entstanden.
Der Beigeladene zu 1) hat zwar (a.) den seinen Honoraranspruch an die Beigeladene zu 2) abgetreten, diese kann aber (b.) ihr Recht aus der Sicherungszession – durch den von ihr mit Schreiben vom 08.07.2004 ermächtigten Kläger – nicht geltend machen.
a. Die Beigeladene zu 2) ist durch Abtretung Inhaber dieser Honoraransprüche geworden. Der Beigeladene zu 1) hat seinen Honoraranspruch im Voraus (d.h. vor seiner Entstehung) mit Vertrag vom 07.11.2002 im Rahmen einer Globalzession an die Beigeladene zu 2) zur Sicherung aller bestehenden, zukünftigen und bedingten Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, abgetreten. Dies entspricht grundsätzlich § 398 BGB. Danach kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrages ist der neue Gläubiger (Zessionar) – hier die Beigeladene zu 2) – an die Stelle des bisherigen Gläubigers (Zedent) – hier des Beigeladenen zu 1) – getreten.
Es bestehen insoweit unter Berücksichtigung (aa.) des Abtretungsverbots gemäß § 400 BGB, (bb.) des Sicherungszwecks, (cc.) der Abtretung künftiger Forderungen (Vorausabtretung) und (dd.) der Globalzession keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abtretung unwirksam ist.
aa. Die geltend gemachte Honorarforderung unterlag keinem Abtretungsverbot. Eine Forderung kann zwar gemäß § 400 BGB nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Unpfändbar ist eine Forderung aber nur, wenn und soweit die Pfändung durch eine gesetzliche Vorschrift untersagt wird. Für Arbeitseinkommen gelten insofern die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO, der aufgrund entsprechender Verweisungen (vgl. §§ 43, 48 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und §§ 313, 319 der Abgabenordnung) auch bei der Pfändung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen und Ansprüche, um die es vorliegend geht, gilt.
Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind gemäß § 850 Abs. 2 ZPO auch aus dem Dienstverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. In Rechtsprechung (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.10.2009 – L 3 KA 60/09 B ER – und Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 30.04.2002 – 4 VA 954/02 -, beide im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 05.12.1985 – IX ZR 9/85 -) und Literatur (vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, 2012, § 850 Rdn. 11; Becker in Musielak, ZPO, 5. Auflage, 2011, § 850 Rdn. 11; Stöber in Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 850 Rdn. 9) besteht Übereinstimmung darüber, dass Ansprüche von Ärzten gegen die Kassenärztliche Vereinigung (KV) auf Zahlungen für ärztliche Leistungen grundsätzlich dem Pfändungsschutz für "Arbeitseinkommen" nach § 850 ZPO unterliegen. Eine Entscheidung des Senats, der allerdings in anderem Zusammenhang stets für die Beziehung zwischen Vertragsarzt und KV die Annahme eines Dienstverhältnisses abgelehnt hat (vgl. Urteil des Senats vom 21.02.1996 – L 11 Ka 108/95 – und vom 29.06.2011 – L 11 KA 47/09 – mit weiteren Ausführungen und Nachweisen; ebenso BSG, Urteil vom 23.03.2011 – B 6 KA 14/10 – und Senat, Urteil vom 07.12.2005 – L 11 KA 7/04 – betreffend Bezügen aus einem Dienstverhältnis gemäß § 114 InsO), darüber, ob dieser Auffassung unter Berücksichtigung des vorliegenden Knappschaftsvertrages (zur teilweisen Qualifizierung als Dienstverhältnis vgl. BGB, Urteile vom 04.06.1964 – 6 RKa 22/61 – und vom 13.05.1998 – B 6 KA 53/97 R -) zuzustimmen ist, bedarf es nicht. Die von der Beklagten an den Beigeladenen zu 1) geleisteten Honorare waren nämlich jedenfalls keine Einkünfte, die – wie es § 850 Abs. 2 ZPO voraussetzt – die Erwerbstätigkeit des Beigeladenen zu 1) vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nahmen. Für das Quartal I/2004 ergeben sich neben möglichen weiteren Einnahmen etwa aus Behandlungen privat Versicherter oder Gutachtertätigkeit beispielweise Honorarzahlungen der KV in Höhe von rund 47.000,00 EUR p.a. und dagegen Honorarzahlungen der Beklagten in Höhe von nur rund 3.500,00 EUR. Zwar ist insofern nicht die Höhe, sondern Maß und Zeit der Arbeitsleistung wesentlich (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O. § 850 Rdn. 12), die Honorarhöhe lässt insofern aber entsprechende Rückschlüsse auf die "Wesentlichkeit der Beanspruchung" zu, da die Abrechnung der ärztlichen Tätigkeit in beiden Fällen im Wesentlichen auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) erfolgt. Dies ergibt sich für die Mitglieder der KV aus § 87 Abs. 1 und 2 SGB V unmittelbar und für den Beigeladenen zu 1) bezogen auf seine knappschaftsärztliche Tätigkeit aus dem entsprechenden Verweis in Ziff. I.2.1. der Anlage A zum Knappschaftsvertrag. Veranlassung für die Annahme, dass die ärztliche Versorgung knappschaftlich Versicherter die Arbeitskraft des behandelnden Arztes mehr in Anspruch nimmt als ein anderer gesetzlich
versicherter Patient, besteht nicht (vgl. auch Senat, Urteil vom 13.07.2011 – L 11 KA 47/10 -).
bb. Auch die Erstreckung des Sicherungszwecks der Abtretung auf alle bestehenden und künftigen eigenen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers (Beigeladener zu 1)) gegenüber dem Sicherungsnehmer (Beigeladenen zu 2) aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (zu diesem Begriff BGH, Urteil vom 18.11. 2008 – XI ZR 590/07 – m.w.N.) ist zulässig und steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2005 – XI ZR 289/04 – m.w.N.).
cc. Insbesondere können zu diesem Zweck auch künftige Forderungen, die also – wie hier – zum Zeitpunkt der Abtretung noch nicht entstanden sind, abgetreten werden (sog. Vorausabtretung" oder "Antizipation"). Das ergibt eine argumentum a fortiori aus § 185 Abs. 2 BGB, wonach Verfügungen von Nichtberechtigten wirksam werden, wenn sie vom Berechtigten genehmigt werden. Hierbei werden von der Rechtsprechung des BGH erhöhte Anforderungen an die Bestimmbarkeit gestellt, damit eindeutig feststeht, welche Forderung im Zeitpunkt ihres Entstehens genau an die Bank abgetreten werden soll. Diese Forderungen müssen hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein; die abzutretende Forderung muss deshalb nach Rechtsgrund, Gegenstand, Höhe und Schuldner zumindest individualisierbar sein (vgl. Roth in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 5. Auflage, 2006, § 398 Rdn. 69-70 m.w.N.).
Davon ist auszugehen bei der Abtretung aller Forderungen aus einem bestimmten Rechts-/Geschäftsverhältnis. Insofern reicht es aus, dass zum Gegenstand des zwischen dem Beigeladenen 1) und der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Abtretungsvertrages alle Honorarforderungen gegen die Beklagte gemacht wurden.
dd. Auch vor dem Hintergrund einer "Globalzession" liegen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Regelung gemäß § 138 BGB unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Übersicherung der Beigeladenen zu 2) vor, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob es sich um eine Gobalzession handelt, da der Beigeladene zu 1) nicht alle künftigen Forderungen (insbesondere keine privatärztlichen Honoraransprüche und Honoraransprüche gegen die KV) abgetreten hat. Nach § 138 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig (Abs. 1). Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen (Abs. 2). Die vorliegende Abtretung diente nach dem vereinbarten weiten Sicherungszweck zur Sicherung aller Ansprüche der Beigeladenen zu 2) gegen den Beigeladenen zu 1) aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung. Als Geschäftsverbindung wird die tatsächliche Beziehung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut angesehen, die auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäftsvorfällen angelegt ist (BGH, Urteil vom 18.11. 2008 – XI ZR 590/07 – m.w.N.).
Eine ursprüngliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Die ursprüngliche Übersicherung lässt das Geschäft als sittenwidrig erscheinen, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem – aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden – Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Übersicherung muss insbesondere auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruhen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist. Nach den Feststellungen des Klägers hatte der Beigeladene zu 1) indes Kreditverbindlichkeiten in Höhe von rund 244.000,00 EUR, so dass für eine Übersicherung und eine verwerfliche Gesinnung der Beigeladenen zu 2) nicht ansatzweise Anhaltspunkte bestehen.
b. Wenngleich mithin die Abtretung nach Maßgabe der einschlägigen zivilrechtlichen Normen wirksam ist, steht der Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 01.08.2003 entgegen.
Gemäß § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Diese Regelung sichert die Insolvenzmasse zugunsten der Gesamtvollstreckungsgläubiger und bewirkt, dass Rechte aus Sicherungszessionen nicht geltend gemacht werden können. Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist die Verfügung selbst bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrages beendet. Der Rechtsübergang erfolgt jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung (BGH, Urteil vom 30.01.1997 – IX ZR 89/96 – ).
Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben (BGH, Urteil vom 20.03.2003 – IX ZR 166/02 -). Nur wenn der Zessionar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest. Werden Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen abgetreten, kommt es deshalb darauf an, ob sie bereits mit Abschluss des zugrunde liegenden Vertrages "betagt", also nur in ihrer Durchsetzbarkeit vom Beginn oder vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig sind, oder ob sie gemäß §§ 163, 158 Abs. 1 BGB erst mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung entstehen. Im letztgenannten Fall hat der Abtretungsempfänger keine gesicherte Rechtsposition. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Anspruch auf Vergütung für geleistete Dienste nicht vor der Dienstleistung entsteht auch für den Vergütungsanspruch des Vertragsarztes gegen die Bundesknappschaft (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006 – IX ZR 247/03 – bezogen auf Vergütungsansprüche des Vertragsarztes gegen die KV).
Der gegen die Bundesknappschaft gerichtete Honoraranspruch der Knappschaftsärzte ist mit Erbringung der Leistung weder der Höhe nach konkret bestimmt, noch wird er mit Erstellung der Abrechnung sofort fällig. Vielmehr steht Vertragsärzten, sei es als Mitglieder der KV oder wie hier des Bundesverbandes der Knappschaftsärzte (BVKn), zunächst nur ein allgemeiner Anspruch auf angemessene Teilhabe an der Verteilung der von den Krankenkassen an die KV bzw. von der Bundesknappschaft an den BVKn gezahlten Gesamtvergütungen zu. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03.02.2010 – B 6 KA 30/08 R – bezogen auf Vertragsärzte), die insofern auf die Knappschaftsärzte gleichermaßen Anwendung findet, entsteht ein "konkreter" Honoraranspruch des Vertragsarztes – und damit ein für eine echte Rückwirkung maßgeblicher abgeschlossener Sachverhalt – unter der Geltung begrenzter Gesamtvergütung regelmäßig erst nach Prüfung sämtlicher von den Vertragsärzten eingereichten Abrechnungen und der darauf basierenden Errechnung der möglichen Verteilungspunktwerte. Erst dadurch – letztlich also durch den Erlass des Honorarbescheides – konkretisiert sich der bis dahin nur allgemeine Anspruch des Vertragsarztes auf Honorarteilhabe zu einem der Höhe nach individualisierten. Vorher kann der Vertragsarzt in der Regel nur von einer ungefähren Höhe des zu erwartenden Honorars ausgehen.
Da die für die streitgegenständliche Abschlags- und Schlusszahlungen maßgeblichen Honorarbescheide erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurden, ist der umstrittene Honoraranspruch gegen die Beklagte auch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, so dass die Beigeladene zu 2) keine Rechte daraus herleiten kann. Die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Ermächtigung, "seine" Forderung einzuziehen, geht daher ins Leere. Einer solchen Ermächtigung bedarf es nicht. Der Beigeladene zu 1) ist weiterhin Anspruchsberechtigter, wenngleich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 Abs. 1 InsO – wie eingangs ausgeführt – sein Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter – hier den Kläger – übergegangen ist.
3. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch ihre Überweisung der strittigen Honorare auf das vom Beigeladenen zu 1) benannte Kontos seines Schwiegervaters (rechtsvernichtend) untergegangen. Gemäß § 362 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (Abs. 1). Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 BGB Anwendung (Abs. 2). Nach § 185 Abs. 2 BGB wird die Verfügung wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt. Der insoweit berechtigte Kläger hat indes eine Genehmigung nicht erteilt.
4. Die Beklagte kann insofern auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie (bzw. ihre insoweit zuständige Stelle) habe in Unkenntnis des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen geleistet. Nach § 82 Satz 1 InsO, der als speziellere Norm § 80 InsO vorgeht (Niedersächsisches Finanzgericht (FG), Urteil vom 05.08.2003 – 2 K 222/08 – m.w.N.), wird der Drittschuldner, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner leistet, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, nur dann befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte (Satz 1). Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte. Da die Beklagte ihre Leistungshandlungen (Überweisungsaufträge für die Zeit ab 15.08.2003) nach der öffentlichen Bekanntmachung vorgenommen hat, greift die gesetzliche Vermutung des § 82 Satz 2 InsO nicht. Die vom Amtsgericht Essen veranlasste öffentliche Bekanntmachung in einer örtlichen Tageszeitung ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO am 05.08.2003 erfolgt. Die Bekanntmachung gilt gemäß Satz 3 dieser Bestimmung als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, demnach vorliegend am 08.08.2003. Auf die von § 30 Abs. 1 Satz 2 InsO in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung daneben vorgeschriebene und erst später erfolgte Veröffentlichung im Bundesanzeiger kommt es für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nicht an (Niedersächsisches FG a.a.O.; Uhlenbruck in Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage, 2003, § 9 Rdn. 6 m.w.N.).
Weil die Beklagte ihre Leistungshandlung nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung vorgenommen hat, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt hat. Insofern besteht trotz der Wirkung der öffentlichen Zustellung gemäß § 9 Abs. 3 InsO ("Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.") die Möglichkeit, sich auf einen Gutglaubensschutz zu stützen (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 82 Rdn. 13 m.w.N.)
Soweit die Beklagte vorträgt, ihr sei der Eröffnungsbeschluss im August 2003 zugegangen, aber nicht an die zuständige sachbearbeitende Dienststelle weitergeleitet worden, vermag dies indessen nicht einen solchen Schutz zu begründen. Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation – wie die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SGB V) – hat sicherzustellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, erkennbaren rechtserheblichen Informationen von den relevanten Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Hieraus folgt die Notwendigkeit eines internen Informationsaustausches, deren Mängel in die Verantwortung der juristischen Person fallen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2005 – IX ZR 227/04 – m.w.N.; anzweifelnd Uhlenbruck, a.a.O., § 82 Rdn. 13). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte Kenntnis gehabt mit der Folge, dass sie die Zahlung nicht unter Hinweis auf § 82 InsO verweigern kann und ungeachtet der Überweisungen auf das vom Kläger benannte Konto zur Zahlung des strittigen Honorars an den Kläger verpflichtet ist.
5. Der Kläger hat (a.) keinen Anspruch auf die beantragten Zinsen auf die Honorarzahlungen ab 14.09.2003, sondern lediglich (b.) einen Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Zahlungsklage (12.05.2005).
a. Ein über die Prozesszinsen hinaus gehender Anspruch findet weder in dem zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Beklagten geschlossenen Knappschaftsvertrag, noch in gesetzlicher Regelungen eine Anspruchsgrundlage.
aa. Ein solcher Zinsanspruch kann insbesondere nicht aus § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) hergeleitet werden. Diese Vorschrift regelt nur die Verzinsung von Sozialleistungen i.S. des § 11 SGB I, zu denen die Honoraransprüche der Leistungserbringer nicht zählen (BSG, Urteil vom 17.01.1996 – 3 RK 2/95 -). Gegenstand der sozialen Rechte sind gemäß § 11 SGB I die "in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen)". Honorarzahlungen gehören nicht zu den in den §§ 18 bis 29 SGB I aufgezählten Sozialleistungen.
bb. Auf die §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB kann der Anspruch ebenfalls nicht gestützt werden, weil die Regelungen des BGB über Verzugszinsen auf öffentlich-rechtliche Forderungen aus dem Bereich des Sozialrechts nicht entsprechend anwendbar sind. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Beklagten geschlossene Knappschaftsvertrag bürgerlich-rechtliche Regelungen enthält (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.1964 – 6 RKa 22/61 -), jedenfalls ist die Rechtsbeziehungen zwischen dem einzelnen Knappschaftsarzt und der Bundesknappschaft als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, soweit die Honorierung und Abrechnung der ärztlichen Leistungen betroffen ist. Bestätigt sieht der Senat sich in seiner Auffassung durch die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 13.05.1998 – B 6 KA 53/97 R -, in dem die Rechtsfrage letztlich zwar offen gelassen, aber (bezogen auf einen Knappschaftszahnarzt) ausgeführt wurde:
Die Beklagte erfüllt als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V) die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Sicherung der gesundheitlichen Versorgung ihrer Versicherten (§ 2 Abs. 1 SGB V) grundsätzlich in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts. Die Stellung, die dem Kläger nach dem Knappschaftsvertrag (KnV) im Rahmen der Sicherstellung der zahnärztlichen Behandlung der Versicherten der Beklagten zukommt, legt die Annahme nahe, dass er als Beliehener einen Teil derjenigen Aufgaben wahrnimmt, die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung der KZV obliegen. Seine Berechtigung und Verpflichtung zur rechnerischen und gebührenordnungsmäßigen Berichtigung der Abrechnung der Zahnärzte nach § 11 Satz 1 KnV (vgl. für den vertragszahnärztlichen Bereich § 19 BMV-Z) lässt sich ebenso wenig in die traditionellen zivilrechtlichen Handlungsformen einordnen wie die Berechtigung der auf der Grundlage des § 12 KnV gebildeten Prüfeinrichtungen, Honorarkürzungen bei unwirtschaftlichen Behandlungen festzusetzen (§ 13 Abs. 3 KnV, vgl. § 106 SGB V). Gegen den bürgerlich-rechtlichen Charakter aller Regelungen des KnV spricht weiterhin, da er Rechte und Pflichten nicht nur der Vertragspartner, sondern vor allem der am Vertragsschluss nicht unmittelbar beteiligten Zahnärzte regelt (z.B. § 10 KnV) und somit strukturell den Normverträgen im Rahmen des vertrags(zahn)ärztlichen Versorgungssystems entspricht (vgl. nur BSGE 78, 70, 78 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 6 S 32 ff). Schließlich hängen weder der Inhalt des Anspruchs der Versicherten gegen die Beklagte auf Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) noch die Verbindlichkeit der gesetzlichen Vorgaben über die Leistungserbringung und die Vergütung der Leistungserbringer davon ab, ob sich die Beklagte aus historischen Gründen in größerem Umfang als alle anderen Krankenkassen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Verhältnis zu den Leistungserbringern auch zivilrechtlicher Handlungsformen bedienen und z.B. eine eigenständige Versorgungsregelung zu Gunsten von Ärzten und Zahnärzten auf dienstvertragsähnlicher Grundlage schaffen darf.
cc. Andere Vorschriften kommen als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch (über die Prozesszinsen hinaus) ebenfalls nicht in Betracht. § 27 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) betrifft allein die Verzinsung von Beitragserstattungsansprüchen.
dd. Es gibt auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach öffentlich-rechtliche Forderungen bei verspäteten Leistungen zu verzinsen sind (BSG, Urteil vom 20.12.1983 – 6 RKa 19/82 – m.w.N.).
b. Der Kläger hat indes (anders als ein Vertragsarzt, vgl. insofern in ständiger Rspr. BSG, Urteil vom 23.03.2011 – B 6 KA 14/10 R -) abgeleitet von den Rechten des Beigeladenen zu 1) einen Anspruch gegen die Beklagte auf Prozesszinsen, der sich aus § 61 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) i.V.m. § 291 BGB ergibt. Der Honoraranspruch des Klägers findet seine rechtliche Grundlage im Knappschaftsvertrag, der – wie ausgeführt (vgl. oben bb.) – insofern als öffentlich-rechtlicher Vertrag (in der Form eines Austauschvertrages gemäß § 55 SGB X) zu qualifizieren ist. Da der Vergütungsanspruch auf einem insofern öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis beruht und weder die §§ 53 bis 60 SGB X noch die sonstigen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs eine ausdrückliche Regelung über Prozesszinsen enthalten (§ 61 Satz 1 SGB X), greift die ergänzende Verweisung auf die Bestimmungen des BGB ein, wie sie in § 61 Satz 2 SGB X vorgesehen ist (ebenso BSG, z.B. für die Vergütungsforderung einer Rehabilitationsklinik im Urteil vom 23.03.2006 – B 3 KR 6/05 -).
Das BSG hat seine Rechtsauffassung, dass die pauschale Verweisung des § 61 Satz 2 SGB X auf die Vorschriften des BGB nicht zur Anwendbarkeit des § 291 BGB führe (u.a. BSG, Urteil vom 20.12.1983 – 6 RKa 19/82 – m.w.N.), nicht mehr aufrecht erhalten (BSG, Urteile vom 28.09.2005 – B 6 KA 71/04 R – für die Zahlung fälliger Gesamtvergütungen, vom 23.03.2006 – B 3 KR 3/06 R – für Vergütung einer Rehaeinrichtung, vom 03.08.2006 – B 3 KR 7/06 R – für Vergütung eines Apothekers). Dem schließt sich der Senat an.
Gemäß § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist (Satz 1). Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung (Satz 2). Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 154 Abs. 1,155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der Beklagte die Kosten des von ihm in der Hauptsache erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist lediglich hinsichtlich eines Teils seines Anspruchs auf Zinsen unterlegen. Das betrifft nur einen "geringen Teil" i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) ist nicht veranlasst, wenn sie – wie vorliegend – im Verfahren keinen Antrag stellt (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2009 – B 6 KA 11/09 R – m.w.N.).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 01.08.2012
Zuletzt verändert am: 01.08.2012