Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.09.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin mit einem Elektrorollstuhl mit Mundsteuerung und nach hinten geneigter Sitzposition der Firma Otto Bock zu versorgen.
Hierzu verweist der Senat auf die zutreffende und ausführliche Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu Eigen macht.
Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der streitige Elektrorollstuhl solle ihr nur zur Fortbewegung in der Wohnung dienen, hat der Senat Zweifel, ob angesichts dieser Sachlage ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist. Zwar gehört nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unstreitig die Fortbewegungsfähigkeit durch Gehen, Stehen und Laufen zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens (vgl. Höfler in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2004, § 33 SGB V Randziffer 11 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Soweit die Antragstellerin sich mit dem streitigen Elektrorollstuhl ausschließlich in der Wohnung bewegen will, ist hiermit nur ein Teilbereich des täglichen Lebens betroffen, vergleichbar mit Hilfsmitteln, die ausschließlich eingesetzt werden, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Fortbewegungsfähigkeit der Antragstellerin als solche ist durch die Versorgung sowohl mit einem Schieberollstuhl als auch mit einem Multifunktionsrollstuhl sichergestellt.
Selbst wenn man allein die Fortbewegungsfähigkeit in der Wohnung als Grundbedürfnis des täglichen Lebens ansehen würde, weil sich angesichts der Schwere der Erkrankung der Bewegungsradius auf diesen Bereich beschränkt hat, bestehen für den Senat Bedenken gegen die antragsgemäße Verurteilung der Antragsgegnerin. Selbst bei unterstellter Richtigkeit der in Aussicht gestellten Aussage des Ehemannes der Antragstellerin, sie verfüge über die Möglichkeit und Fähigkeit, den Elektrorollstuhl zu bedienen, würde diese Aussage allein die Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht rechtfertigen. Angesichts des Vortrags der Antragstellerin, ihr Gesundheitszustand habe sich dramatisch verschlechtert, wäre eine weitere medizinische Begutachtung erforderlich, um die gesundheitliche Situation durch einen Sachverständigen zu überprüfen. Darüber hinaus sieht der Senat Aufklärungsbedarf in der Richtung, inwieweit die Antragstellerin angesichts ihres dramatisch verschlechterten Gesundheitszustandes überhaupt noch in der Lage ist, sich alleine in der Wohnung aufzuhalten oder ob nicht ohnehin pflegende Familienangehörige anwesend sind, die die Fortbewegung der Antragstellerin in der Wohnung durch die vorhandenen Rollstühle sicherstellen können (vgl. hierzu Höfler, a.a.O. § 33 SGB V Anmerkung 18 b). Diese umfangreiche Sachverhaltsaufklärung kann nicht Gegenstand eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sein, ist vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. In dem Zusammenhang hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung des streitigen Elektrorollstuhles einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich käme, da dieser für die gesundheitlichen und anatomischen Verhältnisse der Antragstellerin individuell angepasst wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 17.03.2009
Zuletzt verändert am: 17.03.2009