Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.03.2004 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Nachdem sich für den Antragsteller (Ast) nach Fusion der BKK KM direkt mit der BKK Novitas Vereinigte Betriebskrankenkasse zur jetzigen Antragsgegnerin (Ag) zum 01.10.2003 eine Beitragssatzerhöhung von 12,9 % auf 14,3 % ergeben hatte, kündigte der Ast mit Schreiben vom 29.09.2003 seine Mitgliedschaft. Die Ag bestätigte die Kündigung zum 30.04.2004, dem Ablauf der Bindungsfrist von 18 Monaten und verneinte das vom Ast in Anspruch genommene Kündigungsrecht wegen der Beitragssatzerhöhung, das bei Vereinigungen von Kassen nicht gelte.
Der Ast hat am 03.02.2004 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, die Ag zur Einräumung eines Sonderkündigungsrechts zu verpflichten, damit er unverzüglich einer neuen Krankenkasse beitreten könne.
Mit Beschluss vom 29.03.2004 hat das Sozialgericht diesen Antrag abgelehnt. Die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts bedeute eine Vorwegnahme der Hauptsache, insoweit habe der Ast nicht dargetan, dass er ohne vorläufige Regelung unzumutbare Nachteile erleide.
Gegen den ihm am 01.04.2004 zugestellten Beschluss hat der Ast am 19.04.2004 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Er weist darauf hin, dass zwei Gerichte ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen nach einer Vereinigung von Krankenkassen bejaht hätten. Er müsse nunmehr wegen der Weigerung der Ag für 6 Monate höhere Beiträge zahlen, ohne dass im Nachhinein die Möglichkeit bestehe, das überzahlte Geld zu erlangen.
II.
Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Ziel des Antrags war es, die Ag zur Einräumung des Sonderkündigungsrechts nach § 175 Abs. 4 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu verpflichten, d. h. dem Ast einen Kassenwechsel schon vor dem 01.05.2004 zu ermöglichen. Insoweit ist wegen des Zeitablaufs das Rechtsschutzinteresse für den vorläufigen Rechtsschutz entfallen, weil der Ast aufgrund der von der Ag bereits bestätigten Kündigung zum 30.04.2004 ohnehin die Kasse wechseln kann. Die Feststellung eines Sonderkündigungsrechts wegen der sich für den Ast zum 01.10.2003 ergebenden Beitragssatzerhöhung ist damit gegenstandslos geworden.
Dem Ast bleibt es aber unbenommen, in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage das Bestehen eines Sonderkündigungsrechts zu verfolgen und ggf. anschließend von der Ag aus Amtshaftung (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadensersatz wegen der behaupteten Beitragsmehrbelastung zu verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 28.11.2005
Zuletzt verändert am: 28.11.2005