Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.11.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Kostenübernahme (KÜ) für eine vierwöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme als Sachleistung. Die am 00.00.1942 geborene Antragstellerin (ASt in), die bei der Antragsgegnerin (AG in) gegen Krankheit versichert ist und Leistungen der Pflegestufe I bzw. seit dem 01.08.2007 der Pflegestufe II von der Pflegekasse der AG in erhält, beantragte am 19.07.2007 unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung der Dres. W und T aus B vom 17.07.2007 die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Diese beabsichtigte die ASt in in der Zeit vom 20.08. bis zum 17.09.2007 in der Klinik B in P durchzuführen. Der behandelnde Arzt bescheinigte das Vorliegen folgender Diagnosen: Demenz bei Morbus Alzheimer, Zustand nach Hirninfarkt mit anhaltender Gangunsicherheit und Schwindel, essentielle Hypertonie und Homozystinämie. Die Kur sei notwendig, um einer Verschlechterung des Zustands entgegen zu wirken.
Mit Bescheid vom 23.07.2007 lehnte die AG in den Antrag – nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) – mit dem Hinweis auf eine fehlende Rehabilitationsfähigkeit der ASt in ab. Zu empfehlen sei eine ambulante gerontopsychiatrische Behandlung. Der Ehemann der ASt in begründete unter Vorlage einer Betreuungsverfügung und ergänzenden ärztlichen Stellungnahme von Dr. W vom 23.08.2007 seinen gegen die Ablehnung der KÜ gerichteten Widerspruch mit der Notwendigkeit, eine schnelle Progredienz der Grunderkrankung – Morbus Alzheimer – zu verhindern. Ergänzend legte er u.a. einen Arztbrief des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F aus Münster vom 28.06.2007 vor. Danach bestand bei der ASt in eine mittelschwere bis schwere Demenz. Die Patientin sei nicht orientiert, deutlich verlangsamt und affektlabil. Die AG in verblieb bei ihrer Ablehnung. Bei der ASt in sei eine wesentliche Zustandsverbesserung und insbesondere eine Erhöhung des Selbsthilfepotentials bei alltagsrelevanten Verrichtungen nicht mehr zu erwarten.
Am 25.07.2007, bestätigt durch unterschriebenen Brief vom 30.09.2007, machte die ASt in dem unter dem Az.: S 11 KR 206/07 ER bei dem Sozialgericht Münster geführten Verfahren ihren Anspruch auf Sachleistung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend. Zur Begründung trug sie vor, es bestehe im Hinblick auf die drohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes Eilbedürftigkeit. Die beabsichtigte Rehabilitationsmaßnahme könne sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht vorfinanzieren.
Das Sozialgericht holte Befundberichte von Dr. F und Dr. W ein. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F teilte unter dem 15.10.2007 mit, dass er eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme für günstig, aber nicht für zwingend erforderlich halte. Mit Befundbericht vom 16.10.2007 vertrat Dr. W die Auffassung, dass die beantragte und verordnete Kur zwar keine Verbesserung bewirken könne, aber zulässiges Rehabilitationsziel auch eine – hier zu erwartende – Verhinderung einer Verschlechterung des Zustandsbildes sein müsse. Der ASt in sei nicht zuzumuten, in einem Hauptsacheverfahren sechs bis acht Monate auf eine positive Entscheidung zu warten.
Mit Beschluss vom 25.10.2007 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung stellte das Sozialgericht darauf ab, dass kein Anordnungsanspruch ersichtlich sei. Nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sei zweifelhaft, ob der ASt in ein Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zustehe. Der behandelnde Neurologe und Psychiater habe eine solche nicht für zwingend erforderlich gehalten. Da eine neurologische Erkrankung im Vordergrund stehe, sei dessen Meinung als gewichtiger einzustufen als diejenige des Hausarztes.
Die AG in wies in dem noch anhängigen Vorverfahren den Widerspruch der ASt in gegen den ablehnenden Bescheid vom 23.07.2007 mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2007 als unbegründet zurück. Es fehle an einer Rehabilitationsfähigkeit der Versicherten. Auch sei nicht damit zu rechnen, dass durch die begehrte Rehabilitationsmaßnahme ein Fortschreiten der Grunderkrankung beeinflusst werden könne.
Daraufhin hat der Ehemann der ASt in am 07.11.2007 per E-Mail sowie bestätigend am 03.12.2007 handschriftlich erneut eine für diese positive Eilentscheidung beantragt. Es sei zwar nicht damit zu rechnen, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes der ASt in eintreten könne, jedoch gehe er davon aus, dass die begehrte Rehabilitationsmaßnahme eine kurzfristige Verschlimmerung verhindern könne. Auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren könne seine Frau nicht warten; eine solche werde sie wahrscheinlich nicht mehr erleben.
Die ASt in hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die AG in im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine vierwöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren.
Die AG in hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid bezogen.
Mit Beschluss vom 15.11.2007 hat das Sozialgericht den Antrag unter Hinweis auf das gegen in dem vorangegangenen Eilverfahren ergangenen den Beschluss vom 25.10.2007 und die anhängige Beschwerde vor dem Landessozialgericht (LSG) NRW (Az.: L 16 B 121/07 KR ER) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abgelehnt.
Gegen den ihrem Ehemann am 22.11.2007 zugestellten Beschluss hat dieser am 29.11.2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die ASt in bezieht sich zur Begründung auf ihren bisherigen Vortrag.
Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.11.2007 zu ändern und die AG in im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine vierwöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren.
Die AG in beantragt,
die Beschwerde der ASt in gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.11.2007 zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss als zutreffend.
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 29.11.2007 zum Az.: L 16 B 121/07 KR ER die Beschwerde der ASt in gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 25.10.2007 zurückgewiesen. Bereits ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Als Rechtsgrundlage für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme komme nur § 40 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Betracht. Hiernach erbringe die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 20 Abs. 2 a Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, sofern eine Leistung nach Abs. 1 nicht ausreiche. Wie sich aus diesem Verweis auf § 40 Abs. 1 SGB V sowie der dortigen Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 SGB V ergebe, setze der geltend gemachte Anspruch tatbestandlich u. a. voraus, dass die begehrte Maßnahme aus medizinischen Gründen erforderlich sei, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Ferner sei notwendig, dass die vorgenannten Ziele nicht bereits durch eine ambulante Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB V erreicht werden könnten, die ihrerseits nur dann erbracht werden dürfe, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreiche. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme dränge sich derzeit in keiner Weise auf, dass ein Anspruch der ASt’in nach § 40 Abs. 2 SGB V gegeben sein könnte. Es sei nicht einmal dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass die vorrangigen Mittel der ambulanten Krankenbehandlung ausgeschöpft seien, welche bisher überhaupt Anwendung gefunden hätten. Weder die ASt’in noch der behandelnde Hausarzt hätten dazu Stellung genommen, dass die AG’in eine gerontopsychiatrische Behandlung als vorrangige Maßnahme ansehe. Auch die von der AG’in aufgeworfene Frage der Rehabilitationsfähigkeit der ASt’in und der durch die Gewährung der beantragten Sachleistung konkret erreichbaren Rehabilitationsziele seien nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht zugunsten der ASt’in zu beantworten. Ebenso fehle jede Begründung für die Dauer der begehrten Maßnahme über den gesetzlich für den Regelfall vorgesehenen Rahmen von drei Wochen hinaus, vgl. § 40 Abs. 3 S. 2 SGB V. Darüber hinaus fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Es erscheine für die ASt’in im Hinblick auf sonst zu erwartende Nachteile bereits nicht unzumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Besondere Eilbedürftigkeit, die eine sofortige Entscheidung erfordern könnte, sei nicht ersichtlich. Die ASt’in habe nicht einmal dargelegt, welche konkreten Nachteile eintreten könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- sowie der Verwaltungsakte der AG in Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15.11.2007 zurückgewiesen. Der ASt in steht der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Zulässigkeit eines erneuten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das bereits zuvor geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren (Az. S 11 KR 206/07 ER, Sozialgericht Münster; Az.: L 16 B 121/07 KR ER, LSG NRW) entgegen. Die beiden Verfahren weisen einen identischen Streitgegenstand auf: Gewährung einer vierwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme. Bis zur Entscheidung des Senates in dem zuvor vom ASt. geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 29.11.2007) hat dem erneuten Antrag die anderweitige Rechtshängigkeit dieses Verfahrens entgegengestanden, § 94 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog. Das Sozialgericht hat den erneuten Antrag deshalb zutreffend als unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 94 RdNr. 8 m. w. N.) angesehen. Zwar ist das zuvor vom ASt. geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren mit Eintritt der formellen Rechtskraft des o. g. Beschlusses des erkennenden Senates vom 29.11.2007 beendet worden und damit die anderweitige Rechtshängigkeit entfallen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 94 RdNr. 4 m. w. N.). Wegen der Rechtskraft des o. g. Beschlusses, die auch bei ablehnenden Entscheidungen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angenommen wird (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 141 RdNr. 5 m. w. N.), ist jedoch eine erneute Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Beteiligten nicht möglich (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 141 RdNr. 6 m. w. N.), ein neuer Antrag nicht zulässig.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 16.01.2008
Zuletzt verändert am: 16.01.2008