Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.05.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu erstatten sind. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung von Beiträgen zur Antragsgegnerin für die Jahre 2004 und 2005.
Die 1953 geborene Antragstellerin ist Ehegattin eines bei der Antragsgegnerin versicherten Landwirts. Außerdem betreibt sie seit 1998 ein Gewerbe außerhalb der Land- und Forstwirtschaft. Im Hinblick auf die hieraus erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit war sie für die Zeit vom 01.06.1998 bis zum 31.12.2003 von der Versicherungspflicht bei der Antragsgegnerin befreit (Bescheide vom 20.02.2003 für 1998 und 2001, vom 31.08.2001 für 1999, vom 17.07.2002 für 2000). In den Jahren 2004 und 2005 erzielte die Antragstellerin ausweislich von Auskünften des Finanzamtes L aus Gewerbebetrieb Einkünfte in Höhe von 605 EUR bzw. 3.045 EUR.
Mit Bescheid vom 16.11.2007 lehnte die Antragsgegnerin es ab, die Antragstellerin von der Versicherungspflicht zu befreien. Mit Bescheid vom 20.11.2007 stellte sie die Versicherungs- und Beitragspflicht der Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.01.2004 und eine bis zum 30.11.2007 aufgelaufene Beitragsschuld von 9.432,00 EUR fest. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit der Begründung ab, es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides noch liege in seiner Vollziehung eine unbillige Härte.
Die Antragstellerin hat daraufhin die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes beantragt.
Im Rahmen eines am 10.03.2008 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf durchgeführten Erörterungstermins ist wörtlich protokolliert worden:
"Die Antragsgegnerin erklärt sich bereit, von weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezüglich der derzeit noch offen stehenden Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 bis einschließlich zum 05.04.2008 Abstand zu nehmen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass für 2004 und 2005 insgesamt Beiträge in Höhe von 4.800,00 EUR von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu zahlen sind. Hierin sind vorläufig keine Säumniszuschläge enthalten. Über die Tragung der Säumniszuschläge wird zwischen den Beteiligten erst dann eine Einigung erzielt werden, wenn eine Klärung darüber herbeigeführt worden ist, ob die Antragstellerin ab 2006 wieder von der Versicherungspflicht zur Antragsgegnerin befreit wird."
Die Antragstellerin hat im Anschluss an diesen Termin die für die Jahre 2004 und 2005 verlangten Beiträge an die Antragsgegnerin gezahlt. Nach Vorlage von Bescheinigungen des Steuerberaters der Antragstellerin über (voraussichtlich) erzielte Gewinne von 5.352,43 EUR im Jahr 2006 bzw. mindestens 10.000 EUR im Jahr 2007 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.01.2006 vorbehaltlich des Nachweises der tatsächlichen Überschreitung der Einkünfte aus Arbeitseinkommen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides von der Versicherungspflicht befreit. Für die Jahre 2004 und 2005 seien noch offene Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von 126,00 EUR zu entrichten (Bescheid vom 20.03.2008).
Die Antragstellerin hat daraufhin ihren Antrag hinsichtlich der Jahre 2004 und 2005 aufrechterhalten. Insoweit habe er sich nicht erledigt. Im Erörterungstermin vor dem SG habe sie sich zur Zahlung der Beiträge lediglich bereit erklärt, um eine Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin zu vermeiden. Sie gehe jedoch nach wie vor davon aus, dass sie auch für diese beiden Jahre von der Versicherungspflicht zu befreien sei. Die Befreiung dürfe sich nicht allein nach den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit einzelner Jahre bestimmen. Vielmehr seien die Durchschnittswerte mehrerer Jahre heranzuziehen, um Schwankungen auszugleichen. Im Durchschnitt der Jahre 1999 bis 2005 habe sie jedoch jährliche Einkünfte von 6.713,97 EUR erzielt. Zusätzlich seien Abschreibungen in Höhe von 2.953,08 EUR im Jahr 2004 und 4.517,21 EUR im Jahr 2005 sowie eine im Jahr 2005 vorgenommene Ansparabschreibung in Höhe von 5.000,00 EUR zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin hat – sinngemäß – beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide vom 16. und 20.11.2007 bezüglich der Jahre 2004 und 2005 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass im Erörterungstermin vom 10.03.2008 ein Vergleich geschlossen worden sei, in dem die Antragstellerin ihre Beitragspflicht für die Jahre 2004 und 2005 anerkannt habe. Im Übrigen seien für diese Jahre die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Befreiungstatbestandes des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG nicht erfüllt. Es komme nach dem Wortlaut des Gesetzes auf das jährliche Arbeitseinkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft an, das 4.800 EUR übersteigen müsse. Dies sei, wie sich auch aus den Mitteilungen des Finanzamtes ergebe, in den Jahren 2004 und 2005 bei der Antragstellerin jedoch nicht der Fall gewesen.
Das SG hat den Antrag abgelehnt (Beschluss vom 06.05.2008). Es hat die Auffassung vertreten, nach Zahlung der Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 habe die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag mehr. Im Übrigen habe sie sich zu dieser Zahlung in einem am 10.03.2008 geschlossenen Vergleich verpflichtet. Schließlich stelle die Forderung der Antragstellerin im Hinblick auf die erfolgte Zahlung für die Antragstellerin auch keine unbillige Härte dar. Zudem hat es der Antragstellerin unter Hinweis auf die Vorschriften der §§ 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 174 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) "die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens" auferlegt.
Gegen den ihr am 23.05.2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13.06.2008 Beschwerde erhoben. Sie nimmt im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf ihre Anträge aus der Antragsschrift vom 23.01.2008 insoweit zu erkennen, als es die Beitragspflicht für die Jahre 2004 und 2005 anbelangt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist mit dem SG der Auffassung, dass die Antragstellerin sich im Termin vom 10.03.2008 vergleichsweise zur Zahlung der Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 vepflichtet habe und daher zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche bestehe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist hinsichtlich des Bescheides vom 16.11.2007 bereits unzulässig (1.), hinsichtlich des Bescheides vom 20.11.2007 zwar zulässig (2.), aber unbegründet (3.). Die erstinstanzliche Entscheidung hat daher in der Hauptsache Bestand, ist jedoch im Kostenausspruch zu ändern (4.).
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 richtet. Insoweit ist er nämlich unstatthaft.
a)Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein dahingehender Antrag ist daher nur bei solchen Verwaltungsakten statthaft, bei denen eine aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage grundsätzlich in Betracht kommt. Das ist nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG bei Widerspruch und Anfechtungsklage der Fall. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist also nur dann möglich, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist. Demgegenüber kommen Verpflichtungswiderspruch und -klage keine aufschiebende Wirkung zu. Bei dem Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16.11.2007 handelt es sich um einen Verpflichtungswiderspruch. Denn die Antragstellerin begehrt ihre Befreiung von der Versicherungspflicht, also den Erlass eines sie begünstigenden Bescheides. Eine vorläufige Befreiung kann sie im Wege des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mithin nicht erreichen.
b)Der Antrag kann auch nicht in einen – grundsätzlich statthaften – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im Sinne einer Verpflichtung der Antragsgegnerin umgedeutet werden, die Antragstellerin vorläufig von der Versicherungspflicht auf für die Jahre 2004 und 2005 zu befreien. Einer solchen Umdeutung stehen die eindeutige Fassung des Antrags und die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin im Antrags- wie im Beschwerdeverfahren entgegen. Abgesehen davon hätte der Antrag aus den unter 3. dargelegten Gründen in der Sache auch keinen Erfolg, weil nicht glaubhaft ist, dass die Antragstellerin für die Jahre 2004 oder 2005 einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat.
2. Soweit die Antragstellerin demgegenüber die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die im Bescheid vom 20.11.2007 in der Fassung des Bescheides vom 20.03.2008 ausgesprochene Versicherungspflicht und die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (nunmehr nur noch) für die Jahre 2004 und 2005 begehrt, ist der Antrag zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
a)Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht sowie der Anforderung von Beiträgen. Dahingehende Regelungen trifft der Bescheid vom 20.11.2007, indem er die Versicherungspflicht der Klägerin ab dem 01.01.2004 feststellt und ihre Verpflichtung zur Zahlung entsprechender Beiträge ausspricht.
b)Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht mit der Zahlung für die Jahre 2004 und 2005 entfallen. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass auch die Befolgung eines Verwaltungsaktes (hier: die Zahlung auf einen Leistungsbescheid) das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht beseitigt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. [2005], § 86b Rdnr. 10).
c)Das Rechtsschutzbedürfnis ist schließlich nicht durch die im Erörterungstermin vom 10.03.2008 abgegebenen Erklärungen der Beteiligten, insbesondere der Antragstellerin, entfallen.
aa) Das Rechtsschutzbedürfnis auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid fällt weg, wenn dieser durch eine Erklärung des Adressaten – z.B. durch Rücknahme des gegen ihn gerichteten Rechtsbehelfs – unanfechtbar und damit bindend iSv § 77 SGG wird. Für eine dahingehende Erklärung ist der Niederschrift des Erörterungstermins jedoch nichts zu entnehmen.
bb) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob ein Prozessvergleich ohne eine ausdrückliche Erledigungserklärung, in dem sich der Adressat eines Leistungsbescheides zur Zahlung verpflichtet, das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den betreffenden Bescheid beseitigt. Denn ein solcher Vergleich ist entgegen der Auffassung des SG im Termin vom 10.03.2008 nicht geschlossen worden. Hierfür fehlt es bereits an der nach § 122 SGG iVm §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Vorspielung der entsprechenden Erklärungen im Termin, ihrer Genehmigung und deren Protokollierung in der Sitzungsniederschrift. Dieser ist jedenfalls über die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen genannten Formalien nichts zu entnehmen, und die Beteiligten haben gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls keine Einwände erhoben.
3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20.11.2007 ist jedoch unbegründet. Diese in § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG vorgesehene Anordnung kommt nach dem in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG für Bescheide gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG geregelten Prüfungsmaßstab dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte zur Folge hätte.
a)Es bestehen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine ernstlichen Zweifel an der Versicherungspflicht der Antragstellerin in der Alterssicherung der Landwirte für die Jahre 2004 und 2005. Denn ein Erfolg der Antragstellerin ist insoweit nicht mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg.
aa) Hinsichtlich der grundsätzlichen Versicherungspflicht der Antragstellerin als Ehefrau eines Landwirts gemäß § 1 Abs. 3 ALG sind durchgreifende Bedenken nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden.
bb) Ein Anspruch der Antragstellerin auf Befreiung der Versicherungspflicht für die Jahre 2004 oder 2005 besteht voraussichtlich nicht. Als Befreiungstatbestand kommt lediglich § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG in Betracht. Danach werden Landwirte auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie regelmäßig Arbeitseinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800,00 EUR übersteigt.
(1)Einschlägig für die Ermittlung des Arbeitseinkommens ist – mangels näherer Definition insbesondere in § 3 ALG – die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen anzusehen, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (std. Rspr.; vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 10.05.2007, B 10 LW 7/05 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Zu den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts gehören auch die in § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehenen Investitionsabzugsbeträge, weil diese nach der ausdrücklichen Regelung des § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG den Gewinn mindern (vgl. BSG aaO). Die mit Sinn und Zweck des § 141 Drittes Buch Sozialgesetzbuchs begründete Entscheidung des Bundessozialgerichts, bei der Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld dem Begriff der selbstständigen Tätigkeit iSv § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV das im Steuerrecht unbekannte Merkmal des persönlichen Einsatzes hinzuzufügen (vgl. BSG, Urteil v. 05.09.2006, B 7a AL 38/05 R, SozR 4-4300 § 171 Nr. 2), lässt sich jedenfalls nicht ohne weiteres auf andere Leistungsbereiche des Sozialversicherungsrechts oder gar das Beitragsrecht übertragen (zweifelnd bereits BSG, Urteil v. 10.05.2007, aaO ausdrücklich gegen eine Übertragung LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.09.2007, L 5 KR 25/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 30.05.2007, L 2 KN 12/07; jeweils juris). Der mit der Anbindung an das Steuerrecht in § 15 Abs. 1 SGB IV verfolgte Zweck, den Sozialversicherungsträgern aus Gründen der Praktikabilität eine Übernahme der Feststellungen der Finanzbehörden zu ermöglichen, würde jedenfalls verfehlt, wenn entsprechende gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahmen auch im Beitragsrecht zugelassen würden. Im Hinblick darauf spricht gegenwärtig mehr dagegen als dafür, dass der Senat bei einer Entscheidung in der Hauptsache die im Jahr 2005 angesetzte Ansparabschreibung dem Gewinn der Antragstellerin in diesem Kalenderjahr hinzurechnen würde.
(2)Zutreffend hat die Antragsgegnerin bei der Beurteilung des Befreiungsanspruchs der Antragstellerin auch auf das jeweilige Kalenderjahr abgestellt. Die von der Antragstellerin gewünschte Durchschnittsbetrachtung über mehrere Jahre findet im Gesetz keine Stütze. Gewiss ist das Arbeitseinkommen von Selbstständigen seiner Natur nach schwankend. Eine Unterschreitung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG vorgesehenen Mindesteinkommensgrenze über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr schließt den Anspruch auf Befreiung jedoch in jedem Fall aus (vgl. BSG, Urteil v. 16.10.2002, B 10 LW 5/01 R, SozR 3-5868 § 3 Nr 5; zur Maßgeblichkeit des Jahreseinkommens bei Hinzuverdienstgrenzen vgl. z.B. BSG, Urteil v. 03.05.2005, B 13 RJ 8/04 R, SozR 4-2600 § 96a Nr 7).
b)Eine für die Antragstellerin unbillige Härte durch die Vollziehung des angegriffenen Bescheides ist für den Senat nicht erkennbar, zumal nicht vorgetragen worden ist, dass die Antragstellerin durch die bereits erfolgte Zahlung eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung eingegangen ist.
4. Nach allem ist lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu ändern. Insoweit hat das SG der Antragstellerin zu Unrecht die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kostenentscheidung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 197a SGG iVm den Vorschriften der VwGO nur dann, wenn weder der Antragsteller noch der Antragsgegner zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die Antragstellerin zählt als Versicherte jedoch zu diesem Personenkreis. Die Kostenentscheidung erfolgt infolgedessen in entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Danach sind im Hinblick auf den Verfahrensausgang außergerichtliche Kosten in erster – und zweiter – Instanz nicht zu erstatten.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.09.2008
Zuletzt verändert am: 02.09.2008