NZB als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer sowie um die Feststellung des maßgebenden Geburtsdatums des Klägers.
Der Kläger ist in der Türkei geboren und lebt als deutscher Staatsangehöriger in Deutschland. Am 31.05.1973 vergab die Beklagte entsprechend den seinerzeit von ihm gemachten Angaben eine Versicherungsnummer, welche das Geburtsdatum 01.04.1957 enthält. Der Kläger wird von der Beklagten unter der Versicherungsnummer "xx 010457 xxx" geführt.
Am 25.11.2004 legte er der Beklagten Unterlagen vor, aus denen nach seinen Angaben hervorgehe, dass er nicht am 01.04.1957 sondern am 01.10.1953 geboren ist:
seinen Personalausweis;
die Übersetzung eines Urteils des erstinstanzlichen Zivilgerichts Nusaybin (Republik Türkei) vom 08.10.2004, mit welchem sein Geburtsdatum vom 01.04.1957 in den 01.10.1953 korrigiert wird;
einen Auszug aus dem türkischen Melderegister, aus welchem sich die aufgrund des Urteils erfolgte Änderung ergibt.
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 10.03.2005 ab, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des geänderten Geburtsdatums zu erteilen: Das bei Vergabe der Versicherungsnummer zugrunde gelegte Geburtsdatum habe mit den damals vom Kläger gemachten Angaben und den vorgelegten Unterlagen übereingestimmt. Es bestehe im Hinblick auf § 33a des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) kein Anlass für eine Neuvergabe einer Versicherungsnummer. Die am 08.10.2004 erfolgte Änderung des Geburtsdatums sei nach dem Eintritt des Klägers in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt. Zugleich lehnte es die Beklagte ab festzustellen, dass der Kläger bereits 1953 geboren ist.
Der Kläger widersprach am 30.03.2005 und räumte ausdrücklich ein, es gebe keine Dokumente zur Belegung seines geänderten Geburtsdatums, die zeitlich näher zur Geburt ausgestellt worden seien. Dies habe seinen Grund darin, dass er Aramäer und syrischorthodoxer Christ sei. Diese Volksgruppe sei im osmanischen Reich verfolgt und getötet worden. Die Überlebenden hätten ihre Kinder absichtlich nicht registrieren lassen mit der Hoffnung, ihnen ein menschenunwürdiges Schicksal zu ersparen. Aus diesem Grund, sei er, der Kläger, erst 1972 gemeldet worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23.05.2005 zurück, weil nach der Vorschrift des § 33a SGB I das bei Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung bzw. Vergabe der Versicherungsnummer angegebene und belegte Geburtsjahr sowohl der Vergabe der Versicherungsnummer als auch dem späteren Versicherungsfall zugrunde zu legen sei.
Hiergegen richtete sich die am 21.06.2005 zum Sozialgericht (SG) Detmold erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger erneut insbesondere auf das Verfolgungsschicksal der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei hingewiesen hat. Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen sei nach § 60 des Personenstandsgesetzes (PStG) zulässig. Er habe auch ausreichend durch die Zeugenvernehmung sowie durch die Begutachtung in der Türkei sein richtiges Geburtsdatum nachgewiesen; im übrigen werde Beweis hierfür angetreten durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Kläger hat ausdrücklich Bezug genommen auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 02.12.1997 (C-336/94) sowie auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 05.04.2001 (B 13 RJ 35/00 R in SozR 3-1200 § 33a Nr. 4). Hiemach seien innerhalb der EG Urkunden und Schriftstücke aus anderen Mitgliedstaaten zu beachten. Zudem sei nach der Entscheidung des BSG ein Urteil eines türkischen Zivilgerichts als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu behandeln.
Das SG hat mit Urteil vom 24.05.2006 die Klage abgewiesen: Die Klage sei auch hinsichtlich der begehrten Feststellung zulässig. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG an der Feststellung, dass maßgebendes Geburtsdatum im Sinne des Sozialversicherungsrechts der 01.10.1953 sei (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe weder Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer noch auf Feststellung, dass maßgebendes Geburtsdatum im Sinne des Sozialversicherungsrechts der 01.10.1953 sei. Der Anspruch auf Vergabe bzw. Neuvergabe einer Versicherungsnummer richte sich nach den §§ 147 und 152 Nr. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in Verbindung mit der Versicherungsnummern -, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKW). Nach § 147 Abs. 1 SGB VI könne die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem SGB VI erforderlich oder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt sei; für die nach dem SGB VI versicherten Personen habe sie eine Versicherungsnummer zu vergeben/Gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 SGB VI setze sich die Versicherungsnummer aus der Bereichsnummer des zuständigen Rentenversicherungsträgers, dem Geburtsdatum, dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, der Seriennummer und der Prüfziffer zusammen. § 2 Abs. 3 S. 1 der aufgrund der Ermächtigung des § 152 Nr. 3 SGB VI erlassenen VKW bestimme, dass der Geburtstag und der Geburtsmonat – jeweils zweistellig – und die beiden letzten Ziffern des Geburtsjahres des Versicherten die Stellen 3 bis 8 der Versicherungsnummer bildeten. Eine Versicherungsnummer werde nach § 3 Abs. 1 S. 1 VKW nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig seien oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden seien, würden nach S. 2 der Vorschrift gesperrt; die Versicherten erhielten eine neue Versicherungsnummer (§ 3 Abs. 1 S. 3 VKW). Welches Geburtsdatum für den Bereich der Sozialversicherung – und auch für die Vergabe der Versicherungsnummer – maßgebend sei, bestimme sich nach § 33a SGB I. Danach sei, wenn Rechte oder Pflichten davon abhängig seien, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten sei, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber dem Sozialleistungsträger oder soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des dritten oder sechsten Abschnitts des Vierten Buches des SGB VI handele, gegenüber dem Arbeitgeber ergebe (§ 33a Abs. 1 SGB VI). Von einem nach Abs. 1 maßgebenden Geburtsdatum dürfe gemäß Abs. 2 der Vorschrift nur dann abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststelle, dass erstens ein Schreibfehler vorliege oder zweitens sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Die Absätze 1 und 2 würden für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen des SGB verwendeten Kennzeichens seien, entsprechend gelten. Da vorliegend kein Schreibfehler vorliege, könne eine Änderung bzw. Neuvergabe der Versicherungsnummer nur nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I in Betracht kommen; dessen Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Das von dem Kläger zu den Akten gereichte Urteil des erstinstanzlichen Zivilgerichts Nusaybin, mit welchem sein Geburtsdatum auf den 01.10.1953 korrigiert worden sei, datiere vom 08.10.2004, sei also nach dem Zeitpunkt der ersten Angabe des Klägers, die 1973 erfolgt sei, ausgestellt worden. Dasselbe gelte für den von ihm vorgelegten Auszug aus dem Melderegister des Einwohnermeldeamtes. Weitere Unterlagen, die den 01.10.1953 als Geburtsdatum des Klägers auswiesen und vor 1973 ausgestellt worden seien, existierten nach den eigenen Angaben des Klägers nicht. Es sei unerheblich, worauf die erst Jahre nach der Geburt erfolgte, möglicherweise falsche Eintragung in das Melderegister und die Änderung des Geburtsdatums durch Urteil beruhten. Auch sei unerheblich, warum frühere Unterlagen nicht existierten und ob die Feststellungen des erstinstanzlichen Zivilgerichts Nusaybin nachvollziehbar und glaubhaft seien. § 33a SGB I solle die Sozialversicherungsträger und die Gerichte gerade von der besonders verwaltungsintensiven Überprüfung solcher Umstände entlasten und sicherstellen, dass nachträgliche Änderungen von Geburtsdaten im deutschen Sozialrecht grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Etwas anders ergebe sich entgegen der Auffassung des Klägers auch weder aus dem von ihm im Bezug genommenen Urteil des BSG vom 05.04.2001 noch aus demjenigen des EuGH vom 02.12.1997. So habe das BSG in der genannten Entscheidung zwar darauf hingewiesen, dass einem türkischen Urteil im Rahmen der nach § 33a SGB I vorzunehmenden Beweiswürdigung maßgebliche Bedeutung zukommen könne. Der Entscheidung des BSG habe aber ein Sachverhalt zugrundegelegen, in welchem der das Geburtsdatum abändernde Beschluss des türkischen Zivilgerichts vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Angaben der dortigen Klägerin gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger ergangen war. Dementsprechend führe das BSG im gleichen Urteil weiter aus, dass Geburtsdatenänderungen, die nach der Erstangabe im Sinne des § 33a Abs. 1 SGB I vorgenommen würden, bei der Frage einer Neuvergabe der Versicherungsnummer ebenso wie im Leistungsfall von vornherein unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des EuGH vom 02.12.1997 sei vor Inkrafttreten der durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetz vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970, 2981) mit Wirkung vom 01.01.1998 eingefügten Vorschrift des § 33a SGB I ergangen und habe diese daher noch nicht berücksichtigen können. Weiterhin führe der EuGH lediglich aus, dass der nationale Versicherungsträger und die Gerichte eines Mitgliedstaats in Verfahren über sozialrechtliche Leistungsansprüche eines Wanderarbeitnehmers aus der europäischen Gemeinschaft verpflichtet seien, von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellte Urkunden und ähnliche Schriftstücke über den Personenstand zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt seien. Die Entscheidung verhalte sich aber nicht dazu, inwieweit dieser Grundsatz im Hinblick auf § 33a SGB I auch dann gelte, wenn diese Urkunden und ähnliche Schriftstücke erst nach dem Zeitpunkt der ersten Angabe des Geburtsdatums gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden seien. Insofern habe der EuGH vielmehr in einem vom BSG angestrengten Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 14.03.2000 (C-102/98 und C-211/98) klargestellt, dass Artikel 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19.09.1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige es einem Mitgliedstaat nicht verwehre, auf türkische Arbeitnehmer -ohne Rücksicht auf Besonderheiten des türkischen Personenstandsregisters – eine Regelung anzuwenden, nach der für die Gewährung einer Altersrente und für die insoweit zu vergebende Versicherungsnummer dasjenige Geburtsdatum, maßgebend sei, welches sich aus der ersten Angabe des Betroffenen gegenüber einem Sozialleistungsträger des betreffenden Staates ergebe und ein anderes Geburtsdatum nur berücksichtigt werde, wenn es sich aus einer Urkunde ergebe, deren Original vordem Zeitpunkt dieser Angabe ausgestellt worden sei. Die Vorschrift des § 33a SGB I begegne auch weder europarechtlichen noch verfassungsrechtlichen Bedenken (Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 05.04.2001, aaO. sowie auf eine Entscheidung des erkennenden Senats vom 05.01.2001, L 13 RJ 27/01).
Der Kläger hat gegen das ihm am 28.06.2006 zugestellte Urteil am 28.07.2006 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, dass es in der Türkei die Eltern christlicher Kinder zeitweise vorgezogen hätten, diese erst mehrere Jahre später in die Melderegister eintragen zu lassen, damit sie widerstandsfähig genug waren, die Misshandlungen, denen sie regelmäßig während der Ableistung des Militärdienstes ausgesetzt gewesen seien, ertragen zu können. Des weiteren führt der Kläger aus, § 33a Abs. 1 Ziff. 1 SGB I müsse analog angewandt werden. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Es mache keinen Unterschied, ob das Geburtsdatum des Betroffenen aufgrund eines Schreibfehlers falsch sei oder die Erziehungsberechtigten das Geburtsdatum bewusst falsch hätten eintragen lassen, um das Kind vor staatlich gelenkten Repressalien zu schützen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2005 zu verurteilen, an ihn eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums "01.10.1953" zu vergeben und festzustellen, dass maßgebendes Geburtsdatum im Sinne des Sozialversicherungsrechts der 01.10.1953 ist.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist im übrigen darauf hin, dass die Ausnahmefälle für eine nachträgliche Änderung des Geburtsdatums im Bereich der Sozialversicherung in § 33a Abs. 2 SGB I abschließend geregelt seien und dass die Vorschrift einer analogen Anwendung nicht zugänglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat ist gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einstimmig dieser Meinung und hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Hierauf sind die Beteiligten vorher gemäß § 153 Abs. 4 S. 2 SGG hingewiesen worden.
Der Kläger hat weder Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums "01.10.1953" noch auf Feststellung, dass maßgebendes Geburtsdatum im Sinne des Sozialversicherungsrechts der 01.10.1953 ist. Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst nach § 153 Abs. 2 SGG analog auf die zutreffenden und umfassenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug.
Ergänzend wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 33a SGB I auch der vom Kläger begehrten Feststellung aus den gleichen Gründen entgegensteht, die einer Neuvergabe oder Änderung seiner Versicherungsnummer entgegenstehen.
Soweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 33a SGB I anführt, hat der Senat bereits mit dem vom SG in Bezug genommenen Urteil vom 05.10.2001 (L 13 RJ 27/01) ausgeführt, das die Vorschrift weder gegen Artikel 3, noch gegen Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) oder das in Artikel 20 GG verankerte Vertrauensschutzprinzip verstößt; insofern wird Bezug auf die Ausführungen im Urteil vom 05.10.2001 genommen.
Die Anwendung des § 33a SGB I verstößt, wie EuGH und BSG entschieden haben, auch nicht gegen europarechtliche Regelungen (vgl. Urteil des EuGH vom 14.03.2000, SozR 3-6930 Art. 3 Nr. 1; Urteile des BSG vom 05.04.2001, B 13 RJ 21/00 R sowie vom 31.03.1998, B 8 Kn 5/95 R).
Auch ist § 33a Abs. 1 Ziffer 1 SGB I, worauf die Beklagte bereits zutreffend hingewiesen hat, einer analogen Anwendung nicht zugänglich. Die Vorschrift normiert vielmehr abschießend die Ausnahmefälle für eine nachträgliche Änderung des Geburtsdatums im Bereich der Sozialgesetzbücher.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
Erstellt am: 27.08.2009
Zuletzt verändert am: 27.08.2009