Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.04.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 322,31 EUR nach § 118 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu erstatten hat. Die Versicherte L M (Versicherte) bezog von der Klägerin eine Witwenrente in Höhe von zuletzt 606,99 EUR (Versicherungsnummer 000) und eine Altersrente in Höhe von zuletzt 738,30 EUR (Versicherungsnummer 000). Bei der Beklagten unterhielt die Versicherte ein Girokonto, Kontonummer 000. Die Beklagte hatte der Versicherten einen Dispositionskredit in Höhe von 1.600,00 EUR eingeräumt. Die Versicherte verstarb am 00.01.2004. Der Kontostand belief sich am 30.01.2004 vor der Gutschrift der Witwenrente und Altersrente für Februar 2004 auf 1.711,50 EUR Soll. Die Kontenbewegungen stellen in der Zeit vom 31.01. bis zum 04.02.2004 sich wie folgt dar:
Datum/Wertstellung Belastung Gutschrift Kontostand
1.711,50 – 30.01. Gehalt/Rente ARV-Rente 000 Renten Service BLN 000 606,99 1.104,51 – 30.01. Gehalt/Rente ARV-Rente 000 Renten Service BLN 000 738,30 366,21 – 02.02. Lastschrift O Versicherungen 30,68 396,89 – 02.02. Lastschrift Von F KG Bankgesellschaft 272,52 669,41 – 03.02. Lastschrift H AG 371,50 1.040,91
Wegen der Einzelheiten wird auf die zu der Gerichtsakte gereichten Kontoauszügen Bezug genommnen. Das Konto der Versicherten wurde am 21.03.2005 aufgelöst. Am 04.02.2004 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Renten Service der Deutschen Post als überweisende Stelle ein, in dem die Beklagte zur Zurücküberweisung eines Betrages von 584,89 EUR (Witwenrente) und von 711,41 EUR (Altersrente) aufgefordert wurde. Die Beklagte überwies am 04.02.2004 der Beklagten einen Betrag von 584,89 EUR und von 85,90 EUR. Im übrigen berief sie sich auf den Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI. Am 06.02.2006 überwies die Beklagte einen weiteren Betrag von 30,68 EUR an die Klägerin, nachdem dem Konto der Versicherten am 15.03.2004 ein Betrag von 30,68 EUR von der O Versicherung gutgeschrieben worden war. Nach Geltungmachung eines Erstattungsanspruches nach § 118 Abs. 4 SGB VI durch die Beklagte überwies die Von F Bankgesellschaft F der Beklagten am 13.04.2004 einen Betrag von 272,53 EUR. Mit Schreiben vom 29.03.2004 machte die Klägerin gegenüber der H Wohnbau Q einen Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI in Höhe von 371,50 EUR geltend. Die H Wohnbau Q verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass § 118 Abs. 4 S. 1 und S. 2 SGB VI keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Rückforderung darstelle. Am 10.03.2006 hat die Klägerin eine Leistungsklage in Höhe von 322,31 EUR erhoben. Sie hat vorgetragen, dass die Beklagte nach § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI erstattungspflichtig sei. Denn nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Beklagte zur Rücküberweisung des mit der Klage geltend gemachten Betrages verpflichtet, weil sie die Rentenzahlungen entgegen § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI mit eigenen Forderungen aus dem Kontovertrag mit der verstorbenen Versicherten aufgerechnet habe. Die Beklagte hat sich auf den Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI berufen. Der Kontostand habe sich unmittelbar vor Eingang der Rentengutschriften auf 1.711,50 EUR Soll und vor Eingang des Rückforderungsverlangens auf 1.040,71 EUR Soll belaufen. Der Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI mindere sich nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI um den Betrag der in der Zeit zwischen Renteneingang und Zugang des Rückforderungsverlangens zugunsten Dritter ausgeführten anderweitigen Verfügungen. Den Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der überwiesenen Witwenrente von 584,89 EUR nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI habe sie erfüllt. Der Rückerstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der überwiesenen Altersrente von 711,41 EUR nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI mindere sich um den Betrag der beiden Abbuchungen am 2.02/3.02.2004 zu Gunsten der Von F KG Bankgesellschaft F und H Wohnbau Q in Höhe von insgesamt 644,02 EUR. Denn diese Abbuchungen stellten anderweitige Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI dar. Durch Urteil vom 20.04.2007 hat das Sozialgericht (SG) Köln die Beklagte verurteilt, an die Kägerin einen Betrag von 322,31 EUR zu zahlen. Die Berufung wurde zugelassen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen das am 26.04.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.05.2007 Berufung eingelegt. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG schaffe eine wirtschaftlich nicht begründete und auch in keiner Weise nachvollziehbare Begünstigung der Versichertengemeinschaft zu Lasten der Kreditinstitute, die zu völlig unbilligen Ergebnissen führe. Im Ergebnis führe diese Rechtsprechung dazu, dass es bei der Überweisung der Rente auf ein debitorisch geführtes Konto im Zusammenhang mit dem Rückforderungsverlangen des Rentenversicherungsträgers auf zwischenzeitliche anderweitige Verfügungen Dritter nicht mehr ankomme. Ein Kreditinstitut könne sich gegenüber dem Rentenversicherungsträger nur dann auf eine Entreicherung berufen, wenn das Konto im Haben oder bei Null gewesen sei. Die Regelung § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI liefe im Fall des Eingangs auf ein debitorisch geführtes Konto vollständig leer. Der von § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI intendierte Schutz zu Gunsten des kontoführenden Kreditinstituts, welches vom Tod einer Rentenbezieherin keine Kenntnis gehabt und deshalb Verfügungen zugelassen habe, sei nicht gewährleistet. Die Kreditinstitute seien einem untragbaren Haftungsrisiko ausgesetzt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Rentenversicherungsträgern mit der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI die Geldinstitute als kompensationslose, selbstschuldnerische und auf erstes Anfordern haftende Bürgen für Verbindlichkeiten aus Massengeschäften oder als "gesetzliche Mitschuldner" habe beiseite stellen wollen. Die vom 4. Senat des BSG vertretene Auffassung, wonach der Rücküberweisungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI von anderweitigen Verfügungen zugunsten Dritter unberührt bleibe, soweit sich ein Konto bei Renteneingang im Soll befinde, finde weder im Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI eine Stütze noch sei diese Auslegung mit dem Willen des Gesetzgebers (historische Auslegung) und dem Sinn und Zweck der Vorschrift (teleologische Auslegung) vereinbar. Die Gutschrift einer Geldleistung auf ein Debetkonto stelle weder eine "Verwendung zur Befriedigung einer eigenen Forderung" im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI dar noch werde im Fall einer "anderweitigen Verfügung" der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI durch die Bestimmung des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI ausgeschlossen.
Sie sei aufgrund des öffentlich-rechtlichen Pfändungsverbots des § 55 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und dem daraus resultierenden Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB gehindert, innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Eingang der Rentengutschrift die Verrechnung der Gutschrift mit dem Sollstand vorzunehmen. Vielmehr sei sie verpflichtet, die anderweitigen Verfügungen aus der Rentengutschrift zu bedienen und somit den Schutzbetrag zu mindern. Der Wert der Rentenleistung scheide aufgrund der Vorschriften der §§ 55 SGB I, 394 BGB in Höhe der anderweitigen Verfügungen innerhalb der siebentägigen Schutzfrist aus ihrer Sphäre aus, bevor eine bankvertraglich oder wie sonst begründete Verwertungsbefugnis oder Verfügungsmacht überhaupt entstehen und sie den Betrag zur Auf- und Verrechnung nutzen könne. In Höhe des pfändungs- und damit aufrechnungsfreien Rentenbetrags stehe dem Berechtigten ein einwendungsfreier Anspruch ihr gegenüber zu, den sie nach Weisung des Berechtigen zu erfüllen habe. Das öffentlich-rechtliche Pfändungsverbot des § 55 SGB I und das daraus resultierende Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB stehe neben § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI der Annahme entgegen, dass die Rentengutschrift mit dem Sollstand verrechnet werde, sondern schließe aus, dass nachfolgende Verfügungen aus einer Dispositionslinie bedient würden. Der 4. Senat des BSG habe sich bislang mit den Konsequenzen des öffentlich-rechtlichen Pfändungsverbots aus § 55 SGB I und dem daraus resultierenden Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB nicht befasst. Die Auslegung des § 118 Abs. 3 SGB VI durch den 4. Senat des BSG sei mit Art. 12 und Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Die unbeschränkte Ausfallhaftung der Geldinstitute sei unverhältnismäßig. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum ein Geldinstitut von seiner Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht frei werde, wenn die Rente nach dem Tod des Berechtigten auf ein im Soll stehendes Konto überwiesen werde, wohingegen Verfügungen Dritter über einen Rentenbetrag, der auf ein im Haben stehendes Konto überwiesen worden sei, die Verpflichtung des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 SGB VI entfallen lassen. Inländische Geldinstitute würden gegenüber ausländischen Geldinstituten, denen gegenüber die Bestimmung des Art. 118 Abs. 3 SGB VI nicht gelte, benachteiligt. Dies verstoße auch gegen Art. 81,10,4,98 EG-Vertrag, da ausländische Geldinstitute dadurch erhebliche Wettbewerbsvorteile erhielten. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.11.2006 verwiesen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.04.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3, 4, 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Streitgegenstand des Verfahrens ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI. Die Klägerin als Rentenversicherungsträger und die Beklagte als Geldinstitut stehen sich in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Deshalb darf die Klägerin, anders als in den Fällen des § 118 Abs. 4 S. 2 SGB VI, gegenüber der Beklagten nicht hoheitlich handeln. Sie ist nicht befugt, ihren Rückforderungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI durch Verwaltungsakt festzusetzen (siehe BSG, Urteil vom 13.12.2005, – B 4 RA 28/05 – m.w.N.). Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI in Höhe von 322,31 EUR zu. Die Beklagte kann sich nicht auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3. S. 3 SGB VI berufen. Nach § 118 Abs. 3 S. 1 und S. 2 SGB VI hat ein Geldinstitut Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf das Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden und insoweit nach Satz 1 der Vorschrift als unter Vorbehalt erbracht gelten, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Bei den beiden auf das Girokonto des Versicherten überwiesenen Renten für Februar 2004 handelt es sich um Geldleistungen im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI, da die Versicherte am 19.01.2004 verstarb und damit der Anspruch der Versicherten auf Witwenrente und Altersrente nach § 102 Abs. 5 SGB VI zum Ablauf des Monats Januar 2004 endete. Damit wurden die Witwenrente und Altersrente für Februar 2004 von der Klägerin zu Unrecht erbracht. Die Klägerin forderte von der Beklagten wegen der beiden zu Unrecht überwiesenen Renten insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.296,30 EUR nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI zurück. Das Rückforderungsverlangen des Renten Service als überweisende Stelle (§ 119 SGB VI) ging bei der Beklagten am 04.02.2004 ein. Den Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI erfüllte die Beklagte teilweise durch die Überweisung eines Betrages in Höhe von 701,47 EUR. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der mit der Klage von der geltend gemachte Teilbetrag des Erstattungsanspruches in Höhe von 322,31 EUR nicht wegen anderweitiger Verfügungen im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI erloschen. Nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Nach § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI darf das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. Die Beklagte hat zwar im Klageverfahren den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung durch anderweitige Verfügungen in Höhe von 644,02 EUR nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI erhoben. Vorliegend muss sich die Beklagte jedoch das relative Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI entgegenhalten lassen und kann damit die beiden Abbuchungen in der Zeit vom 02./03.02.2004 in Höhe von insgesamt 644,02 EUR (Lastschriften zu Gunsten Von F KG Bankgesellschaft und H AG) nicht anspruchsmindernd geltend machen.
Zwar war bei Eingang des Rückforderungsverlangens (am 04.02.2004) ein Betrag in Höhe von insgesamt 674,70 EUR vom Konto der verstorbenen Versicherten abgebucht. Jedoch befriedigte die Beklagte vor Eingang des Rückforderungsverlangens am 04.02.2004 ihre eigene Forderung in Höhe von 1.345,29 EUR im Sinne von §118 Abs. 3 S. 4 SGB VI. Denn das Konto des Versicherten befand vor Eingang der Geldleistung nach § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI (31.01.2006) und dem Eingang des Rückforderungsverlangens (04.02.2004) durchgehend im Soll (vor Gutschrift der Rente 1.711,30 Soll, nach Gutschrift der Rente am 30.01.2004 366,21 EUR Soll, vor Eingang des Rückforderungsverlangens am 04.02.2004 1040,91 EUR Soll). In einer solchen Konstellation stellt die Gutschrift einer Rentenzahlung auf ein Girokonto eine Verwendung zur Befriedigung im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI dar. Der Senat folgt der gefestigten Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (siehe zusammenfassend Urteil vom 26.04.2007, – B 4 R 89/06 R – m.w.N; a. A. BSG, Urteil vom 09.12.1998, – B 9 V 48/97 R -; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI, § 118 Rdz.), wonach die Befriedigung eigener Forderungen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI vorliegt, soweit das Geldinstitut den ihm überwiesenen Geldwert seinem Kunden auf dem angegebenen, im Soll befindlichen Girokonto nach §118 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VI rechtmäßig sowie nach Zivilrecht wirksam gutschreibt und dem Kunden sodann – nicht notwendig mit dem Buchungsvorgang – erklärt, seine Schuld gegenüber dem Institut habe sich, falls bis zum nächsten Abrechnungszeitpunkt keine Reklamationen erfolgen, um den gutgeschriebenen ("Renten")-Betrag verringert, da das Geldinstitut bei dieser Sachlage durch die Verrechnung (Skontration) – unabhängig von der Rechtsform und der bankvertraglichen Natur der Verrechnung – eine Vermögensübertragung vornimmt; das Geldinstitut befriedigt eine eigene Darlehensforderung gegen den Kontoinhaber. Die Buchung der unter Vorbehalt gezahlten Geldleistung des Rentenversicherungsträgers auf ein debitorisches Konto mit gleichzeitiger Verringerung des dort befindlichen Debets stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Verminderung der Schulden des Kontoinhabers gegenüber dem Geldinstituts dar. Es ist unerheblich, ob die endgültige schuldumschaffende Wirkung der Saldierung erst zum Abschluss am Ende jeden Quartals erfolgt, da im Bankkontokorrent die Verrechnung mit jedem Buchungsvorgang permanent erfolgt und auch ohne Novationswirkung aufgrund der bestehenden Hemmungswirkungen bei Verminderung eines auf dem Konto befindlichen Sollbetrages bei wirtschaftlicher Betrachtung das Konto einen Vermögenszuwachs erfährt. Die tägliche Verrechnung der Ein- und Auszahlungen auf einem Konto bewirkt bei Eingang einer Gutschrift auf ein debitorisches Konto, mit welcher die Abrufpräsenz eintritt und das Geldinstitut keinen direkten Zugriff auf den isolierten Wert der Geldleistung mehr hat, die Befriedigung einer eigenen Forderung gegen den Kontoinhaber. Der Senat schließt sich nicht der vom 9. Senat des BSG vertretenen Auffassung an, dass die Gutschrift einer Sozialleistung auf ein debitorisch geführtes Konto in Hinblick auf die Regelung in § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI keine Verwendung der Forderung zur eigenen Befriedigung im Sinne von S. 4 darstellt, weil ansonsten die Verbuchung der eingehenden Sozialleistung auf einem debitorisch geführten Konto von vorneherein eine Minderung des Rücküberweisungsbetrags ausschließt und damit die Regelung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI unverständlich ist. Denn auch bei der vom 4. Senat vertretenen Auslegung entfaltet die Bestimmung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI insoweit eine Schutzwirkung zu Gunsten eines Geldinstituts, als der Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI erhoben werden kann, wenn das Konto des Versicherten nach der Gutschrift der Rentenzahlung ein Haben sowie beim Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträger aufgrund anderweitiger Verfügungen kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist (siehe BSG, Urteil vom 26.04.2007, – B 4 R 89/06 R -, Rz. 50). Das Geldinstitut haftet somit bei einem Habenkonto nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI insoweit, als die Erben des Kontoinhabers oder sonstige Verfügungsberechtigte gegenüber dem Geldinstitut einen Anspruch auf Auszahlung des Tagesguthabens haben. Beim Anspruch auf Auszahlung eines Tagesguthabens handelt es sich um einen Zahlungsanspruch aus der mit dem Girovertrag verbundenen unregelmäßigen Verwahrung, der nicht der Kontokorrentabrede unterfällt.
Ungeachtet des Kontokorrents ist ein Geldinstitut kraft Girovertrag verpflichtet, den Guthabenüberschuss sofort und nicht erst beim nächsten periodischen Rechnungsabschluss oder bei der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses auszuzahlen (siehe BGH, Urteil vom 08.07.1982, – I ZR 148/80 -). Durch das Verbot der Verwendung zur eigenen Befriedigung soll ein Geldinstitut nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn eine Rentenzahlung nicht stattgefunden habe. Deshalb ist nicht entscheidend, ob zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung die Tilgung einer Forderung des Geldinstituts im zivilrechtlichen Sinne schon tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt die Vornahme von vorbereitenden Handlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt dazu führen, dass die Forderung des Geldinstituts gegen den Versicherten durch Saldierung im zivilrechtlichen Sinne erfüllt wird (LSG NRW, Urteil vom 18.10.2006, – L 8 R 47/06 -). Die Einstellung einer Geldleistung nach § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI in ein Kontokorrent, die durch die Gutschrift auf dem Kontoauszug dokumentiert wird, stellt eine solche Vorbereitungshandlung dar. Denn im Kontokorrentvertrag ist eine antizipierte Verrechnungsvereinbarung enthalten, die meist dahin zu verstehen ist, dass es am Ende einer Rechnungsperiode keiner weiteren Willenserklärung bedarf und sich die Verrechnung am Ende einer Rechnungsperiode automatisch vollzieht (BGH, Urteil vom 18.04.1989, – XI ZR 133/88 -, Urteil vom 04.05.1979, – I ZR 127/77 -; Hadding/Häuser in Münchner Kommentar zum HGB, Band 5, ZahlungsV A 218). Zwar erlangen die in das Kontokorrent aufgenommenen Leistungen erst am vereinbarten Verrechnungszeitpunkt eine schuldtilgende Wirkung und erlöschen erst in diesem Zeitpunkt die bisher als Abrechnungsposten gebuchten Forderungen, soweit sie sich der Höhe nach decken, jedoch sind nach Einstellung einer Geldleistung nach § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI in das Kontokorrent keine weiteren Handlungen des Geldinstituts oder des Kontoinhabers zum Vollzug der Verrechnung zum vereinbarten Zeitpunkt und damit zur Befriedigung erforderlich. Zwischen der Versicherten und der Beklagten bestand ein Girovertrag mit der Vereinbarung, dass das Giroverhältnis als Kontokorrent geführt (Ziffer 7. 1 AGB-Postbank) und ein vierteljährlicher Rechnungsabschluss erteilt wird (Ziffer 7.3 AGB Postbank). Des weiteren gewährte die Beklagte der Versicherten einen Überziehungskredit, in dem sie der Versicherten als Kontoinhaberin das Recht einräumte, ihr laufendes Girokonto in bestimmter Höhe zu überziehen (vereinbartes Debet, siehe zur Rechtslage Hadding/Häuser in Münchner Kommentar zum HGB, Band 5, ZahlungsV A 176ff). Daher verwandte die Beklagte die Renten für Februar 2004 durch die Einstellung in das Kontokorrent zur Befriedigung einer eigenen Forderung in Höhe von 1.345,29 EUR im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Vorschrift des § 55 Abs. 1 SGB I der Einstellung der beiden Renten für Februar 2004 in das Kontokorrent nicht entgegen und schließt die Anwendung des Befriedigungsverbots des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI nicht aus (so auch LSG NRW, Urteil vom 22.08.2005, – L 3 R 98/05 -; Urteil vom 09.05.2007, – L 8 R 291/06 -; Urteil vom 20.10.2006, – L 13 R 75/06 -). Nach § 55 SGB I ist eine Forderung, die bei Überweisung einer Sozialleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut durch Gutschrift der Überweisung entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Dies hat zur Folge, dass eine Aufrechnung gegen die Forderung in diesem Zeitraum nicht zulässig (§ 394 BGB) und damit diese einer kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen ist (siehe BGH, Urteil vom 22.03.2005, – XI ZR 286/04 – m.w.N.).
Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 55 SGB I erfasst aber keine Geldleistungen der Rentenversicherungsträger, die nach § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI als unter Vorbehalt erbracht gelten (siehe auch Hauck/Noftz, SGB I, § 55 SGB I Rdz. 1, wonach die Regelung des § 55 SGB I durch § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI ergänzt wird). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 55 SGB I, wonach überwiesene Sozialleistungen einen gleichwertigen pfändungsrechtlichen Schutz wie bar ausgezahlte Leistungen haben sollen. Der als schutzwürdig angesehene Empfänger einer Sozialleistung soll einen überwiesenen Betrag wie einen bar ausgezahlten Betrag tatsächlich erlangen und diesen nicht sofort an seine Gläubiger verlieren, die Sozialleistung soll ihm vielmehr innerhalb des siebentägigen Schutzzeitraums zur freien Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 30.05.1988, – II ZR 373/87 – ). Der Zweck von Sozialleistungen – im Fall einer Rente die Sicherung des monatlichen Lebensunterhalts des Versicherten – wird aber bei der Überweisung für eine Zeit nach dem Tod des Berechtigten nicht erreicht, da diese Geldleistung nicht mehr dem Berechtigten, sondern allenfalls seinen Rechtsnachfolgern zu Gute kommt. Rechtsnachfolger eines Berechtigten sind von der Schutzvorschrift des § 55 SGB I nicht erfasst. Des weiteren handelt es sich bei der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI, die zeitlich später erlassen wurde, im Verhältnis zu § 55 SGB I um die spezielle Regelung. Die Befriedigung einer eigenen Forderung in Höhe von 1.345,29 EUR durch die Verwendung einer Geldleistung im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI schließt den von der Beklagten erhobenen Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI in gleicher Höhe aus (siehe BSG, Urteil vom 13.12.2005, – B 4 RA 28/05 R -, Urteil vom 09.04.2002, – B 4 RA 64/01 R -; a. A. BSG, Urteil vom 01.09.1998, – B 9 V6/99 R -). Entgegen der Auffassung des 9. Senats des BSG stellt die Vorschrift des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI keinen Ausnahmetatbestand zu § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI dar. Auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI kann sich ein Geldinstitut nur dann berufen, wenn bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist und das Geldinstitut den Wert der Gutschrift nicht zur Befriedigung eigener Forderungen gemindert hat. Der Senat folgt nach eigener Prüfung insoweit der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG, wonach der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI gegenüber einem Geldinstitut rechtlich und zeitlich vorrangig gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 4 S.1 SGB VI ist, der sich gegen die Empfänger oder die Verfügenden richtet. Die Inanspruchnahme des in § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI genannten Personenkreises, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, und auch nicht erkennen kann, dass der zugewandte Geldwert aus einer Geldleistung im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI stammt, durch eine öffentlich-rechtliche Erstattungspflicht ( §118 Abs. 4 S. 1 SGB VI) ist zum Schutz der aktuellen Beitragszahler nur dann gerechtfertigt, wenn bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist und das Geldinstitut den Wert der Gutschrift nicht zur Befriedigung eigener Forderungen gemindert hat (siehe BSG, Urteil vom 09.04.2002, – B 4 RA 64/01 R -). Die Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (siehe auch LSG NRW, Urteil vom 22.08.2005, – L 3 R 98/05 -; Urteil vom 09.05.2007, – L 8 R 291/06 -). Sie verstößt nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit der Beklagten, die sich als inländische juristische Person (Art. 19 Abs. 3 GG) auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann. Die in § 118 Abs. 3 SGB VI statuierte öffentlich-rechtliche Erstattungspflicht eines Geldinstituts hinsichtlich laufender Geldleistungen, die für einen Zeitraum nach dem Tod einer Berechtigten auf ein Konto des Geldinstituts gutgeschrieben wurden (§ 118 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI) sowie die Beschränkung der Befreiung von der Erstattungspflicht auf die Fallgestaltung, dass nach Gutschrift der Rentenleistung auf ein Habenkonto das Guthaben durch anderweitige Verfügungen unter den Wert der Gutschrift gesenkt wurde (§ 118 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VI) greift zwar in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein.
Die Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit ist aber aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. § 118 Abs. 3 SGB VI berührt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Klägerin als Geldinstitut, da sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat. Eingriffe in die Berufsausübung sind gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung zulässig, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dabei ist die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Sozialordnung zu beachten. § 118 Abs. 3 SGB VI ist kompetenzmäßig erlassen worden. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ("Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung"), die die Regelung der Finanzierung der Sozialversicherung mitumfasst. Die in § 118 Abs. 3 SGB VI begründete öffentlich-rechtliche Erstattungspflicht ist aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Denn sie dient dem Interesse der Solidargemeinschaft an einem schnellen Rückfluss von fehlgeschlagenen, ohne Rechtsgrund (auch gegenüber dem Versicherten) erfolgten Überweisungen sowie der Verwaltungsvereinfachung und damit der Effizienz der Arbeit der Rentenversicherungsträger (siehe BSG, Urteil vom 04.08.1998, – B 4 RA 72/97 R -; Urteil vom 20.12.2001, – B 4 RA 126/00 R -). Zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele – Sicherung des schnellen Rückflusses von fehlgeschlagenen Geldleistungen der Rentenversicherungsträger und der Verwaltungsvereinfachung bei der Bearbeitung fehlgeschlagener Überweisungen – ist die Bestimmung des § 118 Abs. 3 SGB VI geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie ist geeignet und erforderlich, da ein gleich wirksames, weniger belastendes Mittel für die Rentenversicherungsträger zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Rückfluss von fehlgeschlagenen Überweisungen nicht erkennbar ist. Ohne den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus § 118 SGB VI steht den Rentenversicherungsträgern in ihrer Funktion als treuhänderischer Sachverwalter der Mittel, die ihnen die Beitragszahler zur Finanzierung der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben, gegenüber einem Geldinstitut weder ein vertraglicher noch gesetzlicher Anspruch auf Rücküberweisung eines Betrages, der für die Zeit nach dem Tod des bisherigen Versicherten auf dessen Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurde, zu. Vielmehr sind die Rentenversicherungsträger als Leistungsträger nur berechtigt, die Rückforderung im Verhältnis zwischen ihnen und den Rechtnachfolgern des Versicherten nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) abzuwickeln. Dies führt häufig dazu, dass die Rentenversicherungsträger eine nur unter Schwierigkeiten oder gar nicht realisierbare Forderung gegen die Erben des verstorbenen Versicherten, das Geldinstitut hingegen eine Erhöhung des Habensaldos auf dem Konto des verstorbenen Versicherten oder bei einem debitorisch geführtem Konto eine Minderung des Sollsaldos erlangt (siehe zur Rechtslage BSG, Urteil vom 01.09.1999, – B 9 V 6/99 R -).
Ebenso ist die Durchsetzung der Erstattungsansprüche gegenüber Empfängern oder Verfügenden im Sinne des § 118 Abs. 4 SGB VI allein in Hinblick auf die größere Anzahl der Anspruchsgegner erschwert und damit die Vorrangigkeit des Erstattungsanspruches aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI gegenüber den Erstattungsansprüchen aus § 118 Abs. 4 SGB VI in Hinblick auf das verfolgte Ziel – unkomplizierte Erfüllung der Pflicht des Rentenversicherungsträgers, zu Unrecht bewirkte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen – sachlich gerechtfertigt. Die Belastung der betroffenen Geldinstitute mit der Erstattung fehlgeschlagener, also rechtsgrundlos erlangter Geldzahlungen ist weder unangemessen noch unzumutbar. Denn in § 118 Abs. 3 SGB VI ist der Interessenausgleich zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Geldinstituten typisiert worden. Die Geldinstitute sollen aus einer ungerechtfertigten Geldüberweisung nach dem Tod des Berechtigten keine offensichtlichen wirtschaftlichen Vorteile ziehen, aber auch keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden, wenn sie bis zum Eingang der Rückforderung noch die Verfügungen berechtigter Personen bis zur Höhe der eingegangenen Geldleistungen ausführen. Da die Minderung eines Sollsaldos durch die Gutschrift auf ein Debetkonto einen wirtschaftlichen Vorteil für das Geldinstitut – die Minderung des Kreditvolumens – darstellt, ist es sachgerecht, dass sich der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI sowohl auf kreditorisch wie auch auf debitorisch geführte Konten erstreckt. Das sich aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI ergebende Haftungsrisiko ist für das Geldinstitut dabei insoweit beschränkt, als der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI nur das Überweisungskonto des verstorbenen Berechtigten erfasst (BSG, Urteil vom 01.09.1999, – B 9 V 6/99 R -). Von dem Erstattungsanspruch werden weder andere Konten des Versicherten bei demselben Geldinstitut noch Überweisungen von Rentenleistungen im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI auf Konten von Dritten erfasst. Die Beschränkung der Befreiung eines Geldinstituts von der Erstattungspflicht auf die Fallgestaltung, dass nach der Gutschrift einer Rentenleistung auf ein kreditorisch geführtes Girokonto das Guthaben durch anderweitige Verfügungen unter den Wert der Gutschrift gesenkt wurde (§ 118 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VI), ist sachgerecht, da ein Geldinstitut nur bei dieser Fallgestaltung keinen offensichtlichen wirtschaftlichen Vorteil, wie z. B. Minderung des Sollstandes oder Freiwerden von einer Erstattungspflicht durch das Handeln Dritter (Abbuchungen) hat, sondern einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, indem sich bei vollständiger Erfüllung des Erstattungsanspruchs ein Habenkonto in ein Debetkonto umwandelt. Durch die Bestimmungen des § 118 Abs. 3 SGB VI wird der Zustand hergestellt, der bestünde, wenn keine Geldleistung für die Zeit nach dem Tod des Versicherten vom Rentenversicherungsträger auf das Überweisungskonto geleistet worden wäre. Ein Geldinstitut behält auch bei einem debitorisch geführten Konto seinen Anspruch auf Ausgleich des gewährten Kredits gegenüber den Erben des Versicherten. Die Realisierbarkeit dieses Anspruches fällt in den Risikobereich der Geldinstitute, da eine Kreditgewährung mit dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder seines Rechtsnachfolgers zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehensforderung verbunden ist. Den Geldinstituten steht es frei zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie einem Kunden einen Dispositionskredit oder sonstigen Überziehungskredit im Zusammenhang mit einem Girokonto gewähren.
Denn der Abschluss eines Girovertrages schließt nicht automatisch die Gewährung eines Kredits ein. Bei einem Girovertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der darauf gerichtet wird, bargeldlose Zahlungen, z. B. durch Überweisung von Buchgeld, durchzuführen. Allein aus dem Girovertrag hat ein Kunde noch keinen Anspruch auf Überziehung des Girokontos, da die bankmäßige Besorgung bargeldloser Zahlungen grundsätzlich erfordert, dass der Kontoinhaber ein Guthaben auf seinem Girokonto unterhält (vgl. Hadding/Häuser in Münchner Kommentar zum HGB, Band 5, ZahlungsV A 74, A 176). Eine Kreditierung ist mit einem Girovertrag grundsätzlich nur dann verbunden, wenn das Geldinstitut dem Kunden die Möglichkeit einräumt, das Konto zu "überziehen". Dieser sog. Dispositionskredit ist ein vereinbarter Überziehungskredit im Sinne von § 5 Abs.1 VerbrKrG oder ein geduldeter Überziehungskredit nach § 5 Abs. 2 VerbrKrG (vgl. Hadding/Häuser in Münchner Kommentar zum HGB, Band 5, ZahlungsV A 55ff, A 74). Die Geldinstitute sind gesetzlich nicht verpflichtet, einem Kunden, dessen Einkommen auch von Leistungen der Rentenversicherungsträger bestritten wird, einen Dispositionskredit oder sonstigen Überziehungskredit, also eine Kreditierung im Zusammenhang mit einem Girokonto – vorliegend ein vereinbartes Debet in Höhe 1.600,00 EUR – zu gewähren. Es steht im Ermessen der Geldinstitute, welchen Kunden sie im Zusammenhang mit der Führung eines Girokontos einen Überziehungskredit gewähren und wie sie die Gewährung von Überziehungskrediten, z. B. durch Vereinbarungen über die Höhe des vereinbarten Debets oder der Zinsen, oder der Stellung von Sicherheiten, ausgestalten. Dabei müssen die Geldinstitute bei der Gewährung von Überziehungskrediten an Bezieher von Sozialleistungen das sich aus § 55 SGB I ergebende Risiko der eingeschränkten Befriedigungsmöglichkeit durch Verrechnung grundsätzlich mitberücksichtigen. Durch die Höhe der Zinsen können die Geldinstitute das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Fall der Gewährung eines Dispositionskredits absichern. Es steht den Geldinstituten auch frei, sich durch die Stellung anderer Sicherheiten seitens des Bankkunden weiter abzusichern. In den Fällen, in denen sich das Ausfallrisiko, nämlich der Tod eines Bankkunden mit einem debitorisch geführten Girokonto, realisiert, ist es nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft, für dieses Risiko, welches ein Geldinstitut aus wirtschaftlichem Interesse eingegangen ist, teilweise einzustehen (siehe BSG, Urteil vom 26.04.2007, – B 4 R 89/06 R-). Gegen die Tragung des Rückabwicklungsrisikos durch die Geldinstitute spricht auch nicht, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der Pflicht der Rentenversicherungsträger zur bargeldlosen Auszahlung der Rente (§§ 47 SGB I, 119, 120 SGB VI, 9 Abs. 1 S. 1 Postdienstverordnung) im Voraus (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI i. d. F. bis zum 28.02.2004) das Rückabwicklungsrisiko wegen des Todes eines Versicherten fehlgeschlagener Rentenzahlungen erhöht hat (so LSG Hamburg, Urteil vom 03.05.2005, – L 3 RA 48/04 -). Denn zum einen haben die Geldinstitute Kenntnis davon, dass sich es bei dem Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB VI um Vorauszahlungen handelt. Zum anderen hat der Gesetzgeber das Rückabwicklungsrisiko bei laufenden Leistungen, die erst ab dem 01.04.2004 oder später zu laufen beginnen, insoweit verringert, als nach den §§ 118 Abs. 1 S. 1, 272a SGB VI in der ab 01.03.2004 geltenden Fassung laufende Geldleistungen, wie z. B. Renten, am Ende des Monats, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, fällig und am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt werden.
Damit werden Geldleistungen der Rentenversicherungsträger, die erst ab dem 01.04.2004 oder später zu laufen beginnen, nicht mehr im Voraus erbracht. Es sind keine sachlichen Gründe dafür erkennbar, dass die Versichertengemeinschaft das Risiko dafür tragen soll, dass die Erben des Kontoinhabers oder sonstige Verfügungsberechtigte eine sofortige Unterrichtung des Rentenversicherungsträgers und des kontoführenden Geldinstituts über den Tod des Berechtigten unterlassen. Auch ist es nicht Aufgabe des Gesetzgebers bzw. der Rentenversicherungsträger, die Vergabe von Überziehungskrediten zu fördern bzw. das Risiko der Geldinstitute zu verringern (so anscheinend LSG Hamburg, Urteil vom 03.05.2005, – L 3 RA 48/04 -), zumal Rentner oftmals neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch über andere Einkünfte verfügen. Die Beurteilung der Bonität und der Kreditwürdigkeit eines Kunden bei der Gewährung von Überziehungskrediten obliegt den Kreditinstituten. Der Schutzbereich des Art. 14 GG ist nicht berührt, da das Vermögen eines Gewerbebetriebs – vorliegend eines Geldinstituts – durch Art. 14 GG nicht geschützt ist. Ein Eingriff in die Substanz des Gewerbebetriebes der Beklagten durch die Statuierung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bei fehlgeschlagenen Überweisungen des Rentenversicherungsträgers im Fall des Todes eines Berechtigten ist nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, dass wesentlich Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich und wesentlich Ungleiches nicht ohne sachlichen Grund gleich behandelt wird. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt dabei vor allem in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Da sich die Haftung aus § 118 Abs. 3 SGB VI auf sämtliche Kreditinstitute – inländische Kreditinstitute und inländische Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten -, die im Inland Bankgeschäfte betreiben und damit nach §§ 32, 53 Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtig sind, erstreckt, erfasst die Bestimmung des § 118 Abs. 3 SGB VI alle Institute, die der deutschen Bankenaufsicht unterliegen. Ausländische Geldinstitute, die im Inland keine Zweigstelle betreiben und inländischen Kunden die Führung eines Girokontos im Ausland ermöglichen, unterliegen nicht der deutschen Gesetzgebungskompetenz. Daher ist es sachlich begründet, solche Institute von der Erstattungspflicht auszunehmen (siehe Terpitz, Rücküberweisung überzahlter Sozialleistungen im Todesfall, WM 1992, 2041 (2043)). Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt § 118 Abs. 3 SGB VI auch nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die wettwerbsrechtlichen Vorschriften (vgl. LSG NRW, Urteil v. 09.05.2007, – L 8 R 291/06 -; offengelassen von Polster in Kasseler Kommentar, § 118 SGB VI Rdz. 11; Terpitz, Rücküberweisung überzahlter Sozialleistungen im Todesfall, WM 1992, 2041 (2043)). Der Anwendungsbereich der Art. 81, 82 EG-Vertrag wird durch die Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI nicht berührt. Denn die Wettbewerbsregeln der Art. 81 ff EG-Vertrag sollen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltsweisen der im Gemeinsamen Markt tätigen Wirtschaftsunternehmen sowie eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung eines solchen Unternehmens verhindern und einen ungehinderten Handel zwischen den Mitgliedsstaaten ermöglichen. Adressaten der Wettbewerbsregeln der Art. 81 ff EG-Vertrag sind deshalb Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die wettbewerbswidrige Verhaltensweisen aus eigener Initiative an den Tag legen (BSG, Urteil vom 11.11.2003, – B 2 U 16/03 R -).
Die Vorschriften sind nicht anwendbar, wenn den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird (siehe EUGH , Urteil vom 11.09.20043, – C-207/01 -). Der von der Beklagte erhobene Einwand, dass ausländischen Geldinstitute ohne inländische Zweigstellen, die ihren inländischen Kunden die Führung eines Girokontos im Ausland ermöglichen, in Hinblick auf die Haftungsregelung des § 118 SGB VI ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Geldinstituten, die der deutschen Bankenaufsicht unterliegen, eingeräumt wird, bezieht sich nicht auf das Handeln von Unternehmen, sondern auf die Benachteiligung der Geldinstitute, die der deutschen Bankenaufsicht unterliegen, im Wettbewerb durch eine nationale Vorschrift. Die von der Beklagten gerügte Inländerdiskriminierung von Geldinstituten, die der deutschen Bankenaufsicht unterfallen, im Verhältnis zu ausländischen Geldinstituten, die der deutschen Bankenaufsicht nicht unterfallen, durch eine nationale Vorschrift – vorliegend § 118 Abs. 3 SGB VI – ist europarechtlich irrelevant. Die Grundfreiheiten des EG-Vertrages garantieren nicht die gleichen Bedingungen in allen Mitgliedsstaaten, sondern schützen lediglich vor Diskriminierungen beim grenzüberschreitenden Verkehr (BVerfG, Beschluss vom 01.10.2004, – 1 BvR 2221/03 -; Streinz in Streinz, EUV/EGV, Art. 12 EGV Rdnr. 58). Der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 SGB VI knüpft nicht an grenzüberschreitende Sachverhalte an, sondern beschränkt sich auf die Regelung eines inländischen Sachverhaltes, der fehlgeschlagenen Überweisung einer Geldleistung auf das Konto eines Geldinstituts, das der deutschen Bankenaufsicht unterfällt. Die Kostenentscheidung beruht §§ 197a SGG, 155 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Erstellt am: 20.05.2009
Zuletzt verändert am: 20.05.2009