Die Beschwerde des Klägers vom 08./17. April 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen. Auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht entscheidet das zuständige Amtsgericht. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger (d. Kl.), ein Bezieher von Renten aus der deutschen und schweizer Sozialversicherung, wendet sich gegen die Verneinung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten und gegen die Verweisung seines Rechtsstreites an das Amtsgericht (AmtsG) Bonn.
Mit einer am 18.01.2007 beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) eingegangenen Klage zum Sozialgericht (SG) Köln begehrt der in Litauen wohnende Kl. die Feststellung, das Geschäftsgebaren der in Bonn ansässigen Beklagten (d. Bekl.) – einem Fernmeldeunternehmen – verstoße gegen Recht und Gesetz. D. Bekl. betrüge ihn und zahlreiche andere Bürger gemeinsam mit der Q-bank AG: Bei telefonischen Anrufen bei der Q-bank werde er nicht sofort mit einem Gesprächspartner in der Bank verbunden; vielmehr werde er längere Zeit hingehalten, so dass ihm unnütze, an die Beklagte gezahlte Verbindungskosten entstanden seien und auch weiterhin entstünden. Einen (bezifferten) Klageantrag hat d. Kl. nicht gestellt. D. Kl. hat mitgeteilt, dass ihm das AmtsG Bonn Prozesskostenhilfe für ein offenbar gleich gelagertes Verfahren versagt habe (Az. 14 C 317/06). Dass er von diesem Gericht keine Gerechtigkeit zu erwarten habe, wisse er schon lange.
Nach entsprechender Belehrung hat das SG den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und die Klage an das AmtsG Bonn verwiesen (Beschluss vom 29.03.2007). Mit der am 17.04.2007 beim SG eingegangenen Beschwerde verfolgt d. Kl. sein Begehren weiter. Er hält den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für gegeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des SG Köln vom 29.03.2007 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Zutreffend geht das SG davon aus, dass nicht ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, sondern das für die geltend gemachten Ansprüche aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts örtlich zuständige ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen ist. Dies ergibt sich aus § 51 SGG und aus § 23 GVG. Streitigkeiten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden nicht durch § 51 SGG erfasst und fallen demgemäß nach den Generalklauseln der §§ 23, 71 GVG in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Mit seiner Klage verfolgt d. Kl. nämlich im weitesten Sinne zivilrechtliche Ansprüche, sei es, dass er wegen unnütz aufgewendeter Gesprächskosten Schadensersatz in unbestimmter Höhe geltend macht, sei es mit dem Begehren, ihm für die Zukunft einen schnelleren und damit kostengünstigeren Fernsprechzugang zu seinen Gesprächspartnern bei der Q-bank AG zu ermöglichen. Der Umstand, dass er Sozialversicherungsrenten bezieht, berührt die geltend gemachten Ansprüche allenfalls weit entfernt und nur mittelbar; Kern des Streites bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche. Unerheblich ist, dass d. Kl. seine (vermeintlichen) Ansprüche offenbar bereits schon einmal beim AmtsG Bonn geltend gemacht hat. Dies berührt die Rechtmäßigkeit der vom SG ausgesprochenen Feststellung über den Rechtsweg und die Verweisung an das AmtsG nicht; denn über die weiteren, nachrangigen Zulässigkeitsfragen (auch zur Frage der Geschäfts- und Prozessfähigkeit d. Kl., die der Bevollmächtigte d. Bekl. aufgeworfen hat) hat nicht das fachfremde (Sozial-)Gericht, sondern das für die Entscheidung über den Sachanspruch zuständige ordentliche Gericht zu entscheiden. Eine Verweisung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil d. Kl. geäußert hat, er erwarte vom AmtsG Bonn keine andere Entscheidung als bisher. Denn d. Kl. ist nicht bereit, auf eine gerichtliche Entscheidung zu verzichten und die Erledigung des hier anhängig gemachten Begehrens zu erklären.
Die sachliche Zuständigkeit des maßgeblichen ordentlichen Gerichts richtet sich demgemäß nach dem Streitwert (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG: bei Streitwerten, die 5000 Euro nicht überschreiten, sind die Amtsgerichte sachlich zuständig; dieser Wert, der für bürgerliche Streitsachen gemäß § 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist, wird jedenfalls nicht überschritten).
Die Kostenentscheidung bleibt dem AmtsG vorbehalten, § 17b Abs. 2 GVG.
Anlass, die weitere Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 GVG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 18.06.2007
Zuletzt verändert am: 18.06.2007