Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Dortmund vom 27.10.2014 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerden sind zulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 56 Abs. 2 und § 33 Abs. 3 und 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entscheidet das Landessozialgericht als das nächsthöhere Gericht über die Beschwerde gegen den aufgrund der Erinnerung des Rechtsanwalts ergangenen Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszugs. Die Beschwerde ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes – so wie hier – 200 EUR übersteigt (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes stehen der Zulässigkeit einer Beschwerde nicht entgegen, denn jedenfalls aufgrund der Neufassung des RVG zum 01.08.2013 wird nun in § 1 Abs. 3 RVG klargestellt, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zu Grunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften (hier: das Sozialgerichtsgesetz) vorgehen. Diese neu gefassten Regelungen finden nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts hier Anwendung auf das Beschwerdeverfahren, weil die Beschwerde erst nach der Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Übergangsvorschrift § 60 Abs. 1 RVG ist insoweit nicht einschlägig, denn sie betrifft allein die Berechnung der Vergütung und nicht die sonstigen Verfahrensregelungen des RVG (so auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2014 zum Az. L 5 SF 167/14 B E). Damit gelangt auch die Regelung des § 33 Abs. 8 S. 1 RVG hier wegen des nach der Gesetzesänderung liegenden Zeitpunkts der Anbringung der Beschwerde zur Anwendung, wonach das Gericht über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter befindet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. Gründe im Sinne von § 33 Abs. 8 S. 2 RVG für eine Übertragung auf den Senat sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerden sind nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit den angefochtenen Beschlüssen die nach der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütungen zu Recht nicht beanstandet.
Die Festsetzung einer höheren als der so genannten Mittelgebühr kommt in allen Verfahren nicht in Betracht. Streitig war in drei Verfahren die Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft; jedenfalls ein unmittelbarer Verlust der Wohngelegenheit drohte nicht. Das Existenzminimum der Bedarfsgemeinschaft hingegen war durch Erwerbseinkommen und Kindergeld gesichert. Bei dieser Sachlage ist bereits eine überdurchschnittliche Bedeutung der Verfahren nicht erkennbar. Unabhängig davon lag jedenfalls keine überdurchschnittliche Schwierigkeit vor, denn die Verfahren waren nur Folgeverfahren eines bereits in der zweiten Instanz anhängig gewesenen Rechtsstreits, in dem von der Klägerseite schon die Gründe für die Notwendigkeit einer größeren Wohnung und der damit verbundenen höheren Aufwendungen geltend gemacht worden waren. Dies gilt auch für das weitere Verfahren, in dem eine Erstattung Streitgegenstand war.
Es ist in den Verfahren keine Terminsgebühr entstanden. Nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Der in der aktuellen Fassung dieser Norm auch benannte Abschluss eines schriftlichen Vergleichs war im vorliegenden Rechtsstreit noch nicht gebührenauslösend. Die zum 01.08.2013 erfolgte Erweiterung dieser Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Bundesgesetzblatt I 2013, 2586) auf Verfahren, in denen ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (zur Rechtslage bis zur Gesetzesänderung siehe Beschluss des LSG NRW vom 23.03.2012 zum Aktenzeichen L 12 SB 180/11 B sowie Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.12.2012,1 BvR 2091/06), findet hier nach den Regelungen des § 60 Abs. 1 RVG noch keine Anwendung, weil die Beiordnung des Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren im Juli 2012 und damit vor der Gesetzesänderung erfolgte.
Ein Anspruch auf die Terminsgebühr folgt auch nicht aus der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 zu Teil 3 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG. Danach entsteht die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen und auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat eine diesen Gebührentatbestand auslösende Besprechung nicht stattgefunden. Nachweislich haben telefonisch geführte Besprechungen des Gerichts sowohl mit der Kläger- als auch mit der Beklagtenseite stattgefunden. Es steht aber nicht fest, dass die Beteiligten mit oder auch ohne Beteiligung des Gerichts untereinander direkte Verhandlungen geführt haben. Letzteres wäre aber erforderlich, um eine Terminsgebühr auszulösen. Eine Terminsgebühr entsteht für die Mitwirkung an einer notwendigen oder auch nur ratsamen Besprechung beliebiger Dauer, die auch spontan durchgeführt werden kann, wobei auch eine fernmündliche Erörterung ausreichend ist. An die Besprechung sind zwar keine besonderen Anforderungen zu stellen, denn es reicht beispielsweise schon aus, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss zum Az. II ZB 9/06 vom 20.11.2006). Es muss aber eine Besprechung stattgefunden haben. Nach allgemeinem Sprachgebrauch, der grundsätzlich auch das Verständnis von Gesetzesbestimmungen prägt, erfordert eine Besprechung die mündliche oder auch nur fernmündliche Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede, so dass beispielsweise der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, SMS oder E-Mail nicht ausreichend ist (BGH, Beschluss zum Az. IV ZB 27/09 vom 02.10.2009). Wenn – so wie hier – eine Kommunikation zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens nicht unter den Beteiligten unmittelbar, sondern nur über das Gericht stattfindet, das dann die jeweiligen Argumente dem jeweils anderen Beteiligten mitteilt, fehlt es an einem wesentlichen Wesensmerkmal einer Besprechung, nämlich an einem Meinungsaustausch durch Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede. Ein unmittelbares Einwirken auf den anderen in Form einer Gegenrede ist nämlich nicht möglich, wenn die Beteiligten nur über einen Dritten zeitversetzt miteinander kommunizieren. Damit unterscheidet sich dieses Vorgehen beispielsweise von einer Besprechung unter Beteiligung von Dolmetschern, die dem Anfall eine Terminsgebühr nicht entgegensteht. Dieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Nach der Bundestags-Drucksache 15/1971 S. 209 soll die Gebühr schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Damit sollen zur Entlastung der Gerichte Besprechungen besonders honoriert werden, mit denen ein gerichtlicher Verhandlungstermin zur Erledigung des Verfahrens vermieden werden kann. Da ein Verhandlungstermin dem mündlichen Meinungsaustausch unter den Verfahrensbeteiligten durch Besprechung der Sach- und Rechtslage dient, liegt es nahe, auch nur derartige Besprechungen außerhalb eines Verhandlungstermins als eine Terminsgebühr auslösend anzusehen. Der anders lautenden Auffassung des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 01.03.2011 zum Az. I-10 W 163/10 konnte schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich dieses Gericht für seine Entscheidung zu Unrecht auf die Rechtsprechung des BGH beruft. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren (Beschluss vom 10.07.2006 zum Az. II ZB 28/05) hatten, wie sich aus den Gründen dieser Entscheidung ergibt (siehe Rn. 1 der Wiedergabe bei juris), auch die Beteiligten untereinander Verhandlungen geführt und nicht nur mit dem Gericht, das die jeweiligen Vorschläge weiterleitete, über den Inhalt eines möglichen Vergleichs korrespondiert.
Eine Kostenerstattung für die Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 9 S. 2 RVG nicht vorgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 S. 3, § 56 Abs. 2 S.1 RVG).
Erstellt am: 08.04.2015
Zuletzt verändert am: 08.04.2015