Die Beschwerde des Klägers vom 27.03.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.02.2007 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes – GKG -).
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (d.Kl.) wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung für ein von ihm angestrengtes Klageverfahren.
Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 06.09.2006 erhob d. Kl. am 11.09.2006 beim Sozialgericht (SG) Dortmund per Einschreiben Klage gegen den beklagten Arzt und machte u.a. Schadensersatz wegen grob fehlerhafter Behandlung im Oktober/November 2003, wegen Dokumentationsmängeln und unterlassener Aufklärung geltend. Der Einschreibeumschlag war vom Kl. handschriftlich mit Adresse und Absender versehen. Das SG wies d. Kl. darauf hin, dass es für eine derartige Streitigkeit nicht zuständig sei, und machte darauf aufmerksam, dass das Verfahren kostenpflichtig sei. Die Klageschrift werde dem Beklagten erst dann förmlich zugestellt, wenn sie unterschrieben sei. Daraufhin bat d. Kl., "die Anrufung des unzuständigen Gerichts zu entschuldigen und diese Angelegenheit als nichtig anzusehen". Er werde die Klage selbst bei dem zuständigen Landgericht einreichen. Daran anschließend erlegte das SG d. Kl. mit nicht angefochtenem Beschluss vom 21.11.2006 die Verfahrenskosten auf und setze mit bestandskräftigem Beschluss vom 04.12.2006 den Streitwert vorläufig fest. Mit weiterem, jetzt angefochtenen Beschluss vom 28.02.2007 hat es den Streitwert endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschwerde vom 27.03.2007 hat es nicht abgeholfen (Beschluss vom 20.04.2007).
Mit der Beschwerde macht d. Kl. geltend, eine Streitwertfestsetzung verstoße gegen das Gesetz. Es seien keine Kosten entstanden. Das SG habe schließlich mitgeteilt, dass es den nicht unterschriebenen Antrag nicht weiterverfolgen und mit der Weiterleitung an das Landgericht warten werde, bis die Klage unterschrieben vorliege.
Es sei auch nicht erkennbar, warum das SG den rechtsungültigen Klageantrag der Gegenseite zugänglich gemacht habe mit der Folge, dass Anwaltskosten entstanden seien.
Für die Entstehung der Kosten sei nicht er, sondern das SG selbst verantwortlich. Bei korrektem Verfahren hätte es dem zuständigen Landgericht überlassen werden können, den Beklagten von der Klage zu informieren. Er, d.Kl., habe selbst mehrere Verfahren beim SG anhängig gehabt. Die Klage vor dem SG sei in unverschuldeter Unkenntnis erhoben worden. Er habe lediglich versehentlich die falsche Adresse benutzt und dies nicht bemerkt.
Schließlich bezieht er sich auf § 14 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) des Bundes, wonach Bundesbehörden und Landesbehörden, die Bundesrecht ausführen, Kosten dann nicht zu erheben haben, wenn diese bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären.
Sinngemäß beantragt er,
von einer Streitwertfestzung abzusehen und den Beschluss des SG Dortmund vom 28.02.2007 aufzuheben.
Der Beklagte und Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die Beschwerde d. Kl. gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist unbegründet.
Wie der Senat bereits mit dem in derselben Streitsache ergangenen Beschluss vom 12.02.2007 (L16 B 7/06 SF) hinsichtlich der vorläufigen Streitwertfestsetzung entschieden hat, ist die Streitsache grundsätzlich gerichtskostenpflichtig (§ 197a des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -). Denn bei der erhobenen Klage handelt es sich nicht um ein gerichtskostenfreies Verfahren i. S. v. § 183 SGG. Schon insoweit wird auf den genannten Beschluss verwiesen, dem sich auch das SG zutreffend angeschlossen hat.
Der Streitwertbeschluss ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er nach Auffassung d. Kl. überflüssig erscheint: Gerichtskosten seien nämlich nicht festzusetzen, weil bei zutreffender Sachbehandlung Kosten nicht zu erheben seien (§ 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG), der den vom Kl. erwähnten, in § 14 VwKostG des Bundes enthaltenen Grundsatz für das gerichtliche Verfahren umsetzt). Diese Auffassung ist unzutreffend. Ein Streitwertbeschluss ist nämlich unabhängig von der Frage, ob Gerichtskosten im Einzelfall erhoben werden, nötig; dies ergibt sich schon daraus, dass die Berechnung der Anwaltsgebühren, die dem Beklagten entstanden sind und die d. Kl. zu tragen hat, von der Streitwertfestsetzung abhängt (vgl. § 32 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes -RVG-; siehe dazu schon den o.a. Beschluss des Senats vom 12.02.2007).
Im übrigen hat das SG auch nicht zu der Frage entschieden, ob von einer Erhebung der Gerichtsgebühren abgesehen werden kann. Auch insoweit vermag der Senat zur Vermeidung weiterer überflüssiger Verfahren nur darauf hinzuweisen, dass jedenfalls das SG die Sache nicht unrichtig behandelt hat. Denn Gebühren werden nicht erst mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten fällig, sondern bereits mit der Einreichung der Klage bei Gericht, wie sich § 6 GKG unschwer entnehmen lässt. Auch ist die Klage (kosten-) wirksam erhoben worden; denn eine beim SG erhobene Klage setzt keine Unterschrift voraus (vgl. den in § 92 SGG enthaltenen Rechtsgrundsatz, der sich aus dem Gegenschluss zu § 151 SGG ergibt). Darüber hinaus reicht als Autorisierung aus, dass d. Kl. handschriftlich den Briefumschlag beschriftet hat, mit dem er die Klage bei Gericht eingereicht hat. Dass die Klageschrift mangels Unterschrift den Voraussetzungen der §§ 253, 129 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht entsprochen hat und deshalb die Klage bei Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte schon deshalb als unzulässig angesehen worden wäre, ist unerheblich. Die Kostenentstehung ist jedenfalls nicht davon abhängig, ob eine Klage besonderen Formerfordernissen entspricht oder nicht; die Klageerhebung ist darüber hinaus allein vom Verhalten des Klägers abhängig, nicht vom weiteren Handelns der Gerichtspersonen. Ob nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG im Einzelfall von einer Erhebung der Gerichtskosten abgesehen werden kann (wegen unverschuldeter Unkenntnis tasächlicher oder rechtlicher Verhältnisse), ist nicht Gegenstand des Verfahrens über die Streitwertfestsetzung.
Der Streitwert ist auch der Höhe nach angemessen, wie der Senat bereits im Beschluss vom 12.02.2007 angedeutet hat. Jedenfalls solange d. Kl. den von ihm angegebenen massiven Schaden, der auch die Einschränkungen der Erwerbsunfähigkeit auf Dauer umfasste, nicht konkretisiert hatte, hat kein Anlass bestanden, den Streitwert – wohl entsprechend den Vorstellungen d. Kl. – geringer als mit 5.000 Euro zu beziffern. Dies gilt auch dann, wenn für die Streitwertbestimmung im vorliegenden Verfahren nicht § 52 Abs. 2 GKG, sondern allein § 3 ZPO und § 39 bis 43, 48 GKG heranzuziehen wären (Normen, die keinen Auffangstreitwert wie § 52 Abs. 2 GKG enthalten). Denn bei den umfassenden, zeitlich und der Höhe nach unbegrenzten Schadensersatzansprüchen, die d. Kl. geltend gemacht hat, ist der vom SG im Rahmen richterlichen Ermessens bestimmte Betrag eher niedrig gegriffen.
Erstellt am: 19.06.2007
Zuletzt verändert am: 19.06.2007