Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.11.2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 12.396,25 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Kostenersatz nach § 103 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII).
Die 1970 geborene Klägerin ist die Tochter und gesetzliche Betreuerin der am 00.00.1943 geborenen und am 00.00.2019 verstorbenen Hilfeempfängerin, Frau I. Diese Betreuung umfasste seit Februar 2011 auch Vermögensangelegenheiten; zuvor verfügte die Klägerin aufgrund einer ihr von der Mutter erteilten Vollmacht über deren Konto.
Die Hilfeempfängerin befand sich seit dem 22.06.2010 in stationärer Betreuung im Alten- und Pflegeheim Haus C in Q. Zu Beginn des Pflegeheimaufenthaltes erhielt sie lediglich Pflegewohngeld. Aus der Alters- und Witwenrente der Hilfeempfängerin und vorhandenem Vermögen wurden die Rechnungen der Pflegeeinrichtung bis zum 15.08.2011 beglichen.
Nach Verbrauch diversen Barvermögens stellte die Hilfeempfängerin am 15.08.2011 einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe. Zum Antragszeitpunkt erhielt sie eine Altersrente in Höhe von 345,45 EUR und eine Witwenrente in Höhe von 743,86 EUR. Auch war sie Miteigentümerin eines Hausgrundstücks (H-straße 00, Q) in ungeteilter Erbengemeinschaft mit der Klägerin (Verkehrswert lt. Gutachterausschuss 35.000 EUR, hälftiger Anteil 17.500 EUR), nachdem der Ehemann der Hilfeempfängerin, Herr I, am 00.00.2002 verstarb. Den Antragsunterlagen beigefügt war ein Bescheid der Stadt Q über Grundbesitzabgaben vom 09.01.2012 für das laufende Jahr in Höhe von insgesamt 229,31 EUR (19,10 EUR monatlich), ein Beitragsbescheid der B-Immobilienversicherung in Höhe von insgesamt 322,69 EUR (26,29 EUR monatlich), eine Lastschriftmitteilung der Q für die Hausratversicherung in Höhe von 192,83 EUR (16,06 EUR monatlich) sowie die Mitteilung der J Lebensversicherung über die Rückkaufswerte einer Sterbegeldversicherung.
Mit Bescheid vom 17.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2012 bewilligte der Beklagte der Hilfeempfängerin die Übernahme der ungedeckten Heimkosten ab dem 15.08.2011 darlehensweise (§ 91 SGB XII). Dies wurde von der Bestellung eines Grundpfandrechts an dem Grundstück in Q, alternativ von einer Abtretungserklärung der Klägerin, die beabsichtigte, den Grundstücksanteil zu erwerben, dahingehend, dass der Verkaufserlös an den Beklagten abgetreten werde, abhängig gemacht. Ferner wurde unter der Überschrift "Einsatz des monatlichen Einkommens" ausgeführt, dass vom Einkommen der Hilfeempfängerin die laufenden monatlichen Kosten des Grundbesitzes zur Hälfte (kursiv im Original) freigelassen würden. Diese umfassten Grundbesitzabgaben, Gebäudeversicherung, Hausratversicherung, Strom und Gas. Insgesamt ergebe sich eine Einkommensbereinigung von monatlich 153,52 EUR. Dies bedeute, dass die Hilfeempfängerin ab dem 15.08.2011 folgende Einkünfte an die Einrichtung weiterleiten müsse: Pflegeversicherungsleistungen 1.279,00 EUR, Altersrente 345,45 EUR, Witwenrente 743,86 EUR, [VBL-Rente 115,34 EUR, wurde später unberücksichtigt gelassen, da nicht gezahlt] abzüglich laufende Kosten Grundbesitz monatlich je zur Hälfte – 153,52 EUR.
Zur Auszahlung des Darlehensbetrages kam es letztlich nicht, da die geforderte Grundschuld nicht eingetragen und auch die Erklärung zur Verwendung des Verkaufserlöses nicht vorgelegt wurde. Gegen die darlehensweise Leistungsbewilligung (bis 30.06.2013) erhob die Hilfeempfängerin Klage bei dem Sozialgericht Detmold, die mit Urteil vom 25.04.2017 (Az.: S 2 SO 258/12) abgewiesen wurde. Hierüber ist noch ein Berufungsverfahren bei dem LSG NRW (Az.: L 20 SO 286/17) anhängig.
Ab August 2011 wurden durch die Klägerin als Betreuerin der Hilfeempfängerin keine weiteren Zahlungen in Form der Weiterleitung beider Rentenzahlbeträge an die Pflegeeinrichtung mehr erbracht. Aufgrund auch hieraus resultierender, hoher Zahlungsrückstände erwirkte das Pflegeheim durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 14.02.2013 einen Titel über 18.550,64 EUR gegen die Hilfeempfängerin. Deren Miteigentumsanteil an der Immobilie wurde daraufhin gepfändet und eine Grundschuld auf den hälftigen Hausanteil eingetragen. Da durch die Pfändung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück das Vermögen der Hilfeempfängerin aufgebraucht war, bewilligte der Beklagte der Hilfeempfängerin im Zuge einer vergleichsweisen Regelung bei dem LSG NRW (Az.: L 20 SO 109/13 B ER) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab dem 01.07.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Pflege als Zuschuss (Bescheid vom 02.09.2013).
Nachdem die Pflegeeinrichtung die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils der Hilfeempfängerin betrieb und ein im Rahmen dieses Verfahrens erstelltes Gutachten für den gesamten Grundbesitz einen Wert von 49.500 EUR auswies, erwarb die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 17.08.2015 den Miteigentumsanteil ihrer Mutter für 24.750 EUR; hieraus wurden die Zahlungsrückstände gegenüber der Einrichtung beglichen.
Mit Bescheid vom 08.02.2016 machte der Beklagte nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom 08.12.2015) einen Kostenersatzanspruch gegen die Klägerin nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Höhe von 12.396,25 EUR geltend. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, vor der zuschussweisen Hilfegewährung ab dem 01.07.2013 seien bei der Pflegeeinrichtung Rückstände in Höhe von annähernd 20.000 EUR entstanden. Dies beruhe zu einem erheblichen Anteil darauf, dass die Klägerin als Betreuerin die Renteneinkünfte ihrer Mutter von August 2011 bis September 2012 nicht an das Heim weitergeleitet habe. Sie sei sowohl durch den Beklagten als auch durch das Heim ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Weiterleitung der Renten erfolgen müsse. Wegen des entstandenen Fehlbetrages habe das Heim einen Titel gegen die Hilfeempfängerin erwirkt und der Anteil an dem Hausgrundstück sei verpfändet worden. Hätte die Klägerin die Renten wie gefordert weitergeleitet, wäre der Rückstand beim Heim wesentlich geringer gewesen und das Vermögen hätte länger ausgereicht, die Heimkosten zu decken. Die Klägerin habe somit die Hilfebedürftigkeit ihrer Betreuten und Mutter bereits zum 01.07.2013 schuldhaft herbeigeführt. Die Klägerin hätte die Renten der Mutter abzüglich der (hälftigen) Ausgaben für den Grundbesitz im Umfang des Miteigentumsanteils in Höhe von 153,52 EUR an das Heim weiterleiten müssen. Die nicht weitergeleiteten Renten hätten sich aus folgenden Beträgen zusammengesetzt: 576,43 EUR im August 2011, je 935,79 EUR von September 2011 bis August 2012 und 590,34 EUR im September 2012. In dieser Höhe sei die Klägerin zum Kostenersatz verpflichtet. Von der Heranziehung zum Kostenersatz könne auch nicht abgesehen werden, da keine Härte vorliege. Sofern die Klägerin vorgetragen habe, dass ihre Tätigkeit als Betreuerin der Kontrolle des Amtsgerichts unterliege und keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, sei dies nicht maßgeblich. Von dort werde geprüft, ob die Wahrnehmung der Betreuung grundsätzlich dem Wohle des Betreuten diene. Wie die finanziellen Verfügungen im Einzelnen abgewickelt würden und ob daraus Rückforderungen des Sozialamtes erwachsen könnten, prüfe das Betreuungsgericht nicht.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 23.02.2016, wonach der Kostenersatzbescheid unzulässig sei, weil Schadensersatzansprüche aus einer vermeintlichen Pflichtverletzung des Betreuers im Zivilrechtswege geltend zu machen seien, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Bescheid vom 08.02.2016 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten die Voraussetzungen für zuschussweise Leistungen an ihre Mutter ab dem 01.07.2013 herbeigeführt. Sie habe die Renten der Mutter vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig nicht an die Einrichtung weitergeleitet, sondern für andere Zwecke verwendet. Damit habe sie vorwerfbar sozialwidrig gehandelt. Auch handele es sich bei der Kostenersatzforderung um eine öffentlich-rechtliche Forderung, die durch Verwaltungsakt geltend zu machen sei.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 08.06.2016 bei dem Sozialgericht Detmold erhobenen Klage gewandt. Ihre Heranziehung zum Kostenersatz scheitere bereits daran, dass für den im Bescheid genannten Zeitraum keine Hilfeleistung erbracht worden sei. Des Weiteren handele es sich bei dem Ersatzanspruch nach § 103 SGB XII um einen quasi-deliktischen Anspruch. Ein schuldhaftes Verhalten sei ihr nicht vorzuwerfen. Im August 2011 sei das Konto der Betreuten überzogen gewesen. Die laufenden Ausgaben seien vom Konto der Mutter abgebucht worden. Sie habe für die Mutter Einkäufe erledigt und die Abbuchungen für das Grundstück, die die Mutter vor ihrer Erkrankung selbst veranlasst habe, seien weiterhin erfolgt. Die Mutter habe im Jahre 2011 fixe monatliche Kosten in Höhe von 533,94 EUR gehabt (s. Auflistung im Schriftsatz vom 16.11.2016). Ab August 2011 seien die Renten der Hilfeempfängerin dem Kontokorrentkonto der Betreuten zugeflossen und zum Bestreiten der Kosten für das Hausgrundstück verbraucht worden. Sie – die Klägerin – habe sich an den Kosten des Hausgrundstückes nicht beteiligen müssen, da dieses über Jahre von der Mutter allein genutzt worden sei. Im Übrigen sei sie als Betreuerin dem Amtsgericht und nicht dem Beklagten gegenüber rechenschaftspflichtig. Das Amtsgericht habe die Rechnungsführung nicht beanstandet und auch sonst keine Pflichtversäumnisse gesehen. Wieso der Beklagte glaube, sie trotzdem "regressieren" zu können, zeige er nicht auf. Auch sei zu berücksichtigen, dass sie gegen ihre Mutter einen Anspruch auf Auseinandersetzung des gesamten Erbes nach dem Vater gehabt habe. Geldvermögen daraus habe sie nach Auflösung der auf den Namen der Mutter geführten Kapitalkonten ohne rechtliche Verpflichtung in die Pflege der Mutter eingebracht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 08.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2016 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe durch die fehlende Weiterleitung der Renten der Hilfeempfängerin ab August 2011 an die Pflegeeinrichtung die Leistung der Sozialhilfe ab dem 01.07.2013 als Zuschuss schuldhaft herbeigeführt. Hätte sie das Einkommen, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, an die Einrichtung weitergeleitet, wären dort nur Rückstände in Höhe von etwa 7.000 EUR statt mehr als 18.000 EUR entstanden. Das einzusetzende Einkommen hätte daher länger gereicht, um die Heimkosten zu decken und es wäre nicht bereits zum 01.07.2013 zu einer zuschussweisen Hilfegewährung gekommen. Der Forderungsbetrag setze sich zusammen aus den Renten abzüglich der hälftigen Hauskosten. Die Klägerin wäre als Miteigentümerin des Hausgrundstücks verpflichtet gewesen, die Hälfte der Hauskosten zu zahlen. Es hätte daher nicht, wie geschehen, der volle Betrag nur aus den Renteneinkünften der Hilfeempfängerin bestritten werden dürfen. Auch wenn die Klägerin nicht in dem Haus gewohnt habe, hätte sie nach den Eigentumsverhältnissen die Hälfte der Kosten übernehmen müssen. Der von der Mutter geäußerte, realitätsferne Wunsch, wieder in die Wohnung zurückzukehren, habe die Klägerin nicht berechtigt, ihr sämtliche Kosten aufzuerlegen. Weder für eigene private Zwecke noch für die kompletten Hauskosten noch für Wünsche und Anschaffungen der Hilfeempfängerin hätte die Klägerin deren Geldmittel verwenden dürfen, sondern ausschließlich für die Finanzierung der Heimpflegekosten. Schließlich könne die Klägerin ihr zum Ersatzanspruch führendes Verhalten keinen Anspruch auf Erbauseinandersetzung entgegensetzen. Eine Verrechnung fiktiver Erbansprüche mit dem Vermögen der Mutter, wie es hier offensichtlich betrieben worden sei, sei nicht zulässig gewesen.
Mit Urteil vom 13.11.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig und beschwere die Klägerin daher nicht. Die Klägerin sei gemäß § 103 Abs. 1 SGB XII zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Höhe von 12.396,25 EUR verpflichtet. Hiernach sei zum Ersatz verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt habe. Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch sei, dass aufgrund des sozialwidrigen Verhaltens des "Verursachers" an ihn selbst oder andere Personen Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen (gewesen) seien. Danach könne auch ein Betreuer zum Kostenersatz verpflichtet sein, wenn er durch sozialwidriges Verhalten die Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe an den Betreuten herbeigeführt habe. Der Beklagte habe der Hilfeempfängerin ab dem 01.07.2013 rechtmäßig Leistungen nach dem SGB XII gewährt, da die Hilfeempfängerin nicht mehr über Vermögen verfügt und ihr Einkommen nicht zur Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes und der Pflege ausgereicht habe. Die Voraussetzungen für diese Hilfeleistung ab dem 01.07.2013 als Zuschuss seien von der Klägerin herbeigeführt worden. So seien die Zahlungsrückstände bei der Pflegeeinrichtung, die zu einem Titel über 18.550,64 EUR gegen die Hilfeempfängerin sowie zur Pfändung ihres Miteigentumsanteils an der Immobilie geführt hätten, deshalb entstanden, weil die Klägerin als deren Betreuerin ab August 2011 bis September 2012 die Renteneinkünfte nicht an die Pflegeeinrichtung gezahlt habe. Ab August 2011 habe die Klägerin die Zahlung der Rentenbeträge (Altersrente i.H.v. 345,45 EUR und Witwenrente i.H.v. 743,86 EUR) eingestellt, obwohl die Hilfeempfängerin aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe verpflichtet gewesen wäre, ihr Einkommen zur Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes und der Pflege vorrangig einzusetzen. So müssten Leistungsberechtigte ihr Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage verwenden, wenn sie sich dadurch außerstande sähen, anderweitigen Verpflichtungen, z.B. Schuldentilgungen, nachzukommen. Sofern die Klägerin vortrage, die Renten seien zur Tilgung des überzogenen Kontos der Hilfeempfängerin eingesetzt worden, sei dies unbeachtlich. Die Klägerin hätte die Renten vorrangig zur Deckung der Kosten in der Pflegeeinrichtung aufwenden müssen. Sie wäre als Betreuerin verpflichtet gewesen, die Renten abzüglich der Ausgaben für den Grundbesitz im Umfang des Miteigentumsanteils in Höhe von 153,52 EUR an die Einrichtung weiterzuleiten. Da die Hilfeempfängerin zur Hälfte Miteigentümerin des Grundstücks gewesen sei, sei sie auch nur zur Hälfte verpflichtet gewesen, die Kosten des Grundstückes zu tragen. Der Umstand, dass das Haus lange von der Hilfeempfängerin allein bewohnt gewesen sei, entbinde die Klägerin als Miteigentümerin nicht von der Pflicht, die Kosten für das Eigentum zur Hälfte zu tragen; insbesondere unter Beachtung dessen, dass die Hilfeempfängerin das Haus seit der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung nicht mehr bewohnt habe. In Höhe der nicht weitergeleiteten Renten abzüglich der Ausgaben für den Grundbesitz für die Zeit von August 2011 bis September 2012 habe die Klägerin zu den Rückständen bei der Pflegeeinrichtung beigetragen, die schließlich zur Verwertung des Hausgrundstücks geführt hätten. Hätte die Klägerin die Renten weiterhin der Pflegeeinrichtung zugeleitet, wären in dieser Höhe keine Rückstände entstanden und die Verwertung des Hausgrundstücks hätte nicht komplett erfolgen müssen. Wäre das Vermögen nicht zur Deckung der Rückstände der Pflegeeinrichtungen gepfändet worden, hätte es länger zur Deckung der Pflegekosten zur Verfügung gestanden und hätte der Beklagte nicht bereits zum 01.07.2013 Leistungen nach dem SGB XII als Zuschuss erbringen müssen.
Diese Voraussetzungen für die Hilfegewährung seien von der Klägerin auch durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden. Grob fahrlässig handele, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt besonders schwer verletze. Hierbei habe das BVerwG für das Verhalten des Ersatzpflichtigen als Voraussetzung des Kostenersatzanspruchs den Begriff der "Sozialwidrigkeit" geprägt. Danach begründe ein Tun oder Unterlassen einen Anspruch auf Kostenersatz nach § 103 SGB XII, wenn es aus Sicht der Gemeinschaft zu missbilligen sei. Da die Klägerin vor der Beantragung der Sozialhilfe die Renten der Hilfeempfängerin zur Begleichung der Rechnungen der Pflegeeinrichtung eingesetzt habe, sei ihr bekannt gewesen, dass das Renteneinkommen zur Deckung der Pflegekosten einzusetzen sei. Auch sei sie wiederholt durch den Beklagten und die Pflegeeinrichtung darauf hingewiesen worden, dass die Renten zu überweisen seien. Indem sie es ab August 2011 unterlassen habe, die Renten an die Einrichtung zu zahlen, habe sie ihre Sorgfaltspflicht besonders schwer verletzt und sei ihr Verhalten aus Sicht der Gemeinschaft zu missbilligen. Es sei ihr vorzuwerfen, dass sie die Renten zunächst zur Begleichung des überzogenen Kontos der Mutter eingesetzt habe, statt, wie vor der Beantragung der Hilfe auch, die Rechnungen der Pflegeeinrichtung zumindest in Höhe der Renteneinkünfte zu decken. Auch hätte sie nicht die kompletten Kosten des Hausgrundstücks aus dem Renteneinkommen der Mutter decken dürfen, da sie selbst als Miteigentümerin ebenfalls zur Zahlung der Kosten verpflichtet gewesen sei. Der Lebensunterhalt der Hilfeempfängerin sei in der Einrichtung sichergestellt worden, so dass zusätzliche Ausgaben nicht mehr zu tätigen gewesen seien. Auch sei aus den Einlassungen der Klägerin im Klageverfahren deutlich geworden, dass sie sich subjektiv berechtigt gefühlt habe, die laufenden Kosten komplett aus den Renteneinkünften der Mutter zu decken, da aus ihrer Sicht in der Vergangenheit bereits mangels Auseinandersetzung des Erbes des Vaters eigentlich ihr zustehendes Vermögen in die Pflege der Mutter geflossen sei. Dies sei jedoch aus Sicht der Gemeinschaft in Bezug auf die Sicherstellung von Mitteln für eine Hilfeleistung in Notlagen zu missbilligen. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, faktisch eigenmächtig einen Ausgleich für die nicht erfolgte Erbauseinandersetzung des Vaters dahingehend zu schaffen, dass ab August 2011 die Renten der Mutter nicht mehr für die Pflegekosten eingesetzt worden seien. Dass sie trotz anderweitiger Kenntnis aus der Situation vor Beantragung der Sozialhilfe ab Antragstellung dann keine Zahlung mehr an die Pflegeeinrichtung geleistet habe, sei aus Sicht der Gemeinschaft zu missbilligen und stelle grob fahrlässiges Verhalten dar. Auch dass die Rentenüberleitung (Abtretung) schriftlich durch das Heim erst im August 2012 gefordert worden sei, ändere nichts an dem Umstand, dass die Klägerin auch vorher, wie vor der Beantragung der Sozialhilfe, verpflichtet gewesen sei, die Rechnungen der Einrichtung mit den Renteneinkünften der Mutter zu decken. Dass das Betreuungsgericht das Verhalten der Klägerin nicht beanstandet habe, sei für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Besondere Härtegesichtspunkte, die nach § 103 Abs. 1 Satz 3 SGB XII dazu führen könnten, von der Heranziehung zum Kostenersatz abzusehen, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.
Gegen dieses ihr am 24.11.2017 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 15.12.2017 eingelegten Berufung, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Ausführungen des Sozialgerichts entbehrten jeder Logik, seien widersprüchlich und ignorierten ihren Sachvortrag sowie die notwendigerweise anzustellende zivilrechtliche Betrachtung. Ein Anspruch des Beklagten nach § 103 SGB XII bestehe nicht. Sie habe für ihre Mutter für die Zeit bis zur Verwertung ihres Miteigentumsanteils die Kosten für das Objekt H-straße 00 in Q bestritten, weil ihre Wohnung, in der sie bis zu ihrer stationären Aufnahme allein gewohnt habe, voll eingerichtet und es ihr Anliegen gewesen sei, in die Wohnung zurückzukehren. Die Betreute selbst hätte die namentlich aufgelisteten Kosten für die Nutzung des Gemeinschaftseigentums absprachegemäß allein getragen, dafür keine Nutzungsentschädigung an sie – die Klägerin – entrichtet, die sie unabhängig von der Kostentragung hätte beanspruchen können. Die Betreute habe im Jahre 2011 fixe Kosten in Höhe von monatlich ca. 533,94 EUR gehabt. Hinzu kämen eine Ergotherapie für sechs Monate in Höhe von etwa 370 EUR sowie eine Selbstbeteiligung bei Arzneimitteln von insgesamt 25,10 EUR. Warum das Sozialgericht nur monatliche Kosten von 153,52 EUR anerkenne, werde in der Entscheidung substantiiert nicht dargestellt. Hinsichtlich des Geldvermögens aus dem Nachlass ihres 2002 verstorbenen Vaters, welches im Wesentlichen aus in den Jahren 2010 und 2011 zugunsten der Mutter verkauften Aktien bestanden habe, sei dieses zur Deckung der nicht durch Renten auszugleichenden Forderung des Pflegeheims eingesetzt worden. Trotzdem sei das Konto der Mutter Ende 2011 überzogen gewesen. Auch habe sie – die Klägerin – bis Juni 2011 regelmäßig Zahlungen an die Pflegeeinrichtung geleistet, und zwar in der Summe von ca. 26.000 EUR, die der Betreuten aus ihren Renteneinkünften nicht zur Verfügung gestanden habe. Auch seien danach vereinzelt Zahlungen an das Pflegeheim erfolgt, die sie im Einzelnen nicht mehr nachvollziehen könne, auch weil sie Zweifel an der Buchhaltung des Heims gehabt habe. Ab September 2012 seien die Renten der Hilfeempfängerin an das Pflegeheim abgetreten worden. Zuvor, seit August 2011, seien die Renten dem Kontokorrentkonto der Betreuten gutgeschrieben, aber nicht von ihr – der Klägerin – verbraucht worden, sie hätten zur Deckung der Kosten für das Haus H-straße und des Kontos der Mutter gedient; dies lasse sich aus den Kontoauszügen eindeutig erkennen. Da der Beklagte für die Zeit vor dem 01.07.2013 überhaupt keine Leistung erbracht habe, sei ein Rückgriff gar nicht möglich, soweit es um Zahlungen für den Zeitraum August 2011 bis September 2011 (gemeint ist 2012) gehe. Es bleibe auch dabei, dass das Betreuungsgericht bei ihr keine Unregelmäßigkeiten habe feststellen können. Einen plausiblen Grund, warum das Betreuungsgericht beim Betreuer wegen Pflichtversäumnissen nicht regressiere, der Beklagte aber meine, dies tun zu können, zeige dieser nicht auf und habe auch das Sozialgericht nicht dargestellt. Soweit das Sozialgericht auf die Nichtweiterleitung der Rente als sozialwidriges Verhalten abgestellt habe, habe es nicht zur Kenntnis genommen, dass das Konto der Betreuten im August 2011 überzogen gewesen sei, und zwar aus Gründen, die sie nicht zu verantworten habe. Zum Ausgleich des Kontos hätte eine monatliche Einnahme der Betreuten nicht ausgereicht, auch die fixen Kosten des Hausgrundstücks wären weitergelaufen. Die Erträge aus dem Wertpapiervermögen seien verbraucht gewesen. Auch hätte der Erlös aus einer etwaigen Erbauseinandersetzung nicht ausgereicht, um die Forderungen der Pflegeeinrichtung für die Zeit von August 2011 bis November 2012 abzudecken. Bei dieser Sachlage hätte sie durch grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe gar nicht herbeiführen können und sei schuldhaftes Handeln ihrerseits nicht gegeben. Dies sei auch deswegen der Fall, weil die Daueraufträge, mit denen sämtliche Leistungen für das Grundstück H-straße 00 abgebucht worden seien, die Betreute selbst erteilt habe und nicht sie. Darüber hinaus habe sie angesichts der vollständigen Einrichtung des Objekts und dem Rückkehrwillen ihrer Mutter keinen Anlass gesehen, die Wohnung aufzulösen. Daher sei ihr auch keine Verschwendung des Vermögens der Betreuten vorzuwerfen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.11.2017 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 08.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Mit Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit im August 2011 hätte die Mutter der Klägerin ihre monatlichen Einkünfte zur Deckung des Sozialhilfebedarfs einsetzen müssen. Lediglich unabweisbare Zahlungsverpflichtungen sollten weiter bedient werden, wie etwa die Hauskosten im vorliegenden Fall. Nach den Angaben und Nachweisen der Klägerin/Betreuerin seien die jeweils hälftigen monatlichen Beiträge für Grundbesitzabgaben (9,55 EUR), Gebäudeversicherung (13,44 EUR), Hausratversicherung (8,03 EUR), Strom (30,50 EUR) und Heizung (92 EUR), insgesamt 153,52 EUR, als unabweisbare Ausgaben anerkannt worden. Weitere Versicherungen, etwa eine Sterbegeldversicherung oder eine Haftpflichtversicherung, seien nicht genannt worden, so dass deren eventuelle Berücksichtigung nicht habe geprüft werden können. Die Berechnung sei von dem Bevollmächtigten der Klägerin akzeptiert und im Widerspruchs- und Klageverfahren der Betreuten nur die darlehensweise Gewährung, nicht jedoch die Höhe der monatlichen Leistungen angefochten worden. Die Klägerin habe jedoch die monatlichen Renten ihrer Betreuten nicht nur zur Deckung der hälftigen Hauskosten, sondern für die gesamten Hauskosten und weitere laufende Kosten der Mutter, nach eigenen Angaben im Umfang von 533,94 EUR monatlich, verbraucht und über die Verwendung des übrigen Einkommens von monatlich 555,37 EUR keine Angaben gemacht. Die Renten hätten jedoch im Umfang von monatlich 935,79 EUR (345,45 EUR Altersrente + 743,86 EUR Witwenrente abzüglich 153,52 EUR Hauskosten) an das Heim weitergeleitet werden müssen. Tatsächlich seien aber im August 2011 nur die anteiligen Kosten und im September 2012 nur die Altersrente gezahlt worden; in den dazwischen liegenden Monaten seien keine Zahlungen beim Heim eingegangen. Auch deuteten die Erklärungen der Klägerin nicht darauf hin, dass sie von der Weiterleitungspflicht nichts gewusst habe. Vielmehr leite sie ein Recht auf die anderweitige Verwendung aus der nicht erfolgten Erbauseinandersetzung nach dem Tod des Vaters ab. Insofern könne Vorsatz, mindestens jedoch grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. Auch hätte die Klägerin für die Auszahlung des bewilligten Sozialhilfedarlehens die Voraussetzungen schaffen können, indem sie verbindlich erklärt hätte, die Haushälfte ihrer Mutter erwerben zu wollen und den Verkaufserlös zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Auf die zunächst geforderte dingliche Sicherung sei verzichtet worden, als die Klägerin tatsächlich ihre Kaufabsicht geäußert habe. Die geforderte Erklärung sei jedoch nicht abgegeben worden, so dass das Darlehen nicht ausgezahlt worden sei. Zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils seien Rückstände beim Heim durch fehlende Sozialhilfemittel von etwa 7.000 EUR entstanden. Dass die eingeklagten Rückstände sich tatsächlich auf etwa 19.000 EUR beliefen, habe aus den nicht weitergeleiteten Renten resultiert. Wäre der Einkommenseinsatz den rechtlichen Vorgaben entsprechend erfolgt, hätte am 01.07.2013 noch Vermögen zur Verfügung gestanden, das zur Deckung der Heimkosten einzusetzen gewesen wäre. Entweder wäre der Verkauf bereits abgewickelt worden, so dass Barmittel bereitgestanden hätten, oder es wäre weiterhin darlehensweise bewilligt und das Darlehen zu gegebener Zeit zurückgezahlt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten LSG NRW – L 20 SO 286/17 und L 20 SO 109/13 B ER – sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 08.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2016 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG. Der Beklagte hat gegen die Klägerin zu Recht einen Kostenersatzanspruch nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Höhe von 12.396,25 EUR geltend gemacht.
1.) Streitgegenstand dieses Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 08.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2016, mit welchem er die Klägerin zum Kostenersatz in Höhe von insgesamt 12.396,25 EUR für die Zeit ab dem 01.07.2013 verpflichtet hat. Die Klägerin wendet sich hiergegen statthaft mit der (reinen) Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG).
2.) Rechtsgrundlage des Vorgehens des Beklagten gegenüber der Klägerin ist § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat.
a) Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte hat den gegenüber der Klägerin geforderten Kostenersatz nach § 103 SGB XII zutreffend durch Leistungsbescheid geltend gemacht und sie vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß angehört (§ 24 SGB X). Ebenso ist der Bescheid vom 08.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2016 hinreichend bestimmt (§ 33 SGB X), weil er insbesondere die unverzichtbare Angabe des Betrages, den die Klägerin bezahlen soll (12.396,25 EUR) und wie dieser sich im Einzelnen zusammensetzt, enthält. Auch ist er mit einer erforderlichen Begründung (§ 35 SGB X) versehen (s. hierzu Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 103 Rn. 68 f. m.w.N.).
b) Ferner liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vor. Die volljährige Klägerin hat die rechtmäßige Leistung des Beklagten durch sozialwidriges und schuldhaftes Verhalten herbeigeführt.
aa) Die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII i.d.F. bis 31.12.2016) einschließlich von Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 27b SGB XII) ab dem 01.07.2013 war rechtmäßig, was Voraussetzung für den Ersatzanspruch nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 05.05.1983 – 5 C 112/81 – BVerwGE 67, 163 [166] zur Vorgängernorm des § 92a BSHG; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 103 Rn. 8). Nach Aktenlage war die Hilfeempfängerin infolge eines 2010 erlittenen Schlaganfalles nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SGB XII pflegebedürftig, und es bestanden bei ihr die im Zuge der stationären Betreuung im Haus C in Q entsprechenden Bedarfe. Insbesondere war die Mutter der Klägerin ab dem 01.07.2013 nach Maßgabe der §§ 19 Abs. 3, 82 ff., 85 ff., 90 SGB XII hilfebedürftig, weil sie weder durch ihr Einkommen (Witwenrente und Altersrente) noch insbesondere Vermögen zur (vollständigen) Deckung des Pflegebedarfs sowie der Kosten für den Lebensunterhalt in der Lage gewesen ist. Im Zuge der seitens des Heimträgers veranlassen Pfändung bzw. Verstrickung ihres Miterbenanteils in Form des hälftigen Miteigentums an dem Hausgrundstück H-straße 00 in Q ist das entsprechende einsetz- und verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin vollständig aufgezehrt worden, weil die Zahlungsrückstände gegenüber dem Heimträger zu diesem Zeitpunkt mit ca. 19.000 EUR unstreitig einen Umfang erreichten, die den Wert des (ideellen) Miteigentumsanteils der Hilfeempfängerin an dem Hausgrundstück, der vom Gutachterausschuss damals noch auf 17.500 EUR (die Hälfte von 35.000 EUR für das gesamte Hausgrundstück) geschätzt worden ist, überstiegen.
bb) Die Gewährung der Sozialhilfe an die Hilfeempfängerin zum 01.07.2013 ist durch ein sozialwidriges Verhalten der Klägerin herbeigeführt worden.
(1) Die Klägerin hat zunächst durch ein aktives Tun die (erstmaligen) Voraussetzungen für die (zuschussweise) Sozialhilfeleistung durch den Beklagten ab dem 01.07.2013 geschaffen und damit (kausal) herbeigeführt (vgl. zum "Herbeiführen" Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 103 Rn. 8a). Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Überprüfung und Würdigung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht sich insoweit nur noch zu folgenden Ergänzungen veranlasst: Der Schwerpunkt des nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anspruchsbegründenden Verhaltens der Klägerin, die Nichtweiterleitung der Alters- und Witwenrenten ihrer Mutter, deren gesetzliche Betreuerin und damit Vertreterin auch in Vermögensangelegenheiten sie gewesen ist, liegt hier nicht in einem Unterlassen, sondern einem aktiven Tun. Sie hat dadurch, dass sie unstreitig die kompletten Rentenzahlbeträge in der Zeit vom 15.08.2011 (Antragstellung bei dem Beklagten) bis September 2012 u.a. zu Bestreitung der Hauskosten sowie für sonstige ggf. sogar in ihrem eigenen Interesse liegende Ausgaben verwendet hat, dieses als Ausdruck der Selbsthilfeobliegenheit nach Maßgabe der §§ 82 ff., 85 ff. SGB XII einzusetzende Einkommen dem Sozialhilfeträger und damit der Gemeinschaft der Steuerzahler aktiv entzogen, indem sie hierdurch Zahlungsrückstände bei dem Heimträger aufgehäuft hat, die zu einem früheren Einsetzen der Sozialhilfe als (verlorenen) Zuschuss geführt haben. Hätte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Betreuerin und damit Vertreterin ihrer Mutter die Renten in Form des um die Hälfte der Haus- bzw. Grundstückskosten bereinigten Einkommens weitergeleitet, hätte dies zwar Zahlungsrückstände nicht in Gänze verhindert, weil bei einer Gegenüberstellung des Bedarfs einerseits und des Einkommens/Vermögens andererseits immer noch eine Deckungslücke vorhanden gewesen wäre. Diese hätte sich jedoch lediglich auf etwa 7.000 bis 8.000 EUR belaufen, und wäre daher eine gänzliche Verwertung des als Vermögen einzusetzenden hälftigen Hausgrundstücks als Miterbenerbenanteils vermieden worden. Es wäre somit nicht zur Pfändung bzw. Verstrickung dieses Miterbenanteils mit der Folge vollständiger Vermögenslosigkeit der Hilfeempfängerin gekommen, damit auch nicht zu einer zuschussweisen Sozialhilfebewilligung ab dem 01.07.2013. Da dies ihre Ursache jedoch in der aktiven Verwendung der Rentenzahlbeträge durch die Klägerin für andere Zwecke, insbesondere zur Bestreitung der gesamten Hauskosten, hatte, kommt es auf die Frage, ob einen gesetzlichen Betreuer bei einem Unterlassen eine durch legislatives Werturteil begründete Garanten- und damit Handlungspflicht trifft, um insbesondere Sozialwidrigkeit i.S.d. § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bejahen zu können (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 24.05.2012 – L 9 SO 281/11 -, juris Rn. 48 f.; HessLSG, Urt. v. 13.03.2019 – L 4 SO 193/17 -, juris Rn. 36 ff.; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 103 Rn. 11), im vorliegenden Fall nicht an.
(2) Ferner hat sich die Klägerin mit der Herbeiführung der Leistungen sozialwidrig verhalten.
Das ungeschriebene, die Weite des von "Jedermann" mit Vollendung des 18. Lebensjahres erfüllbaren objektiven Tatbestandes des § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ("Verhalten") beschränkende Merkmal der Sozialwidrigkeit ist von der Rechtsprechung eingefügt worden, weil es sich bei der Kostenersatzpflicht, die ein schuldhaftes Handeln voraussetzt, um einen quasi-deliktischen Anspruch handelt. Danach muss das den Ersatzanspruch auslösende Verhalten zwar nicht rechtswidrig sein, aber einem "Unwerturteil" unterworfen werden können. Einen Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Sozialhilfeträger begründet ein Verhalten deshalb dann, wenn es aus Sicht der Gemeinschaft, die – was die Sicherstellung von Mitteln für die Hilfeleistung in Notlagen angeht – eine Solidargemeinschaft bildet, zu missbilligen ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 23.09.2009 – 5 C 22/99 -, juris Rn. 12; LSG NRW, Beschl. v. 01.11.2008 – L 20 B 135/08 SO -, juris Rn. 4; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 103 Rn. 9; Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 103 Rn. 19 f.). Dies wird man im Regelfall dann bejahen können, wenn für den Betroffenen ein Alternativverhalten zumutbar gewesen wäre, was durch Abwägung der Interessen des Betroffenen mit denen der Allgemeinheit, die die Mittel für die Sozialhilfe aufzubringen hat, festzustellen ist (Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 103 Rn. 19).
Auf der Grundlage dieses rechtlichen Maßstabes ist das Verhalten der Klägerin im Anschluss an die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts als sozialwidrig zu qualifizieren. Indem die Klägerin in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Betreuerin und Vertreterin ihrer Mutter, deren Vermögensangelegenheiten sie regelte und die ihr u.a. den Zugriff auf die der Hilfeempfängerin zufließenden Renten (Alters- und Witwenrente) ermöglichte, ab Antragstellung bei dem Beklagten im August 2011 und fortlaufend bis September 2012 keinerlei Rentenzahlbeträge mehr an den Heimträger weiterleitete, obwohl dies der Obliegenheit ihrer Mutter zur Selbsthilfe durch Einsatz des entsprechenden (bereinigten) Einkommens (§§ 82 ff. SGB XII) entsprochen hätte, hat sie den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz sowohl in zeitlicher als auch quantitativer Hinsicht in einer Weise verletzt, die aus Sicht der Gemeinschaft zu missbilligen ist. Hierbei fällt ins Gewicht, dass der Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 SGB XII) als zentrales Prinzip des Sozialhilferechts, soweit es durch Rechtsnormen wie Art und Umfang des Einkommenseinsatzes konkretisiert wird, hier in seinem Kernbereich, nämlich der Selbsthilfe zur Deckung des Lebensunterhalts und der Pflege, verletzt worden ist und nicht bloß in einem Randbereich wie etwa der Sicherstellung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes (so wie bei HessLSG, Urt. v 13.03.2019 – L 4 SO 193/17 -, juris). Die Klägerin hätte unter Hintanstellung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen (s. sogleich) die Renten ihrer Mutter in Höhe von insgesamt 935,79 EUR monatlich unter Berücksichtigung der Hälfte der nach Aktenlage nachgewiesenen Hauskosten von 153,52 EUR an den Heimträger weiterleiten müssen, wie sie dies schon vor Antragstellung bei dem Sozialhilfeträger getan hat. Insbesondere ist zu missbilligen, dass die Klägerin sämtliche für die Bestreitung des Lebensunterhalts sowie die Sicherstellung der Pflege in der Einrichtung einzusetzenden Rentenzahlbeträge zur Bedienung der auf das Hausgrundstück entfallenden Kosten sowie für sonstige, bis auf den heutigen Tag von Seiten der Klägerin nicht substantiiert dargelegte Ausgaben verwendet hat. Dies gilt vor allem auch für den auf die Klägerin als Miteigentümerin in ungeteilter Erbengemeinschaft entfallenden Anteil an den Hauskosten. Dass die Klägerin dieses Verhalten nicht bloß punktuell (etwa für ein bis zwei Monate), sondern für einen langen Zeitraum von einem Jahr (15.08.2011 bis 30.09.2012) praktiziert hat, offenbart ebenfalls ein großes Maß an beharrlicher Verantwortungslosigkeit und lässt es auch vor diesem Hintergrund als sozialwidrig erscheinen.
Die Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung sind in keiner Weise geeignet, das Verhalten nicht als sozialwidrig zu qualifizieren. Dass etwa die vollständige Bestreitung der Hauskosten von den Renten ihrer Mutter auf einer Absprache mit dieser beruht habe, ist eine schlichte Behauptung ins Blaue hinein, die in keiner Weise, etwa durch aussagekräftige Unterlagen, seitens der Klägerin belegt worden ist. Im Übrigen vermag eine solche Absprache, selbst wenn sie vorgelegen hätte, den Vorwurf der Sozialwidrigkeit gerade nicht auszuräumen, weil sich diese Absprache in besonders eklatanter Weise gegen den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz hinsichtlich des zumutbaren Einkommenseinsatzes gerichtet hätte. Auch hat sich die Behauptung der Klägerin, dass es das Anliegen ihrer Mutter gewesen sei, in ihre Wohnung zurückzukehren und dass sie aus diesem Grund auch voll möbliert gewesen sei, schon bei Antragstellung bei dem Beklagten angesichts der Schwere der Erkrankung als realitätsfern erwiesen und vermag die vollständige Einstellung der Weiterleitung der Renten an die Einrichtung auch diesbezüglich nicht zu rechtfertigen.
Der Klägerin wäre auch ein rechtmäßiges Alternativverhalten in Form der Weiterleitung der Renten, wie dies etwa im Bescheid des Beklagten vom 17.04.2012 aufgeführt worden ist, ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Dem kann die Klägerin insbesondere nicht entgegenhalten, dass das Konto ihrer Mutter im Zeitpunkt der Antragstellung im August 2011 überzogen gewesen ist, insbesondere weil ihre Renten dem Kontokorrentkonto unter Verrechnung mit sonstigen Verpflichtungen gutgeschrieben worden sei. Dies entlastet die Klägerin in keiner Weise, sondern belastet sie. Die Renten waren vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie zur Sicherung der Pflege unter Rückstellung sonstiger Verbindlichkeiten außerhalb der im Rahmen der Einkommensbereinigung berücksichtigungsfähigen hälftigen Hauskosten einzusetzen. Der Klägerin ist daher vorzuhalten, dass sie die Renten ihrer Mutter nicht vor dem Zugriff sonstiger Gläubiger geschützt, sondern ihnen den vorrangigen Zugriff ermöglicht hat. Wieso dies aus Gründen geschah, die die Klägerin, wie sie behauptet, nicht zu verantworten hatte, ist vor dem Hintergrund ihrer Betreuereigenschaft sowie der umfassenden Kontovollmacht, die ihre Mutter ihr vor der Bestellung zur Betreuerin eingeräumt hat, nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch und gerade im Hinblick auf die von der Klägerin hervorgehobenen, fixen Kosten der Mutter im Jahre 2011 in Höhe von insgesamt monatlich 533,94 EUR. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin hiermit eingeräumt habe, die monatlichen Renten ihrer Mutter nicht nur zur Deckung der hälftigen Hauskosten, sondern für die gesamten Hauskosten und weitere laufende Kosten der Mutter verbraucht und über die Verwendung des übrigen Einkommens von monatlich 555,37 EUR keine Angaben gemacht zu haben. Die Klägerin kann daher die Verantwortung für das finanzielle Gebaren ihrer Mutter nicht auf Dritte abwälzen, insbesondere nicht auf den Beklagten selbst. Dass dieser zunächst nur darlehensweise Leistungen der Sozialhilfe bewilligt hat, entlastet die Klägerin in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht, weil völlig unabhängig von dem Einsatz des Miterbenanteils in Form des Miteigentums an dem Hausgrundstück als Vermögen (§ 90 SGB XII) die Rentenzahlbeträge als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie der Pflege einzusetzen gewesen wären. Auch wenn die Klägerin versucht, beide Problemkreise – rechtlich unzutreffend – miteinander zu vermengen, ändert dies mithin nichts an ihrer Verantwortung für die Nichtweiterleitung der Renten. Im Gegenteil hätte die Weiterleitung der Renten ja gerade bewirkt, dass, wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat, noch Vermögen in Form des Hausgrundstücks zur Verfügung gestanden hätte, um die Heimkosten, ggf. über eine weitere darlehensweise Bewilligung von Sozialhilfe, zu decken und den Verlust des Miteigentums der Mutter, den die Klägerin durch den Erwerb im Rahmen der durch das Heim eingeleiteten Zwangsvollstreckung dann selbst herbeigeführt hat, abzuwenden.
Dem Verhalten der Klägerin wird seine Sozialwidrigkeit entgegen ihren Ausführungen auch nicht deshalb genommen, weil das Betreuungsgericht (angeblich) keine Pflichtverletzung der Klägerin in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Betreuerin ihrer Mutter festgestellt und sie insbesondere nicht aus dieser Funktion entlassen hat. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr Handeln als gesetzliche Betreuerin ihrer Mutter beanstandungsfrei gewesen ist, trifft dies in dieser Allgemeinheit bereits nicht zu. So geht aus der Betreuungsakte der Mutter der Klägerin (AG N, Az.: xxx) hervor, dass die Klägerin offenbar mehr ihre eigenen Interessen, vor allem Hinblick auf die Immobilie im Q, als das Wohl ihrer Mutter hinsichtlich der Sicherstellung ihrer vollstationären Pflege verfolgt hat.
So hat etwa der Ergänzungsbetreuer der Mutter, Rechtsanwalt N, in einem an das AG N gerichteten Schreiben vom 05.09.2012 ausgeführt, dass er den Eindruck gehabt habe, dass die Betreuerin (Klägerin) an einem Ankauf der Immobilie gar nicht ernsthaft interessiert gewesen sei, da aus dem von ihr aufzubringenden Kaufpreis dann ja die Heimkosten der Mutter beglichen werden müssten. Er habe im Gegenteil den Eindruck, dass durch rechtsanwaltliche Hilfe die Übernahme der Heimkosten durch das Kreissozialamt erzwungen werden solle, ohne den Immobilienbesitz der Betreuten antasten oder verwerten zu müssen. Ebenso hat der Heimträger mit Schreiben an das AG N vom 05.10.2012 (und 01.03.2013) einen Betreuerwechsel angeregt, da bereits hohe Zahlungsrückstände (17.110,14 EUR) aufgelaufen seien, die bei der Klägerin angemahnt worden seien. Auch erklärte die Betreuungsstelle November 2012 gegenüber dem Amtsgericht, dass unklar sei, wie bei einer Rente von über 1.000 EUR derart hohe Rückstände entstehen konnten. Auch findet sich der Hinweis in der Betreuungsakte, dass die Klägerin mit der Regelung der finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter überfordert gewesen sei. Schließlich beauftragte das Amtsgericht die Rechtsanwältin I1 mit der Überprüfung der Betreuungstätigkeit der Klägerin. Diese kam zwar zu dem Schluss, dass ein Betreuerwechsel wegen des engen Verhältnisses zwischen der Klägerin und ihrer Mutter sowie der umfassenden Übernahme ihrer persönlichen Angelegenheiten nicht erfolgen solle, die Klägerin jedoch mit den finanziellen Dingen überfordert gewesen sei. So habe sie die Renten nicht übergeleitet und häufig Beträge zwischen 50 EUR und 100 EUR vom Konto der Mutter abgehoben oder einen Einkauf mit der Kontokarte erledigt. Dies sei aber nach Beteuerung der Betreuerin stets für den Bedarf der Mutter gewesen, wobei diesbezügliche Belege nicht mehr vorhanden gewesen seien. Dass die Klägerin nach alledem dennoch behauptet, dass das Amtsgericht bei ihrer Tätigkeit als gesetzliche Betreuerin ihrer Mutter keine Unregelmäßigkeiten habe feststellen können, ist aus Sicht des Senates unverständlich und verstärkt noch eher den Vorwurf der Sozialwidrigkeit als es sie hiervon zu entlasten vermag.
Aber selbst für den Fall, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als gesetzliche Betreuerin beanstandungsfrei ausgeübt hätte, ändert dies nichts an der Sozialwidrigkeit ihres Verhaltens. Maßgeblich ist jedenfalls hinsichtlich des Kostenersatzes nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vielmehr allein das aus sozialhilferechtlichen Normen und Prinzipien gewonnene Unwerturteil. Die Rechtsauffassung der Klägerin würde im Ergebnis auf eine nicht gerechtfertigte Privilegierung eines gesetzlichen Betreuers gegenüber anderen etwaig anspruchsverpflichteten Personen hinauslaufen und eine Haftung nur dann begründen können, wenn entweder Schadensersatzansprüche des Betreuten gegenüber dem Betreuer bestehen oder dieser von dem Betreuungsgericht entlassen wird. Hierfür gibt es jedoch keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt (zu undifferenziert daher HessLSG, Urt. v. 13.03.2019 – L 4 SO 193/17 -, juris Rn. 36 ff., das sich i.Ü. unzutreffend auf das Urteil des Senats vom 24.05.2012 – L 9 SO 281/11 -, juris Rn. 46 ff. bezieht, dem gar kein Betreuungsverhältnis zu Grunde lag, sondern eine mögliche Haftung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils durch Unterlassen nach §§ 103 Abs. 1 Satz 2, 104 SGB XII). Gegen das von der Klägerin vertretene Kautel einer Konnexität zwischen betreuungsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Pflichtverletzung spricht zunächst der Wortlaut des § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, bei dem – etwa im Unterschied zur eigenständigen Haftungsnorm des § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bei rechtswidrigen Sozialhilfeleistungen (" oder deren Vertreter ") – zunächst die Herbeiführung der Leistungsvoraussetzungen bei Dritten genügt, ohne dass der Personenkreis näher umschrieben wird. Dies wird zwar, wie bereits beschrieben, durch das Kriterium der Sozialwidrigkeit wiederum eingeschränkt, ohne dass hiermit jedoch ein bestimmter Personenkreis von einer Haftung gegenüber dem Sozialhilfeträger explizit ausgenommen wird. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wenn zu Gunsten der Klägerin angenommen würde, dass sie sich gegenüber ihrer Mutter keiner Pflichtverletzung aus dem Betreuungsrechtsverhältnis schuldig gemacht, insbesondere zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, wie von ihr behauptet, zulässig angewendet hat. Wie der BGH im Zusammenhang mit der fehlenden Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts eines behinderten Sozialhilfebeziehers ausgeführt hat (BGH, Urt. v. 19.01.2011 – IV ZR 7/10 -, juris Rn. 31), kann die Sittenwidrigkeit zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte mit dem (bezogen auf den Einsatz und die Überleitung von Unterhaltsansprüchen nur schwach ausgestalteten, s. juris Rn. 23 ff.) sozialrechtlichen Nachranggrundsatz nicht begründet werden. Der Verzicht auf eine Erwerbsquelle ändere danach nichts an der Verpflichtung, vorhandenes Vermögen und vorhandene Einkünfte einzusetzen. Die pflichtwidrige Herbeiführung der eigenen Hilfebedürftigkeit "kann innerhalb des sozialrechtlichen Regelungssystems mit Leistungskürzungen sanktioniert werden (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Für das Hineinwirken eines solchen öffentlich-rechtlichen Regelungssystems in die Zivilrechtsordnung über § 138 Abs. 1 BGB, um Behinderten die rechtlichen Instrumente zu beschneiden, fehlt dagegen eine tragfähige Grundlage". Dies bedeutet im Umkehrschluss nichts anderes, als zivilrechtliche und sozialhilferechtliche Wertungen bezogen auf etwaige Pflichtverletzungen und deren Rechtsfolgen jeweils eigenen Kriterien unterliegen, und dass daher öffentlich-rechtliche Ersatzverpflichtungen wie § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch dann begründet werden können, wenn zivilrechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten zum Eintritt oder Fortbestehen von Sozialhilfebedürftigkeit führen. Aus der Verneinung einer zivilrechtlichen Pflichtverletzung oder Sittenwidrigkeit im zivilrechtlichen Sinne kann man mithin nicht ohne Weiteres auf fehlende Sozialwidrigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne schließen (so auch zutr. Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 103 Rn. 29 unter Bezugnahme auf die o.a. Entscheidung des BGH). Ergibt sich bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls somit – wie hier bei der Klägerin (s.o.) – eine aus sozialhilferechtlichen Wertungen gewonnene Sozialwidrigkeit des Verhaltens des Betreffenden, steht dem etwaiges rechtlich nicht zu beanstandendes bzw. sanktionierbares Handeln im Zivilrecht nicht entgegen.
cc) Die Klägerin hat im Anschluss an die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts auch mindestens grob fahrlässig sozialwidrig gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (s. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Nach dem auch hier geltenden subjektiven Sorgfaltsmaßstab handelt fahrlässig, wer auf der Grundlage seiner individuellen Einsichtsfähigkeit aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen hätte erkennen können, dass zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ein anderes als das beanstandete Verhalten zu erwarten war. Hierbei umfasst die subjektive Komponente auch das Bewusstsein über die Sozialwidrigkeit des Verhaltens (s. hierzu Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 103 Rn. 33; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 103 Rn. 27, 29). Die Klägerin hat nach Überzeugung des Senats in der maßgeblichen Zeit vom August 2011 bis September 2012 mindestens grob fahrlässig gehandelt. Ihr hätte sich bereits bei Antragstellung sowie aufgrund der Tatsache, dass sie zuvor die Renten ihrer Mutter an den Heimträger weitergeleitet hat, aufdrängen müssen, dass die Rentenzahlbeträge ungeachtet der Frage einer Einkommensbereinigung vorrangig gegenüber einer entsprechenden Sozialhilfeleistung für die Heimpflegekosten der Mutter eingesetzt werden mussten. Für die Zeit ab April 2012 gilt dies erst recht, da im Darlehensbescheid des Beklagten vom 17.04.2012 der Einkommenseinsatz der Mutter der Klägerin mit dem Hinweis auf "Weiterleitung an die Einrichtung" ausdrücklich und im Übrigen drucktechnisch hervorgehoben dargestellt worden ist und insbesondere die jeweiligen konkreten Beträge enthielt. Dies hat die Klägerin im Übrigen unbeanstandet gelassen, da sie sich in ihrer Eigenschaft als Betreuerin ihrer Mutter ausweislich des Widerspruchs- und anschließenden Klage- bzw. Berufungsverfahrens lediglich gegen die Bewilligung der Leistungen als Darlehen gewendet hat. Auch hat die Klägerin im Rahmen ihres Berufungsvorbringens (Schriftsatz vom 03.05.2018) selbst eingeräumt, sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht zu haben, was mit dem Konto ihrer Mutter passiere, und dass sie sich im Hinblick auf die noch existierende Erbengemeinschaft sowie die alleinige Nutzung der Wohnung durch die Mutter als berechtigt gesehen habe, "genauso zu verfahren", d.h. nach stationärer Aufnahme der Hilfeempfängerin die gesamten Rentenzahlbeträge für die Bestreitung der Hauskosten zu verwenden. Im Anschluss an die Ausführungen des Sozialgerichts hat sich die Klägerin somit subjektiv für berechtigt gehalten, eigenmächtig einen Ausgleich für die nicht erfolgte Erbauseinandersetzung mit ihrer Mutter dadurch zu schaffen, dass sie deren Renten nicht für ihre Pflegekosten, sondern die Hauskosten eingesetzt hat. Dies ist mindestens grob fahrlässig gewesen und kann über die von der Klägerin bemühte Konstruktion eines angeblichen Nutzungsentschädigungsanspruchs in keiner Weise sozialhilferechtlich gerechtfertigt werden. Soweit sie auch ohne anwaltliche Beratung hieran tatsächlich geglaubt haben sollte, unterlag sie einem ebenfalls schuldhaften, weil für sie jederzeit aufklärbaren Rechtsirrtum.
c) Für eine Härte, bei deren Vorliegen nach § 103 Abs. 1 Satz 3 SGB XII von der Heranziehung zum Kostenersatz im Wege des dann eröffneten Ermessens des Sozialhilfeträgers abgesehen werden kann (s. hierzu Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 103 Rn. 43 ff.), ist bei der Klägerin in Ansehung ihrer wirtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung der Ersatzforderung nichts ersichtlich und Entsprechendes von dieser auch nicht geltend gemacht worden.
d) Ermessen war – abgesehen von einem hier nicht vorliegenden Härtefall – von dem Beklagten nicht auszuüben; er ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 103 SGB XII verpflichtet, den Kostenersatzanspruch geltend zu machen (s. Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 103 Rn. 40).
e) Schließlich hat der Beklagte mit Erlass des Bescheides vom 08.02.2016, da insoweit Leistungen seit dem 01.07.2013 in Rede stehen, auch die Erlöschensfrist von 3 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist, gewahrt (§ 103 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).
f) Der Beklagte hat den hiernach bestehenden Kostenersatzanspruch gegen die Klägerin zu Recht auf 12.396,25 EUR beziffert. Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten, dass der entsprechende Zahlungsrückstand gegenüber dem Einrichtungsträger durch die Nichtweiterleitung der Renten ihrer Mutter im Zeitraum von August 2011 bis September 2012 und damit zu einer Zeit entstanden ist, als der Beklagte noch keine Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin erbracht hat. Hierbei verkennt die Klägerin, dass das anspruchsbegründende, sozialwidrige und schuldhafte Verhalten nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hinsichtlich der Begründung der Anspruchsvoraussetzungen denknotwendigerweise zu einem Zeitpunkt bzw. in einem Zeitraum erfolgen muss, bevor die Leistungen des Sozialhilfeträgers überhaupt einsetzen. Denn dieses sozialwidrige Verhalten i.S.d. § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII muss – wie so hier – ja gerade ursächlich für den "Erfolg", also die Sozialhilfeleistung gewesen sein (s. Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 103 Rn. 30). Auch besteht der sozialhilferechtliche "Schaden" gerade in dem Einsetzen der Leistungen zum 01.07.2013, weil die Renten der Mutter der Klägerin abzüglich der hälftigen Hauskosten gerade nicht als bedarfsminderndes Einkommen eingesetzt worden sind, was sich in dem konkreten von der Klägerin geforderten und von dem Beklagten im Bescheid vom 08.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2016 zutreffend berechneten Betrag spiegelt. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf sonstige Aufwendungen wie Arzneimittel, Ergotherapie oder eine Sterbegeldversicherung die Höhe des Ersatzes anzweifelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlungspflicht, abgesehen von der Härteklausel des § 103 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, unbegrenzt ist und insbesondere keine (von der Klägerin ohnehin nicht nachgewiesenen) Schon- oder Freibeträge gelten (s. Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 103 Rn. 39).
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – (VwGO). Wendet sich – wie hier – ein Dritter, der Leistungen der Sozialhilfe durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben soll, gegen einen Bescheid des Sozialhilfeträgers über Kostenersatz nach § 103 SGB XII, besteht keine Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG, weil der Dritte gerade nicht als Leistungsempfänger i.S.d. § 11 SGB I in Anspruch genommen wird (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 21.10.2011 – B 20 SO 373/11 -, juris Rn. 17; Senat, Urt. v. 24.05.2012 – L 9 SO 281/11 -, juris Rn. 63 ff.).
4.) Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – (GKG).
5.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Erstellt am: 21.08.2019
Zuletzt verändert am: 21.08.2019