Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
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I.
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Streitig zwischen den Beteiligten ist ein ablehnender Überprüfungsbescheid betreffend die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich der abgelehnten Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs.1 i.V.m. Nr. 2108 und 2110 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung.
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Mit Bescheid vom 20.06.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2009 lehnte der Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs.1 i.V.m. Nr. 2108 und 2110 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung sowie hieraus resultierende Leistungen ab. Die hiergegen unter dem Az. S 5 U 281/09 erhobene Klage lehnte das Sozialgericht Augsburg nach Veranlassung eines unfallchirurgischen/orthopädischen Gutachtens durch Dr. R. (Gutachten vom 18.09.2010) mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2010 ab. Die hiergegen unter dem Az. L 2 U 574/10 eingelegte Berufung wies das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 16.10.2013 zurück. Die Beschwerden des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16.10.2013 zu gewähren lehnte das BSG in mehreren Beschlüssen ab, zuletzt mit Beschluss vom 13.08.2014 unter dem Az. B 2 U 8/14 BH.
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Mit E-Mail vom 29.06.2017 beantragte der Kläger eine „Wiederaufnahme“, da der Schaden an der LWS aufgrund einer Fraktur entstanden sei und die 10 Jahre Army nach EU-Recht mitberechnet werden müssten. Der Kläger legte einen Befund einer Kernspintomographie der LWS vom 26.06.2017 vor, in welchem u.a. bezüglich der LW3/4 eine Differentialdiagnose „Z.n. Fraktur“ gestellt wurde. Im Übrigen wird in diesem Befund festgehalten, dass sich ansonsten im Vergleich zur Voruntersuchung aus 2014 keine richtungsweisende Befundänderung gezeigt habe. Des Weiteren legte der Kläger eine Bescheinigung der Dr. H. bei, die mit dem Az. L 2 U 574/10 versehen war. Mit Schreiben vom 13.07.2017 wies der Beklagte darauf hin, dass die übersandten Unterlagen keine neuen Hinweise enthielten. Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 18.07.2017 hat dieser ausgeführt, dass die Differentialdiagnose Z.n. Fraktur im Bereich der LW 3 und 4 eine neue Erkenntnis darstelle, es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Schäden im Bereich L 5 SW 1 um ein monosegmentales Schadensbild handele, es lägen Hinweise für eine belastungskonformes Schadensbild vor. Mit Schreiben vom 01.08.2017 verwies der Beklagte auf sein Schreiben vom 13.07.2017 und erklärte mit weiterem Schreiben vom 09.08.2017, dass ein Arbeitsunfall nie gemeldet worden sei. Mit Schreiben vom 05.11.2019 beantragte der Kläger erneute Überprüfung und übersandte den Befund einer Kernspintomographie des rechten Schultergelenks vom 25.04.2008 und der linken Schulter vom 06.07.2017, sowie des rechten Knies vom 17.07.2019 und des linken Knies vom 11.07.2019. Im Weiteren trug der Kläger vor, dass der Allgemeinarzt und die Radiologische Praxis K-Stadt die Fraktur des LWK 4 nach einem Unfall am 29.11.1993 bestätigen würden. Mit Schreiben vom 13.01.2020 verlangte der Kläger die Verbescheidung seines Antrages.
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Mit Bescheid vom 13.02.2020 lehnte der Beklagte eine Neufeststellung von Leistungen nach § 44 SGB X ab, da keine neuen Tatsachen vorgetragen wurden bzw. neue Erkenntnisse vorlägen, die ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X rechtfertigen würden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2020 zurück.
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Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 08.04.2020 Klage erhoben ohne diese zu begründen und Akteneinsicht beantragt. Der Kläger hat unabhängig davon mit Schreiben vom 17.04.2020 auf ein Urteil des LSG Sachsen vom 17.01.2019 L 6 U 233/15 verwiesen. Der Bevollmächtigte hat Fristverlängerung zur Klagebegründung bis zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe beantragt. Das Gericht hat mit Schreiben vom 25.05.2020 umfassend auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsstreits hingewiesen und die Rücknahme der Klage sowie des Antrages auf PKH angeregt. Der Kläger hat daraufhin erklärt, dass das Urteil des LSG Sachsen vom 17.01.2019 L 6 U 233/15 die neue entscheidungserhebliche Tatsache sei, mit dem Sturz im Schwimmbad habe die Gutachterin festgestellt, dass der Schaden nicht durch den Sturz verursacht worden sei.
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Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der Sache selbst keinen Antrag gestellt der Kläger hat am 24.04.2020 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten unter diesem Aktenzeichen und dem Az. S 5 U 281/09 verwiesen, sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
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II.
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In sozialgerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend. Grundsätzlich erhält gemäß § 114 Satz 1 ZPO eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz, eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei gemäß § 121 Abs. 2 ZPO auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
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An die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 30.10.1991, 1 BVR 1386/91, NJW 1991, 899). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht.
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Nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ist die Klage unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte den Antrag des Klägers vom 05.11.2019 auf Überprüfung des rechtskräftigen Bescheides vom 20.06.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2009, in welchem der Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs.1 i.V.m. Nr. 2108 und 2110 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung sowie hieraus resultierende Leistungen verneinte, mit Bescheid vom 13.02.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2020 abgelehnt.
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Der Kläger hat keinen Anspruch, dass gemäß § 44 Abs. 1 SGB X der bestandskräftige Verwaltungsakt vom 20.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2009 zurückgenommen wird (vgl. hierzu auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2017 – L 2 U 386/15 -, Rn. 43 – 48, juris).
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§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht vor, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
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Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung des § 77 SGG, wonach ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend wird, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Diese Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) ist ein wesentliches Prinzip der Rechtsordnung. Mit der Bestandskraft wird Rechtssicherheit geschaffen, weil die Beteiligten wissen, woran sie sind, nämlich, dass die Regelung des Verwaltungsakts sie bindet und Rechtsfrieden garantiert, weil weiterer Streit über den Verwaltungsakt ausgeschlossen ist. Für den Adressaten des Verwaltungsakts ist damit keine unangemessene Benachteiligung verbunden, hat er doch die Möglichkeit, sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen einen Bescheid zu wehren und dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Schöpft er diese Mittel nicht aus oder akzeptiert er den Verwaltungsakt, weil er selbst keinen überzeugenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat, müssen die Beteiligten die getroffene Regelung in der Zukunft für und gegen sich gelten lassen.
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Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet dazu zwei Alternativen. Entweder muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt worden (erste Alternative) oder die Behörde muss beim Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (zweite Alternative).
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Nicht Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist es, Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Frage der Bestandskraft von Entscheidungen der Verwaltung oder auch der Gerichte auszuhebeln und die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in das Belieben der Beteiligten zu stellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann kein Mittel sein, um durch wiederholte Anträge bei der Behörde diese immer wieder zu Sachentscheidungen (deren Ergebnis wegen der bereits getroffenen Entscheidung absehbar ist) zu zwingen, die dann wiederum gerichtlich in der Sache überprüfbar wären. Würde man dies zulassen, hätte eine Behörde keinerlei Möglichkeit, sich vor wiederholenden Anträgen mit dem sich daraus ergebenden möglicherweise massiven Verwaltungsaufwand, der nicht nur Personal bindet, sondern auch Kosten verursacht, zu schützen.
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Bei der oben genannten ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R). Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist.
\nWeitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten., zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss. Hierzu ist festzustellen, dass eine unrichtige Anwendung des Rechts nicht festzustellen ist.
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Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB X bei Erlass des Verwaltungsaktes von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist, ist die Behörde nach der Rechtsauffassung des Gerichts nur dann verpflichtet in eine Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt einzutreten, wenn der Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der bestandskräftigen Bescheide bzw. bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eines darüber geführten Rechtsstreits noch nicht vorlagen oder bekannt waren (BayLSG, Urteil vom 19.11.2014 – L 15 VS 4/13). Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel können nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und nicht mehr im nachfolgenden Gerichtsverfahren vorgebracht werden. Es liegt in der Hand der Behörde, so wie im vorliegenden Fall, ob sie sich auf diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab beruft; nimmt sie eine erneute Prüfung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung vor, obwohl der Antragsteller keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht hat, ist sie daran gebunden, und der Antragsteller hat einen auch vor Gericht einklagbaren Anspruch auf vollumfängliche Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide auch in tatsächlicher Hinsicht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 50, juris).
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Unter Zugrundelegung dieser Prämissen ist festzustellen, dass weder der Kläger noch der Bevollmächtigte neue entscheidungserhebliche Tatsachen /Beweismittel vorgelegt haben, die zum Zeitpunkt des Erlasses der bestandskräftigen Bescheide bzw. bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Sozialgerichtsverfahrens bzw. Berufungsverfahrens noch nicht vorlagen oder bekannt waren. Auch hat der Beklagte keine erneute Prüfung der tatsächlichen Grundlagen vorgenommen.
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Der Vortrag zu den behaupteten Versicherungszeiten in der britischen Armee sowie der Sturz im Jahre 1993 bzw. die Bescheinigung der Dr. H. waren bereits Gegenstand des Gerichtsverfahrens (S 5 U 281/09) bzw. des Berufungsverfahrens (Az. L 2 U 574/10), insofern liegen -unabhängig von der Frage der Entscheidungsrelevanz- bereits keine „neuen“ Tatsachen vor.
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Auch der Befund der Kernspintomographie der LWS vom 26.06.2017 in welchem u.a. bezüglich der LW3/4 eine Differentialdiagnose „Z.n. Fraktur“ gestellt wurde, stellt keine neue entscheidungserhebliche Tatsache dar, unabhängig von der Frage ob eine Differentialdiagnose überhaupt als Tatsache qualifiziert werden kann. Ob eine Fraktur des LW 3/4 vorliegt oder nicht kann für die Frage der die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs.1 i.V.m. Nr. 2108 und 2110 dahinstehen. Zu dieser Thematik hat sich bereits das Bayerische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 16.10.2013, Az. L 2 U 574/10 auf S. 13 umfassend auseinandergesetzt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich somit.
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Schließlich vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwiefern die Befunde der Kernspintomographie des rechten Schultergelenks vom 25.04.2008, der linken Schulter vom 06.07.2017, des rechten Knies vom 17.07.2019 und des linken Knies vom 11.07.2019 im Hinblick auf die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs.1 i.V.m. Nr. 2108 und 2110 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung entscheidungserheblich bzw. relevant sein sollen. Hinsichtlich des vom Kläger zitierten Urteils ist lediglich festzustellen, dass Urteile bzw. deren Entscheidungsgründe ohnehin keine neuen Tatsachen / Beweismittel darstellen.
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\nZusammenfassend ist daher festzuhalten, dass neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht vorgelegt wurden, der Antrag auf Überprüfung somit zu Recht ohne Sachprüfung abgelehnt wurde.
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Erfolgsaussichten der Klage sind hiernach zu verneinen. Der Antrag auf PKH war daher abzulehnen.
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Erstellt am: 04.08.2023
Zuletzt verändert am: 04.08.2023