Auf die Beschwerde des Klägers vom 02.03.2010 wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.02.2010 abgeändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X, E, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem zugrunde liegenden Klageverfahren wendet sich der Kläger gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 31.08.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 und begehrt dessen Aufhebung.
Zur Durchführung des Klageverfahrens hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 08.02.2010 zurückgewiesen. Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden dargelegt, dass die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld aus nicht angezeigter Arbeitsaufnahme einer mehr als 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung resultiere und jeweils den Zeitraum bis zur nächsten erneuten persönlichen Vorsprache umfasse. Weder zur Widerspruchs- noch zur Klagebegründung habe der Kläger vorgetragen, weshalb das Gericht bei seiner Prüfung nur den Akteninhalt habe berücksichtigen können, welcher die angefochtenen Bescheide rechtfertige.
Gegen den am 23.02.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 02.03.2010 Beschwerde erhoben. Die gegen ihn gerichteten Vorwürfe träfen nicht zu. Er habe nicht zu Unrecht Leistungen bezogen. Bereits im März 2006 habe er bei der Fa. C Dienstleistungen e. K. gekündigt. Dennoch habe diese offensichtlich fremde Personen auf seinen Namen weiter arbeiten lassen. Auch habe er maximal 350,00 EUR monatlich dort verdient und bar ausgezahlt bekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E (Az.: xxx) verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers vom 02.03.2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.02.2010 ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Erfolgsaussichten in diesem Sinn bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält. Dabei muss die Chance, den Prozess zu gewinnen, mindestens genauso groß sein wie ihn zu verlieren. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), NJW 1991, 413 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 665 ff.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 29.06.2009, Az.: L 20 B 6/09 AS, Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a, Rn. 7 und 7a).
Gemessen hieran sind die Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren nicht zu verneinen. Es sind weitere Ermittlungen geboten.
Insbesondere wegen des Vorbringens des Klägers im Beschwerdeverfahren, er habe bereits im März 2006 gekündigt und jedenfalls nicht über den Monat März 2006 hinaus für die Fa. C Dienstleistungen e. K. gearbeitet, ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags ausreichende Erfolgsaussichten im o. g. Sinne bestanden. Zwar hat der Kläger seine Klage trotz Aufforderung durch das Sozialgericht vor Erlass des Beschlusses vom 08.02.2010 nicht begründet. Insbesondere hat er auf die vorstehenden Tatsachen nicht explizit hingewiesen. Jedoch ergibt sich sein diesbezüglicher Vortrag im Wesentlichen bereits aus der zum Klageverfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Diese enthält auf Blatt 101 bis 104 eine Kopie der Vernehmungsniederschrift der seitens des Hauptzollamtes E am 26.02.2009 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung des Klägers. Auch im Rahmen dieser Vernehmung hat der Kläger nach Vorlage der seine Tätigkeit für die Fa. C Dienstleistungen e. K. angeblich belegenden schriftlichen Unterlagen (sog. Tagesnachweisen) bereits angegeben, im April und Mai 2006 nicht für die Fa. C Dienstleistungen e. K. gearbeitet zu haben. Demgegenüber findet sich auf Blatt 112 bis 117 der Verwaltungsakte der Beklagten die Kopie der ebenfalls durch das Hauptzollamt E erstellen Vernehmungsniederschrift des Zeugen S C, welcher u. a. bekundet hat, dass die auch den Namen des Klägers ausweisenden Tagesnachweise alle zutreffend seien, d. h. die dort aufgeführten Arbeitnehmer auch tatsächlich vor Ort gewesen seien und entsprechend aufgeführte Stunden auch geleistet hätten.
Auch die im Beschwerdeverfahren beigezogene, den Klägers betreffende Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E (Az.: xxx) bietet weitere Anhaltspunkte im Bezug auf im Klageverfahren von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen bzw. eine Beweiserhebung sowie die entsprechenden Beweismittel.
Darüber hinaus hat der Kläger im Beschwerdeverfahren Frau B P als Zeugin für sein vorstehend dargestelltes Vorbringen benannt.
Das Sozialgericht wird dem Vorbringen des Klägers nachzugehen und insbesondere Beweis darüber zu erheben haben, ob der Kläger für Zeiträume nach März 2006 in anspruchsschädlicher, die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld rechtfertigender Art und Weise für die o. g. Firma tätig geworden ist.
Da der Kläger nach seinen aktenkundigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, war die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren, § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO. Seine Einkünfte decken den Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) nicht. Er bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Einzusetzendes Vermögen ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 20.04.2010
Zuletzt verändert am: 20.04.2010