Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.11.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin auch für die Zeit ab dem 13.07.2000 Arbeitslosenhilfe zu gewähren ist. Die 1937 geborene Klägerin bezog vom 08.04.1997 bis 04.12.1999 Arbeitslosengeld von der Beklagten. Nachdem dieser Leistungsanspruch erschöpft war, beantragte sie am 11.10.1999 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung gab die Klägerin an, dass ihr 1936 geborener Ehemann über Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von 57.893,00 DM verfüge.
Mit Bescheid vom 21.10.1999 bewilligte ihr die Beklagte daraufhin Arbeitslosenhilfe ab dem 05.12.1999 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 530 DM und einem ungekürzten Leistungssatz in Höhe von 138,04 DM wöchentlich. Mit Änderungsbescheid vom 14.01.2000 wurde der wöchentliche Leistungssatz aufgrund der neuen Leistungsentgelttabelle für das Kalenderjahr 2000 auf ungekürzte 143,29 DM erhöht.
Am 06.07.2000 beantragte der ebenfalls arbeitslose Ehegatte der Klägerin die Gewährung von Arbeitslosenhilfe, da sein Arbeitslosengeldanspruch voraussichtlich mit Ablauf des 28.08.2000 erschöpft sein werde. Im Rahmen seiner Antragstellung gab dieser an, über Vermögen in Renten- und Lebensversicherungen mit einem Gesamtwert von 298.269,– DM zu verfügen. Des weiteren existiere ein Sparbuch mit einem Guthaben von 3.954,79 DM. Sein bebautes und selbst bewohntes Grundstück habe einen Wert von 531.000,00 DM bei einer Wohnfläche von 130 qm und Belastung von 85.583,00 DM.
Mit Bescheid vom 10.07.2000 nahm die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Klägerin mit Wirkung für die Zukunft, dass heißt ab 13.07.2000, ganz zurück. Zur Begründung führte sie an, die Klägerin und ihr Ehegatte verfügten über soviel Vermögen, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für 94 Kalenderwochen ruhe.
Mit ihrem dagegen am 11.07.2000 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, bei dem angegebenen Vermögen handele sich es um Versicherungen, die zum Zweck einer Altersrente für ihren Ehegatten abgeschlossen worden seien.
Mit Bescheid vom 09.08.2000 wies die Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück und führte in den Gründen u.a. aus: Nach den eingereichten Aufstellungen ergäben sich Rückkaufswerte für die abgeschlossenen Lebensversicherungen in Höhe von 322.348,09 DM. Hiervon sei noch eine Beleihung einer Versicherung mit 25.000,00 DM durch die Sparkasse B … S … abzuziehen, so dass 297.348,09 DM aus den Versicherungen zu berücksichtigen gewesen seien. Zuzüglich eines Sparvermögens von 3.954,78 DM ergebe sich grundsätzlich ein zu verwertendes Vermögen in Höhe von 301.302,87 DM. Für die Alterssicherung sei im Hinblick auf das Ende des Bewilligungsabschnittes (04.12.2000) und die bis dahin vollendeten Lebensjahre der Klägerin und ihres Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von 126.000,00 DM und der weitere allgemeine Freibetrag in Höhe von 8.000,00 DM pro Ehegatte abzuziehen. Hieraus errechne sich ein anzurechendes Vermögen in Höhe von 159.302,87 DM. Nach Teilung des zu berücksichtigendes Vermögens durch das Arbeitsentgelt von 530,– DM nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richte, sei die Klägerin für ein Zeitraum von 300 Wochen nicht bedürftig. Zudem seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 des 10. Sozialgesetzbuches (SGB X) erfüllt. Die Klägerin habe bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe ab dem 05.12.1999 das vorhandene Vermögen in Form von Versicherungen bei Alterssicherung ihres Ehegatten nicht in der tatsächlich vorhandenen Höhe angegeben, obwohl sie nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten hierzu verpflichtet gewesen sei. Darüber hinaus habe sie aufgrund des Merkblattes für Arbeitslose wissen müssen, dass ein solches Vermögen auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen gewesen sei.
Dagegen hat die Klägerin am 31.08.2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben, mit der sie vorgetragen hat, sie habe bei der Antragstellung keine falschen Angaben gemacht, sondern in demselben Umfang Vermögenspositionen angegeben, wie später auch ihr Ehemann. Die Beklagte habe diese Angaben nur falsch gelesen. bzw. interpretiert. Bei dem von der Beklagten angerechneten Vermögen handele es sich um Lebensversicherungen, die als private Altersvorsorge und Absicherung begründet und aufgebaut worden seien. Sie und ihr Ehemann könnten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nämlich nur mit monatlichen Altersrentenzahlung rechnen, die unterhalb des Sozialhilfesatzes liegen würden. Die Rechtsauffassung der Beklagten möge zwar der Arbeitslosenhilfeverordnung entsprechen. Eine entsprechende Verpflichtung ihr für die Altersvorsorge angespartes Vermögen aufzubrauchen, sei jedoch rechtswidrig. Ein solches Ansinnen verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie habe während der sehr langen Zeit ihrer Erwerbstätigkeit beträchtliche Teile ihres Einkommens in die Lebensversicherung investiert und damit angespart mit dem Ziel, mit vernünftiger Rendite ein Vermögen aufzubauen, von dem sie nach Eintritt des Rentenalters einen akzeptablen Lebensstandard oberhalb des Sozialhilfesatzes führen könne. Sie habe damit nicht nur im Hinblick auf sich selbst verantwortlich gehandelt, sondern der Allgemeinheit ersparen wollen, ihr nach Eintritt des Rentenalters bis zu ihrem Ableben Sozialhilfe zahlen zu müssen. Durch die mit dem Verhalten der Beklagten angestrebte Behandlung würde sie in einer nicht hinnehmbarer Weise gegenüber denjenigen Mitbürgern benachteiligt, die (ohne eine gesetzliche Altersversicherung zu haben) selbst hohes Erwerbseinkommen laufend aufbrauchen und dann staatliche Fürsorgeleistung erhalten würden.
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2000 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es u.a. ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht die Arbeitslosenhilfebewilligung ab dem 13.07.2000 zu rückgenommen. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X seien erfüllt. Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab dem 13.07.2000 sei rechtswidrig gewesen, da die Klägerin mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt habe. Nach § 6 Abs. 1 der aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 206 SGB III ergangenen Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO) in der Fassung der 6. Änderungsverordnung vom 08.06.1999, BGBl I S 1431) seien die Lebensversicherungen als verwertbares Vermögen in Ansatz zu bringen. Die Rückkaufswerte hätten sich im Juli 2000 auf 322.348,09 DM belaufen. Die Verwertung der Lebensversicherung sei auch zumutbar gewesen. Selbst unter Berücksichtigung der angemessenen Alterssicherung nach § 6 Abs. 4 Alhi-VO ergäbe sich ein weiter zu berücksichtigender Freibetrag von 126.000,00 DM, ausgehend davon, dass die Klägerin ihr 62. und ihr Ehegatte sein 64. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt vollendet hätten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch das in befreienden Lebensversicherung angelegte Vermögen nur im Rahmen des § 6 Abs. 4 Nr. 2 Alhi-VO geschützt, da der Verordnungsgeber im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Alterssicherung keinen Unterschied zwischen verschiedenen Anlageformen gemacht habe. Diese Verfahrensweise des Gesetzgebers sei auch insoweit nicht zu beanstanden, als er im Bereich der steuerfinanzierten Arbeitslosenhilfe einen weiten Spielraum bei seiner Normsetzungskompetenz habe, als bei spielsweise im Bereich der beitragsfinanzierten Arbeitslosengeldes. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz könne die Kammer nicht erkennen. Zudem könne bei der Verwertung der befreienden Lebensversicherung von offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit nicht ausgegangen werden, da der Rückkaufswert der Versicherungen die Summe der eingezahlten Beträge um mehr als 10 % nicht unterschreite.
Anhaltspunkte für eine allgemeine Unbilligkeit der Verwertung der befreienden Lebensversicherung lägen nach Auffassung der Kammer bei der Klägerin nicht vor, zumal aufgrund der ab 01.10.2000 gewährten Altersteilzeitrente hier nur der Arbeitslosenhilfebezug für einen kurzen Zeitraum bis einschließlich 30.09.2000 in Streit stehe. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung ab 13.07.2000 lägen vor. Die Klägerin habe im Rahmen der Antragstellung die Lebensversicherung ihres Ehegatten nicht vollständig angegeben. Aufgrund des ihr überreichten Merkblattes habe sie erkennen können, dass sie vollständige Angaben hätte machen müssen.
Gegen das ihr am 10.01.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.02.2003 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie macht geltend, der angefochtenen Bescheid der Beklagten stehe zwar nicht im Widerspruch zu den Regelungen der Arbeitslosenhilfeverordnung. Die Festsetzungen der Arbeitslosenhilfeverordnung verstießen jedoch gegen höherrangiges Recht.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.11.2002 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht rechtswidrig sind. Zu Recht hat die Beklagte die Arbeitslosenhilfebewilligung ab dem 13.07.2000 gemäß § 45 des 10. Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen, da die Klägerin nicht mehr bedürftig war (§§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 Abs. 1, 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III). Zutreffend hat die Beklagte im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das in Form von Lebensversicherungen vorhandene und zumutbar verwertbare Vermögen des Ehegatten berücksichtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass nach der hier an zuwendenden Vorschrift des § 6 Abs. 4 Nr. 2 (Alhi-VO) in der Form der 6. Änderungsverordnung vom 18.06.1999 der Klägerin selbst unter Berücksichtigung des Alterssicherungszweckes nach der in der Norm vorgegebenen Berechnung nicht bedürftig ist. Die Vorschrift ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.
Mit dem Sozialgericht ist der erkennende Senat der Auffassung, dass das von dem Ehemann der Klägerin in befreienden Lebensversicherungen angelegte Vermögen ausschließlich im Rahmen des § 6 Abs. 4 Nr. 2 Alhi-VO geschützt ist, da nicht erkennbar ist, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Alterssicherung einen Unterschied zwischen verschiedenen Anlageformen gemacht hat. Die vom Gesetzgeber normierte Konkretisierung der Höhe des für die Alterssicherung zu berücksichtigenden Vermögens (1.000,00 DM pro Lebensjahr des Arbeitslosen) befindet sich in Übereinstimmung mit der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr. 1 SGB III. Der Verordnungsgeber hat sich bewusst hinsichtlich der Angemessenheit des von dem Arbeitslosenhilfeempfänger für die Alterssicherung anzulegen den Schönvermögens für eine auch im Verwaltungsverfahren vereinfacht anzuwendende Formel von 1.000,00 DM pro Lebensjahr entschieden. Damit hat er dem erhöhten Alterssicherungsbedürfnis mit zunehmenden Lebensalter Rechnung getragen. Der erkennende Senat hält es – wie auch das Hessische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10.07.2002 – L 6/10 AL 1476/01 – und das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen in seiner Entscheidung vom 13.05.2002 – L 8 Al 475/01 – mit dem Zweck der Regelung für vereinbar, dass der Verordnungsgeber davon abgesehen hat, auf die individuell zu erwartenden Rente abzuheben und stattdessen ein für alle Bezieher von Arbeitslosenhilfe gleichen Schonbetrag je Lebensalter festgelegt hat (siehe hierzu auch Urteile des BSG vom 29.01.1997 – 11 RAr 21/96 = SozR 3 – 4220 § 6 Nr. 4 und vom 22.10.1998 – B 27 AL 118/97 R; Spellbrink in ZfS 2000 S. 203). Damit entfällt ein erheblicher Ermittlungsaufwand, der hinsichtlich des individuellen gegenseitigen Rentenanspruchs nur durch Einschaltung des Rentenversicherungsträgers zu leisten und hinsichtlich der zu künftigen Entwicklung (individuell und allgemein) auf unsichere Prognosen angewiesen wäre. Ein darüber hinausgehender Schutz eines höheren Vermögens ist aber nach wie vor über die allgemeine Härteklausel des § 6 Abs. 3 Alhi-VO möglich (siehe Spellbrink a.a.O. S. 193).
Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass es sich bei der steuerfinanzierten Arbeitslosenhilfe, ähnlich wie bei der Sozialhilfe, um eine staatliche Fürsorgeleistung handelt und diese nur deshalb erbracht wird, weil der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreiten kann, d. h. bedürftig ist. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind daher Einkommen und Vermögen vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen.
So lässt sich auch aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Grundgesetz (GG) kein Anspruch auf eine bestimmte soziale Regelung oder einen Mindestbetrag an Arbeitslosenhilfe ableiten. Dem Gesetzgeber steht im Rahmen des Sozialstaatsprinzips ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie er Sozialleistungen gewähren und ausgestalten will (siehe hierzu BSG-Urteil vom 25.06.1998 – B 7 AL 2/98 R mwN). Diesen Gestaltungsspielraum sieht der Senat auf der Grundlage der vorstehenden Ausführung bei der Ausgestaltung der aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 206 SGB III ergangenen Vorschrift des § 6 Abs. 4 Nr. 2 Alhi-VO hier als nicht verletzt an.
Die Beklagte war daher berechtigt, die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe gem. § 45 SGB X zurückzunehmen. Ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 45 SGB X ist aus Sicht des erkennenden Senats nicht zu bejahen. Die Klägerin kann sich nicht darauf zurückziehen, dass ihr Ehemann im Rahmen seiner Antragstellung zutreffende Angaben gemacht hat. Aus dem ihr überreichten Merkblatt, dessen Empfang sie unterschriftlich bestätigt hatte, ergibt sich, dass die Verpflichtung zur vollständigen Angabe vorhandener Vermögenswerte sich auf den jeweiligen Antragsteller/Antragstellerin bezieht. Sie war daher verpflichtet, vollständige Angaben, auch in Bezug auf die Lebensversicherung, der Beklagten gegenüber zu machen. Im Übringen hätte sie ohne weiteres die von ihrem Ehegatten geleisteten Angaben übernehmen oder ihn bei Ausfüllen des Antrages ggf. zu Rate ziehen können. Da sie all dies nicht getan hat und der Beklagten gegenüber nur unvollständige Angaben geleistet hat, ist ein grob fahrlässiges Fehlverhalten zu bejahen.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 17.06.2004
Zuletzt verändert am: 17.06.2004