Rev. d.Bekl.
Zurückverweisung: Neues Az. L 12 AL 25/08
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.03.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Minderung des an die Klägerin vom 27.07. bis 24.10.2004 gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) um 1.050,00 EUR wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Die 1970 geborene Klägerin bezog erstmals aufgrund eines am 01.10.2003 entstandenen Anspruchs Alg bis 26.10.2003. Vom 27.10.2003 bis 26.07.2004 war sie als kaufmännische Angestellte bei der L GmbH in H in einem aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags von Beginn an befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Am 19.07.2004 meldete sich die Klägerin zum 27.07.2004 arbeitslos und beantragte Alg.
Mit Bescheid vom 09.08.2004 bewilligte die Beklagte ihr Alg ab 27.07.2004 nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 430,00 EUR und Leistungsgruppe A/0. Mit Schreiben vom 04.08.2004 erläuterte die Beklagte der Klägerin, dass sich der Anspruch auf Alg gemäß § 140 SGB III wegen verspäteter Meldung um 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung mindere. Da sie sich spätestens am 28.04.2004 hätte arbeitsuchend melden müssen, sie sich aber erst am 19.07.2004 gemeldet habe, sei ihre Meldung mithin 82 Tage zu spät erfolgt. Es errechne sich ein Minderungsbetrag von 1.050,00 EUR, der in Höhe von täglich 11,78 EUR von der auszuzahlenden Leistung einbehalten werde.
Mit ihrem am 19.08.2004 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, auf eine Verbesserung der Auftragslage bzw. eine Weiterbeschäftigung gehofft zu haben. Sie habe daher keine Veranlassung gehabt, sich vor der ausdrücklichen Bekanntgabe, dass ihr befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert werde, arbeitsuchend zu melden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei einem Bemessungsentgelt von 430,00 EUR ergebe sich ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens jedoch für 30 Tage, mithin ein Betrag von 1.050,00 EUR.
Am 20.09.2004 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg Klage erhoben und sich darauf berufen, dass der Gesetzgeber die Obliegenheiten für Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen nicht hinreichend klar geregelt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2004 zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 27.10.2003 (richtig: 27.07.2004) ungemindert Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.
Das SG hat mit Urteil vom 08.03.2005 die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2004 verurteilt, der Klägerin ab 27.07.2004 ungemindert Alg zu bewilligen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 14.03.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.04.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Die Klägerin habe anlässlich ihrer Arbeitsaufnahme einen Aufhebungsbescheid erhalten, in dem sie auf ihre Pflicht zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen worden sei. Am 18.08.2003 habe sie zudem unterschrieben, Kenntnis vom Merkblatt 1 für Arbeitslose genommen zu haben. Dieses habe ebenfalls den Hinweis auf die Pflicht zur frühzeitigen Meldung enthalten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.03.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen, dass sie sich erst arbeitsuchend gemeldet habe, als aufgrund des Arbeitskräftebedarfs und der Auftragslage klar war, dass ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert werden würde. Im Übrigen sei die gesetzliche Frist zur Meldung so unklar, dass sich hieraus im Einzelnen nicht entnehmen lasse, wann sie sich hätte arbeitsuchend melden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 09.08.2004 mit dem Erläuterungsschreiben vom 04.08.2004, die eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides über die Minderung des Alg-Anspruchs darstellen (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 18.08.2005 – B 7 a AL 4/05 R – und vom 20.10.2005 – B 7 a AL 50/05 R -), in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2004 sind rechtswidrig und beschweren die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum vom 27.07. bis 24.10.2004 Anspruch auf ungemindertes Alg. Sie hat ab dem 27.07.2004 Anspruch auf Alg, da sie alle in § 117 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – (SGB III) geregelten Voraussetzungen eines Anspruchs auf diese Leistungen erfüllte und Fehler bei der Berechnung des Alg-Anspruchs für die Zeit ab 27.07.2004 weder von der Klägerin vorgetragen noch ersichtlich sind.
Die Voraussetzungen für eine Minderung des Alg nach den §§ 37 b, 140 SGB III lagen entgegen der Auffassung der Beklagten im Falle der Klägerin nicht vor. Zwar ist entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht die den Versicherten in § 37 b SGB III auferlegte Obliegenheit hinreichend bestimmt. Denn richtigerweise ist § 37 b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des § 37 b Satz 1 SGB III anzusehen, so dass "an sich" auch der befristet Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten ist, er sich jedoch erst 3 Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden muss, auch wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt war (BSG, Urteil vom 20.10.2005 – B 7 a AL 50/05 R -). Gleichwohl sind die Voraussetzungen für eine Minderung des Alg wegen der verspäteten Meldung der Klägerin nach § 140 SGB III zu verneinen. Dabei ist zwar nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in Unkenntnis über die ihr auferlegte Obliegenheit war, sich 3 Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten arbeitsuchend zu melden. Denn sie bestreitet in dem Zusammenhang nicht, den Aufhebungsbescheid anlässlich ihrer Arbeitsaufnahme am 27.10.2003 bekommen und vom Inhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose Kenntnis genommen zu haben. Sie hat sich hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Unklarheit des Gesetzeswortlauts des § 37 b Satz 2 SGB III auch nur der Auffassung des von ihr genannten sozialgerichtlichen Urteils angeschlossen, und sie hat schließlich wiederholt erklärt, mit der Arbeitsuchendmeldung solange gewartet zu haben, bis klar gewesen sei, dass eine von ihr erhoffte Verlängerung des Arbeitsvertrages nicht in Betracht kam. Ihr kann die Nichterfüllung der "Verpflichtung" zur frühzeitigen Meldung dennoch nicht vorgeworfen werden, weil nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, "insbesondere systematische Gründe und Sinn und Zweck der §§ 37 b, 140 SGB III dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer seine Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht verletzt, wenn er sich aufgrund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb der gebotenen Handlungsfrist beim Arbeitsamt meldet" (BSG, Urteil vom 25.05.2005 – B 11 a / 11 AL 81/04 R -). Insoweit kommt es auf die subjektive Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Arbeitsuchenden (BSG, a.a.O.) sowie auf die Belehrungspflichten an, die der Gesetzgeber dem Arbeitsamt auferlegt, bevor aus Obliegenheitsverletzungen des Arbeitslosen nachteilige Rechtsfolgen für seinen Anspruch auf Alg eintreten können. An diese Belehrungspflicht aber hat die Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt, weil es Zweck des Erfordernisses der Rechtsfolgenbelehrung ist, dem Arbeitslosen die sich aus seinem Verhalten ergebenden Konsequenzen vor Augen zu führen und ihn in allgemeiner Form zu warnen (BSG, a.a.O.). Die Rechtsfolgenbelehrung darf sich insbesondere nicht auf eine formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes beschränken. Vielmehr liegt eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung nur vor, wenn sie konkret, richtig und vollständig ist und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen aus dem versicherungswidrigen Verhalten resultieren (BSG, a.a.O., m.w.N.).
Die Voraussetzungen einer in diesem Sinne wirksamen Rechtsfolgenbelehrung erfüllt weder Nr. 1.7 des Merkblattes 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme die Klägerin am 18.08.2003 unterschriftlich bestätigte, noch der entsprechende Hinweis in dem Aufhebungsbescheid anlässlich der Arbeitsaufnahme am 27.10.2003. Darf sich nach dem oben Gesagten die Rechtsfolgenbelehrung insbesondere nicht auf eine formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes beschränken, handelt es sich bei den Hinweisen, "dass eine verspätete Meldung in der Regel zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes führt" (Merkblatt), bzw. "dass eine verspätete Meldung zu einer Verringerung der Höhe ihres zukünftigen Leistungsanspruchs führen kann" (Aufhebungsbescheid), allenfalls um nicht ausreichende formelhafte Wiedergaben des Gesetzestextes des § 140 Satz 1 SGB III. Insbesondere sind diese formelhaften inhaltlichen Wiedergaben des Gesetzestextes aber jedenfalls unrichtig. Denn nach dem Gesetzestext des § 140 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg zwingend und nicht, wie es im Merkblatt 1 heißt, "in der Regel" und auch nicht nur möglicherweise entsprechend dem Hinweis im Aufhebungsbescheid, dass dies eine Minderung des Alg zur Folge haben kann.
Aufgrund dieser unrichtigen Rechtsfolgenbelehrungen kann der Klägerin die Nichterfüllung der Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung nicht vorgeworfen werden mit der Folge, dass sie für den streitigen Zeitraum vom 27.07. bis 24.10.2004 Anspruch auf ungemindertes Alg hat.
An diesem Ergebnis ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 20.10.2005 – B 7 a AL 50/05 R – ausgeführt hat, "das LSG wird auch dem erstmals mit der Revision vorgebrachten Hinweis der Beklagten Rechnung zu tragen haben, dass ihre Aufhebungsbescheide bereits zu diesem Zeitpunkt einen Hinweis auf die Obliegenheit nach § 37 b SGB III enthielten". Denn diese Formulierung enthält keine Bewertung bzw. Beurteilung hinsichtlich der an die Belehrungspflichten zu stellenden inhaltlichen Anforderungen, zumal das BSG gleichzeitig darauf hingewiesen hat, dass aus den Akten ein Erhalt eines solchen Aufhebungsbescheides durch den dortigen Kläger nicht ersichtlich sei. Dieser Anweisung ist aber erst recht nicht zu entnehmen, dass damit im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 25.05.2005 – B 11 a / 11 AL 81/04 R – zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass auch ohne die dargelegten inhaltlichen Voraus- setzungen jedweder Hinweis den Anforderungen an die Belehrungspflichten genüge.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache wegen einer abweichenden Entscheidung des 1. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen die Belehrungspflichten der Beklagten hinsichtlich der Obliegenheit betreffend grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 10.04.2008
Zuletzt verändert am: 10.04.2008