Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.03.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beklagte bot dem Kläger, dem sie ab dem 01.07.2007 Arbeitslosengeld bewilligt hatte, am 21.08.2007 für den Zeitraum vom 17.09. bis 26.10.2007 eine Trainingsmaßnahme – im S Bildungszentrum E – an. Der Kläger erklärte am 19.09.2007, er habe die Maßnahme nicht angetreten, weil er einen Teilzeitjob auf 400,- EUR – Basis ausführe.
Die Beklagte stellte daraufhin den Eintritt einer Sperrzeit vom 17.09. bis 07.10.2007 sowie die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 21 Tage fest und hob für diesen Zeitraum die Bewilligung des Arbeitslosengeldes auf und verlangte die Erstattung eines Betrages in Höhe 641,54 EUR (Bescheid vom 01.10.2007, Widerspruchsbescheid vom 05.11.2007).
Das hiergegen im Wesentlichen mit der Begründung einer unzureichenden Rechtsfolgenbelehrung angerufene Sozialgericht (SG) Duisburg hat mit Beschluss vom 20.03.2008 Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Beklagten bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), wonach der Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Bei der hier erforderlichen summarischen Prüfung sind diese Voraussetzungen beim Kläger erfüllt, weil infolge der Ablehnung seiner Teilnahme an der von der Beklagten angebotenen Maßnahme eine Sperrzeit und für deren Dauer das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eingetreten ist. Nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB III liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, das, sofern der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund für sein Verhalten hat, eine Sperrzeit begründet, wenn der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maß-nahme zur Teilhabe am Arbeitsplatzleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme). Die von der Beklagten angebotene Eingliederungsmaßnahme zur Kenntnisvermittlung im Lagerbereich ist dem Kläger in ordnungsgemäßer Weise unterbreitet worden. Entgegen seiner Auffassung ist die anlässlich des Maßnahmeangebots erteilte Rechtsfolgenbelehrung in gesetzmäßiger Weise erfolgt.
Die Rechtsfolgenbelehrung muss konkret, richtig und vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus seinem Verhalten für ihn ergeben, wenn hierfür kein wichtiger Grund vorliegt (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urt. v. 10.12.1981 – 7 Rar 24/81 F = SozR 4100 § 119 Nr. 18; zuletzt BSG Urt. v. 01.06.2006 – B 7a 26/05 R -; vgl. ferner Urt. des Senats v. 31.07.2006 – L 19 AL 149/05). Diese Voraussetzungen erfüllt die zeitgleich mit dem Maßnahmeangebot dem Kläger unterbreitete Belehrung, weil sie sowohl die Bedeutung des Verhaltens als auch die eintretenden Rechtsfolgen vollständig dargestellt hat. Der Umstand, dass am Ende der schriftlichen Belehrung noch eine weitere Seitenzahl angegeben war, ohne dass ein weiteres Blatt beigefügt war, ändert an der Vollständigkeit der Belehrung nichts. Nur wenn der Kläger hieraus den Eindruck hätte gewinnen dürfen, im Folgenden wären noch weitere Angaben, die gerade sein Verhalten rechtfertigen könnten, unterblieben, könnte ggf. anderes gelten. Hierfür fehlen aber, abgesehen davon, dass der Kläger dies selbst nicht behauptet hat, konkrete Anhaltspunkte. Die Vollständigkeit der Belehrung wird aber nicht dadurch geschmälert, dass auf eine weitere Seite verwiesen wird, da die Rechtsfolgenbelehrung ohnehin nur Teil des gesamten Maßnahmeangebotes war. Auch vom Empfängerhorizont des Klägers her waren ihm sämtliche Informationen erteilt, nach denen er beurteilen konnte, ob in seinem Fall eine Sperrzeit eintreten werde.
Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund für die Ablehnung der Maßnahme. Diese sollte der Vermittlung des Klägers in eine versicherungspflichtige Beschäftigung dienen. Die Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung, die die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug nicht beendet, ist daher kein Grund, dem entgegenwirkende Anstrengungen zu unterlassen.
Allerdings hat die Beklagte den Eintritt der Sperrzeit einen Tag zu früh festgestellt und daher für diesen Tag zu Unrecht die Leistungsbewilligung aufgehoben. Nach § 144 Abs. 2 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Daher wäre der von der Beklagten als Beginn der Sperrzeit angenommene 17.09.2007 nur zutreffend, wenn die Ablehnung der Maßnahme am 16.09.2007 erfolgt wäre (vgl. dazu BSG SozR 4-4100 § 119 Nr. 3 Rn 17). Hierfür fehlen jedoch Anhaltspunkte, weil zu diesem Zeitpunkt eine Erklärung des Klägers über seine fehlende Bereitschaft zur Teilnahme an der Maßnahme noch nicht vorlag. Regelmäßig ist bei solchem Sachverhalt eine konkludente Ablehnung im Nichterscheinen zum vorgesehenen Maßnahmebeginn anzunehmen (vgl. Legde, Sgb 2003, 617, 620; vgl. ferner zum Nichthandeln als Ereignis LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.06.2007 – L 12 AL 77/06 -; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.10.1999 – L 8 AL 219/99 = info also 2000, 29,31 f.). Dafür, dass hier etwas anderes gelten könnte, fehlen Anhaltspunkte. Damit begann die Sperrzeit und das dadurch bedingte Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs erst am 18.09.2007. Die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung, dieser Umstand sei im Hinblick auf die Höhe des überzahlten Betrages und der Anspruchsdauer irrelevant, verkennt die gesetzgeberische Bedeutung des § 144 Abs. 2 SGB III, der die zeitliche Dauer der Sperrzeit nicht abstrakt, sondern ab einem bestimmten Zeitpunkt regelt. Darüber hinaus würde in Fällen, in denen die Arbeitslosigkeit während des Laufs der Sperrzeit endet, der Leistungsanspruch des Versicherten unzulässigerweise verkürzt, wenn die Beklagte die Sperrzeit zeitlich vorverlegen könnte. Auch wenn letzteres auf den Kläger nicht zutrifft, ist der Beginn der Sperrzeit einheitlich geregelt.
Gleichwohl rechtfertigt dieser Umstand nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zwar ist diese grundsätzlich uneingeschränkt zu gewähren, auch wenn bei einheitlichem Streitgegenstand das Rechtsmittel nur teilweise Aussicht auf Erfolg bietet (Beschl. d. Senats v. 11.12.2006 – L 19 B 111/06 AS -; LSG NW, Beschl. v. 13.03.2008 – L 20 B 6/08 SO -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 03.08.2007 – L 7 B 232/05 AS). Diese Besonderheit des sozialgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahrens verlangt im Gegenzug aber, dass der Umfang, in dem das Rechtsmittel begründet sein kann, im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand nicht völlig unbedeutend sein darf. Andernfalls erhielte die bedürftige Partei eine staatliche Unterstützung, wo die begüterte Partei von vornherein nahezu keine Aussicht auf Übernahme ihrer Prozesskosten hätte. Angesichts des Umstandes, dass die Klage hier nur für einen Tag begründet sein kann, fehlt es aber an einem solchen hinreichend anteilig messbaren Erfolg in Bezug auf den gesamten Streitgegenstand der Sperrzeit.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 20.01.2009
Zuletzt verändert am: 20.01.2009