Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.01.2009 geändert. Der Klägerin wird für die Durchführung des Klageverfahrens ab dem 16.12.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L-I beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Die Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt. Nach Auswertung des Akteninhalts ist eine weitere Abklärung des Sachverhalts zur Klärung der Frage geboten, ob ein Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin wegen des Fehlens einer Arbeitslosmeldung in der die Zeit vom 10.03 bis zum 04.05.2008 nicht bestanden hat und eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin i.S.v. 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegeben ist.
Nach summarischer Prüfung der Sachlage ist zwar die Wirkung der Arbeitslosmeldung der Klägerin vom 06.02.2008 durch die Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung zum 10.03.2008 erloschen und damit der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab dem 10.03.2008 entfallen. Jedoch ist zu prüfen, ob ein Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin ab dem 13.03.2008 neu entstanden ist. Es ist zu klären, ob die persönliche Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten am 12.03.2008, bei der sie die Antragsunterlagen abgegeben hat, als erneute Arbeitslosmeldung i.S.v. § 122 Abs. 1 SGB III zu werten ist , insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Firma U Job Zeitarbeits GmbH an diesem Tag zum 13.03.2008 gekündigt worden ist, und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass an eine Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (BSG, Urteil vom 19.01.2005 – B 11a/11 AL 41/04 R). Die übrigen Voraussetzungen für das Entstehen eines Arbeitslosengeldanspruch haben nach summarischer Prüfung der Aktenlage in der Zeit vom 13.03. bis zum 04.05.2008 vorgelegen.
Des weiteren ist zu klären, ob bei der Klägerin grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB X vorgelegen hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Betroffene die erforderlich Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzuwenden. In Hinblick auf die Besonderheiten des Falls – 1 Tag entgeltliche Beschäftigung, Kündigung nach unentgeltlicher Freistellung zum dritten Tag – sowie der geltend gemachten fehlenden Sprachkenntnisse der Klägerin ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Beurteilungs- und Einsichtsfähigkeit der Klägerin, insbesondere durch eine Befragung der Klägerin, erforderlich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.04.1997 – 11 RAr 89/96). Die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen genügt für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht, unabhängig vom Ergebnis der Ermittlungen.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen ( § 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO). Deshalb ist ihr die Prozesskostenhilfe ratenfrei zu gewähren.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig ( § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 13.07.2009
Zuletzt verändert am: 13.07.2009