Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.10.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Klage des Klägers gegen die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld durch den Bescheid vom 09.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2008 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt Bezug auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung am 30.07.2008 kommt auch deshalb nicht in Betracht, da bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens kein formgerechter Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vorgelegen hat. Ein formgerechter Antrag setzt nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) zumindest voraus, dass eine vollständige, übersichtliche und ordnungsgemäße Erklärung des Antragstellers über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks nebst entsprechenden aussagekräftigen Belegen des Antragstellers vorliegt, die eine Prüfung durch das Gericht ohne weitere Nachfragen ermöglicht (vgl. zum Erfordernis der Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtliche Vordrucks, BSG, Beschluss vom 17.08.2007, B 1 KR 6/07 BH m.w.N.). Nur wenn der Antragsteller alles seinerseits Erforderliche getan hat, kann eine Rückbeziehung der Wirksamkeit der Prozesskostenhilfebewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung gerechtfertigt erscheinen. Vorliegend hat der Kläger keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks eingereicht, obwohl die kurzfristige Übersendung der Erklärung im Schriftsatz vom 30.07.2008 von seinem Bevollmächtigten angekündigt worden ist. Er hat lediglich eine Kopie des Bewilligungsbescheides über Arbeitslosengeld für die Zeit vom 20.02. bis zum 20.08.2008 eingereicht. Dies ersetzt nicht die Abgabe des amtlichen Vordrucks (vgl. BSG, Beschluss vom 17.08.2007, B 1 KR 6/07 BH m.w.N.). Das Sozialgericht ist auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Nachbesserung des Antrags zu geben. Der Kläger ist im Verfahren anwaltlich vertreten gewesen und muss sich das Wissen seines Bevollmächtigten über die Erforderlichkeit der Abgabe des amtlichen Vordrucks zurechnen lassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO)
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 12.01.2009
Zuletzt verändert am: 12.01.2009