Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 11.04.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 11.04.2008 hat keinen Erfolg.
1.
Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerde des Klägers statthaft ist. Zweifel an der Statthaftigkeit bestehen deshalb, weil gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Diese Regelung ist durch Gesetz vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 01.04.2008 in das SGG eingefügt worden. Sie erfasst deshalb zeitlich den angegriffenen Beschluss des SG Detmold vom 11.04.2008.
Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG dürften auch dann vorliegen, wenn das Gericht nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint, sondern eine ratenweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe anordnet (dies bejahend Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 172 Rn. 6h). Denn nach der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung der Prozesskostenhilfe "mit der Beschwerde nur noch angefochten [können], wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden" (BT-Drucks. 16/7716, S. 106). Dies ist hier nicht der Fall.
2.
Der Senat musste diese Rechtsfrage nicht entscheiden, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.
a)
Das Sozialgericht (SG) Detmold hat dem Kläger mit dem angegriffenen Beschluss vom 11.04.2008 Prozesskostenhilfe zu Recht nur unter Ratenzahlung (monatliche Raten in Höhe von 30,00 Euro) bewilligt. Denn das gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) einzusetzende Einkommen beträgt 60,00 Euro. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
b)
Das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Fahrtkosten seiner Kinder unter Umständen als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO in Betracht kommen könnten. Der Kläger hat jedoch nicht mitgeteilt, für welche Kinder die Fahrtkosten anfallen (hierzu Schreiben des Senats vom 26.06.2008). Der Kläger hat des Weiteren die angeforderten Belege nicht überreicht und die Fahrtkosten im Übrigen nicht näher spezifiziert.
3.
Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Erstellt am: 02.10.2008
Zuletzt verändert am: 02.10.2008