Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.10.2013 geändert und den Klägern für das Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ab dem 17.06.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus E beigeordnet.
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf (Az. S 12 AS 1532/13) ist streitig, ob die der Klägerin zu 1) aufgrund der Pflege einer dritten Person zugeflossenen Geldmittel zutreffend als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) minderndes Einkommen berücksichtigt worden sind; ferner ist die Zulässigkeit der Klageerhebung durch den Kläger zu 2), geb. am 00.00.1998, streitig.
Die Klägerin zu 1) bildet eine Bedarfsgemeinschaft mit dem minderjährigen Kläger zu 2), welcher von ihr gesetzlich vertreten wird. Mit Bescheid vom 03.12.2012 u. a. in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14.12.2012 berücksichtigte der Beklagte für den Zeitraum Dezember 2012 bis Mai 2013 bei der Klägerin zu 1) Einkommen in Höhe von 220 Euro monatlich, welches diese für die Pflege von V I, L Straße 00 in E, ab dem 01.07.2012 bis zu dessen Tod am 16.02.2014 erhielt, mit einem Anrechnungsbetrag in Höhe von 96 Euro monatlich. Bei dem zu Pflegenden sind die Voraussetzungen der Pflegestufe II anerkannt; zuvor war die Pflege durch einen Pflegedienst durchgeführt worden. Gegenüber der Pflegekasse ist seit dem 01.07.2012 als Pflegeperson die Klägerin zu 1) benannt worden.
Gegen die Anrechnung des Einkommens richtete sich die Klägerin mit Widerspruch vom 14.01.2013: Sie kenne den Pflegebedürftigen seit 32 Jahren, er sei für sie wie ein naher Angehöriger. Mit Änderungsbescheid vom 22.01.2013 änderte der Beklagte u. a. die Einkommensanrechnung dahingehend, dass für die Zeit von Februar bis Mai 2013 aus dem Einkommen in Höhe von 220 Euro aus der Pflege ein Betrag in Höhe von 190 Euro (statt zuvor 96 Euro) als bereinigtes Einkommen berücksichtigt wurde; in dem weiteren Änderungsbescheid vom 21.02.2013 verblieb es bei dieser Einkommensanrechnung. Den Widerspruch vom 14.01.2013 wies der Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2013 als unbegründet zurück: Bei dem mit der Pflege erzielten Entgelt handele es sich um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II; das Einkommen in Höhe von 220 Euro sei um 124 Euro (Grundfreibetrag und Erwerbstätigenfreibetrag) zu bereinigen. Ausgeschlossen sei eine Anrechnung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) nur, wenn es sich um eine nichtsteuerpflichtige Einnahme nach § 3 Nr. 36 Einkommenssteuergesetz (EStG) handele. Voraussetzung insoweit sei, dass die Pflegeleistung von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllten, erbracht werde. Der Pflegebedürftige sei jedoch kein Angehöriger; eine sittliche Verpflichtung zur Pflege sei nicht ersichtlich.
Dagegen richtete sich die am 07.05.2013 durch die Klägerin zu 1) beim Urkundsbeamten des Sozialgerichts Düsseldorf zur Niederschrift erhobene Klage. In der vorgelesenen, genehmigten und unterschriebenen Niederschrift heißt es wörtlich "Ich erhebe Klage [ ]. Die Klage wird zur Fristwahrung erhoben. [ ]. Außerdem beantrage ich Prozesskostenhilfe." Der von der Klägerin zu 1) benannte Prozessbevollmächtigte zeigte mit Schriftsatz vom 14.06.2013 die Vertretung an und bat, den Kläger zu 2) als weiteren Kläger in das Rubrum aufzunehmen. Zugleich übersandte er mit dem am 17.06.2013 beim Sozialgericht Düsseldorf eingegangenen Schreiben die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beider Kläger. Zur Begründung der Klage wird u.a. vorgetragen, die Klägerin zu 1) und der Pflegebedürftige seien seit 32 Jahren eng befreundet und Nachbarn, die Klägerin sei dem Pflegebedürftigen zu tiefem Dank verpflichtet.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09.10.2013 – dem Bevollmächtigten am 11.10.2013 zugegangen – den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehle die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage des Klägers zu 2) sei bereits unzulässig, denn sie sei nicht binnen der Klagefrist, § 87 Abs. 1 S.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), erhoben worden. Der Kläger zu 2) könne sich nicht darauf berufen, dass das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Klägerin zu 1) auch zu seinen Gunsten Wirkung entfalte. Es handele sich bei den streitgegenständlichen Leistungsansprüchen um Individualansprüche; eine Übergangsfrist, welche das Bundessozialgericht (BSG) für die Zulässigkeit einer gemeinsamen gerichtlichen Geltendmachung mit Urteilen vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R, juris RdNrn. 11ff, und B 7b AS 10/06 R, juris RdNrn. 12 ff.) gesetzt habe, sei längst ausgelaufen. Eine Anrechnung der Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung als Einkommen im Sinne des SGB II könne nur unterbleiben, wenn es sich um steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 36 S. 1 EStG handele. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es handele sich weder um die Pflege eines Angehörigen noch liege der Pflege eine sittliche Pflicht zugrunde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müsse das sittliche Gebot "vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft in der Weise auftreten, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben könne. Hierbei sei auf alle Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei vor allem die persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten von Bedeutung seien (BFH, Urteil vom 19.08.1996 – III R 4/95 -, juris RdNr. 24 m.w.N.)". Solche sittlichen Verpflichtungen lägen nicht vor. Vielmehr sei nicht anzunehmen, dass billig und gerecht denkende Dritte von der Klägerin zu 1) erwarten würden, dass sie die Pflege eines Nachbarn übernehme.
Gegen diesen ablehnenden Beschluss hat der Bevollmächtigte mit Eingang am 08.11.2013 "für die Klägerin" Beschwerde eingelegt. In der Begründung führt er aus, dass die Klage des Klägers zu 2) nicht unzulässig sei. Der streitige Bescheid und der angefochtene Widerspruchsbescheid seien an beide Kläger gerichtet. Die Klägerin zu 1) sei Vertreterin des Klägers zu 2) und habe ohne anwaltliche Hilfe die Klage eingereicht. Er selbst sei erst wenige Tage vor Ablauf der Klagefrist mandatiert worden. Hinsichtlich der Anrechnung der Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung habe der BFH in dem vom Sozialgericht zitierten Urteil darauf hingewiesen, dass auf alle Umstände des Einzelfalls abzustellen sei und vor allem die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten von Bedeutung seien. Die Klägerin zu 1) und der Pflegebedürftige seien wie Geschwister aufgewachsen; dieser habe für die Klägerin zu 1) "viel getan". Erfolgsaussichten der Klage könnten daher nicht von vornherein verneint werden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
ihnen unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.10.2013 für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt I, E, beizuordnen.
Der Beklagte hat zunächst die Statthaftigkeit der Beschwerde in Zweifel gezogen, da der Beschwerdewert nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erreicht sei; nach erneuter verwaltungsinternen Nachprüfung hat der Beklagte allerdings darauf hingewiesen, in den Monaten Februar 2013 bis Mai 2013 von dem erzielten Einkommen lediglich die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro abgezogen und dieses mit einem Betrag in Höhe von 190 Euro angerechnet zu haben. Der Streitwert von 750 Euro sei damit überschritten; die Einkommensanrechnung sei jedoch nicht rechtswidrig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Unrecht abgelehnt.
Die Beschwerde ist statthaft. Auf die Frage, ob die – eine Beschwerdemöglichkeit einschränkende – Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG in einer Fallkonstellation Anwendung findet, bei der der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss zum Tag des Inkrafttretens der Neuregelung bereits bekannt gegeben, die Beschwerde allerdings noch nicht eingelegt war, kommt es vorliegend nicht an, denn der maßgebliche Streitwert in Höhe von 750 Euro ist hier überschritten: Die Kläger wehren sich gegen die leistungsmindernde Anrechnung von Einnahmen in Höhe von jeweils 96 Euro für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 sowie jeweils 190 Euro für die Monate Februar bis Mai 2013.
Die Beschwerde ist auch für den Kläger zu 2) eingelegt. Die Formulierung des Prozessbevollmächtigten, die Beschwerde werde "für die Klägerin" eingelegt, ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung zu verstehen, die die Einbeziehung des Klägers zu 2) in das Hauptsacheverfahren thematisiert.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gem. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Kläger beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und haben mit der am 17.06.2013 bei dem Sozialgericht eingegangenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen können.
Die Rechtsverfolgung für beide Kläger bietet – jedenfalls bezüglich der Höhe der Einkommensanrechnung – auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Erfolgsaussichten bestehen, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder jedenfalls für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer -Hrsg.-, SGG, 2012, § 73a RdNr. 7a). Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist; die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 -, juris RdNr. 27); der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben.
Die Klage wurde fristgerecht am 07.05.2013 erhoben. Die Klägerin zu 1) hat mit der Erklärung "Ich erhebe Klage" auch eine Erklärung im Namen des Klägers zu 2) abgegeben. Dies ergibt die Auslegung.
Die Erklärung zur Klageerhebung durch die Klägerin zu 1) ist als Prozesshandlung der Auslegung nach den in § 133 BGB niedergelegten Grundsätzen zugänglich (BSG, Urteil vom 22.03.1988 – 8/5a RKn 11/87 -, juris RdNr. 11; Urteil vom 10.03.1994 – 7 RAr 38/93 -, juris RdNr. 15). Ein Klageantrag ist unter Berücksichtigung des "Meistbegünstigungsprinzips" (siehe dazu etwa BSG, Urteil vom 04.02.1999 – B 7 AL 120/97 R -, juris RdNr. 13; BSG, Urteil vom 10.03.1994 – 7 RAr 38/93 -, juris RdNr. 15; BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R -, juris RdNr. 11, jeweils mit weiteren Nachweisen) unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen (§ 123 SGG), dass das Begehren des Klägers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (BSG, Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 160/10 R -, juris RdNr. 14). Die abgegebene Erklärung lässt ihrem Wortlaut nach sowohl eine Klageerhebung nur in eigenem Namen als auch eine Klageerhebung auch im Namen des Klägers zu 2) zu. Rechtlich war der Klägerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin gem. § 1629 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Abgabe einer eigenen Erklärung im Namen des Klägers zu 2) möglich. Weder dem Wortlaut noch den Umständen lässt sich entnehmen, dass eine Erklärung im Namen des Klägers zu 2) nicht gewollt war. Das Klageziel ist vollständig nur bei einer Klageerhebung durch beide erreichbar, denn wegen der horizontalen Einkommensverteilung gem. § 9 Abs. 2 SGB II wird das Einkommen auch auf die Ansprüche des Klägers zu 2) angerechnet. Da es sich bei den Ansprüchen auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch um Individualansprüche handelt, bei denen Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (ständige Rechtsprechung, siehe dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R -, juris RdNr.12 mit zahlreichen Nachweisen), ist eine eigenständige Klageerhebung durch Kläger zu 2) nicht entbehrlich; andernfalls würde der Tenor des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2013 bezüglich des Klägers zu 2) in Bestandskraft erwachsen. Das Begehren der Kläger kommt daher nur dann möglichst weitgehend zum Tragen, wenn die Klage (auch) im Namen des Klägers zu 2) erhoben wurde. Hinzu kommt, dass der Klägerin zu 1) durch § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB die Pflicht zur Vermögenssorge des Klägers zu 2) auferlegt ist.
Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach das Meistbegünstigungsprinzip in Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungsverfahrens und prozessualen Verfahrens (erweiternd) auch für die Auslegung herangezogen werden müsse, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben (Urteile vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R -, juris RdNr.11; – B 7b AS 10/06 R -, juris RdNr. 12), für Klagen über nach dem 30.06.2007 gestellte Leistungsanträge nicht mehr anwendbar ist. Es handelt sich bei der vorgenommenen Auslegung nicht um eine erweiterte, d.h. über den ausdrücklichen Wortlaut hinausgehende Auslegung, sondern um eine allgemeine Auslegung des Wortlauts (so ebenfalls für eine Klageerhebung im Namen der Kinder nach Auslaufen der Übergangsfrist: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.06.2008 – L 7 AS 32/08 B ER -, juris RdNr. 21). Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Vertretungsbefugnis, wie sie § 38 SGB II für das Antrags- und Widerspruchsverfahren vermutet, für das Klageverfahren nicht vorgesehen ist. Einer solchen Vermutungsregelung für Bedarfsgemeinschaften bedurfte die Klägerin zu 1) aber nicht, da sie bereits gem. § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB allgemein zur Vertretung ermächtigt war. Dem anwaltlichen Schriftsatz vom 14.06.2013 kommt in diesem Zusammenhang lediglich eine klarstellende Funktion zu.
Die Klage bietet auch im Übrigen bereits deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Einkommensbereinigung nicht den Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheides entspricht. Während in dem Änderungsbescheid vom 22.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.02.2013 Einkommen i.H.v. 190 Euro angerechnet wurde, ist der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides von einem anzurechnenden bereinigten Einkommen i.H.v. lediglich 96 Euro ausgegangen. Im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2013 findet dies allerdings keine Berücksichtigung, der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Um die Bestandskraft dieses fehlerhaften Tenors zu verhindern, war die Klageerhebung angezeigt.
Die Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig. Unter dem Gebot, ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien zu vermeiden (dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.06.2007 – 1 BvR 681/07 -, juris RdNr. 13) war hier in Hinblick auf die zu klärenden Sach- und Rechtsfragen die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.
Die Erfolgsaussichten bezüglich des Klageziels, dass eine Einkommensanrechnung wegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ALG II-V iVm. § 3 Nr. 36 EStG vollständig unterbleiben müsse, sind hingegen nicht frei von Zweifeln. Die Maßgabe des Bundesfinanzhofs, ob die Pflege eines Nicht-Angehörigen einem sittlichen Gebot entspreche, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (BFH, Urteil vom 19.08.1996 – III R 4/95 -, juris RdNr. 24 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung), gilt auch für die vorliegende sozialrechtliche Frage der Einkommensfreistellung. Dabei obliegt es aber den Klägern darzulegen, dass die Übernahme der Pflege einem sittlichen Gebot i.S.d. § 3 Nr. 36 EStG entsprach und von der Qualität war, dass es ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft in der Weise auftrat, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben könnte (BFH, Urteil vom 19.08.1996 – III R 4/95 -, juris RdNr. 24). Dazu fehlt es den bisherigen Ausführungen, wie etwa, der Pflegebedürftige und die Klägerin zu 1) seien wie Geschwister aufgewachsen, er sei wie ein Angehöriger und habe viel für diese getan, an Substanz. Widersprüchlich erscheint, dass in der Klagebegründung von "Nachbarn" die Rede ist, obwohl die Postanschriften der Kläger und des verstorbenen Pflegebedürftigen ca. 17 km auseinanderliegen. Auch sind von den Klägern die Umstände darzulegen, weshalb die Pflege zunächst – bis zum 30.06.2012 – durch einen Pflegedienst und erst anschließend durch die Klägerin zu 1) übernommen wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass der inzwischen verstorbene Pflegebedürftige nicht mehr als Zeuge zur Verfügung steht.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gem. § 73a SGG iVm. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 28.05.2014
Zuletzt verändert am: 28.05.2014