Die Verfahren L 7 B 417/09 AS ER und L 7 B 418/ 09 AS ER werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen L 7 B 417/09 AS ER fortgeführt. Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.11.2009 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der Senat hat die beiden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden, weil sie im Wesentlichen den gleichen Streitgegenstand der Übernahme rückständiger bzw. laufender und künftiger Fernwärmekosten für die Abnahmestelle I-straße 00 in L betreffen. Die Verbindung der Verfahren ist daher zweckmäßig und zulässig (vgl. § 113 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Verbindungsbeschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG).
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927). Soweit die Antragstellerin die Übernahme laufender und künftiger Kosten durch die Antragsgegnerin begehrt, hat das Sozialgericht zutreffend einen Anordnungsgrund verneint. Soweit der Streitgegenstand die Rückstände der mit Schreiben der Stadtwerke L GmbH vom 10.09.2009 angemahnten Begleichung der Fernwärmebelieferung und Absperrandrohung zum 21.09.2009 betrifft, hat das Sozialgericht zutreffend auf die Rechtskraft der Entscheidung des Senats in dem Verfahren L 7 B 311/09 AS ER verwiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts in den angefochtenen Beschlüssen vom 04.11.2009 Bezug genommen.
Mit ihrem verbleibenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Leistungen für Heizung und Warmwasser in vollem Umfang über August 2009 hinaus für die Monate September und Oktober 2009 gemäß § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren; die Regelleistung gemäß § 20 SGB II ist damit nicht Gegenstand dieses einstweiligen Streitverfahrens. Der erkennende Senat hatte mit Beschlüssen vom 19.01.2009 (L 7 B 307/08 AS ER) und vom 21.09.2009 (L 7 B 311/09 AS ER) die Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet, die rückständigen und laufenden Kosten bis einschließlich August 2009 für die Belieferung mit Fernwärme durch die Stadtwerke L darlehensweise zu übernehmen. Die Entscheidungen des Senats basierten insoweit ausschließlich auf einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung. Denn die Antragstellerin bewohnt zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern ihre Wohnung; der Senat hatte sich schützend gerade vor die Grundrechte der Kinder zu stellen.
Auch im Hinblick auf die mit Schreiben der Stadtwerke L GmbH vom 13.11.2009 wegen aufgelaufener Rückstände für die Monate September und Oktober 2009 angedrohte Sperrung der Versorgungsanlage für Fernwärme am 24.11.2009 ist eine erneute Folgenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin nicht gerechtfertigt. Sie hat ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Senat sieht sich gehindert, wie in den Entscheidungen vom 19.01.2009 und 21.09.2009 von der persönlichen Mittellosigkeit der Antragstellerin zur Ausgleichung der Rückstände in einer Gesamthöhe von 285 Euro zur Abwehr der Absperrung auszugehen. Zum Beleg ihres Vortrages, sie und nicht ihr Ehemann N S zahle die Kosten zur Wasserversorgung der Abnahmestelle I-str. 00 in L, hatte sie mit Schreiben vom 3.11.2009 dem Sozialgericht drei Kontoauszüge ihres Kontos bei der Sparkasse L1 (Kto-Nr 000) in Kopie vorgelegt, und zwar Kontoauszug 43 Blatt 3, Kontoauszug 48 Blatt 2 und Kontoauszug 53 Blatt 8. Der Kontoauszug 43 Blatt 3 enthält vier Buchungen vom 11. und 12.08.2009, (davon zwei Zahlungseingänge), der Kontoauszug 48 Blatt 2 fünf Buchungen vom 15.09.2009 (davon ein Zahlungseingang) und der Kontoauszug 53 Blatt 8 zwei Buchungen vom 15.10. und 16.10.2009, wobei der auf diesem Auszug festgestellte Kontostand geschwärzt worden ist.
Nach Eingang der Gerichtsakten hat der Senat der Antragstellerin mit Verfügung vom 16.11.2009 aufgegeben, ungeschwärzte Kontoauszüge des Kontos-Nr. 000 bei der Sparkasse L1 vom 15.09.2009 bis laufend binnen drei Tagen ab Zugang vorzulegen. Hierauf hat sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.11.2009 überrascht gezeigt und sich im Hinblick auf den Umfang der vorzulegenden Unterlagen nicht in der Lage gesehen, der Anforderung Folge zu leisten. Der Senat hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 19.11.2009 den Hinweis erteilt, dass der Eingang der angeforderten Kontounterlagen spätestens bis Montag, d. 23.11.2009, um 10.00 Uhr erwartet wird. Andernfalls müsse sie damit rechnen, dass der Senat ihre Hilfebedürftigkeit nicht als glaubhaft gemacht ansehen und die Beschwerden zurückweisen werde.
Die Antragstellerin hat die angeforderten Kontoauszüge nicht vorgelegt. Entgegen ihrer mit Schriftsatz vom 21.11.2009 geäußerten Auffassung ist der Senat zur Anforderung der Kontoauszüge zur Glaubhaftmachung der Anspruchsberechtigung ermächtigt (§§ 86b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 2 ZPO). Das Gericht muss auch in einem sogenannten Eilverfahren, soweit es angebracht ist, von Amts wegen aufklären. Grundsätzlich ist der Leistungsberechtigte nach dem SGB II sogar bei jeder Antragstellung im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gem. §§ 60 ff SGB I verpflichtet, die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen (vgl BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 10/08 R mit weiteren Nachweisen).
Hier ist die Einsichtnahme in die aktuellen Kontoauszüge der Antragstellerin unumgänglich. Die vorgelegten Teilauszüge legen nahe, dass häufige Zahlungsein- und ausgänge über das Konto der Antragstellerin bei der Sparkasse L1 getätigt werden, ohne dass sich Hinweise für einen Sollstand des Kontos ergeben. Es obliegt der Antragstellerin daher glaubhaft zu machen, dass eine Überweisung des relativ niedrigen Betrages von 285 Euro zur Abwehr der Absperrung nicht auch von diesem Konto möglich ist.
Die Vorlage der Auszüge eines Privatkontos für einen Zeitraum von etwa 2 Monaten ist im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens, in dem es um die Vermeidung einer drohenden Absperrung geht, auch innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Anforderung zumutbar und möglich, zumal die Vorlagefrist faktisch um drei weitere Tage erweitert worden ist. Immerhin ist es der Antragstellerin möglich gewesen, innerhalb der Fristverlängerung bis zum 23.11.2009 noch einmal umfänglich schriftsätzlich ihren Rechtsstandpunkt vorzutragen.
Der Senat sieht es daher nicht als glaubhaft gemacht an, dass die Antragstellerin gehindert ist, die rückständigen Kosten für die Fernwärmebelieferung zur Vermeidung der am 24.11.2009 drohenden Absperrung aus dem Guthaben ihres Kontos Nr. 00 bei der Sparkasse L1 auszugleichen. Eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.
II.
Soweit der Ehemann der Antragstellerin meint, seine Einkommens- und Vermögenssituation spiele hierbei keine Rolle, ist dies rechtlich falsch. Der Senat hat die Antragstellerin und ihren Ehemann wiederholt darauf hingewiesen, dass der Ehemann mit der Antragstellerin und ihren beiden Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bildet und deshalb Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Denn zur Bedarfsgemeinschaft gehören als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (§ 7 Abs. 3 Nr. 3a). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die vorübergehende räumliche Trennung innerhalb der Woche steht der Beurteilung nicht entgegen. Der Begriff des dauernden Getrenntlebens (vgl. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB) wird durch den Zustand gekennzeichnet, dass die zum Wesen der Ehe gehörende Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Bei fehlender häuslicher Gemeinschaft ist wesentlich auf den Trennungswillen abzustellen, der sich nach außen etwa in der Stellung eines Scheidungsantrages manifestieren kann (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 41). Ein Trennungswille lässt sich dem Vortrag der Antragsteller und auch den Ausführungen des Ehegatten im früheren Erörterungstermin vom 06.01.2009 nicht entnehmen. Zwar hat letzterer ausgeführt, sich überwiegend in der Eigentumswohnung in O aufzuhalten. Von dort versuche er sich eine neue berufliche Basis aufzubauen. Er hat aber selbst darauf hingewiesen, dass er nicht getrennt von der Familie lebe. So sei er in der Regel an den Wochenenden in der Regel in L, in der Woche praktisch nicht, weil er deutschlandweit unterwegs sei.
Besteht, wie vorliegend eine Bedarfsgemeinschaft mit den Antragstellerin, ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch die Einkommens- und Vermögenssituation des Ehegatten zu berücksichtigen. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Ehegatten der Antragstellerin ist jedoch immer noch ungeklärt. Denn der Ehegatte weigert sich nach wie vor, die Geschäftsunterlagen der J GmbH vorzulegen. Aus diesem Grunde lässt sich nicht feststellen, ob Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus dieser Tätigkeit zustehen. Die Schriftsätze der Antragstellerin wurden unter der Kopfzeile "J GmbH O" gefaxt. Diese Gesellschaft tritt damit nach außen hin nach wie vor auf. Der weitere Zusatz in der Telefaxkopfzeile "GF" dürfte wohl auf "Geschäftsführung" bzw. "Geschäftsführer" hinweisen.
Die Erläuterungen des Ehegatten der Antragstellerin im Erörterungstermin am 06.01.2009 und die aus dem Verfahren bekannten sonstigen Umstände geben Veranlassung, die finanziellen Voraussetzungen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die J-gesellschaft mbH (J GmbH) einer Prüfung zu unterziehen. Zum einen ist es ungewöhnlich, dass er behauptet, seit Entlassung aus seiner Untersuchungshaft (14.06.-26.11.2007) eine vollzeitige Geschäftsführertätigkeit ohne Vergütung zu verrichten. Zum anderen ist klärungsbedürftig, inwieweit er persönlich berechtigten Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen hat. Er bestreitet nämlich die mit der Tätigkeit als Geschäftsführer verbundenen Aufwendungen (u.a. PKW-Kosten, Reisekosten) nach seinen Angaben aus dem Restvermögen der GmbH, die ihrerseits eine spanische Form der GmbH und eine J Limited als Gesellschafter hat. Wer hinter diesen Gesellschaften steht, konnte er bei seiner Anhörung nicht angeben. Er hat zwar ausgeschlossen, dass er, die Antragstellerin oder sonst jemand aus der Familie Gesellschafter dieser Gesellschaften ist. Gleichwohl erweckt das Geschäftsgebaren der J GmbH den Eindruck, dass das Gesellschaftsvermögen für die privaten Belange des Geschäftsführers und seiner Familie Verwendung findet. Es ist z.B. augenfällig, dass das von der J GmbH für einen monatlichen Mietzins von 1.750 EUR angemietete Haus in L für 600 EUR monatlich teiluntervermietet wurde an den Ehegatten der Antragstellerin und dieser Untermietzins seit Mitte 2007 gestundet wird.
Eine abschließende und eingehende Klärung dieses Sachverhaltes muss dem sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 01.12.2009
Zuletzt verändert am: 01.12.2009