Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.06.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür liegen vor, denn über die Klage ist erstinstanzlich durch Urteil entschieden worden, die dagegen gerichtete Berufung wird vom Senat einstimmig als unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im zweitinstanzlichen Verfahren für nicht erforderlich angesehen.
Streitbefangen sind im Verfahren nur Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Februar bis Juli 2015. Der Kläger hat sich mit der Klage ausschließlich gegen die Nichtgewährung von Unterkunfts- und Heizungskosten mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2016 gewandt. Es handelt sich insoweit um einen abtrennbaren Streitgegenstand (vergleiche Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009 zum Az. B 4 AS 37/08 R, zur Rn. 13 bei juris), so dass im Gerichtsverfahren die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung im Übrigen nicht zu prüfen war.
Leistungsberechtigte Personen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) – der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen – erhalten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Bedarfe für Unterkunft und Heizung bestehen, wenn die leistungsberechtigte Person einem rechtlich wirksamen und ernsthaften Zahlungsverlangen des Vermieters ausgesetzt ist. Grundsätzlich ohne Bedeutung ist die Person des Vermieters. Auch unter engen Verwandten können rechtlich wirksam Mietverträge geschlossen und damit vertragliche Verpflichtungen, wie beispielsweise die Mietzahlungspflicht, begründet werden. Die mietvertraglichen Vereinbarungen müssen auch nicht in jeder Hinsicht einem sogenannten "Fremdvergleich" standhalten, d.h. den zwischen Fremden üblichen mietvertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Eine wegen verwandtschaftlicher Verbundenheit beispielsweise verbilligte Wohnraumüberlassung an Angehörige hindert deshalb nicht das Entstehen von Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Entscheidend ist hingegen, dass trotz verwandtschaftlicher Verbundenheit der Mieter einer ernsthaften und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung des Vermieters ausgesetzt ist (siehe Bundessozialgericht, am angegebenen Ort, zu Rn. 25 bei juris). Davon vermochte sich der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu überzeugen.
Das Gericht sieht es nicht als erwiesen an, dass der Kläger und seine Mutter einen beide Seiten rechtlich bindenden Mietvertrag einschließlich wirksamer Verpflichtung zur Mietzahlung haben schließen und einhalten wollen. Es überwiegen vielmehr die Indizien für ein Scheinmietverhältnis (Scheingeschäft gemäß § 117 Bürgerliches Gesetzbuch), geschlossen zur Erlangung von Leistungen des Beklagten. Der Senat folgt nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage dieser bereits vom Sozialgericht, das die Mutter des Klägers als Zeugin zur Sache vernommen hat, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Beurteilung und schließt sich den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes vollumfänglich an. Ergänzend wird angemerkt, dass die Angaben des Klägers und seiner Mutter zum Mietverhältnis durch erhebliche Widersprüche geprägt und damit nicht glaubhaft sind. Einerseits wird vorgetragen, die Mutter des Klägers habe sich wegen des Hauskaufs und der erforderlichen Renovierungsarbeiten erheblich verschuldet und sei deshalb auf Mieteinnahmen zur Abtragung der Schulden dringend angewiesen gewesen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass eine erste Mahnung wegen ausstehender Mietzahlungen erst ein Jahr nach dem Bezug der Wohnung durch den Kläger und fortgesetzt fehlender Mietzahlungen seitens der Mutter erfolgte. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass von der Zeugin bei ihrer Befragung durch das erstinstanzliche Gericht unrichtige Angaben gemacht wurden. Nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12.09.2016 bestand zwischen ihm und seiner Mutter die Vereinbarung, "dass bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag des Klägers bezüglich der Übernahme der Unterkunft und Heizungskosten, mithin bis zur gerichtlichen Entscheidung, dem Kläger ein Zahlungsaufschub gewährt wird." Daraus ist zu entnehmen, dass vom Kläger keine Zahlungen an seine Mutter erfolgt sind. Dies entspricht auch dem Inhalt der zum Verfahren gereichten Mahnung vom 04.11.2015, in der es heißt, die seit dem 01.01.2015 fällig gewordenen Mieten seien bis heute noch nicht beglichen. Demgegenüber wurde von der Mutter anlässlich ihrer Befragung durch das erstinstanzliche Gericht in der nichtöffentlichen Sitzung vom 30.06.2017 angegeben, sie sei zur Begleichung eigener Schulden auf Mieteinnahmen angewiesen gewesen, habe dies ihrem Sohn deutlich gemacht, ihr Sohn habe sich deshalb von Freunden Geld geliehen und dieses an sie (die Zeugin) weitergegeben, damit sie ihren eigenen Zahlungsverpflichtungen habe nachkommen können. Abweichend vom Kläger schildert die Zeugin mithin auf dem Mietverhältnis beruhende Geldzahlungen ihres Sohnes.
Die Kostenentscheidung auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden (§ 160 SGG).
Erstellt am: 19.12.2019
Zuletzt verändert am: 19.12.2019