Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 30.05.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Zu Recht hat es das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.05.2008 abgelehnt, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller auf seinen am 24.04.2008 beim Sozialgericht gestellten Antrag hin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Das Sozialgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers bestehen. Der Senat nimmt zunächst nach § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses.
Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller keine Unterlagen vorgelegt, die die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Hilfeanspruchs rechtfertigten. Insbesondere fehlen nach wie vor Kontoauszüge für die auf seinen Sohn lautenden Konten Nr. 000 bei der Q E sowie Nr. 001 bei der W-bank H. Es erscheint nicht glaubhaft, wenn der Antragsteller insoweit darauf verweist, dass es sich ja um Konten des Sohnes handele. Denn das Konto bei der Q ist dasjenige, welches der Antragsteller selbst als Konto für die Begleichung von Rechnungen angibt, die er im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit ausstellt. Soweit erstinstanzlich auf gerichtliche Anfrage an den Sohn U N (der mit dem Antragsteller im gleichen Haus lebt) ein Antwortschreiben vom 29.05.2008 unter dem Absender U N übersandt worden ist, in dem einige Kontobewegungen auf dem Konto bei der Q als dem Antragsteller zuzuordnen beschrieben worden sind, so reichen diese Angaben – abgesehen davon, dass der Absender sich ausdrücklich weigert, seine Angaben eidesstattlich zu versichern – schon deshalb nicht aus, weil das maschinenschriftliche Schreiben vom 29.05.2008 von niemandem unterschrieben worden ist und daher schon seinen wirklichen Absender nicht erkennen lässt. Soweit darin angegeben ist, das Konto bei der W-bank sei allein ein Geschäftskonto des Sohnes, steht dies im Widerspruch dazu, dass das Konto bei der W-bank vom Antragsteller und seiner Ehefrau ausweislich eines Bescheides des Finanzamts J vom 06.12.2006 für die Steuererstattungen 2005 benutzt worden ist. Gerade hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers (Verteil-Agentur für Zeitschriften, Zeitungen, etc.), die dieser nach eigenen Angaben fortsetzen will, wäre ein umfassender Nachweis von Kontobewegungen erforderlich; denn eine letztmalige Einnahme von 2.380,00 EUR bereits im Februar 2008 erscheint zumindest unwahrscheinlich, wenn es sich tatsächlich um ein laufend betriebenes Gewerbe handelt. Daneben verweigert der Antragsteller auch hartnäckig die Vorlage von Unterlagen betreffend das von ihm bewohnte Haus; insofern muss die Antragsgegnerin jedoch in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob eine Übertragung des Miteigentumsanteils der Ehefrau des Antragstellers auf den Sohn Ende 2004 unter dem Gesichtspunkt eines Schenkungsrückforderungsanspruchs (§ 528 Bürgerliches Gesetzbuch) zu einem anrechenbaren Vermögen des Antragstellers – der die Gewährung bloß darlehensweiser Leistungen ablehnt – führt, oder ob es sich insoweit (unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit) um geschütztes Vermögen handeln würde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II).
Der Antragsteller muss erkennen, dass er zu umfangreicherer Mitwirkung verpflichtet ist, als er bisher zu erbringen bereit ist. Dabei kann bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden, dass der mit ihm und seiner Ehefrau in einem Haus lebende Sohn bei redlicher Absicht des Antragstellers und seiner Familie durchaus zu weitergehender Zurverfügungstellung von Unterlagen (Übergabevertrag bzgl. des Hausgrundstücks, Kontoauszüge) bereit sein wird, als bisher geschehen. Denn wenn der Sohn den Antragsteller und seine Ehefrau bereits wie angegeben sein eigenes Konto nutzen lässt, spricht dies für ein vertrautes Zusammenwirken in grundlegenden Angelegenheiten der Lebensführung. Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Datenschutz beruft, verkennt er, dass er – worauf ihn der Senat bereits mit Schreiben vom 24.07.2008 hingewiesen hat – als derjenige, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, die Anspruchsvoraussetzungen dafür darzulegen und im Zweifelsfall auch zu beweisen hat. Ein etwaiger Datenschutz kann nicht so weit reichen, dass der Antragsteller vom ihm zumutbaren und möglichen Nachweis tatsächlicher Umstände entbunden wäre und die Antragsgegnerin sowie das Gericht darauf verwiesen wären, den bloßen Angaben des Antragstellers – trotz offensichtlicher Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit – ohne Weiteres Glauben zu schenken.
Der Antragsteller hat es in der Hand, durch Beibringung erforderlicher Nachweise einen Leistungsanspruch nach dem SGB II gegenüber der Antragstellerin zu belegen. Ihm steht es auch frei, insoweit erneut um gerichtlichen Eilrechtsschutz beim Sozialgericht nachzusuchen, sofern die Antragsgegnerin aufgrund der noch beizubringenden Unterlagen nicht überzeugt sein sollte. Auf der Grundlage des bisher von ihm Vorgelegten wird er allerdings einen Leistungsanspruch nicht nachweisen können.
Dabei kann der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahinstehen lassen, ob wirklich sämtliche letztmals mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.07.2008 geforderten Unterlagen nötig sind oder ob nicht etwa der Grundbuchauszug auch von der Antragsgegnerin selbst im Rahmen ihrer Ermittlungsobliegenheiten nach § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beschafft werden könnte. Mit den Angaben, zu denen der Antragsteller bisher bereit war, ist jedenfalls ein Leistungsanspruch nicht nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ohne Erfolg, besteht auch keine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO); Prozesskostenhilfe steht dem Antragsteller daher nicht zu.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 16.09.2008
Zuletzt verändert am: 16.09.2008