Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 30.10.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.07.2006.
Der 1954 geborene Kläger wohnte in der Zeit von dem 01.03. bis zum 31.07.2006 mit seiner Ehefrau sowie seiner 1985 geborenen Tochter zusammen. Bis zum 15.03.2006 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Seit dem 01.02.2006 übte seine Ehefrau eine geringfügige Beschäftigung aus. Sie erzielte im Februar 2006 ein Entgelt von 290,00 EUR, im März 2006 von 350,00 EUR, im April von 290,00 EUR, im Mai 2006 von 270,00 EUR, im Juni 2006 von 125,00 EUR und im Juli 2006 von 50,00 EUR. Das Entgelt wurde der Ehefrau des Klägers jeweils bar am ersten Werktag des nachfolgenden Monats von der Arbeitgeberin ausgezahlt. Die Tochter des Klägers beendete ihre Ausbildung als Erzieherin nach Juli 2006.
Am 28.02.2006 beantragte der Kläger zum 01.03.2006 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. In dem vom Kläger am 28.2.2006 unterschriebenen Antragsformular gab der Kläger unter Ziffer II "persönlichen Verhältnisse" die Daten seiner Ehefrau als seiner Partnerin an. Unter Ziffer VI " Einkommensverhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin und der im Haushalt lebenden Personen weiteren Personen" gab der Kläger unter der Überschrift "folgende der in den Abschnitten II und III aufgeführten Personen haben Einkünfte:" an, dass seine Tochter J Einkünfte habe. Seine Ehefrau führte er nicht an. In Ziffer VI des Antrages ist der Zusatz enthalten "Reichen Sie bitte als Nachweis der Einkommensverhältnisse das Zusatzblatt 2 – getrennt für jeden Einkommensbezieher – ein". Der Kläger bestätigte unterschriftlich die Korrektheit seiner im Antrag gemachten Angaben und verpflichtete sich unterschriftlich, Änderungen, insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
Durch Bescheid vom 15.3.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.03 bis zum 31.03.2006 in Höhe von 432,60 EUR sowie für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.07.2006 in Höhe von 987,87 EUR. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Klägers rechnete sie nicht an.
Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte durch Bescheid vom 02.11.2007 den Bewilligungsbescheid vom 15.3.2006 teilweise mit Wirkung vom 01.03.2006 für die Vergangenheit wegen der Erzielung von Erwerbseinkommens ab dem 01.03.2006 und der Anrechnung einer Scheckeinzahlung unter Berufung auf § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Ziffer 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. §§ 330 Abs. 2 SGB III, 40 Abs. 1 SGB II auf und forderte einen Betrag von 796,67 EUR nach § 50 Abs. 3 SGB X zurück. Sie führte u. a. aus, dass die Ehefrau des Klägers seit dem 01.02.2006 erwerbstätig sei und Einkommen erzielt habe. Der Kläger habe weder bei der Antragstellung noch nach der Bescheiderteilung Angaben zu diesem Arbeitsverhältnis gemacht oder Verdienstabrechnungen eingereicht.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 04.03.2008 hob die Beklagte die Aufhebung wegen der Anrechnung einer Scheckeinzahlung auf und reduzierte den Erstattungsbetrag auf 326,00 EUR. Im übrigen wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 07.04.2008 als unbegründet.
Mit der am 25.04.2008 erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen den Bescheid vom 02.0.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2008 gewandt.
Er hat vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28.2.2006 keine falschen Angaben gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe seine Ehefrau noch keine Zahlungen von ihrer Arbeitgeberin erhalten gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass er mit seiner Ehefrau keine Bedarfsgemeinschaft bilden werde, so dass er die Einkünfte seiner Ehefrau nicht habe angeben müssen. Er sei davon ausgegangen, dass er allein bedürftig und daher anspruchsberechtigt sei. Auf die erste Aufforderung der Beklagten habe er die Verdienstbescheinigungen seiner Ehefrau unverzüglich und vollständig vorgelegt. Durch Beschluss vom 30.10.2008 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen den am 8.11.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 6.11.2008 Beschwerde eingelegt.
Er macht geltend, dass seine Befragung nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau durch die Beklagte nicht mit der Erkenntnis gleichzusetzen sei, dass die Bewilligung von Leistungen zu seinen Gunsten von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau abhängig sein könne. Zu diesen Rückschluss sei er intellektuell nicht in der Lage gewesen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Das Sozialgericht hat die hinreichende Aussicht auf Erfolg vorliegend zutreffend verneint. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1750 § 114 Nr.5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003,296). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Bescheid vom 04.03.2008, der den Bescheid vom 02.11.2007 nach § 86 SGG abgeändert hat, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2008 rechtmäßig.
Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Wirkung für die Vergangenheit ist formell rechtmäßig.
Der angefochtene Aufhebungsbescheid ist i.S.v. § 31 SGB X hinreichend bestimmt. Aus dem Verfügungssatz der Bescheide vom 02.11.2007 und vom 04.03.2008 ergibt sich, dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an den Kläger teilweise rückwirkend für die Zeit ab dem 01.03.2006 aufgehoben wird und sich die Erstattungsforderung auf 326,00 EUR beläuft. Der Aufhebungszeitraum wird in den Verfügungssätzen durch die Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid vom 15.03.2006 und der Festlegung des Beginns des Aufhebungszeitraums, den 01.03.2006, dahingehend hinreichend konkretisiert, dass der Aufhebungszeitraum dem Bewilligungszeitraum des Bescheides vom 15.03.2006 entspricht. Aus den Berechnungsbögen, die den beiden Aufhebungsbescheiden als Anlage beigefügt und zur Auslegung des Verfügungssatzes heranzuziehen sind, ergibt sich, welche Leistungen an den Kläger – Regelleistung nach § 20 SGB II oder Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II – die Beklagte in welchem Umfang in welchen Monat aufgehoben hat. Der Kläger ist zur Minderung seines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II wegen der Anrechnung des Arbeitsentgelts seiner Ehefrau nach § 24 SGB X angehört worden. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt, da die Beklagte innerhalb eines Jahres nach der Anhörung des Klägers den Bescheid vom 02.11.2007 erlassen hat.
Die Beklagte ist berechtigt gewesen, die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03 bis zum 31.07.2006, also mit Wirkung für die Vergangenheit, aufzuheben.
Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 15.03.2006 wegen der Anrechnung von Einkommen für die Zeit vom 01.04 bis zum 31.07.2006 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gelten nach § 48 Abs. 1 S. 3 SGB X in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Gesetzbuches anzurechnen sind, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Bei dem Bewilligungsbescheid vom 15.03.2006 handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt. Nach seinem Erlass ist in den Verhältnissen betreffend den Zeitraum ab dem 01.04. 2006 durch den monatlichen Zufluss von Arbeitsentgelt der Ehefrau des Klägers eine wesentliche Änderung i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Der Bescheid vom 15.04.2006 ist hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.04.2006 nicht von Anfang rechtswidrig gewesen. Zwar hat die Ehefrau des Klägers ab dem 01.02.2006 durchgehend eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt. Für die Anrechnung eines Einkommens auf den Hilfebedarf des Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft nach §§ 9 Abs. 1 und Abs. 2, 11 SGB II ist aber nicht entscheidend, ob ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Erwerbstätigkeit ausübt bzw. in welchem Zeitraum ein Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche Zufluss des Arbeitsentgelts als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nach Antragstellung (siehe hierzu BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R). Nach den Angaben der Klägers hat die Arbeitgeberin das Arbeitsentgelt jeweils am ersten Werktag des nachfolgenden Monats an seine Ehefrau ausgezahlt, so dass der Zufluss des Arbeitsentgelts für die Zeit ab dem 01.04.2006 nach Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgt ist. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sind gegeben, da das zugeflossene Einkommen der Ehefrau des Klägers als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II bei der Ermittlung des Hilfebedarfs des Klägers nach der horizontalen Berechnungsmethode nach § 9 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen ist (siehe zur horizontalen Berechnungsmethode BSG, Urteil vom18.06.2006, B 14 AS 55/07 R) und sich damit nachträglich der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.04.2006 mindert. Der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X setzt kein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus; entscheidend ist die Erzielung eines Einkommens – vorliegend der Zufluss von Arbeitsentgelt -, das zur Minderung des Hilfebedarfs führt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III handelt es sich bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X um eine gebundene Entscheidung, so dass eine Umdeutung des Aufhebungsbescheides, der auf § 45 SGB X gestützt ist, nach § 43 SGB X zulässig ist.
Die teilweise Rücknahme der Bewilligung für den Monat März 2006 hat die Beklagte zu Recht auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 2 SGB III gestützt. Danach ist ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Bewilligungsbescheid vom 15.03.2006 ist hinsichtlich des Bewilligungszeitraums vom 01.03 bis zum 31.03.2006 von Anfang an rechtswidrig gewesen, da der Ehefrau des Klägers zwischen der Antragstellung am 28.02.2006 und dem Erlass des Bescheides am 15.03.2006 das Arbeitsentgelt für Februar 2006 zugeflossen ist und das zugeflossene Einkommen nach §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 11 SGB II zur Minderung des Hilfebedarfs des Klägers für den Monat März 2006 geführt hat. Die rechtswidrige Bewilligung für März 2006 beruht auf den unvollständigen Angaben des Klägers, da er es bei der Antragstellung unterlassen hat, der Beklagten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch seine Ehefrau mitzuteilen, und er auch nach Auszahlung des Arbeitsentgelts für Februar 2006 am ersten Werktag im März 2006 der Beklagten den Zufluss von Einkommen seiner Ehefrau nicht mitgeteilt hat. Entgegen seinen Einlassungen im Beschwerdeverfahren hat der Kläger die Verdienstbescheinigung seiner Ehefrau der Beklagten nicht vorgelegt. Erst nachdem die Beklagte durch einen Datenabgleich Kenntnis von der Beschäftigung der Ehefrau erlangt hatte, hat die Ehefrau des Klägers auf Aufforderung der Beklagten die Verdienstbescheinigungen ab Februar 2006 im Herbst 2006 zu den Akten gereicht. Die unvollständigen Angaben hat der Kläger nach summarischer Prüfung der Sachlage grob fahrlässig gemacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGb X) und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt bzw. nicht beachtet, was in jedem Fall einleuchten muss (BSG, Urteil vom 19.02.1986, 7 RAr 55/84, SozR 1300 § 48 Nr. 22). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen. In dem Antragsformular hat der Kläger die Daten seiner Ehefrau als Partnerin des Antragsstellers unter Ziffer II selbst angegeben und die Richtigkeit der Angaben unterschriftlich bestätigt. Des weiteren sind Angaben des Klägers zu seiner Ehefrau bei der Antragsabgabe durch einen Mitarbeiter der Beklagten, erkennbar durch die Eintragungen in grüner Schrift, nach einer Befragung des Klägers ergänzt worden. Daher musste dem Kläger bei einfachsten Überlegungen bewusst gewesen sein, dass seine Ehefrau als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wird und er auch für seine Ehefrau einen Antrag gestellt hat. Dies folgt auch aus dem unter Punkt XI über der Unterschrift des Klägers befindlichen Hinweis, wonach von der Vermutung ausgegangen wird, dass die unter Abschnitt I genannte Person – vorliegend der Kläger – auch die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft übernommen hat. Aus der Frage nach den Einkünften der in den Abschnitten II und III bezeichneten Personen – vorliegend die Ehefrau des Klägers (Abschnitt II) und die Tochter des Klägers (Abschnitt III) – unter Punkt VI ist für einen Antragsteller bei einfachsten Überlegungen erkennbar, dass die Einkünfte aller in seinem Haushalt lebenden Personen für die Antragstellung relevant sind. Jedoch hat der Kläger nur Einkünfte seiner Tochter, nicht aber die seiner Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit angegeben, wobei ausdrücklich unter Punkt VI beispielhaft als Einkommen u.a. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit aufgeführt sind. Soweit sich der Kläger dahingehend eingelassen hat, er habe die Einkünfte seiner Ehefrau in dem Antragsformular nicht angegeben, da das Arbeitsentgelt für den ersten Monat zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht ausgezahlt gewesen sei, hat sich der Kläger bei Abgabe des Antragsformulars unterschriftlich verpflichtet, Änderungen insbesondere der Einkommensverhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist der Kläger nach der Auszahlung des Arbeitsentgelts nicht nachgekommen.
Der Kläger ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet, die zuviel erhaltenen Leistungen nach dem SGB II zu erstatten. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Beklagte die Höhe des Erstattungsanspruchs für die Zeit vom 01.03 bis zum 30.06.2006 zutreffend berechnet. Sie hat von dem im jeweiligen Aufhebungsmonat zugeflossenen Nettoeinkommen der Ehefrau die Freibeträge für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. ab dem 01.10.2005 und § 30 SGB II i.d.F. ab dem 01.10.2005 abgesetzt und entsprechend der horizontalen Berechnungsmethode den durch das Einkommen nicht gedeckten Gesamtbedarf im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt und den so ermittelten Einzelbedarf des Klägers mit dem bewilligten Einzelbedarf verglichen. Die Differenz zwischen dem tatsächlich zustehenden Einzelbedarf und dem bewilligten Einzelbedarf bestimmt die Höhe des Erstattungsanspruchs. Gegen die Berechnung der Höhe des Erstattungsanspruchs für die Zeit vom 01.03 bis zum 30.06.2006 hat sich der Kläger auch nicht gewandt. Offen ist, ob der Erstattungsanspruch in Höhe von 10,00 EUR für Juli 2006 zutreffend berechnet worden ist. Denn die Beklagte hat bei der Anwendung der horizontalen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Höhe des Erstattungsanspruchs nicht geprüft, ob die volljährige Tochter des Klägers ab dem 01.07.2006 Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen ist. Die volljährige Tochter ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II i.d.F. ab dem 01.07.2006 Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen konnte. Die Höhe des Einkommens der Tochter J ist nach Aktenlage ungeklärt. Falls die Tochter J der Bedarfsgemeinschaft im Juli 2006 angehört hat, reduziert sich das Verhältnis des Einzelbedarfs des Klägers am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Dies führt zu einer geringeren Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau auf seinen Einzelbedarf.
Gleichwohl rechtfertigen die erforderlichen Ermittlungen zur Höhe des Einkommens der Tochter J im Juli 2006, deren Ausgang und rechtliche Bedeutung offen ist, nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zwar ist diese grundsätzlich uneingeschränkt zu gewähren, auch wenn bei einheitlichem Streitgegenstand das Rechtsmittel nur teilweise Aussicht auf Erfolg bietet (LSG NRW, Beschlüsse vom 11.12.2006, L 19 B 111/06 AS und vom 13.03.2008, L 20 B 6/08 SO; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2007, L 7 B 232/05 AS). Diese Besonderheit des sozialgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahrens verlangt im Gegenzug aber, dass der Umfang, in dem das Rechtsmittel begründet sein kann, im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand nicht völlig unbedeutend sein darf. Andernfalls erhielte die bedürftige Partei eine staatliche Unterstützung, wo die begüterte Partei von vornherein nahezu keine Aussicht auf Übernahme ihrer Prozesskosten hätte (LSG NRW, Beschluss vom 10.10.2009, L 19 B 10/08 AL). Angesichts des Umstandes, dass die Klage hier nur für einen Betrag von weniger als 10,00 EUR begründet sein kann, fehlt es aber an einem solchen hinreichend anteilig messbaren Erfolg in Bezug auf den gesamten Streitgegenstand der teilweisen Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03 bis zum 31.07.2006.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 26.03.2009
Zuletzt verändert am: 26.03.2009