Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 14.05.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 12.06.2007), ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet.
Insbesondere ist die Antragsgegnerin an die vom Leistungsträger des Wegzugsortes erteilte Zusicherung auch dann gebunden, wenn sie im Innenverhältnis nicht zugestimmt hat. Nach § 22 Abs. 2 SGB II ist die örtliche Zuständigkeit eindeutig geregelt und besteht lediglich ein Beteiligungs-, aber kein Einverständniserfordernis (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdz. 78).
Vor allem aber kann die Bewilligung der Mietkaution als Darlehen nicht mit dem Argument verweigert werden, am Wegzugsort lägen die abstrakten Mietobergrenzen für angemessenen Wohnraum (deutlich) niedriger. Eine derartig weitgehende Einschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit bedurfte – so sie überhaupt mit der Verfassung zu vereinbaren wäre – jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche wird aber auch von der Antragsgegnerin nicht genannt.
Dass die laut Mietvertrag zu zahlende Kaution außergewöhnlich hoch wäre, trägt auch die Antragsgegnerin nicht vor.
Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.08.2007
Zuletzt verändert am: 09.08.2007