Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.07.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – ist u.a. Voraussetzung für die Gewährung von PKH, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Durch diese Einschränkungen soll sichergestellt werden, dass einem Unbemittelten nicht durch PKH eine Rechtsverfolgung ohne finanzielles Risiko ermöglicht wird, die ein bemittelter und verständiger Beteiligter zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2007 – B 10 KG 6/06 B – zitiert nach juris, RdNr. 5). Denn durch PKH wird eine Gleichstellung und nicht eine Besserstellung von unbemittelten gegenüber bemittelten Rechtsschutzsuchenden angestrebt.
PKH konnte hier schon deshalb nicht bewilligt werden, weil sich die Rechtsverfolgung als mutwillig erweist. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Dies gilt sowohl für das Ob der Rechtsverfolgung als auch für ihr Wie. Grundsätzlich ist es einem Hilfebedürftigen zuzumuten, sich wie ein verständiger Rechtsschutzsuchender zu verhalten und zunächst außergerichtliche kostenfreie oder jedenfalls weniger kostenträchtige Wege zur Streitbeilegung zu nutzen, sofern dadurch sein Rechtsschutz nicht eingeschränkt wird.
Gemessen daran war hier die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bei Gericht zur Sicherstellung der den Antragstellern zustehenden und mit diesem Verfahren geltend gemachten Leistungsansprüche nicht erforderlich. Wegen der dem Antragsgegner bekannt gewordenen rechtsbeachtlichen Veränderungen in Bezug auf die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 13.02.2014 über den Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2014 (Geburt des Kindes Shania-Tyra und die aus diesem Anlass entstehenden Ansprüche auf Kinder- und Elterngeld, Verminderung von Unterhaltszahlungen etc.) hatte dieser die Antragstellerin zu 1) unter anderem mit Schreiben vom 06.05.2014 zur Mitwirkung aufgefordert. Aktuelle Nachweise über ihre monatlichen Einnahmen waren von den Antragstellern durch Vorlage von Kontoauszügen jedoch erst am 05.06.2014 beim Antragsgegner eingereicht worden, woraufhin zeitnah, nämlich am 13.06.2014, Bescheide über die seit Mai 2014 zustehenden Leistungen erlassen wurden. Bei dieser Sachlage, die keine Anhaltspunkte für eine Leistungsunwilligkeit des Antragsgegners erkennen lässt, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass es bei rechtzeitiger Vorlage der für die Leistungsberechnung erforderlichen Unterlagen einer Anrufung des Gerichts nicht bedurft hätte. Dies auch deshalb, weil die Antragsteller nicht einmal den Versuch unternommen haben, vor Anrufung des Gerichts eine Klärung ihrer Leistungsangelegenheit mit dem Antragsgegner herbeizuführen. Unabhängig davon ist hier auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der im Juni 2014 erlassenen Bescheide den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft im Mai und Juni 2014 Leistungsansprüche nicht zustanden und schon deshalb keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das einstweilige Rechtsschutzverfahren im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts bestanden.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht vorgesehen.
PKH für das Beschwerdeverfahren kann nicht beansprucht werden, denn unter Prozessführung im Sinne von § 114 ZPO ist nur das eigentliche Streitverfahren, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu verstehen (siehe: BGH Beschluss vom 08.06.2014 – VI ZB 49/03 unter Verweis auf den Beschluss vom 30.05.1984 – VIII ZR 298/13).
Erstellt am: 24.09.2014
Zuletzt verändert am: 24.09.2014