Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 07.09.2011 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Münster ab dem 16.05.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P, N, beigeordnet. Als Kostenbeteiligung der Klägerin werden monatliche Raten in Höhe von 115,00 EUR, erstmals zu zahlen für den Monat Januar und fällig jeweils am Ersten des Folgemonats, festgesetzt. Die Zahlungen sind an die Oberjustizkasse zu leisten. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. In der Hauptsache begehrt die Klägerin die nachträgliche (weitere) Gewährung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anstelle von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG.
Die am 00.00.1988 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin lebt seit 1991 in der Bundesrepublik. Ein Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt. Von der Ausländerbehörde wurden ihr zunächst aufenthaltsrechtliche Duldungen erteilt, und sie erhielt für mehr als vier Jahre Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Im August 2007 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Zum 01.08.2007 nahm sie eine Beschäftigung bei dem N-verein an der F Gesamtschule e.V. auf, wo sie auch weiterhin arbeitet. In dem Arbeitsvertrag war ein Stundenlohn von 5,50 EUR vereinbart. Für den Monat August 2007 erhielt sie ein Nettoentgelt von 618,65 EUR. Im April 2011 belief sich der Nettoverdienst (einschließlich vermögenwirksamer Leistungen) auf 951,90 EUR. Sowohl vor als auch nach der Arbeitsaufnahme lebte die Klägerin in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Nach August 2007 erhielt sie keine Leistungen mehr von der Beklagten.
Auf einen ersten Überprüfungsantrag (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialerwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)) vom 05.05.2009, mit dem die Klägerin rückwirkend höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG (sog. Analogleistungen) beantragte, erteilte die Beklagte unter dem 08.06.2009 einen Bescheid, mit dem sie der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.8.2007 eine Nachzahlung in Höhe von 875,84 EUR gewährte. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass der Klägerin in dem genannten Zeitraum Analogleistungen zugestanden hätten. Bei der Berechnung des Nachzahlungsanspruches machte sie jedoch unter Berücksichtigung des "Aktualitätsgrundsatzes" Abschläge für bestimmte Bedarfe, die nachträglich nicht mehr zu decken seien. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 18.03.2010 stellte die Klägerin erneut einen Überprüfungsantrag für die Zeit ab dem 01.01.2005 auf der Grundlage von § 44 SGB X. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.09.2010 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Klägerin bereits auf ihren ersten Überprüfungsantrag eine Nachzahlung gewährt worden sei. Ferner führte sie aus, die Klägerin lebe seit geraumer Zeit unabhängig von Leistungen nach dem AsylbLG bzw. nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 29.09.2009 – B 8 SO 16/08 R entschieden, dass bei einem temporären oder dauerhaften Wegfall der Bedürftigkeit kein Nachzahlungsanspruch mehr bestehe. Demzufolge übersteige die bisher geleistete Nachzahlung den tatsächlichen Anspruch bereits erheblich. Weitere Nachzahlungen seien daher abzulehnen.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nach ihrer Auffassung der Aktualitätsgrundsatz im Bereich von Ansprüchen auf Nachzahlungen von in der Vergangenheit rechtswidrig versagter Analogleistungen keine Anwendung finden dürfe, weil ansonsten das Antragsbegehren weitgehend ins Leere liefe und das rechtswidrige Verwaltungshandeln in der Vergangenheit sanktionslos bliebe. Das BSG habe in der von der Beklagten zitierten Entscheidung den Aktualitätsgrundsatz im Rahmen des AsylbLG "gekippt". Auch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.5.2010 – L 20 AY 19/10) vertrete die Auffassung, dass im Rahmen von Überprüfungsanträgen die vollen Analogleistungen nachzugewähren seien. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die der Klägerin in der Vergangenheit gewährten Grundleistungen der Höhe nach evident unzureichend seien und das menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz nicht decken könnten.
Daraufhin bot die Beklagte der Klägerin an, das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf das beim BSG anhängige Revisionsverfahren – B 8 AY 1/10 R betreffend die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.05.2010 – L 20 AY 10/10 zum Ruhen zu bringen. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab. Nach ihrer rechtlichen Einschätzung könne es bei der Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen nach § 2 AsylbLG nicht zur Anwendung des Aktualitätsgrundsatzes kommen, und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Antragsteller weiter von öffentlichen Leistungen lebe oder zwischenzeitlich Erwerbseinkommen (oder Vermögen) erzielt habe. Die Nachzahlungsansprüche erfüllten in erster Linie den Zweck, das erforderliche Existenzminimum zunächst einmal zu decken und die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Solange dies nicht der Fall sei, könne die Bedürftigkeit nicht entfallen. Bei pauschal gedeckten Bedarfen sei im Falle rechtswidrig zu niedrig gewährter Leistungen regelmäßig von noch fortdauernden ungedeckten Bedarfen auszugehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dabei berief sie sich nochmals auf das Urteil des BSG vom 29.09.2010 – B 8 AY 16/08 R. Danach sei eine Nachzahlung – auch von pauschalierten Leistungen – in der Regel abzulehnen, wenn die Bedürftigkeit inzwischen – wie im vorliegenden Fall – temporär oder auf Dauer entfallen sei. Ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe somit mangels fortbestehender Bedürftigkeit nicht mehr. Selbst die bereits geleistete Nachzahlung hätte der Klägerin danach nicht gewährt werden dürfen. Darüber hinausgehend werde die Rechtsauffassung der Klägerin, dass der Aktualitätsgrundsatz keine Anwendung finde, weiterhin nicht geteilt.
Am 26.01.2011 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten gestellt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Mit Beschluss vom 07.09.2011 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten abgelehnt. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Dem Anspruch der Klägerin auf Nachgewährung weiterer Leistungen nach Maßgabe des § 2 AsylbLG für die Zeit ab dem 01.01.2006 stehe entgegen, dass sie in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt seit dem 01.09.2007 aus dem Erwerbseinkommen zu decken. Dieses Erwerbseinkommen habe ihren Anspruch auf Gewährung von Analogleistungen auch unter Berücksichtigung der Nutzungsgebühr für ihre Wohnung in Höhe von damals 84,48 EUR bei weitem überstiegen. Im Übrigen werde wegen des Bedürftigkeitswegfalls aufgrund von Erwerbseinkommen ergänzend auf die Gründe des Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2011 – L 20 AY 139/10 Bezug genommen. Die Tatsache, dass gegen dieses Urteil mittlerweile Revision eingelegt worden sei (B 8 AY 4/11 R), rechtfertige die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Denn das BSG habe bereits durch das Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 16/08 R entschieden, dass ein Wegfall der Bedürftigkeit auch zum Wegfall des Nachzahlungsanspruches nach § 44 SGB X führe. Zwar sei dieses Urteil auf dem Gebiet des Sozialhilferechts ergangen. Die dort dargestellten Grundsätze seien jedoch, wie das BSG in seinem Urteil vom 17.06.2008 – B 8 AY 5/07 R zum Ausdruck gebracht habe, auf das Asylbewerberleistungsrecht übertragbar. In dem Urteil habe das BSG deutlich gemacht, dass es auch im Asylbewerberleistungsrecht für den Nachzahlungsanspruch darauf ankomme, ob es zu einem Bedarfswegfall gekommen sei. Der vom BSG in seiner Entscheidung vom 29.09.2009 präzisierte Aktualitätsgrundsatz komme deshalb auch im Asylbewerberleistungsrecht zum Tragen. Schließlich führe die mögliche Verfassungswidrigkeit der der Klägerin seit dem 01.01.2006 bis zum 31.08.2007 gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht dazu, dass ihr in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Denn auch einem etwaigen, sich daraus ergebenden Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen sei der Bedürftigkeitswegfall entgegenzusetzen.
Hiergegen richtet sich die am 07.10.2011 erhobene Beschwerde der Klägerin. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 29.09.2009 könnten der Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Das BSG habe in der Entscheidung die Einschränkung vorgenommen, dass eine Nachzahlung in der Regel abzulehnen sei. Ein solcher Regelfall liege aber nicht vor, wenn die Nachzahlung noch zur Ausfüllung des menschenwürdigen Existenzminimums dienen müsse, wie dies vorliegend der Fall sei. Die Frage, ob eine Klage auch bei nicht fortdauerndem Leistungsbezug nach dem AsylbLG bzw. SGB II-Bezug Aussicht auf Erfolg biete, sei immer noch strittig und werde derzeit beim BSG in dem anhängigen Revisionsverfahren B 8 AY 4/11 R geklärt. Folglich habe die Klage auch Aussicht auf Erfolg. Es stelle einen exorbitanten Ausnahmefall dar, wenn Antragsteller nach dem AsylbLG, denen nicht der Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs gemacht werden könne, auch nach Erfüllung der erforderlichen Vorbezugsdauer von der Aufstockung auf Regelsatzniveau weiterhin jahrelang rechtswidrig ferngehalten worden seien, um das kommunale Budget zu schonen, obwohl es den Kommunalbehörden offensichtlich habe sein müssen, dass die lediglich gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sozusagen zum Sterben zu viel und zum Leben zu wenig gewesen seien.
Die Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet. Der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 13.05.2011 – L 20 AY 139/10 bereits darauf hingewiesen, dass bei temporärem oder auf Dauer eingetretenem Wegfall der Bedürftigkeit – etwa durch Erzielung eines entsprechend Einkommens – die Nachzahlung in der Regel abzulehnen sei. Er gehe daher also auch davon aus, dass bei einem zwischenzeitlichen Wegfall der Bedürftigkeit der Leistungen nach dem AsylbLG ein Nachzahlungsanspruch ausscheide. Auch das BSG habe in der Entscheidung vom 29.09.2009 – B 8 SO 16/08 danach unterschieden, ob die Bedürftigkeit aktuell noch bestehe oder zwischenzeitlich weggefallen sei. Da die Klägerin seit dem 01.09.2007 über Einkommen verfüge, das weit über die Summe hinausgehe, die sie gemäß § 2 AsylbLG erhalten könne, liege eine fortdauernde Hilfebedürftigkeit nicht mehr vor.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt, wenn der Betroffene nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
1) Hinreichende Erfolgsaussichten können der Rechtsverfolgung bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht abgesprochen werden. Der Senat hat zwar in dem von dem Sozialgericht zitierten Urteil vom 23.05.2011 – L 20 AY 139/10 (und inzwischen auch in dem weiteren Urteil vom 24.10.2011 – L 20 AY 114/10) in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Sozialgerichts die vom Bundessozialgericht für den Bereich der Sozialhilfe in dem Urteil vom 29.9.2009 – B 8 SO 16/08 R aufgestellten Grundsätze für auf das Leistungsrecht des AsylbLG übertragbar gehalten. Beide Entscheidungen sind jedoch erst nach Klageerhebung und Bewilligungsreife (zu dem Begriff vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 5. Auflage 2010, Rn. 501 ff.) des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem vorliegenden Verfahren ergangen. Außerdem hat der Senat in beiden Urteilen die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Die Zulassung der Revision erfolgte vor dem Hintergrund, dass die in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.9.2009 – B 8 SO 16/08 R aufgestellten Grundsätze zur Anwendung des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X noch der näheren Ausformung hinsichtlich konkreter Fallgestaltungen des (möglichen) Wegfalls der Bedürftigkeit bedürfen. Dies gilt insbesondere für den Maßstab, nach dem im Bereich des AsylbLG von einem Wegfall der Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 12.01.2011 – L 20 AY 145/10 B Rn. 12 – juris) und damit für einen Fall wie den vorliegenden, in dem eigene Einkünfte des Betroffenen den Bedarf nach dem AsylbLG nur verhältnismäßig geringfügig überschreiten. Nach Auffassung des Senats wäre zwar auch im Falle der Klägerin von einem Wegfall der Bedürftigkeit auszugehen. Jedoch erscheint auf der Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts vom 29.09.2009 – B 8 SO 16/08 R auch eine andere Rechtsansicht nicht als ausgeschlossen.
2) Die Rechtsverfolgung ist daher auch nicht mutwillig, wobei sich jedoch vermutlich ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die zu erwartenden Revisionsentscheidungen anbieten dürfte. In diesem Zusammenhang weist der Senat abschließend darauf hin, dass für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Klagverfahren, die erst nach Anhängigkeit des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Senates vom 23.05.2011 – L 20 AY 139/10 (B 8 AY 4/11R) eingeleitet bzw. bewilligungsreif werden, zu erwägen ist, ob eine Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08 in Betracht kommt.
Letzteres ist jedenfalls hier nicht der Fall. Es erscheint aus Sicht des Senats in diesem Zusammenhang gerechtfertigt, ausnahmsweise nicht den Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts über den Antrag der Klägerin bzw. den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde, sondern den früheren Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu Grunde zu legen. Denn es kann der Klägerin nicht zur Last gelegt werden, wenn nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife Umstände eintreten, die dem Anspruch auf Prozesskostenhilfe entgegen gehalten werden können (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O. sowie Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.10.2008 – L 19 B 11/08 AL Rn. 17 – juris).
3) Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten für die Prozessführung in Raten aufzubringen.
Die Höhe der zu leistenden Monatsraten i.H.v. 115,00 EUR ergibt sich aus der Tabelle nach § 115 Abs. 2 ZPO.
Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin beläuft sich abzüglich der vermögenswirksamen Leistungen auf 911,90 EUR. Nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) ist der Pauschalbetrag i.H.v. 5,20 EUR in Abzug zu bringen. Als weiterer Abzugsposten kommt nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII ein Betrag i.H.v. 182,00 EUR hinzu. Schließlich ist noch der Grundfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a) ZPO i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII i.H.v. 400,00 EUR zu berücksichtigen
Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) fallen für die Klägerin nicht an.
Es verbleibt damit ein einzusetzendes Einkommen i.H.v. 324,70 EUR, so dass nach der Tabelle gemäß § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten i.H.v. von 115,00 EUR aufzubringen sind.
Die festgesetzten Raten sind an die Oberjustizkasse zu zahlen (§ 120 Abs. 2 ZPO).
Die angeordneten Fälligkeitstermine sind zu beachten. Ist der Zahlungspflichtige mit der Zahlung eine Monatsrate länger als drei Monate im Rückstand, kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben (§ 124 Nr. 4 ZPO). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO), da es sich nicht um eine einfache Sache handelt.
Prozesskostenhilfe war erst ab dem 16.05.2011zu bewilligen, da erst zu diesem Datum die (vollständige) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag.
4) Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO).
5) Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.01.2012
Zuletzt verändert am: 09.01.2012