I. Der Bescheid der Beklagten zu 1) und 2) vom 25. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007 wird insofern abgeändert, als ab 1. Juni 2007 der Beitrag aus dem beitragspflichtigen Versorgungsbezug zur Krankenversicherung 119,29 EUR monatlich beträgt und zur Pflegeversicherung 13,29 EUR. Der Bescheid wird aufgehoben, soweit festgestellt wurde, dass ab 1. Juni 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren Beiträge aus einem Versorgungsbezug von 1.108,16 EUR zu zahlen seien.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Streitig ist der Ansatz eines niedrigeren Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezug.
Die O. GmbH teilte der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 27.10.2006 mit, dass dem Kläger eine Kapitalleistung in Höhe von insgesamt 132.979,32 EUR ausgezahlt werde. Als Beginn wurde der 01.05.2007 angegeben. Die Beklagten stellten daraufhin mit Bescheid vom 25.04.2007 fest, dass aus dieser Kapitalabfindung zum Versorgungsbezug von der O. GmbH, die je nach Vereinbarung einmalig oder in mehreren Raten ausgezahlt werde, Beiträge zu zahlen seien. Als monatliche Grundlage diene 1/120 des Abfindungsbetrages von 132.979,32 EUR, also 1.108,16 EUR monatlich. Hieraus seien Beiträge für längstens zehn Jahre beginnend ab 01.06.2007 zu zahlen. Den Beitrag ab 01.06.2007 stellten die Beklagten in einer Anlage mit 166,22 EUR für die Krankenversicherung und 18,84 EUR für die Pflegeversicherung fest.
Gegen die Beitragsberechnung legte der Kläger mit Schreiben vom 05.05.2007 Widerspruch ein. Er führte aus, dass das Startkapital bei Versorgungsbeginn lediglich 113.560,00 EUR betrage. Da es über zwölf Jahre ausgezahlt werde, erhöhe es sich durch Verzinsung am Ende der Laufzeit auf die genannten 132.979,32 EUR. Gleichzeitig wandte er sich auch gegen die Höhe des Beitragssatzes zur Krankenversicherung, was zuletzt im Klageverfahren fallen gelassen wurde. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 11.05.2007 ihre Rechtsansicht, wonach eine Beitragszahlung nach § 229 Abs. 229 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erfolge und der gesamte Auszahlungsbetrag inklusive Verzinsung der vollen Beitragspflicht unterliege und auf zehn Jahre zu verteilen sei. Sie wies dann den Widerspruch mit Bescheid vom 05.07.2007 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 11.06.2007 beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass er sich beim Ausscheiden aus der Firma entscheiden konnte, ob er entweder seinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung als unbegrenzte monatliche Rentenzahlung erhält oder das angefallene Rentenkapital in zwölf Jahresraten ausgezahlt wird. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gehe nur von einer einmaligen Kapitalabfindung aus. Auch könnten die Zinsen bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt werden. Er hat eine von ihm am 11.10.2006 unterschriebene Erklärung zur Auszahlung seiner betrieblichen Altersversorgung vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die monatliche Rente 668,00 EUR ab 01.10.2006 betragen hätte. Das Gesamtkapital zu Rentenbeginn hätte 113.560,00 EUR betragen. Der Kläger hatte die Möglichkeit, eine Auszahlungsoption in monatlicher Rentenzahlung oder jährlicher Ratenzahlung zu wählen, wobei eine Ratenzahlung zwischen fünf und zwölf Jahren möglich war. Der Kläger wählte eine jährliche Ratenzahlung in zwölf Jahresraten. Mit Schreiben vom 30.07.2007 hat der Kläger auf gerichtliche Anfrage klargestellt, dass sich die Klage auch gegen die Beklagte zu 2 richtet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2007 dahingehend abzuändern, dass der Beitrag aus dem beitragspflichtigen Versorgungsbezug zur Krankenversicherung und zur Pflegeversiche- rung jeweils aus der konkreten Auszahlungssumme berechnet wird.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 57 Abs. 1, 51 Abs. 1, 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich und sachlich zuständig. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und erweist sich auch als begründet.
Der Bescheid vom 25.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2007 ist rechtswidrig und war hinsichtlich der Höhe der Beitragszahlung auf einen Beitrag von 119,29 EUR monatlich zur Kranken- und 13,52 EUR zur Pflegeversicherung abzuändern.
Anders als die Beklagte meint, ist für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens des pflichtversicherten Klägers nicht Satz 3 des § 229 Abs. 1 SGB V heranzuziehen. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ergänzt: "Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
Der Leistung der O. GmbH liegt eine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zugrunde. An die Stelle einer monatlichen Betriebsrente ist jedoch keine "nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung" im Sinne von Satz 3 getreten bzw. vor Eintritt des Leistungsfalles vereinbart oder zugesagt worden. Wird die Betriebsrente statt in monatlichen Zahlungen, wie üblich, in jährlichen Raten ausgezahlt, das aber über mehrere Jahre hinweg, so wie im vorliegenden Fall, dann liegt ebenfalls eine "regelmäßig wiederkehrende Leistung" vor, nämlich eine jährlich wiederkehrende Leistung. Damit ist Satz 3 gerade nicht anwendbar. Soweit sich der Beklagtenbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 12.02.2004 berufen hat, wo kein Unterschied gemacht wird zwischen einer einmalig ausgezahlten Kapitalleistung und einer in Raten ausgezahlten, handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Interpretation der Leistungsträger. Dieser Interpretation geht jedoch der eindeutige Wortlaut des Gesetzestextes vor.
Im Fall des Klägers wird also eine Betriebsrente im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ausgezahlt, die der Rente vergleichbare Einnahmen darstellt und damit beitragspflichtig nach § 228 Abs. 1 SGB V ist. Jedoch wird die Betriebsrente nicht wie üblich monatlich sondern in Jahresraten ausgezahlt, was aber ebenso wie eine kapitalisierte Betriebsrente oder die monatlich ausgezahlte Betriebsrente grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegen muss. Eine andere Auslegung würde dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG -) widersprechen. Dabei sieht das Gericht hier eine Lücke im Gesetzestext, weil der Gesetzgeber nicht explizit geregelt hat, wie bei einem jährlich wiederkehrenden Versorgungsbezug das beitragspflichtige Einkommen konkret festzulegen ist. Zur Schließung dieser Lücke greift das Gericht analog auf die Regelung in § 23 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zurück, wo für einmalig ausgezahltes Arbeitsentgelt (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) geregelt ist, dass dieses auf den gesamten Entgeltabrechnungszeitraum zuzurechnen ist. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies die Aufteilung auf ein Jahr. Teilt man den Auszahlungsbetrag zum 01.05.2007 in Höhe von 9.543,14 EUR auf ein Jahr auf, so ergibt sich ein monatliches beitragspflichtiges Einkommen von 795,26 EUR. Hieraus errechnet sich bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,1 % (§ 241 SGB V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Satzung der Beklagten) und dem zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 % (§ 241 a SGB V) ein monatlicher Beitrag in Höhe von 119,29 EUR.
Für die beitragspflichtigen Einnahmen zur Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) die §§ 226 bis 238 SGB V entsprechend. Damit ergibt sich bei einem monatlichen beitragspflichtigen Einkommen von 795,26 EUR und einem Beitragssatz von 1,7 % ein monatlicher Beitrag von 13,52 EUR.
Der Bescheid vom 25.04.2007 war daher aufzuheben, soweit festgestellt wurde, dass Beiträge aus einem monatlichen beitragspflichtigen Einkommen von 1.108,16 EUR auf einen Zeitraum von zehn Jahren zu zahlen sind. Stattdessen ist auf den Zeitraum von zwölf Jahren aus der konkreten Jahresrate das jeweils monatliche beitragspflichtige Einkommen zu ermitteln.
Der Klage war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 20.11.2007
Zuletzt verändert am: 20.11.2007