Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 7. August 1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Senat folgt dem SG zunächst darin, daß § 195 SGG einer darüber hinausgehenden Kostenentscheidung durch das Gericht nicht entgegenstand. Nach § 195 SGG trägt jeder Beteiligte seine Kosten, wenn der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt wird und die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen haben. Die Beteiligten haben in der Sitzung des SG vom 29.7.1998 zur Niederschrift des Gerichts erklärt, sie schlössen zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache einen Vergleich, des Inhalts, daß der Kläger (zu 2. a) das (zu 1. abgegebene) Angebot der Beklagten annehme und den Rechtsstreit damit insgesamt für erledigt erkläre. Beide Beteiligten hatten ((zu 1. b) bzw. 2. b)) erklärt, die Kostenentscheidung werde in das Ermessen des Gerichts gestellt. Aufgrund dieser Erklärungen war zwar der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt (§ 101 Abs 1 SGG), die Beteiligten haben aber eine Bestimmung über die Kosten getroffen, und zwar – anders als Zeihe dies anzunehmen scheint ( Das SGG und seine Anwendung, Rdn 5 a zu § 195 mwN) – keine verfahrensrechtliche Bestimmung, die außerhalb der Dispositionsbefugnis der Beteiligen läge (so zu Recht Zeihe aaO), sondern die materiellrechtliche Bestimmung, daß Kostenlast nach Maßgabe der Kostenentscheidung des Gerichts übernommen werde. Von dem hier von Zeihe aaO angenommenen Vergleich (nur) in der Sache, der den Rechtsstreit bereits erledigt, kann mithin ebensowenig die Rede sein wie von der von Peters/Sautter/ Wolff (Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm zu § 195 SGG) an gesprochenen negativen Bestimmung, daß man sich über die Kosten nicht einigen wolle und einen Teilvergleich nur über die Hauptsache geschlossen habe. So besehen kann der Senat Zeihe (aaO und Rdn 9 f zu § 193 SGG) auch darin nicht beipflichten, daß § 195 SGG nur zwei Möglichkeiten zuläßt: Kostenregelung durch die Beteiligten selbst oder Aufhebung der Kosten kraft Gesetzes. Die Beteiligten können vielmehr (so im Ergebnis mit Recht Peters/Sautter/Wolff aaO mwN), wie hier auch geschehen, die Konkretisierung der Kostenlast vom Vergleich bewußt und ausdrücklich ausnehmen, mit der Folge, daß das Gericht auf Antrag gemäß § 193 Abs 1 2. Halbs. SGG über die Kosten zu entscheiden hat. Nicht nur einen Vergleich ins gesamt, sondern auch der Vergleich über die Hauptsache haben die Beteiligten nämlich nur unter der erklärten und zum Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs gemachten weiteren Voraussetzung geschlossen, daß eine Gerichtsentscheidung über die Kosten ergeht, der gegenüber man sich für verpflichtet erklärt, und ohne diese Umstände wäre ein Vergleich in der Sache, der zu einer Erledigung des Rechtsstreits hätte führen können, nicht eingetreten. Die von Zeihe (Rdn 5 a zu § 195 SGG) demgegenüber angeführte, durch § 195 SGG angestrebte Vereinfachung des Verfahrens für das Gericht, die unterlaufen werde, wenn die Beteiligten es durch Vereinbarung (als Teil eines Vergleichs) zur Kostenentscheidung zwingen könnten, stellt die Wertigkeiten auf den Kopf: es ist zumeist die durch den Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarungen eintretende (faktische) Verlagerung der Kostenentscheidung auf das Gericht das Moment, das mit Wegfall der Hauptsacheentscheidung! zur Vereinfachung des Gerichtsverfahrens beiträgt und nicht die Vereinfachung durch Fortfall einer nur summarischen Kostenentscheidung infolge von § 195 SGG. Es hat in solchen Fällen auch nicht (so Zeihe Rdn 9 f zu § 193 SGG) seinen guten Grund, daß das Gericht eine Bestimmung über die Kosten nicht trifft, weil es die Erfolgsaussichten unter Umständen ganz anders als die Beteiligten einschätzt, denn mit dem Abschluß eines solchen Vergleichs geben die Beteiligten gerade zu erkennen, daß sie das Prozeßrisiko zur Hauptsache – wegen seiner Gewichtigkeit – unter sich ausmachen wollen, während sie im Hinblick auf die sie – wie auch immer sie ausfällt – weniger belastende Kostenentscheidung, also gerade und nur im Wege einer Kostenentscheidung geklärt wissen möchten, wer das Recht auf seiner Seite gehabt hätte, ein Umstand, der vielfach den Abschluß des Vergleichs erst ermöglicht, was auf der anderen Seite, wie noch zu erörtern, gleichwohl nicht ohne Einfluß auf die Kostenentscheidung des Gerichts bleiben muß.
Offen lassen konnte der Senat die Frage, ob der objektive Erklärungsinhalt der Vereinbarung der Beteiligten nicht sogar beinhaltet, daß schon der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts die o.a. materiell-rechtliche Wirkung im Sinne eines vorweggenommen Rechtsmittelverzichts zukommen sollte (dazu später Zeihe), denn die angefochtene Kostenentscheidung des SG ist im übrigen rechtsfehlerfrei zustande gekommen, gleichviel ob man die obsolete Frage aufwirft, ob der Senat die Entscheidung des SG in vollem Umfang oder nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen berechtigt war oder gewesen wäre.
II.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war für die Entscheidung des SG über die Kosten des Verfahrens (§ 193 Abs 1 2. Halbs. SGG) letztlich maßgeblich nicht das, was der Kläger durch Abschluß des Vergleichs vom 29.7.1998 erzielt hat (Leistungen nach Pflegestufe II ab September 1997 statt der ab April 1995 bewilligten Leistungen der Pflegestufe I), sondern die Frage, inwieweit das Nachsuchen des Klägers um gerichtlichen Rechtsschutz bei summarischer Betrachtung gerechtfertigt erschien. Vorschriften der ZPO können hier nur bedingt entsprechend herangezogen werden (§ 202 SGG). Vollends ungerechtfertigt war das Nachsuchen des Klägers um gerichtlichen Rechtsschutz, wenn er mit einer gerichtlichen Entscheidung – der sich beide Beteiligten nur in Anbetracht der Verfahrenskosten haben aussetzen wollen – mutmaßlich nichts von dem hätte erreichen können, was ihm im Wege des Vergleichs zugebilligt worden ist. Andererseits hätte der Kläger jedenfalls das, was er erreicht hat, möglicherweise auch erzielen können, hätte er statt im Januar 1997 Klage zu erheben, bis Mitte 1997 einen neuen Leistungsantrag bei der Kasse gestellt. So besehen war die Entscheidung des SG, der Beklagten "nur" ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen, nicht zu beanstanden. Es liegen insbesondere ein Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung auch insofern nicht vor, als das SG mit dieser Entscheidung – so der Vorwurf des Klägers – unter Berücksichtigung allein des Zeitraums von April 1995 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs den Wert des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen nicht gebührend gewürdigt hätte. Auch die Leistung "a.w." hätte der Kläger bei erneuter Antragstellung erlangen können, vor allem aber sind diese Leistungen mit wiederkehrenden Leistungen iS von § 9 ZPO, die nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet werden, nicht gleichzusetzen, weil erstere regelmäßig, letztere aber nur ausnahmsweise mit dem Risiko einer Änderung der Verhältnisse behaftet sind (§§ 48 SGB X, 323 ZPO), und weil im übrigen im Vordergrund von Streitigkeiten der vorliegenden Art in der Regel und auch hier nicht die zeitliche Dauer der Gewährung von Leistungen, sondern die – von der Beklagten nach dem Inhalt des Vergleichs in ihren Bescheiden und bis deutlich nach Klageerhebung richtig beantworteten – Frage steht, ob Leistungen überhaupt und ggf. ab welchem Zeitpunkt zu gewähren sind.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.08.2003
Zuletzt verändert am: 10.08.2003