Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.3.2013 geändert. Die aufhebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 19.12.2012 wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin Beitragsforderungen für den Zeitraum bis zum 31.12.2006 nebst Säumniszuschlägen geltend macht. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, soweit die Antragsgegnerin ihrer Forderung Arbeitsentgelt zugrunde legt, das sie nach § 14 Abs. 2 SGB IV hochgerechnet hat. Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin 3/4, die Antragstellerin 1/4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.992,95 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese Sozialversicherungsbeiträge sowie darauf entfallende Säumniszuschläge nachfordert.
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen für Sicherheitsdienste im Bereich des Objekt-, Personen- und Veranstaltungsschutzes. Im Anschluss an Ermittlungsmaßnahmen des Hauptzollamtes (HZA) Köln (beginnend ab Mitte 2006) und nach Anhörung der Antragstellerin (Anhörungsschreiben vom 15.08.2011) forderte die Antragsgegnerin für Tätigkeiten von in der Anlage näher bezeichneten Personen die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 59.971,78 Euro (einschließlich Säumniszuschlägen von 19.905,50 Euro) für die Zeit vom 1.2.2005 bis 31.7.2008 (Bescheid v. 19.12.2012). Die Auswertung von Ermittlungsunterlagen habe ergeben, dass die benannten Personen in versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zu der Antragstellerin gestanden hätten und entgegen deren Annahme keine selbständigen Subunternehmer gewesen seien. Zwar hätten die fraglichen Personen jeweils ein Gewerbe angemeldet und die entsprechenden für sie erbrachten Arbeitsleistungen als Subunternehmer in Rechnung gestellt, doch sprächen die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beurteilung als selbständige Auftragnehmer. Bei den festgestellten Löhnen handele es sich um Nettolohn, der (fiktiv) auf einen zu vorbeitragenden Bruttolohn hochzurechnen sei. Bei sogenannten "illegalen Beschäftigungsverhältnissen" sei gemäß § 14 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eine entsprechende Nettolohnvereinbarung zu unterstellen. Lediglich hinsichtlich der Arbeitnehmerin T. B. und für Teilzeiträume auch für den Arbeitnehmer E. X. erfolge eine Hochrechnung nicht, da deren Beschäftigungen als entgeltgeringfügig zu beurteilen seien und daher nur Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung nacherhoben würden. Die Beitragsansprüche seien auch nicht verjährt, da von vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen auszugehen sei.
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 19.12.2012 am Montag, dem 22.1.2013, Widerspruch eingelegt und in der Folge bei dem Sozialgericht (SG) Köln einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Widerspruch habe nach § 7a Abs. 7 SGB IV aufschiebende Wirkung. Die Antragsgegnerin sei darüber hinaus unzutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den betroffenen Personen um abhängige Beschäftigte der Antragstellerin handele. Die betroffenen Personen seien aufgrund zahlreicher – näher dargelegter – Umstände (z. B. Gewerbeanmeldung, Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, Art der gezahlten Vergütung) als Selbständige anzusehen, für die keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet würden.
Das SG Köln hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt (Beschluss v. 22.3.2013, auf dessen Gründe Bezug genommen wird).
Mit der Beschwerde wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Antragsgegenerin tritt der Beschwerde entgegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
1. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV. Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide prüfender Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV haben weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung (im Ergebnis wie hier: Bayerisches LSG, Beschluss v. 16.3.2010, L 5 R 21/10 B ER; LSG Hamburg, Beschluss v. 16.4.2012, L 3 R 19/12 B ER; mit ausführlicher Begründung Senat Beschluss v. 20.12.2012, L 8 R 565/12 B ER, jeweils juris).
2. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906 [907 f.]; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER, juris).
a) Auf dieser Grundlage bestehen zunächst keine überwiegenden Zweifel an dem Vorliegen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zwischen der Antragstellerin und den in der Anlage des Bescheides benannten Personen, die für die Antragstellerin Tätigkeiten im Rahmen der von ihr auszuführenden Aufträge von Kunden verrichtet haben. Der Senat schließlich insoweit der angefochtenen Entscheidung des SG Köln an und nimmt auf dessen Ausführungen Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Zutreffend hat das SG im Rahmen seiner summarischen Prüfung insbesondere das Vorliegen eines Dienstplanes als Hinweis auf eine organisatorische Eingliederung der betroffenen Personen in den Betrieb der Antragstellerin gewertet. Die Existenz eines solchen Dienstplanes macht deutlich, dass es hinsichtlich der Tätigkeitszeiten der Betroffenen Abstimmungsbedarf mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten und den Anforderungen des von der Antragstellerin zu erfüllenden Auftrages gegenüber ihren Kunden gibt und die Tätigkeiten der (übrigen) Angestellten der Antragstellerin und diejenigen der vorliegend betroffenen Vertragspartner zumindest zeitlich ineinandergreifen und damit verzahnt sind. Zwar bezieht sich der vorliegende Dienstplan nur auf ein bestimmtes Objekt für einen einzigen Monat. Allerdings hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, dass es entsprechende Dienstpläne für andere Objekte und andere Zeiträume auch gibt, in die die von ihr als Subunternehmer behandelten betroffenen Personen eingeschrieben wurden. Soweit die Antragstellerin bezüglich diesen Aspektes auf vermeintlich entgegenstehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verweist, greift die Argumentation zu kurz. Das BSG hat in der angeführten Entscheidung lediglich ausgeführt, dass die Koordinierung von Vertragspartnern in einem zeitlichen Tableau nicht die Bewertung des Vertragsverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausschließe. Soweit die Antragsstellerin vorträgt, ein Dienstplan sei nur dann ein Indiz für abhängige Beschäftigung, wenn der betroffene Mitarbeiter einseitig zu bestimmten Zeiten herangezogen werden könne, so trifft dies nicht zu. Ein Dienstplan ist ein wichtiges Indiz für die nötige Koordination von Mitarbeitern im Rahmen eines wie auch immer gearteten organisatorischen Überbaus und damit für eine organisatorische Eingliederung der aufgeführten Mitarbeiter in die Organisationsstruktur eines Unternehmens.
Daneben spielen etwaige Tätigkeiten der betroffenen Personen für andere Auftraggeber für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses der betroffenen Personen zu der Antragstellerin allenfalls eine untergeordnete Rolle, da grundsätzlich selbständige Tätigkeiten auch neben einer abhängigen Beschäftigung ausgeführt werden können. Für die Beurteilung kommt es allein auf die Ausgestaltung des betreffenden Vertragsverhältnisses an. Gleiches gilt auch für den von der Antragstellerin herausgestellten Umstand, dass es den betroffenen Personen frei gestanden habe, einzelne Aufträge abzulehnen, ohne mit der Konsequenz des endgültigen Abbruchs der Geschäftsbeziehung bedroht zu sein. Denn auch einem Arbeitnehmer steht es grundsätzlich frei, eine Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzunehmen oder nicht. Lehnt er ein entsprechendes Vertragsangebot zu einem bestimmten Zeitpunkt ab, so setzt er sich natürlich dem Risiko aus, zu einem späteren Zeitpunkt keinen Arbeitsvertrag mehr angeboten zu bekommen.
Schließlich hat das SG zutreffend festgestellt, dass die typischen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit, wie das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos und das Bestehen einer eigenen Betriebsstätte (zur Ausführung des zu beurteilenden Auftrages), vorliegend nicht gegeben waren. Es mag in diesem Zusammenhang zwar zutreffen, dass die betroffenen Personen Geschäftsbetriebe angemeldet hatten. Aus dem Vortrag der Antragstellerin geht aber keinesfalls hervor, dass die möglicherweise bestehenden Betriebsstätten für die Ausführung der Aufträge der Antragstellerin irgendeine Bedeutung gehabt hätten. Vielmehr war es nach den vorliegenden Rechnungen immer so, dass die betroffenen Personen lediglich ihre Arbeitskraft für das Ausführen der Aufträge zur Verfügung stellen mussten. Im Übrigen war aber auch ein typisches Unternehmerrisiko nicht vorhanden. Dieses besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zwar auch, wenn der Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft ungewiss ist (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07, juris), es setzt also nicht unbedingt eine Investition von Kapital voraus. Gerade dies war aber vorliegend nicht der Fall, da eine Vergütung nach Stunden vereinbart war und die Auftragnehmer gerade nicht das Risiko trugen, eine Arbeitsstunde frustriert aufzuwenden. Hingegen trägt das Risiko, für eine bestimmte Zeit gar keiner Arbeit nachgehen zu können. typischerweise auch ein Arbeitnehmer. Es ist daher kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sprechen daher – mit dem SG – im Rahmen der summarischen Prüfung die mit Abstand meisten und gewichtigsten Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung der betroffenen Personen.
b) Vorliegend bestehen aber erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit dem Widerspruch angesprochenen Bescheides vom 19.12.2012, soweit die Antragsgegnerin Beiträge auch für die Zeit vor dem 1.1.2007 geltend gemacht werden. Nach summarischer Prüfung ist insoweit Verjährung eingetreten.
aa) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der jeweils vor dem 1.1.2006 gültigen Fassung wurden Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der jeweils ab dem 1.1.2006 gültigen Fassung werden Beiträge in dem Monat fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Demnach verjähren Ansprüche auf Beiträge, die aus einer Beschäftigung bis einschließlich Dezember 2007 resultieren, regelhaft bis spätestens zum 31.12.2011. Für diese Ansprüche erfolgt die Geltendmachung mit Bescheid aus Dezember 2012 daher außerhalb der vierjährigen Regelverjährungsfrist.
bb) Für diejenigen Ansprüche auf Beiträge, die aus einer Beschäftigung bis einschließlich Dezember 2007 resultieren, ist Verjährung daher nur dann nicht eingetreten, wenn die 30jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eingreift. Nach summarischer Prüfung ist dies vorliegend jedoch nur für die Ansprüche für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2007 der Fall.
§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV setzt voraus, dass der Beitragsschuldner die Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten hat. Insoweit genügt es, dass er bedingt vorsätzlich gehandelt, also seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. Es reicht aus, dass der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist. Die Voraussetzungen des Vorsatzes sind konkret, d. h. anhand der Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betroffenen Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung zu ermitteln (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; v. 25.6.2012, L 8 R 382/12 B ER; v. 20.9.2012, L 8 R 630/12 B ER; jeweils juris). Bei verbleibenden Zweifeln trifft die objektive Beweislast hinsichtlich des Vorsatzes den Versicherungsträger, der sich auf die für ihn günstigere, längere Verjährungsfrist beruft (BSG, Urteil v. 30.3.2000, B 12 KR 14/99 R, SozR-2400 § 25 Nr. 7 m.w.N.).
Der Senat hat in seinem Beschluss v. 20.12.2012 (a.a.O.) bereits dargelegt, dass das BSG, indem es auf den Vorsatz hinsichtlich der Beitragspflicht abstellt, erkennbar der im Zivilrecht herrschenden Vorsatztheorie und nicht der im Strafrecht maßgebenden eingeschränkten Schuldtheorie folgt. Der Beitragsschuldner muss daher nicht nur die Tatsachen kennen, die zur Beitragspflicht führen, sondern auch die Beitragspflicht selbst für möglich halten. Dies hat unmittelbare Konsequenzen für die Behandlung des vermeidbaren Verbotsirrtums. Während dieser im Strafrecht nichts am Bestehen des Vorsatzes ändert und lediglich die Möglichkeit der Strafmilderung eröffnet (vgl. § 17 Satz 2 Strafgesetzbuch), lässt er nach der Vorsatztheorie den Vorsatz entfallen und führt "nur" zum Vorwurf der Fahrlässigkeit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BSG v. 9.11.2011 (B 12 R 18/09 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 13). Zwar hat das BSG dort ausgeführt, bei der Prüfung des Vorsatzes sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber bei Unklarheiten nach §§ 7a, 28h SGB IV vorgehen könne. Auch das BSG setzt aber voraus, dass derartige Unklarheiten im konkreten Fall bestehen, der Beitragsschuldner also seine Beitragspflicht für möglich gehalten hat.
cc) Im vorliegenden Fall ist auf dieser Grundlage davon auszugehen, dass die 30jährige Verjährungsfrist jedenfalls für alle ab dem 1.1.2007 geschuldeten Beiträge gilt. Denn noch vor Ablauf der hierfür geltenden vierjährigen Verjährungsfrist zum 31.12.2011 musste die Antragstellerin nach Zugang des Anhörungsschreibens vom 15.8.2011 von einer möglichen Beitragspflicht hinsichtlich der im Bescheid aufgeführten Personen ausgehen.
dd) Demgegenüber kann der Senat bei summarischer Prüfung für die Zeit vor dem Zugang des Anhörungsschreibens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Antragstellerin eine entsprechende Beitragspflicht für zumindest möglich gehalten hat. Hierzu hat auch die Antragsgegnerin keine eindeutigen Anknüpfungstatsachen festgestellt oder ermittelt. Vielmehr hat die Antragstellerin im gesamten Verfahren seit Einlassung auf die Anhörung schlüssig dargestellt, dass es ihrerseits zu einer schlichten Fehlbeurteilung der streitigen Vertragsverhältnisse gekommen ist. Sie hat hierbei für die unterschiedlichen Auftragnehmer im Einzelnen aufgezeigt, welche Aspekte sie zu der Annahme veranlasst haben, dass es sich um selbständige Unternehmer und nicht um abhängig Beschäftigte gehandelt habe. Dass sie hierbei Aspekte wie die Anmeldung eines Gewerbebetriebes und das Vorhandensein weiterer Auftraggeber sowie die Möglichkeit, einzelne Aufträge abzulehnen – wie oben ausgeführt – für die Abgrenzung unzutreffend in den Vordergrund gestellt hat, kann ihr bei der Beurteilung des Vorsatzes nicht entgegen gehalten werden. Die Ermittlung weiterer für oder gegen bedingten Vorsatz sprechenden Gesichtspunkte muss dabei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn der Rechtsirrtum bei der Statusbeurteilung auf "Rechtsblindheit" beruht (vgl. hierzu Grundmann in MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 276 Rdnr. 159 m.w.N.), denn die Antragsgegnerin hat hierzu gleichfalls bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Auch diese müssen ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. c) Die – dem Grunde nach – für die Zeit ab dem 1.1.2007 nicht zu beanstandende Beitragsforderung ist nach summarischer Prüfung z.T. rechtswidrig berechnet worden, so dass eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin auch für die Forderung für die Zeit ab dem 01.01.2007 gerechtfertigt ist.
aa) Es bestehen keine überwiegenden Zweifel, dass der Antragsteller dem Grunde nach verpflichtet ist, die geforderten Beiträge für die Zeit ab dem 1.1.2007 zu entrichten. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird der Beitragsbemessung in allen Zweigen der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 162 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 342 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hierzu zählen jedenfalls auch Sachbezüge wie die Gewährung von Unterkunft oder Verpflegung, deren Wert die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung zutreffend ermittelt hat. Die Berechnung wird insoweit von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt.
bb) Nach summarischer Prüfung sind auf die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge auch Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu erheben. Dem steht § 24 Abs. 2 SGB IV nicht entgegen. Danach sind Säumniszuschläge nur dann nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Das Verschulden im Sinne der Vorschrift beurteilt sich nach § 276 Bürgerliches Gesetzbuch und umfasst im Rahmen des § 24 SGB IV in Abgrenzung zu § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV und § 14 Abs. 2 SGB IV neben Vorsatz alle Grade der Fahrlässigkeit. Dies hat zur Konsequenz, dass regelhaft immer Säumniszuschläge geschuldet werden, sofern der Arbeitgeber die Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt hat. Denn leichteste Fahrlässigkeit wird nur dann auszuschließen sein, wenn der Arbeitgeber alles getan hätte, um sicherzugehen, dass ihn keine Beitragspflicht trifft. Dies wird aber immer nur dann der Fall sein, wenn er z.B. die rechtlichen Möglichkeiten der Antragstellung nach § 7a SGB IV bzw. § 28h Abs. 2 SGB IV ausgeschöpft hat, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen.
cc) Allerdings ist der Prüfbescheid ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, soweit die Antragsgegnerin § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV (fiktive Nettolohnabrede bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen) angewandt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV voraussetzt, dass Steuern und Beiträge kumulativ und vollständig nicht gezahlt wurden oder ob die Nichtzahlung von Beiträgen auf einzelne Entgelte bzw. Entgeltbestandteile oder zu einzelnen Versicherungszweigen ausreichen kann (offen gelassen auch von BSG, Urteil v. 19.11.2011, B 12 R 18/09 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 13). Denn § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV setzt in subjektiver Hinsicht zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vorenthaltens der Beiträge voraus (BSG a.a.O.; ebenso Senat, Beschluss v. 7.1.2011, a.a.O., juris-Rdnr. 31). Ein dahingehender Vorsatz des Antragstellers zum Zeitpunkt der Nichtentrichtung der Beiträge ist aber aus den bereits oben unter b) dd) dargelegten Gründen hier nicht belegt.
4. Soweit keine überwiegenden Bedenken gegen die geltend gemachte Beitragsforderung bestehen, kann nicht festgestellt werden, dass die (teilweise) Vollziehung des Bescheides eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine solche wird von dem Antragsteller auch nicht behauptet.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Bruchteil des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist; auf die Ausführung des SG wird auch insoweit Bezug genommen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.10.2013
Zuletzt verändert am: 02.10.2013