Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.11.2005 wird zurückgewiesen. Kosten der Klägerin werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Altersruhegeld (ARG) unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am 00.00.1932 geborene Klägerin ist Jüdin und anerkannte Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Nach eigenen Angaben gehörte sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) nicht an. Seit September 1941 hielt sie sich im Ghetto Schaulen (Litauen) auf. Im Juni 1944 wurde die Klägerin in das Konzentrationslager Stutthof deportiert. Im Januar 1945 wurde sie befreit. Sie hielt sich zunächst in der Sowjetunion und Polen und ab Januar 1946 in DP-Lagern auf. Im März 1947 wanderte die Klägerin nach Israel aus und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit.
Im 1950 eingeleiteten Entschädigungsverfahren gab die Klägerin an, dass sie sich in der Zeit von August 1941 bis April 1944 im Ghetto Schaulen und in der Zeit von April 1944 bis Januar 1945 in verschiedenen Konzentrations- und Arbeitslagern aufgehalten habe (eidesstattliche Versicherung vom 28.11.1949). Sie erhielt eine Entschädigung für erlittenen Freiheitsschaden im Umfang von 41 Kalendermonaten.
Im 1955 eingeleiteten Verfahren auf Entschädigung für Schaden an Leben bei ihren Eltern erklärte die Klägerin in der eidlichen Erklärung vom 03.02.1955 u.a., dass ihre Eltern nach der Errichtung des Ghettos Schaulen zwangsweise täglich in der Pelzfabrik G hätten arbeiten müssen. Vom Jahre 1943 an hätten sie und ihre Geschwister in dieser Fabrik arbeiten müssen. Im Sommer 1944 sei sie zusammen mit ihren Eltern und zwei Geschwistern in das Konzentrationslager Stutthoff überstellt worden. Der Vater sei Pelzhändler gewesen und habe eine Fabrik für Seiden- und Wolltücher besessen.
Im 1963 eingeleiteten Verfahren auf Entschädigung eines Schadens an Körper oder Gesundheit gab die Klägerin unter dem 17.09.1962 an, dass nach der Besetzung der Stadt Schaulen durch die deutsche Armee ihr Leidensweg begonnen habe. Sie sei noch zu jung gewesen und habe zusammen mit ihrer Zwillingsschwester während der Kinderaktion versteckt leben müssen. Trotzdem sei sie in ständiger Angst gewesen, vernichtet zu werden. Sie habe trotz ihrer Jugend schwerste Zwangsarbeiten leisten müssen, habe ihre Eltern und die Schwester verloren. Desweiteren erklärte die Klägerin in der eidlichen Erklärung vom 16.09.1962, dass sie sich mit ihrer Zwillingsschwester während der Kinderaktion immer habe verstecken müssen und während der ganzen Zeit immer in Angst und Sorge gelebt habe. Nach der Kinderaktion habe sie trotz ihrer Jugend arbeiten müssen, sie habe in der Lederfabrik und am Graben gearbeitet. In Schaulen seien ihre Eltern und die Schwester wegtransportiert worden. Die Zeugin B bekundete, dass sie zusammen mit der Klägerin im Ghetto Schaulen inhaftiert gewesen sei. Während der Kinderaktionen sei die Klägerin versteckt gewesen, um nicht zur Vernichtung verschickt zu werden. Später habe sie trotz ihrer Jugend schon schwere Zwangsarbeiten leisten müssen. Sie habe ihre Eltern und Schwestern verloren und unbeschreiblich gelitten (eidliche Erklärung vom 16.09.1962). Die Zeugin T erklärte, das sie zusammen mit der Klägerin im Ghetto Schaulen und im Konzentrationslager Stutthoff gewesen sei. Sie habe trotz ihres Alters schwere Zwangsarbeiten verrichten müssen (eidliche Erklärung vom 19.09.1962).
Im November 2002 beantragte die Klägerin die Gewährung von ARG unter Berücksichtigung von Beitragszeiten in der Zeit von Juli 1941 bis Juli 1944 nach dem ZRBG. Sie gab im Rentenantrag vom 03.06.2003 an, dass sie in der Zeit von Juli 1941 bis Juli 1944 im Ghetto Schaulen als Arbeiterin gearbeitet habe, wobei ihr die Höhe des Entgeltes nicht erinnerlich sei. Ihr Ehemann habe in der Zeit von 1954 bis 1991 Beiträge zur israelischen Nationalversicherung entrichtet. Im Fragebogen für die Anerkennung von Zeiten unter Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG vom 03.06.2006 erklärte die Klägerin, dass sie in der Zeit von Mai 1942 bis Juli 1944 außerhalb des Ghettos Schaulen in der Lederfabrik G gearbeitet habe. Sie sei auf dem Weg von und zur Arbeit von Polizisten bewacht worden, der Arbeitseinsatz sei durch Vermittlung des Judenrates zustande gekommen. Sie habe als Packerin Gummikitt in Schachteln gepackt. Sie habe täglich 10 bis 12 Stunden gearbeitet und zusätzliche Lebensmittel erhalten. Den Erhalt von Barlohn verneinte sie. Nach Beiziehung der Entschädigungsakte der Klägerin lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 26.10.2004 aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Klägerin hinsichtlich des Zeitraumes wie auch der Art der Beschäftigung im Entschädigungsverfahren und Rentenverfahren wegen fehlender Glaubhaftmachung ab.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie legte eine eidesstattliche Erklärung vom 21.11.2004 vor, wonach sie 1962 und 2003 dieselbe Ghettoarbeit – die Beschäftigung im Ghetto Schaulen von August 1941 bis Juli 1944 – angegeben habe. Seit ihrem zehnten Geburtstag im Mai 1942 habe sie Lohn in Form von zusätzlichen Lebensmitteln erhalten. Am 26.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Beschäftigungsverhältnis aus eigenem Willenentschluss im Ghetto Schaulen sei aufgrund der widersprüchlichen Angaben im Entschädigungs- und Rentenverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich. Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob die Klägerin im Ghetto Schaulen überwiegend in der Lederfabrik oder mit Grabungsarbeiten beschäftigt gewesen sei.
Mit der am 03.05.2005 erhobenen Klage hat die Klägerin die Gewährung von ARG unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten für die Zeit von Juli 1941 bis Juli 1944 begehrt. Sie hat vorgetragen, dass sie sich von Juli 1941 bis Juli 1944 im Ghetto Schaulen aufgehalten habe. Ab Vollendung des zehnten Lebensjahres habe sie im Ghetto zu arbeiten begonnen. Zur Zwangsarbeit sei sie nicht herangezogen worden, keiner ihrer Familienangehörigen habe Zwangsarbeit verrichtet. Ihr Vater sei vor dem Krieg Lederhändler gewesen und mit dem Leiter der Lederfabrik G befreundet gewesen. Deshalb habe er alle Familienangehörigen zur Arbeit mit in die Fabrik genommen. Für diese Arbeit habe sie täglich ein Mittagsessen sowie monatlich Lebensmittelcoupons von der Fabrikverwaltung erhalten. Auf diese Lebensmittelcoupons habe sie zusätzliche Lebensmittel für zu Hause kaufen können. Dies sei eine sehr große Hilfe für sie und ihre Familie gewesen. Nach der Aktion seien keine Kinder im Ghetto geblieben, sie sei am Leben geblieben, weil sie sich zu dieser Zeit in der Fabrik befunden habe. Grabungsarbeiten habe sie im Konzentrationslager Derbak verrichtet. In den Angaben für das Entschädigungsverfahren seien alle ihre Arbeiten zusammen geschrieben worden (eidesstattliche Erklärung vom 23.05.2005).
Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei ihrer Arbeit in der Fabrik G um eine freie und entgeltliche Tätigkeit im Sinne von § 1 ZRBG gehandelt habe. Denn sie habe für ihre Tätigkeit Sachbezüge zur beliebigen Verfügung erhalten. Die Rentenversicherungsträger hätten Tätigkeiten im Ghetto Schaulen als Beitragszeiten nach dem ZRBG anerkannt. Die erhaltenen Sachbezüge hätten die vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R, geforderte Geringfügigkeitsgrenze bzw. Mindesthöhe überschritten, so dass keine Versicherungsfreiheit im Sinne von § 1227 Reichsversicherungsordnung (RVO) a. F. vorliege. Angaben über eine freiwillige Arbeitsaufnahme und eine Entlohnung seien im Entschädigungsverfahren ohne Bedeutung gewesen und auch nicht abgefragt worden.
Das Sozialgericht (SG) hat die Entschädigungsakten der Klägerin beigezogen.
Durch Urteil vom 10.11.2005 hat das SG Düsseldorf die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Tätigkeit in der Lederfabrik seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Es sei bereits schon fraglich, ob bei einem 10-jährigem Kind vom Zustandekommen einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss ausgegangen werden könne. In Hinblick auf die Umstände der Verfolgung erscheine dies jedoch nicht ausgeschlossen. Die Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne von § 1 ZRBG sei in Hinblick auf die unterschiedlichen Angaben über das enthaltene Entgelt im Rentenverfahren und im Gerichtsverfahren nicht glaubhaft gemacht.
Gegen das am 05.12.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung am 08.12.2005 eingelegt. Sie wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie gibt in der eidesstattlichen Erklärung vom 16.03.2006 an, dass sie ab Mai 1942 freiwillig in der Lederfabrik zusammen mit der ganzen Familie gearbeitet habe. Es habe sich nicht um Zwangsarbeit gehandelt. Zwangsarbeit sei die Arbeit im Torf gewesen. Sie habe für ihre Arbeit ein Mittagessen und Lebensmittelcoupons erhalten. Aufgrund ihres Alters hätte sie nicht arbeiten müssen. Für die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG sei die Zugehörigkeit zum dSK nicht erforderlich. Durch das Gutachten von Dr. Tauber über die Ghettos in Litauen sei belegt, dass die von den Ghettobewohnern innerhalb und außerhalb des Ghettos Schaulen verrichteten Arbeiten freiwillig und entgeltlich im Sinne des § 1 ZRBG gewesen seien. Nach den Feststellungen von Dr. Tauber seien die Verhältnisse in den litauischen Ghettos so gewesen, dass zwar die individuellen Möglichkeiten, Einfluss auf die Art der Arbeit nehmen zu können, unter den spezifischen Bedingungen begrenzt, aber vorhanden gewesen seien. Ihre Angaben im Entschädigungsverfahren hätten einen völlig entgegengesetzten Sachverhalt belegen sollen und seien nur zur Frage, ob sie sich im Ghetto Schaulen aufgehalten habe, aussagekräftig. Es sei durch die Rechtsprechung des BSG ausreichend geklärt, dass die Erwähnung von Zwangsarbeit im Entschädigungsverfahren nicht anspruchsvernichtend sei. Sie bereit, für die fehlenden Monate freiwillige Mindestbeiträge nach § 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu entrichten.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.11.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2005 zu verurteilen, ihr Altersruhegeld unter Berücksichtigung von Beitragszeiten für die Zeit von Mai 1942 bis Juni 1943 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten sei auch unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten im geltend gemachten Zeitraum nicht erfüllt. Eventuelle israelische Versicherungszeiten seien nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin habe eine Beitragsentrichtung zur israelischen Nationalversicherung im Rentenantrag verneint.
Der Senat hat die Akte des Landgerichts München I, EK 8525/53, den Artikel über den Ort Schaulen aus Pinkas Hakehillot, "Lithuania", Yad Vashem Jehova, 1996 (zitiert: Pinkas Hakehillot), die Veröffentlichung "Das Tagebuch von A. Jeruschalmi", abgedruckt in Arno Lustiger, "Das Schwarzbuch", 1990 (zitiert: Jeruschalmi), den Artikel "Schaulen" aus Jäckel/Longerich/Schoeps, "Enzylopädie des Holocaust", München/Zürich, Benz/Kwiet/Matthäus, " Einsatz im Reichskommissariat Ostland", Berlin, 1998 , Valstybinis Vilniaus Gaono Zydu Muziejus," The Siauliai Ghetto: List of Prisoners", Vilnius, 1996, das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27.01.1970, 2 Ks 1/68, veröffentlicht in Justiz und NS-Verbrechen Bd. XXXIII, Amsterdam 2005, Nr. 722 (S. 347 ff), das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.06.1949, Ks 6/49, veröffentlicht in Justiz und NS-Verbrechen Bd. IV, Amsterdam 1970, Nr. 146 (S. 700 ff), das Gutachten des Historikers Dr. Tauber über die Ghettos in Litauen, Kaunas, Wilnius und Siauliai vom 22.11.2005, erstattet im Verfahren vor dem Sozialgericht Hamburg S 6 RJ 730/04 , eine Auskunft des Center For Advanced Holocaust Studies, US. Holocaust Memorial Museum über das Ghetto Schaulen im Verfahren L 4 RJ 123/04, der ein Artikel des Historikers Dr. Bubny über das Ghetto Schaulen beigefügt gewesen ist, beigezogen sowie eine Auskunft der Conference on Jewish Material Claims Against Germany INC, eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Entschädigungsakten und der Akte des Landgerichts München I, EK 8525/53, Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtstreit in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2006 trotz Nichterscheinens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entscheiden. In der Terminsmitteilung ist der Prozessbevollmächtigte auf die Möglichkeit einer solchen Verfahrensweise hingewiesen worden.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist nicht nach § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ARG gegenüber der Beklagten nach §§ 35, 300 Abs. 1 SGB VI inne. Die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§ 35 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) ist nicht erfüllt, weil auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten nicht vorliegen. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemachten Beschäftigungszeiten im Ghetto Schaulen von Mai 1942 bis Juni 1943 sind nicht als Beitragszeiten zu berücksichtigen, da die Klägerin nicht dem dSK angehörte und im streitbefangenen Zeitraum keine Beschäftigung im Sinne von § 1 ZRBG im Ghetto Schaulen ausübte. Anrechenbare Ersatzzeiten liegen nicht vor.
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf ARG. Auf die allgemeine Wartezeit werden nach § 51 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Nach §§ 55 Abs. 1, 247 Abs. 3 S. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht oder Reichsversicherungsrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Ersatzzeiten werden nach § 250 Abs.1 SGB VI nur bei Versicherten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt. Die Versicherteneigenschaft setzt voraus, dass vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt.
I. Die Klägerin legte in der Zeit von Mai 1942 bis Juni 1943 keine Versicherungszeiten nach den Reichsversicherungsgesetzen (§ 247 Abs. 3 S. 1 SGB VI) zurück. Die Stadt Schaulen lag bis 1940 auf litauischem Staatsgebiet. Im August 1940 wurde Litauen als sozialistische Sowjetrepublik in die UdSSR aufgenommen und war damit sowjetisches Staatsgebiet. Nach der Besetzung durch die deutschen Truppen im Juni 1941 wurde Litauen dem Deutschen Reich nicht ein- oder angegliedert, sondern war als besetztes Gebiet während des streitbefangenen Zeitraums dem Deutschem Reich gegenüber Ausland. Als ehemalige litauische und später sowjetische Staatsangehörige gehörte die Klägerin nicht zu dem von der RVO erfassten Personenkreis. Zuständig war nach dem damaligen Rechtszustand zunächst allein der sowjetische Sozialversicherungsträger bzw. ab August 1943 der vom Generalkommissar in Kaunas errichtete Sozialversicherungsträger. Denn nach der Verordnung über die Sozialversicherung in den besetzten Gebieten vom 04.08.1941 (RGBl. I, 486) unterlagen nur die in Litauen beschäftigten deutschen Staatangehörigen und deutschen Volkszugehörigen den Vorschriften der RVO. Auch durch die Verordnung des Generalkommissars in Kaunas über den Aufbau einer Sozialversicherung vom 01.05.1943 (abgedruckt in Plön, Die gesetzliche Rentenversicherung im Ausland, S. 256) wurde die "einheimische" Bevölkerung, zu der alle nichtdeutschen Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge mit Ausnahme der Ostarbeiter und der nicht im Reichskommissariat beheimateten Ausländer gehörten (§ 1 Abs. 3 der Verordnung), nicht in die RVO miteinbezogen. Vielmehr war die Ersetzung des bisherigen sozialen Sicherungssystems für die "einheimische" Bevölkerung in Litauen, eingeführt durch die Sowjetunion, durch den Aufbau einer eigenständigen Sozialversicherung beabsichtigt, die nicht der Reichsversicherung an- oder eingegliedert wurde (BSG, Urteil vom 01.12.1966, – 4 RJ 401/64 – ; Urteil vom 17.05.1963, – 4 RJ 305/63 -).
II. Die von der Klägerin geltend gemachte Beschäftigungszeit von Mai 1942 bis Juni 1943 ist nicht als Zeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) Bundesgebietsbeitragszeiten gleichgestellt. Denn sie erfüllt nicht die persönlichen Voraussetzungen des FRG. Die Klägerin ist weder als Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt noch gehört sie zu dem nach § 1 FRG begünstigten Personenkreis. Die Vorschriften des FRG sind auch nicht nach §§ 17a FRG, 20 WGSVG auf Beschäftigungen der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum anwendbar, da die Klägerin nach eigenen Angaben nicht dem dSK angehörte. Eine Anerkennung einer Beschäftigungszeit nach § 16 FRG im streitbefangenen Zeitraum scheidet auch deshalb aus, da die Klägerin in im Zeitraum von Mai 1942 bis Juni 1943 noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet hatte.
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die von ihr geltend gemachten Beschäftigungszeiten im Ghetto Schaulen auch nicht nach den Bestimmungen des ZRBG als Beitragszeit zu berücksichtigen. Das ZRBG regelt weder die Gleichstellung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto mit nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI noch mit fiktiven Beitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI (LSG NRW, Urteil vom 13.01.2006, – L 4 RJ 113/04 -; Urteile vom 03.02.2006, – L 4 R 47/05 und L 4 R 57/05 -, Urteil vom 07.07.2006, – L 4 R 143/05 -; Urteil vom 12.07.2006, – L 4 R 53/05 -). Das ZRBG weitet den Kreis der anspruchsberechtigten Verfolgten, der durch die Bestimmungen des SGB VI, der §§ 1, 20 WGSVG und des FRG (§§ 1, 16, 17a FRG) festgelegt ist, nicht aus. Der Senat folgt nicht der von den Rentenversicherungsträgern (siehe z. B. Dienstanweisung zum ZRBG der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 04.11.2005, Punkt 2) und dem SG Hamburg (Urteil vom 09.02.2006, – S 9 R 896/06 -, Urteil vom 02.05.2006, – S 20 RJ 611/04 -; Urteil vom 03.05.2006, – S 10 RJ 944/03 – ) vertretenen Auffassung, dass für die Anerkennung von Ghetto-Beschäftigungen als Beitragszeiten nach dem ZRBG eine Beziehung der Verfolgten im Sinne des BEG zur deutschen Rentenversicherung während der Verfolgungszeit nicht mehr erforderlich ist und damit das ZRBG – unabhängig von den in den Bestimmungen des SGB VI, WGSVG und FRG festgelegten persönlichen Voraussetzungen – für Verfolgte im Sinne des BEG Beitragszeiten wegen einer Beschäftigung im Ghetto begründet. Der Anwendungsbereich des ZRBG beschränkt sich auf die Bewertung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto sowie deren Zahlbarmachung ins Ausland, die nach § 247 Abs. 3 S. 1 SGB VI (Beitragszeiten nach RVO) oder den Bestimmungen des FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt sind. Das ZRBG ändert oder ergänzt nicht die Bestimmungen des SGB VI über das Entstehen und den Bestand eines Stammrechts auf Rente, sondern es betrifft nur den sich aus dem Rentenstammrecht ergebenden monatlichen Zahlungsanspruch. Denn durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG wird nur die in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene "Zahlungssperre" für Leistungen an den besonderen Personenkreis der Verfolgten des Nationalsozialismus, die unter den Bedingungen eines Ghettos beschäftigt waren, beseitigt. Damit sollen die im Rentenversicherungsrecht durch nationalsozialistisches Unrecht eingetretenen Nachteile insoweit ausgeglichen werden, als der typischerweise im Ausland wohnende betroffene Personenkreis in Zukunft über die ihm zustehenden Leistungen verfügen können soll (BSG, Urteil vom 03.05.2005, – B 13 RJ 34/04 R -). Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und des § 3 ZRBG betreffen die Bewertung der Beitragszeiten mit Entgeltpunkten nach § 254d Abs. 1 Nr. 5 SGB VI, die Ermittlung des Zugangsfaktors sowie den Rentenbeginn und somit nicht das Entstehen des Rentenstammrechts. Der Senat hält nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Bundesregierung vom 28.06.2006, BT-Drucks. 16/1955 S. 3, an seiner Rechtsauffassung fest. Soweit die Bundesregierung in der Anfrage ausführt, "daneben sollten bei Vorliegen der vom BSG geforderten Kriterien Rentenansprüche auch dann entstehen können, wenn sich das Ghetto in einem dem Deutschen Reich eingegliederten oder besetzten Gebiet befand, ohne dass die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Fremdrentengesetzes (FRG) oder des Deutschen Sprach- und Kulturkreises (dSK) gegeben sein muss", hat dieser von der Bundesregierung angenommene Wille des Gesetzgebers weder im Wortlaut der Vorschriften des ZRBG noch in der Gesetzesbegründung seinen Niederschlag gefunden.
IV. Selbst wenn der Auffassung der Beteiligten gefolgt wird, dass Beschäftigungszeiten in einem Ghetto für Verfolgte im Sinne des BEG grundsätzlich Beitragszeiten nach § 55 SGB VI gleichgestellt sind, unabhängig davon, ob die Verfolgten zu dem von FRG oder WGSVG erfassten Personenkreis gehörten, sind vorliegend die Voraussetzungen des § 1 ZRBG nicht erfüllt. Nach § 1 Abs.1 gilt das ZRBG für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt wurde (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr.1 ) und das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom deutschen Reich besetzt war (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2). Die Klägerin übte in der Zeit von Mai 1942 bis Juni 1943 im Ghetto Schaulen keine Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG aus. Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme ist weder erwiesen noch hat die Klägerin – in entsprechender Anwendung des § 4 FRG bzw. § 3 WGSVG – glaubhaft gemacht, dass sie in der Zeit von Mai 1942 bis Juni 1943 eine Beschäftigung in der Lederfabrik G ausübte. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 4 Abs.1 FRG, § 3 Abs.1 WGSVG). Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Es muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen neben der eidesstattlichen Versicherung alle Mittel in Betracht, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Tatsache in ausreichendem Maße darzutun. Dabei sind ausgesprochen naheliegende, der Lebenserfahrung entsprechende Umstände zu berücksichtigen. Bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten muss das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten sein, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Tatsache spricht (LSG NRW, Urteil vom 28.10.2005, – L 13 R 47/05 -).
Der Senat sieht es zwar als glaubhaft an, dass die Klägerin in der Lederfabrik G beschäftigt war, jedoch ist eine Arbeitsaufnahme vor September 1943 wegen der uneinheitlichen Angaben der Kläger im Entschädigungs- und Rentenverfahren über den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin gab im Rentenverfahren wie auch im Entschädigungsverfahren übereinstimmend an, dass sie während ihres Aufenthaltes im Ghetto Schaulen in der Lederfabrik G, in der auch die übrigen Familienmitglieder beschäftigt waren, arbeitete. Die von der Klägerin angebene Arbeitstätte – Lederfabrik G – ist in der vom Senat beigezogenen Literatur und in Urteilen über die Verhältnisse im Ghetto Schaulen als Arbeitstätte der Ghettobewohner außerhalb des Ghettos erwähnt (siehe LG Lübeck, Urteil vom 27.01.1970, 2 Ks 1/68, Landgericht Augsburg, Urteil vom 02.06.1949, Ks 6/49, Jeruschalmi, Pinkas Hakehillot), wobei sich aus den Feststellungen des Landgerichts Augsburg auch eine Beschäftigung von Kinder und Jugendlichen im Alter von 12- 13 Jahren in dieser Fabrik zumindest im Jahr 1944 ergibt. Auch ist aufgrund der Eintragungen in der Volkszählungsliste aus 1942, wonach der Vater der Klägerin als Meister für die Fellbearbeitung in Lederfabrik Nr. 5 arbeitete, und den Angaben der Zeugen im Entschädigungsverfahren, dass der Vater der Klägerin Pelzhändler gewesen sei, der Vortrag der Klägerin im Gerichtsverfahren nachvollziehbar, dass ihr Vater vor dem Krieg ein Lederhändler und mit dem Leiter der Lederfabrik G befreundet gewesen ist, nach der Ghettobildung in der Lederfabrik gearbeitet und seine Familienangehörige zur Arbeit in die Fabrik "mitgenommen" hat.
Wegen der uneinheitlichen Angaben der Klägerin im Entschädigungs- und Rentenverfahren über den Beginn ihrer Arbeit in der Fabrik G ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in der Zeit von Mai 1942 bis Juni 1943 beschäftigt war, sondern die Aufnahme der Beschäftigung nach September 1943 ist ebenso gut möglich. Zwar gab die Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren übereinstimmend an, dass sie ab der Vollendung des zehnten Lebensjahres im Mai 1942 gegen den Erhalt von zusätzlichen Lebensmitteln bzw. Verpflegung am Arbeitsplatz und den Erhalt von Lebensmittelcoupons in der Lederfabrik G durchgehend bis Juli 1944 beschäftigt war, wobei sie als Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme im Rentenantrag Juli 1941, in der Erklärung vom 21.11.2004 August 1941 und im Gerichtsverfahren Mai 1942 angab. Dem entgegen bekundete sie im Entschädigungsverfahren, dass sie und ihre Geschwister ab dem Jahr 1943 in der Lederfabrik G hätten arbeiten müssen (Erklärung vom 03.02.1955) bzw. nach der Kinderaktion, während der sie mit ihrer Zwillingsschwester versteckt gewesen sei, in der Lederfabrik und in dem Graben habe arbeiten müssen (Erklärung vom 16.09.1962). Die Zeugin B bestätigte die letztgenannten Angaben der Klägerin. Die sogenannte "Kinderaktion", die Deportation von 574 Kindern aus dem Ghetto Schaulen, das im September 1943 in ein Konzentrationslager umgewandelt worden war, durch die SS, fand am 05.11.1943, statt (siehe Pinkas Hakehillot, Jeruschalmi, Jäckel/Longerich/Schoeps). Nach der beigezogenen Sekundärliteratur endeten Ende September 1941 die "Aktionen" der SS gegen die Bewohner des Ghettos in Schaulen und wurden diese erst nach Umwandlung des Ghettos in ein Konzentrationslager im September 1943 wieder aufgenommen, so dass die Bekundungen der Klägerin im Entschädigungsverfahren über den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in der Lederfabrik G im Jahr 1943 einheitlich sind und nahe legen, dass die Klägerin nach der Kinderaktion, also nach dem 05.11.1943, aufgrund der konkreten Bedrohungssituation für die Kinder und Jugendliche des Ghettos eine Beschäftigung aufnahm. Dafür spricht auch, dass in der Volkszählungsliste aus 1942 nur eine Beschäftigung des Vaters der Klägerin in einer Lederfabrik Nr. 5 sowie der Geschwister Elde als Hilfsarbeiterin nach Bedarf und Shlomo als Arbeiter bei der O.T (Militäreinheit) aufgeführt ist. Eine Beschäftigung ihrer drei Geschwister sowie ihrer Mutter in der Lederfabrik G – wie im Entschädigungsverfahren und Rentenverfahren von der Klägerin angegeben – ist für das Jahr 1942 anhand der Angaben in de Volkszählungsliste nicht belegt. Die Divergenz in den Angaben über den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit in der Lederfabrik im Entschädigungs- und Rentenverfahren lässt sich auch nicht dadurch erklären, dass " alle Arbeiten im Entschädigungsverfahren zusammengeschrieben worden seien". Denn die Klägerin gab im Entschädigungsverfahren in eidesstattlichen Erklärungen konkrete Daten bzw. Ereignisse an, ab denen sie gearbeitet hat. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen den zeitnäheren Angaben der Klägerin im Entschädigungsverfahren gegenüber den Angaben im Rentenverfahren, d. h. mehr als 60 Jahre nach der Verfolgung, ein geringer Beweiswert zukommen soll.
V. Da keine Beitragszeiten glaubhaft gemacht worden sind, können wegen Fehlens der Versicherteneigenschaft keine Ersatzzeiten zur Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt werden. Selbst wenn das Vorliegen einer Beitragszeit nach den Vorschriften des ZRBG als gegeben angesehen wird, sind die Voraussetzungen einer Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind Ersatzzeiten Zeiten vor dem 01.01.1992, in dessen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach dem vollendeten 14. Lebensjahr in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 BEG) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge von Verfolgungsmaßnahmen arbeitslos gewesen (a) oder bis zum 30.06.1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der RVO genommen haben (b), wenn sie zum Personenkreis des § 1 BEG gehören (Verfolgungszeit). Denn § 250 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI schützt nur die Situation, die zu Beginn der Verfolgungszeit bestand und die ohne die Verfolgungsmaßnahmen fortgedauert hätte. Da die Klägerin nicht dem dSK angehörte, hätte die Klägerin – ohne die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen – keine Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nach dem FRG, die vom deutschen Rentenversicherungsträger zu berücksichtigen wären, in Litauen erwerben können. Denn sie gehörte nicht dem durch das FRG erfassten Personenkreis an (siehe BSG, Urteil vom 08.09.2005, – B 13 RJ 20/05 R -). Das ZRBG enthält keine Bestimmungen, welche die Regelung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, insbesondere die geforderte Kausalität zwischen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahme und Schaden in der Rente, ergänzen oder ändern (a.A. SG Hamburg, Urteil vom 09.02.2006, – S 9 R 896/06 -, Urteil vom 02.05.2006, – S 20 RJ 611/04 -; Urteil vom 03.05.2006, – S 10 RJ 944/03 -). Des weiteren ist eine Anerkennung von Ersatzzeiten vor Juni 1946 ausgeschlossen, da die Klägerin erst am 09.05.1946 das 14. Lebensjahr vollendete.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Erstellt am: 02.11.2006
Zuletzt verändert am: 02.11.2006