Auf die Berufungen des Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichtes Detmold vom 20.09.2005 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2002 verurteilt, beim Kläger einen GdB von 40 ab Dezember 2001 festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (G) und "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" (RF).
Der 1945 geborene Kläger stellte im Dezember 2001 einen Antrag auf Feststellung eines GdB sowie der Merkzeichen "G, aG, B, RF, H, 1. Kl., Bl und Gl". Zugleich untersagte er die Beiziehung von ärztlichen Berichten jeglicher Art. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung die Antragsformulare nicht vollständig ausfüllte, wies der Beklagte mit Schreiben vom 02.05.2002 auf § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hin. Mit Bescheid vom 17.05.2002 versagte er die vom Kläger beantragte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit der Begründung, der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, sodass die Feststellung bis zur Nachholung der Mitwirkung zu versagen sei. Hiergegen legte der Kläger am 21.05.2002 Widerspruch ein, beantragte die Feststellung zahlreicher Behinderungen wie "erhebliche Schwerhörigkeit, Kontaktschwäche, Schwindel, Herzinfarkt, Reizmagen, Blütenallergie, Wirbelsäulenschaden, außergewöhnliches Schmerzsyndrom" und die Nachteilsausgleiche "G, B, aG, RF und 1. Kl.". Zudem begehrte er die Feststellung eines GdB von 50 ab 1982, da sein damaliger Antrag nicht beschieden worden sei. Zum Beweis fügte er eine Kopie des Formulares vom 04.03.1982 bei. Des Weiteren benannte er seine behandelnden Ärzte, ohne diese von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Im Juni 2002 stellte er einen weiteren Änderungsantrag, wobei er wiederum die Anforderung von ärztlichen Berichten untersagte. Er legte jedoch den Entlassungsbericht von Mai 2001 über die Rehabilitationsmaßnahme in der Brandenburg Klinik bei.
Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme erkannte der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 26.09.2002 einen GdB von 40 an wegen der Behinderungen
1. Hörminderung
2. Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizungen
3. Funktionsstörung der Hüftgelenke, rechts mehr als links.
Hiergegen legte der Kläger am 30.10.2002 Widerspruch ein mit der Begründung, der Beklagte habe für die Zeit ab März 1982 keinen GdB festgestellt. Darüber hinaus sei der GdB ab Dezember 2001 zu niedrig bewertet und zudem keine Entscheidung über die begehrten Merkzeichen getroffen worden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2002 mit der Begründung zurück, nach Lage der Akten sei die im Abhilfebescheid getroffene Regelung zutreffend. Darüber hinaus könne der Kläger den Nachweis, dass der Antrag von 1982 beim Beklagten tatsächlich eingegangen sei, nicht führen. Daher sei keine Entscheidung in der Sache notwendig.
Hiergegen hat der Kläger am 20.01.2003 Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold erhoben. Er hat die Erhöhung des GdB und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen begehrt. Er hat von der Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht, die Klage weder begründet noch die Namen der behandelnden Ärzte angegeben.
Das SG hat ein Gutachten von dem Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen, Umweltmedizin und Betriebsmedizin Dr. X eingeholt. Das Gutachten hat der Sachverständige nach Aktenlage erstattet, da der Kläger zwei Termine zur ambulanten Untersuchung, auch nach Hinweis auf die Mitwirkungspflicht, nicht wahrgenommen hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Juni 2005 Bezug genommen.
Der Kläger hat dem Gutachten widersprochen und auf die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hingewiesen. Dr. X hat eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.
Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 20.09.2005 verurteilt, beim Kläger ab Januar 2002 einen GdB von 50 festzustellen und die Klage auf Feststellung eines GdB ab 1982 abgewiesen.
Gegen das am 03.11.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28.11.2005 unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Versorgungsärztlichen Dienstes Berufung eingelegt mit der Begründung, die Behinderungen seien allenfalls mit einem GdB von 40 zu bewerten. Im Funktionssystem "Ohren" sei ein GdB von 30 gegeben. Unter Berücksichtigung der geringen funktionellen Defizite in den Funktionssystemen "Rumpf" und "Beine" könne der Einzel-GdB von 30 höchstens um 10 erhöht werden. Der Kläger hat gegen das am 03.11.2005 zugestellte Urteil am 05.12.2005 (Montag) Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Detmold vom 20.09.2005 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2002 zu verurteilen, bei ihm ab März 1982 einen GdB von 40, ab Dezember 2001 einen GdB von 80 und die gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "RF" und "G" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Detmold vom 20.09.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit ein GdB von mehr als 40 ab Dezember 2001 begehrt wird.
Der Kläger hat von der Möglichkeit, Akteneinsicht beim SG Detmold zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Er hat die Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht und den Fragebogen über die ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht übersandt. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass derzeit ein GdB von mehr als 40 nicht nachgewiesen ist und weitere Ermittlungen wegen fehlender Mitwirkung des Klägers nicht möglich sind.
Dem Kläger ist die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.03.2006 am 10.03.2006 zugestellt worden. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet. Mit Fax vom 29.03.2006 hat der Kläger mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen seiner schwerst pflegebedürftigen Eltern nicht am Termin teilnehmen könne. Der Vater sei am 28.03.2006 gestürzt und habe blutende Verletzungen am Hinterkopf erlitten, sodass er die bereits vereinbarte Kurzzeitpflege für die Eltern stornieren musste. Außerdem hat der Kläger betont, dass er selbst wegen einer beidseitigen Schwerhörigkeit mit Beeinträchtigung der Kommunikationsfähigkeit einer Gerichtsverhandlung nur folgen könne, wenn dies durch Hilfsmittel gewährleistet sei. Des Weiteren sei die Kreissägenverletzung von Februar 2005 nicht in die Bewertung des SG eingeflossen. Abschließend hat der Kläger mitgeteilt, dass er "den Termin im Interesse seiner Rechtsverteidigung persönlich wahrnehmen müsse" und um Verlegung auf einen Zeitpunkt nach der 35. Kalenderwoche gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers entscheiden können. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, in der Ladung hingewiesen worden. Er ist zu dem Termin vom 30.03.2006 ordnungsgemäß geladen worden (Postzustellungsurkunde vom 10.03.2006). Auch sonst ist ihm rechtliches Gehör im ausreichenden Umfang gewährt worden.
Der Antrag auf Vertagung ist abzulehnen. Der Kläger hat keine erheblichen Gründe hierfür glaubhaft gemacht (§ 202 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. m. § 227 Zivilprozessordnung – ZPO – ). Nach § 227 ZPO, der nach § 202 analog anzuwenden ist, kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO sind erhebliche Gründe insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, es sei denn, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen gehindert ist. Diese Bestimmungen schränken nach der Rechtsprechung des BSG das subjektive Interesse der Recht Suchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz durch Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung ein. Bei ihrer Anwendung, insbesondere bei Ausfüllung der darin enthaltenen Ermessens- und Beurteilungsspielräume, sind daher die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten Grundsätze zur Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1993 – 1 BvR 249/92 – BVerfGE 88, 118, 125). Zu diesen Grundsätzen gehört, dass sich der Richter nicht widersprüchlich verhalten darf und allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist. Dazu gehört ferner, dass bei der notwendigen Abwägung des allgemeinen Interesses an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung mit dem subjektiven Interesse des Recht Suchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz die betroffenen Belange angemessen zu gewichten sind und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Recht Suchenden der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (BSG, Urteil vom 22.09.1999 – B 5 RJ 22/98 R).
Ein Anspruch auf Vertagung ergibt sich nach Abwägung dieser Gesichtspunkte nicht aus der Schilderung der gesundheitlichen Situation der Eltern des Klägers. Sofern der Sturz des pflegebedürftigen Vaters am 28.03.2006 (blutende Verletzungen am Hinterkopf) eine ärztliche Versorgung erforderte, konnte diese ambulant oder stationär durchgeführt werden. Eine Beeinträchtigung des Termins vom 30.03.2006 ist hierdurch nicht erkennbar und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen. Sofern im Anschluss an eine ambulante ärztliche Versorgung des Vaters des Klägers eine Betreuung notwendig ist, hätte diese im Rahmen der (bereits vereinbarten) Kurzzeitpflege der Eltern am Terminstag mit übernommen werden können.
Der Kläger selbst war auch nicht aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme des Termins verhindert. Zwar attestiert Prof. Dr. T dem Kläger im Juni 2002 eine beidseitige Schwerhörigkeit mit hierdurch bedingter deutlicher Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit. Jedoch weist der Arzt gleichzeitig darauf hin, dass der Kläger einer Gerichtsverhandlung folgen kann, wenn er mit Hilfsmitteln ausgestattet ist, die ihm im Mai 2002 verordnet wurden.
Soweit der Kläger geltend macht, "den Verhandlungstermin im Interesse seiner Rechtsverteidigung persönlich wahrnehmen" zu wollen, kann dies grundsätzlich eine Vertagung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sind in der Gesamtschau erhebliche Gründe für eine Verlegung des Termins jedoch zu verneinen. Der Senat sieht das Prozessverhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich an. Dies ergibt sich aus dem Gesamtverhalten des Klägers in diesem Rechtsstreit sowie in dem Verfahren L 7 SB 59/05, in dem er als Bevollmächtigter seiner Mutter auftritt. In beiden Verfahren äußert sich der Kläger erst unmittelbar vor dem Termin und bittet um Vertagung. Das prozessuale Verhalten des Klägers dient stets nur dazu, Ermittlungen und eine Entscheidung in der Sache zu verzögern und zu verhindern. Beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass der Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine Zustimmung versagt, ärztliche Berichte und Unterlagen beizuziehen und auch nicht für eine ambulante Untersuchung zur Verfügung stand. Darüber hinaus hat er die Berufung nicht begründet und seine Auffassung auch nach rechtlichem Hinweis des Senates nicht mitgeteilt. Dies ergibt sich u. a. auch daraus, dass der Kläger ohne Angabe von erheblichen Gründen Ende März 2006 eine außerordentlich langfristige Verlegung auf einen Termin nach dem 04.09.2006 begehrt.
Die Berufung des Klägers ist zum Teil unzulässig. Hinsichtlich der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "RF" und "G" liegt weder eine Entscheidung des Beklagten im Verwaltungsverfahren noch eine überprüfbare Vorentscheidung des SG vor.
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines GdB in Höhe von 40 ab Dezember 2001. Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten begründet. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, bei dem Kläger einen GdB von mehr als 40 festzustellen. Ein GdB von mindestens 50 ab Dezember 2001 und von 40 ab März 1982 ist nicht nachgewiesen.
Nach § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) wird auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und des GdB festgestellt. Eine Behinderung ist gemäß § 2 SGB IX die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen, körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht und die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als GdB, nach Zehnergraden abgestuft, von 20 – 100 festzustellen (§ 69 Abs. 1 S. 3 SGB IX). Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen, wie sie bei der Klägerin vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 SGB IX der Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Dabei ist der GdB unter Heranziehung der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AP) in ihrer jeweils geltenden Fassung festzustellen, da die AP rechtsnormähnliche Wirkung haben und wie untergesetzliche Normen von der Verwaltung und den Gerichten anzuwenden sind (BSG, Urteil vom 09.04.1997, 9 RVs 4/95 m. w. N.).
Beim Kläger besteht im Funktionssystem "Ohren" ein GdB von 30. Dies folgt aus den Feststellungen des Dr. X, der nach Auswertung der (spärlichen) ärztlichen Unterlagen eine hochgradige Schwerhörigkeit links und eine mittelgradige Schwerhörigkeit rechts feststellt. Dies ergibt sich nach Auswertung des Tonaudiogramms. Das Sprachaudiogramm hingegen ist nicht verwertbar und deutet auf Aggravation hin.
Darüber hinaus besteht im Funktionssystem "Rumpf" ein Wirbelsäulensyndrom, das der Beklagte mit einem GdB von 20 bewertet.
Schließlich liegt beim Kläger ein Abnutzungsschaden der Hüftgelenke, rechts mehr als links, vor. Im Reha-Entlassungsbericht sind nur geringe Bewegungseinschränkungen dokumentiert, sodass unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anhaltspunkte 1996/2004 kein GdB von 20 besteht.
Nach den AP 2004 ist ausgehend von der schwerwiegendsten Gesundheitsstörung zu prüfen, ob und inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen Funktionsbeeinträchtigungen vergrößert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass leichte Gesundheitsstörungen, die einen GdB von 10 bedingen, in der Regel nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesundheitsbeeinträchtigungen führen und dass es vielfach bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 nicht gerechtfertigt ist, eine Erhöhung vorzunehmen. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt ein GdB in Höhe von 40 ab Antragstellung im Dezember 2001 vor. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines GdB in Höhe von 40 ab 1982 besteht nicht. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des SG, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Erstellt am: 27.08.2008
Zuletzt verändert am: 27.08.2008