Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattende Rechtsanwaltsvergütung.
Mit Beschluss vom 12.07.2012 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers für das am 09.05.2012 angestrengte Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 8 So 116/12, mit welchem die Klägerin u.a. die Kosten für Beschaffung und behinderungsgerechten Umbau eines Kraftfahrzeuges begehrte. Die Beklagte hatte die Leistungsgewährung mit Hinweis auf das bei der Klägerin vorhandene Vermögen abgelehnt. Nach Durchführung eines Erörterungstermins vor dem SG und nachdem die Klägerin den überwiegenden Teil ihres Vermögens eingesetzt hatte, bewilligte der beklagte Landschaftsverband auf den Widerspruch der Klägerin betreffend einen weiteren Ablehnungsbescheid die begehrten Leistungen teilweise unter Berücksichtigung des eingesetzten sowie des noch verbliebenen Vermögens. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt und beantragte die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in folgender Höhe:
Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Fahrtkosten für 78 km, Nr. 7003 VV RVG 23,40 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld für 2 Std., Nr. 7005 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 82,35 EUR
Parkgebühren 1,60 EUR
Insgesamt 517,35 EUR
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Vergütung mit Beschluss vom 29.11.2012 in der geltend gemachten Höhe ohne Abzüge fest.
Mit Schreiben vom 03.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer die weitere Festsetzung folgender Gebühren:
Erledigungsgebühr, Nrn. 1005, 1006 VV RVG 190,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 36,10 EUR
Insgesamt 226,10 EUR
Der Beschwerdeführer begründete die weiteren Gebühren mit mehreren Gesprächen, die er mit der Klägerin und deren Eltern geführt habe, mit welchen er letztlich die Klägerin zur Abgabe der prozessbeendenden Erklärung bewegt habe. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte daraufhin mit Beschluss 16.05.2013 die weiter zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 0,00 EUR fest. Eine gebührenrechtlich erhebliche Mitwirkungshandlung des Antragstellers, die über die allgemeine Pflicht zur Verfahrensführung hinausgehe, liege nicht vor.
Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 23.05.2013 zunächst Beschwerde bei dem Landessozialgericht ein, die er nach Hinweis des Gerichts als Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss verstanden wissen wollte. Zur Begründung führte er aus, er habe die Sache mehrfach mit der Klägerin besprochen und erst sein Einwirken habe zu der Erledigung geführt.
Mit Beschluss vom 24.04.2014 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG sei nicht entstanden. Eine über die Teilnahme an dem Erörterungstermin und der Tätigkeit in dem Verwaltungsverfahren des weiteren Widerspruchsverfahrens hinausgehende Tätigkeit im Sinne einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Beschwerdeführers, die ursächlich für die Erledigung des vorliegenden Verfahrens gewesen sei, liege nicht vor.
Gegen den dem Beschwerdeführer am 26.04.2014 zugestellten Beschluss hat er am 05.05.2014 Beschwerde eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass erst seine "fachkundige und hoch motivierte Anwaltskunst zur Erledigung der Angelegenheit mit für die Klägerin verbundenen Rechtsnachteilen" beigetragen habe. Es sei auch erforderlich gewesen, den Widerstand der Mutter der Klägerin zu brechen. Er begehrt daher die Festsetzung einer Erledigungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19%.
Der Beschwerdegegner hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Über die Beschwerde entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 56 Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 8 S. 1 2. Halbs. RVG, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bislang war streitig, ob bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen in sozialgerichtlichen Erinnerungsverfahren das LSG durch den Senat oder aber den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hatte (für eine Entscheidung durch den Senat etwa LSG NRW, Beschlüsse vom 16.12.2009 – L 19 B 179/09 AS sowie vom 06.04.2011 – L 8 R 688/10 B; a. A. LSG NRW Beschlüsse vom 14.07.2010 – L 1 AS 57/10 B sowie vom 10.02.2011 – L 9 AS 1290/10 B). Für die Auffassung, dass eine Entscheidung durch den Senat erfolgen müsse, wurde angeführt, dass § 33 Abs. 8 S. 1 2. Halbs. RVG zwar eine Entscheidung über die Beschwerde durch den Einzelrichter vorsehe, wenn die angefochtene Entscheidung durch einen Einzelrichter erlassen wurde. Eine solche Entscheidung durch den Einzelrichter liege aber im sozialgerichtlichen Verfahren auch dann nicht vor, wenn die erstinstanzliche Entscheidung allein durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Kammer getroffen worden sei. Da § 12 Abs. 1 S. 2 SGG eine Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bei Entscheidungen durch Beschluss grundsätzlich ausschließe, sei die Entscheidung über die Erinnerung vielmehr als Kammerentscheidung anzusehen.
Der durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 (BGBl. I 2013, 2586) neu eingefügten § 1 Abs. 3 RVG stellt allerdings nunmehr klar, dass die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Damit wollte der Gesetzgeber die soeben geschilderte, bislang streitige Frage dahingehend klären, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch dann zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist (vgl. BT-Drs.17/11471, S. 154, 243, 266). Demnach entscheidet nunmehr grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter über Beschwerden in Erinnerungsverfahren, wenn den sich stellenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes (Gebühr von 190,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer, mithin 226,10 EUR) 200,00 EUR übersteigt.
Sie ist jedoch nicht begründet. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist nicht angefallen. Für eine "Erledigung durch anwaltliche Mitwirkung" i.S.v. Nr. 1006 VV RVG i.V.m. Nr. 1005 VV RVG und Nr. 1002 VV RVG muss die anwaltliche Mitwirkung kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. "Mitwirkung" meint dabei mehr als die bloße Einschaltung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes; sie erfordert vielmehr ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Terminswahrnehmung hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 1 KR 22/06 R). Werden diese Tätigkeiten bereits durch sonstige Gebührentatbestände abgegolten, ist für eine Mitwirkung bei der Erledigung ein qualifiziertes Tätigwerden notwendig, welches gerade darauf abzielt, die bereits eingeleitete Streitsache aufgrund der besonderen Mitwirkung ohne gerichtliche Entscheidung zu erledigen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13.11.2008 – L 20 B 59/08 SO, vom 15.07.2009 – L 20 B 27/09 AS sowie vom 30.11.2009 – L 20 B 36/09 SO).
Eine solche besondere Tätigkeit im Sinn einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits ist vorliegend nicht erkennbar. Der Fortgang des Verfahrens wurde entscheidend mit der Durchführung des Erörterungstermins vor dem SG gefördert, in dem sich der Beklagte zu einer kurzfristigen Bescheidung des erneuten Widerspruchs bereiterklärte. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem SG vermag aber nicht den Ansatz der Erledigungsgebühr zu rechtfertigen, weil dieses anwaltliche Tätigkeit bereits mit der Terminsgebühr honoriert wird.
Der Beschwerdeführer hat die Erledigungsgebühr auch nicht damit verdient, dass er die Klage im Anschluss an die Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2012 für erledigt erklärt hat. Eine Erledigterklärung ist, ebenso wie auch eine Klagerücknahme oder die Annahme eines Anerkenntnisses, keine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung. Die Abgabe dieser Prozesserklärung ist schon mit der Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 01.07.2011 – L 15 SF 82/10 B E; ebenso Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, VV 1002, Rn. 9, 10, 14).
Schließlich liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt auf seinen Mandanten eingewirkt hat, der Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen. Denn ließe man das für das Entstehen der Erledigungsgebühr genügen, würde diese Gebühr immer anfallen, wenn der Prozess nicht durch eine schriftliche Entscheidung des Gerichts beendet wurde. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber einen derartig weiten Anwendungsbereich der Erledigungsgebühr gewollt haben könnte (ebenso Bayer. LSG, Beschluss vom 01.07.2011 – L 15 SF 82/10 B E).
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zu dem Bundessozialgericht angefochten werden (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG, § 177 SGG).
Erstellt am: 31.07.2014
Zuletzt verändert am: 31.07.2014