Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2013 abgeändert. Die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 226,10 EUR (Zweihundertsechsundzwanzig Euro und Zehn Cent) festgesetzt. Die Beschwerde des Erinnerungsführers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im zugrunde liegenden Klageverfahren machte die durch den Erinnerungsführer vertretene Klägerin für den Zeitraum ab März 2012 monatlich weitere Regelleistungen in Höhe von je 29,50 EUR bis auf weiteres sowie für die Monate März und April 2012 einen Wohnkostenzuschuss von jeweils 42,20 EUR geltend. Im Verlauf des Verfahrens gab der Beklagte mit Schriftsätzen vom 06.11.2012 und 21.11.2012 ein sich auf die streitigen KdU beziehendes Teilanerkenntnis ab, welches die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.11.2012 annahm. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.12.2012 nahm sie die sich noch auf die streitige Regelleistung beziehende Klage zurück.
Am 16.01.2013 beantragte der der Klägerin im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnete Erinnerungsführer die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr nach Ziff. 3102 VV RVG 250,00 EUR
Terminsgebühr nach Ziff. 3103 VV RVG 170,00 EUR
Postpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 VV RVG 83,60 EUR
Gesamt 523,60 EUR
Am 18.01.2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung wie folgt fest:
Terminsgebühr nach Ziff. 3103 VV RVG 170,00 EUR
Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 VV RVG 36,00 EUR
Gesamt 226,10 EUR
Die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3102 VV RVG sei abzusetzen, da hier bereits im Vorverfahren eine anwaltliche Vertretung stattgefunden habe und aus diesem Grunde nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Betracht komme.
Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 18.01.2013, mit der er zusätzlich noch eine Einigungsgebühr nach Ziff. 1005 VV RVG geltend machte. Zur Begründung der Erinnerung führte er aus, es sei zwar zutreffend, dass jede Gebühr nur einmal im Verfahren geltend gemacht werden könne, vorliegend sei aber weder gegenüber dem Beklagten noch gegenüber der Klägerin im Vorverfahren eine Gebühr geltend gemacht worden. Die Klägerin sei bedürftig und aus diesem Grunde habe allenfalls für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe geltend gemacht werden können. Damit verbleibe es bei der angemeldeten Verfahrensgebühr nach Ziff. 3102 VV RVG, diese betrage 250,00 EUR, anerkannt worden sei die Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV RVG mit 170,00 EUR, so dass noch 80,00 EUR festzusetzen seien. Zu der angemeldeten Terminsgebühr, die irrtümlich mit Ziff. 3103 VV RVG bezeichnet worden sei – tatsächlich handele es sich aber um die Gebühr nach Ziff. 3106 VV RVG – sei festzustellen, dass sich die Festsetzung vom 18.01.2013 hierzu nicht verhalte. Das Gericht sei offenkundig auf Grund der Benennung der Gebühr nach Ziff. 3103 VV RVG davon ausgegangen, dass hier die reduzierte Verfahrensgebühr gemeint gewesen sei. Dies sei jedoch ein Missverständnis, vielmehr sei die Terminsgebühr nach Ziff. 3106 VV RVG mit der Mittelgebühr in Höhe von 170,00 EUR zu berücksichtigen. Diese Gebühr sei auch angefallen.
Im Zusammenhang mit der zusätzlich geltend gemachten Gebühr nach Ziff. 1005 VV RVG führte der Erinnerungsführer aus, der Rechtsstreit sei nicht durch Anerkenntnis der Gegenseite erledigt worden, sondern durch eine Teilklagerücknahme, da sich das Anerkenntnis nur auf Teile der Streitgegenstände bezogen habe. Für den Anfall der hier geltend gemachten Gebühr genüge es, wenn der Anwalt auf seinen Auftraggeber dahingehend einwirke, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden. Diese Gebühr betrage als Mittelgebühr 280,00 EUR.
In seiner Stellungnahme vom 19.02.2013 führte der Bezirksrevisor hierzu aus, die Verfahrensgebühr richte sich eindeutig nach Ziff. 3103 VV RVG und sei zutreffend in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt worden. Auf die Frage, ob eine Vergütung im Antrags- oder Widerspruchsverfahren erfolgt sei, komme es nicht an. Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, da nur ein Teilanerkenntnis mit Rücknahme im Übrigen abgegeben worden sei. Dies lasse die Gebühr nicht anfallen. Im Übrigen sei die Gebühr nach Ziff. 1005 VV RVG nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens, weil sie nunmehr erstmalig beantragt werde. Hierüber sei also noch zu entscheiden.
Dies erfolgte mit Festsetzungsbeschluss vom 21.02.2013, in dem ausgeführt wurde, dass die beantragte Einigungsgebühr nicht entstanden sei, da das Verfahren nicht durch Vergleich, sondern durch Teilanerkenntnis erledigt worden sei.
Auch hiergegen legte der Erinnerungsführer am 04.03.2013 Erinnerung ein. Zur Begründung bezog er sich auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 30.01.2013. Gleichzeitig korrigierte er die geltend gemachte Gebühr dahingehend, dass sich hier eine Mittelgebühr nach Ziff. 1006 VV RVG in Höhe von 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt als 226,10 EUR ergebe.
Der Bezirksrevisor beantragte, auch diese Erinnerung aus den von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Festsetzungsbeschluss vom 21.02.2013 genannten Gründen zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 02.05.2013 hat das Sozialgericht Köln daraufhin die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 452,20 EUR festgesetzt. Auf Grund des Tätigwerdens des Bevollmächtigten im Vorverfahren sei die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3103 VV RVG angefallen, es komme nicht darauf an, ob Beratungshilfe oder Vergütungen im Vorverfahren gezahlt worden seien. Eine fiktive Terminsgebühr nach Ziff. 3106 VV RVG sei nicht festzusetzen, da das Verfahren nicht durch Anerkenntnis, sondern durch Klagerücknahme geendet habe. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG, wonach die Terminsgebühr entstehe für "die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligungen des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber". Vorliegend hätten solche Besprechungen nicht stattgefunden, die Rücknahme habe allein ausweislich der Ausführungen des Schriftsatzes vom 21.12.2012 auf der Rücksprache mit der Klägerin beruht. Allerdings sei eine Einigungsgebühr nach Ziff. 1006, 1000, 1002 VV RVG entstanden. Zwar sei formell kein Vergleich geschlossen worden, aber es habe eine qualifizierte Mitwirkung des Bevollmächtigten an der Verfahrenserledigung nach Erlass des Teilabhilfebescheides bzw. Annahme des Teilanerkenntnisses vorgelegen. Es habe eine intensive Prüfung und Abwägung der weiteren Erfolgsaussichten bzw. des noch offenen Klageziels höherer Regelleistungen stattgefunden, die die Klägerin offensichtlich dazu bewogen haben, die Klage zurückzunehmen. Danach ergäben sich folgende festzusetzende Gebühren:
Verfahrensgebühr nach Ziff. 3103 VV RVG 170,00 EUR
Einigungsgebühr nach Ziff. 1006 VV RVG 190,00 EUR
Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Summe 380,00 EUR
Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 VV RVG 72,20 EUR
Gesamt 425,20 EUR
(Zusatz: Richtig 452,20 EUR).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Erinnerungsführers vom 13.05.2013. Der Auffassung des Gerichts könne nicht gefolgt werden. Die Streichung der Gebühr nach Ziff. 3102 VV RVG führe dazu, dass der Anwalt, der eine arme Partei außergerichtlich vertrete, bestraft werde. Gegenüber der Staatskasse könne er nur die Beratungshilfe geltend machen, die anrechnungsfrei bleibe, im Übrigen könne er gegenüber der eigenen Partei keine außergerichtliche Geschäftsgebühr geltend machen. Wenn auch die Behörde nicht zur anteiligen Erstattung verpflichtet sei, erhielte er allenfalls die erwähnte Beratungshilfegebühr für eine schon außergerichtlich umfangreich entfaltete Tätigkeit. Der gesetzgeberischen Vorstellung in Ziff. 3103 VV RVG liege aber zu Grunde, dass der Anwalt für die außergerichtliche Tätigkeit zusätzlich die übliche Geschäftsgebühr nach Ziff. 2400 VV RVG beanspruchen könne wie auch die Annahme, dass er durch die außergerichtliche Tätigkeit in den Sach- und Streitstoff bereits umfassend eingearbeitet sei. Auch die Nichtanerkennung der fiktiven Terminsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Nach der Anmerkung 3 zu Ziff. 3106 VV RVG falle sie auch dann an, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende. Vorliegend sei das Teilanerkenntnis mit ursächlich für die daran anschließende Rücknahme der Restklage gewesen, so dass der Tatbestand dieser Gebührenziffer erfolgt sei. Im Übrigen sei diese Gebühr, die als Mittelgebühr 200,00 EUR betrage, nur mit 170,00 EUR in Ansatz gebracht worden.
Mit Schriftsatz vom 15.05.2013 hat auch der Bezirksrevisor gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2013 Beschwerde eingelegt und beantragt, die festzusetzende Vergütung auf 226,10 EUR festzusetzen und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
Ergänzend trägt der Erinnerungsführer vor, es sei unzutreffend, dass bei Abgabe eines Teilanerkenntnisses keine Terminsgebühr anfalle. Insbesondere die hierzu zitierte Rechtsprechung des 19. Senats des Landessozialgerichts NRW (Beschluss vom 05.05.2008 – L 19 AS 24/08 B -) sei vorliegend nicht anwendbar, da es im dortigen Verfahren um die Situation einer Untätigkeitsklage gegangen sei, die Sachverhalte seien nicht vergleichbar. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des 19. Senats vom 02.04.2009 – L 19 AS 31/07 B -. Die Gebühr nach Ziff. 3106 VV RVG falle an, wenn ein Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende. Die Gebühr nach Ziff. 1005 VV RVG sei nicht mehr streitgegenständlich, da das Sozialgericht sie anerkannt habe. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts komme es auch nicht auf eine wie immer zu konkretisierende Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Entstehen der Gebühr nach Ziff. 3106 VV RVG an, dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gebührentatbestandes. Entscheidend für die Entstehung der Gebühr sei allenfalls eine Mitwirkung des Anwalts insoweit, als das bei einem Anerkenntnis der Behörde bzw. eines Teilanerkenntnisses die Abhaltung eines mündlichen Verhandlungstermins entbehrlich werde. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben.
II.
Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)). Der Beschwerdewert von 200,00 Euro (§ 56 Abs. 1 S. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG) ist ebenfalls erreicht, da dieser sich aus der Differenz zwischen der festgesetzen und der geltend gemachten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt (LSG NRW, Beschluss vom 26.03.2007 – L 13 SB 18/06 R – und Beschluss vom 25.10.2007 – L 7 B 141/07 -). Die Summe aus der geltend gemachten, aber nicht anerkannten Terminsgebühr nach Ziff. 3106 i. H. v. 170,00 Euro und die Differenz zwischen den streitigen Gebühren nach Ziff. 3102 und 3103 VV RVG i. H. v. 80,00 Euro übersteigen allein schon den Beschwerdewert von 200,00 Euro.
Die Beschwerde des Erinnerungsführers ist nicht begründet, denn mit den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Köln im Beschluss vom 02.05.2013 ist davon auszugehen, dass die Gebühr nach Ziff. 3102 VV RVG nicht angefallen ist, weil der Erinnerungsführer bereits im Vorverfahren tätig geworden ist, sodass der Gebührentatbestand nach Ziff. 3103 VV RVG erfüllt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Abgrenzung der Gebührentatbestände nach Ziffern 3102 und 3103 VV RVG sich danach richtet, ob eine Tätigkeit im Vorverfahren stattgefunden hat. Die geringere Gebühr nach Ziffer 3103 VV RVG wird damit gerechtfertigt, dass aufgrund der Vorbefassung im Vorverfahren ein Synergieeffekt eintritt, mit dem die Kürzung der Gebühr gerechtfertigt wird. Es liegt auf der Hand, dass es angesichts dessen nicht darauf ankommt, ob eine entsprechende Vergütung im Vorverfahren erfolgt ist und ob diese angemessen ist. Die Kürzung der Gebühr richtet sich allein nach dem Umstand, dass der Aufwand im gerichtlichen Verfahren geringer ist, wenn eine Vorbefassung erfolgt ist. In dem Zusammenhang verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 13.02.2009 – L 12 AS 159/08 B – und vom 02.11.2011 – L 12 AS 1306/11 B -, in denen Ausführungen zur Abgrenzung der Gebührentatbestände gemacht worden sind. Damit ist die angefallene Gebühr als Mittelgebühr mit 170,00 Euro nach Ziff. 3103 VV RVG zutreffend festgesetzt.
Mit dem Sozialgericht ist in gleicher Weise davon auszugehen, dass auch eine fiktive Terminsgebühr nach Ziff. 3106 VV RVG nicht angefallen ist. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Gebührentatbestandes, der in seiner Unterziffer 3) voraussetzt, dass das Verfahren nach einem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung geendet hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend unstreitig nicht gegeben, denn das Anerkenntnis war lediglich ein Teilanerkenntnis, der Rechtsstreit wurde zunächst fortgeführt und hat dann durch Klagerücknahme geendet. Dies beruhte auf einer Entscheidung der Klägerin, wie sich aus dem Schriftsatz vom 21.12.2012 ergibt, da die Klägerin sich aus verfahrenstaktischen Gründen entschieden hatte, den noch streitigen Restanspruch nicht weiter zu verfolgen. Mit seiner gegenteiligen Behauptung, der Gebührentatbestand sei erfüllt, setzt der Erinnerungsführer sich zu seinem eigenen Vortrag in Widerspruch, denn in dem Erinnerungsschriftsatz vom 30.01.2013 hat er hierzu folgendes ausgeführt: "Denn der Rechtsstreit ist nicht durch Anerkenntnis der Gegenseite erledigt worden, sondern auch durch eine Teilklagerücknahme, da das gegnerische Anerkenntnis sich nur auf einen der Streitgegenstände, die mit der Klage geltend gemacht worden sind, bezog und insofern nur ein Teilanerkenntnis vorliegt". Nach Auffassung des Senats ist ein solches Teilanerkenntnis nicht ausreichend, den Gebührentatbestand zu erfüllen. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels zu sehen, möglichst frühzeitig gütliche Einigungen zu fördern (vgl. hierzu Mayer Kroes, Kommentar zum RVG, 2. Auflage 2006, Ziff. 3104 VV RVG, Rdz. 42). Dieser gesetzgeberische Zweck ist nicht erfüllt, wenn nur ein Teil des Streitgegenstandes durch Anerkenntnis erledigt wird, der Rest hingegen streitig bleibt und erst später durch eine prozessbeendende Erklärung das Verfahren seinen Abschluss findet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist hingegen keine Einigungsgebühr nach Ziff. 1006 VV RVG angefallen. Das vom Sozialgericht als qualifizierte Mitwirkungshandlung des Erinnerungsführers bezeichnete Tätigwerden in Form einer Prüfung und Abwägung der weiteren Erfolgsaussichten des noch offenen Klageziels stellt keine qualifizierte Mitwirkung dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts ein Handeln, welches über das Maß desjenigen hinausgeht, das bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichem Widerspruch – bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R – Juris Rdz. 42 m. w. N.; BSG Urteil vom 05.05.2009 – B 12 R 137/08 R – Juris Rdz. 16 m. w. N.; BSG Urteil vom 02.10.2008 – B 9/9a SB 3/07 R – Juris Rdz. 15; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, VV 1002 Rdz. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG 19. Auflage 2010, VV 1002 Rdz. 38, VV 1005 – 1007 Rdz. 2). Daraus ergibt sich, dass eine Tätigkeit aus sich heraus als qualifiziert bezeichnet werden muss und über die allgemeine im Verfahren erwartete Tätigkeit hinausgeht. Diese Voraussetzung erfüllt eine schlichte Beratung über die weiteren Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht, diese ist vielmehr die ureigenste Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, der eine juristisch nicht vorgebildete Partei vor Gericht vertritt.
Damit war aus den vorstehend genannten Gründen auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hin der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2013 entsprechend abzuändern. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers konnte in dem Zusammenhang auch die vom Sozialgericht festgesetzt Gebühr nach Ziff. 1006 VV RVG abgeändert werden, da im Verhältnis zum Erinnerungsführers bei dieser Prozesskonstellation das Verbot der reformation in peius nicht greift. Durch die Beschwerde des Bezirksrevisors ist der Beschluss vom 02.05.2013 nicht bindend geworden.
Nach alledem waren die Gebühren wie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 18.01.2013 i. V. m. mit der Festsetzung vom 21.02.2013 festzusetzen und belaufen sich, wie oben dargestellt, auf 226,10 Euro.
Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG, § 177 SGG).
Erstellt am: 29.10.2013
Zuletzt verändert am: 29.10.2013