Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen und der Beschluss des Sozialgerichts wie folgt geändert: Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Erhöhung des vom Sozialgericht Gelsenkirchen für das erstinstanzliche Klageverfahren festgesetzten Streitwertes.
Der Beklagte erbrachte der Mutter des Klägers vom 05.01.2012 bis zum 28.02.2013 Sozialhilfeleistungen i.H.v. 15.254,62 EUR für eine stationäre Heimunterbringung. Mit Bescheid vom 31.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2013 leitete der Beklagte in dieser Höhe etwaige Ansprüche der Mutter gegenüber dem Kläger auf sich über (§ 93 SGB XII). Der Kläger erhob hiergegen am 23.05.2013 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen Klage. Die Beteiligten erklärten das Verfahren am 30.07.2014 übereinstimmend für erledigt, nachdem der Beklagte den angegriffenen Bescheid aufgehoben hatte.
Mit Beschluss vom 27.08.2014 hat das Sozialgericht den Streitwert für das Klageverfahren endgültig auf 7.627,31 EUR festgesetzt (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG). Das Sozialgericht hat ausgeführt, dass der Streitwert auf die Hälfte des Wertes des übergeleiteten Anspruchs festzusetzen sei, da durch den Bescheid die Forderung nicht begründet, sondern nur auf einen anderen Gläubiger übergeleitet werde. Zudem sei eine Vollstreckung aus dem Bescheid nicht möglich und die Forderung aus diesem nicht unmittelbar realisierbar.
Hiergegen richtet sich die am 26.09.2014 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie trägt vor, dass es in der Sache um eine Forderung i.H.v. 15.254,62 EUR gegangen sei, so dass die Bedeutung der Sache mindestens diesen Wert aufweise. Da die vom Beklagten übergeleitete Forderung aber nach der Begründung des Bescheides auf insgesamt mehr als 30.935,24 EUR beziffert worden sei, müsse dieser Wert auch der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt werden.
Dier Beschwerdeführerin beantragt schriftsätzlich,
den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.08.2014 abzuändern und den Streitwert auf 30.935,24 EUR, hilfsweise auf 15.254,62 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die dem Senat bei der Entscheidungsfindung vorlag.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht durch den Berichterstatter (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG), sondern durch den Senat.
Auf die zulässige aber unbegründete Beschwerde der Beschwerdeführerin war der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5000,- EUR festzusetzen.
2. Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200 EUR übersteigt. Beschwerdewert für das von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geführte Beschwerdeverfahren ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich auf Grund der bisherigen Festsetzung für den Anwalt als Beschwerdeführer ergibt, und der entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und vom Anwalt mit seiner Beschwerde erstrebten Wert ergibt (Hartmann, KostG, 45. Aufl. 2015, § 32 RVG Rn. 17. Die (einfache) Gebühr nach Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beläuft sich bei einem von der Beschwerdeführerin begehrten Streitwert von 30.935,24 EUR auf 863,00 EUR, bei dem vom Sozialgericht festgesetzten Streitwert auf 405,00 EUR. Die Beschwerdeführerin hat auch die Beschwerdefrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (sechs Monate nach Beendigung des Klageverfahrens) eingehalten, da die Klage erst am 30.07.2014 zurückgenommen worden ist.
Schließlich war die Beschwerdeführerin auch befugt, die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts in eigenem Namen einzulegen. Nach § 32 Abs. 2 RVG kann sich ein Anwalt aus eigenem Recht über eine zu niedrige endgültige Wertfestsetzung beschweren (vgl. etwa Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.02.2015 – L 9 KA 7/14 B -, juris Rn. 18). Dies hat der jeweilige Prozessbevollmächtigte kenntlich zu machen (vgl. Landgericht Koblenz, Beschl. v. 23.12.2013 – 2 T 696/13 -, juris Rn. 2). Dies war vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde nicht im Namen und mit Vollmacht des Klägers, sondern in eigenem Namen eingelegt und hat dies auch telefonisch und mit Schriftsatz vom 15.06.2015 gegenüber dem Berichterstatter zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn man aus der ursprünglichen Formulierung der Beschwerdeschrift – insbesondere vor dem Hintergrund der vergleichbaren Formulierung im Klageschriftsatz und des fehlenden Hinweises auf § 32 Abs. 2 RVG – nicht zwingend entnehmen kann, dass die Beschwerdeführerin auch ursprünglich davon ausging, die Beschwerde im eigenem Namen zu erheben, ist die Beschwerde jedenfalls nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz als Beschwerde der Beschwerdeführerin auszulegen. Denn eine Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss wäre vorliegend unzulässig. Das Beschwerdebegehren eines Klägers gegen eine Streitwertfestsetzung ist nämlich grundsätzlich – von dem hier nicht vorgetragenen Fall einer Honorarvereinbarung abgesehen – nur schutzwürdig, wenn es auf eine Herabsetzung und nicht wie vorliegend auf eine Erhöhung des Streitwertes zielt, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, a.a.O., juris Rn. 17; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschl. v. 24.05.2011 – 10 OA 32/11-, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.01.2013 – 1 O 103/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Eine Erhöhung des vom Sozialgericht festgesetzten Streitwertes kommt nicht in Betracht; vielmehr ist der Streitwert auf 5000,- EUR herabzusetzen. Die Höhe des Streitwertes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
a) Bei einer Überleitung nach § 93 SGB XII bestehen in aller Regel trotz der Bestimmung der Höhe der Überleitung etwaiger Ansprüche keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts; vielmehr ist der sog. Auffangstreitwert von 5.000 EUR jedenfalls dann anzunehmen, wenn die übergeleiteten Ansprüche einen Wert von über 5000,- EUR aufweisen. Insoweit schließt sich der Senat der jüngsten Rechtsprechung des 20. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zur Festsetzung des Streitwertes in Verfahren, die die Überleitung von Forderungen auf Sozialhilfeträger gem. § 93 SGB XII zum Gegenstand haben, nach eigener Prüfung der Rechtslage an und nimmt auf diese zur Begründung Bezug.
Der 20. Senat hat in seinem Beschluss vom 23.02.2015 – L 20 SO 23/15 B) hierzu ausgeführt:
"Zwar dient die sog. Überleitung (Übergang von Ansprüchen) nach § 93 SGB XII – anders als ein Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII – nicht allein der Vorbereitung einer Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe. Die Überleitung stellt den Nachrang vielmehr selbst her (vgl. dazu Armbruster in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 93 Rn. 29). Ebenso wie beim Auskunftsanspruch kann jedoch auch im Falle der Überleitung (noch) nicht festgestellt werden, ob bzw. in welcher Höhe der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht oder durchsetzbar ist. Denn ebenso wie bei einem Auskunftsanspruch ist eine Überleitungsanzeige nur dann rechtswidrig, wenn das Bestehen des (übergeleiteten) Anspruchs evident ausgeschlossen ist (vgl. dazu z.B. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2014, § 93 Rn. 13 und § 117 Rn. 16 m.w.N., ferner BSG, Beschluss vom 25.04.2013 – B 8 SO 104/12 B Rn. 8; sog. Grundsatz der Negativevidenz). Die Überleitung bewirkt für den (möglichen) Anspruch deshalb lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung weg vom ursprünglichen Inhaber hin zum Sozialhilfeträger; mit der Überleitung steht hingegen nicht zugleich fest, dass der Anspruch auch tatsächlich überhaupt oder in der konkret angegebenen Höhe besteht. Aus diesem Grund bestehen (jedenfalls bei übergeleiteten – möglichen – Ansprüchen nicht unterhalb von 5.000 EUR) für die wirtschaftliche Bedeutung der Überleitung für den Anzeigeempfänger in aller Regel keine genügenden Anhaltspunkte, so dass auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen ist (vgl. auch BSG a.a.O. Rn. 11)."
Die Festsetzung eines höheren Streitwertes lässt sich – anders als die Beschwerdeführerin meint – auch nicht damit begründen, dass sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Überleitung gem. § 93 SGB XII auch auf formelle Aspekte wie die Bestimmtheit des Bescheides oder aber die Ermessensbetätigung der Behörde erstreckt. Der Umfang der rechtlichen Prüfung des angegriffenen Bescheides hat alleine keine Relevanz für die Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger. Auch aus dem Umstand, dass durch die Überleitung einer gegen den Anzeigeempfänger bestehenden Forderung ein Gläubigerwechsel und damit ein weitergehender Eingriff als im Falle des bloßen Auskunftsersuchens erfolgt, vermag keinen Rückschluss auf die Bedeutung der Angelegenheit zu geben. Auf die Höhe der übergeleiteten Forderung kann grundsätzlich jedenfalls nicht abgestellt werden, da im maßgeblichen Verfahren keine Entscheidung über das Bestehen bzw. die Höhe des übergeleiteten Anspruchs oder aber seine Durchsetzbarkeit getroffen wird. Schließlich geht auch die Annahme der Beschwerdeführerin fehl, dass vorliegend wegen der Überleitung von zwei Forderungen in Höhe von jeweils 15.254,62 EUR die Festsetzung eines Streitwertes von 30.935,24 EUR gerechtfertigt sei. Der Beschwerdegegner hat nach dem eindeutigen Wortlaut des angegriffenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheids lediglich eine Forderung in Höhe von 15.254,62 EUR übergeleitet. Dieser Betrag lässt sich hinreichend deutlich dem Bescheid entnehmen. Zudem ist nach dem Widerspruchsbescheid lediglich ein Schenkungsrückforderungsanspruch in dieser Höhe streitgegenständlich geworden. Eine Überleitung des Pflegerechts in eben dieser Höhe war gar nicht Gegenstand des Verfahrens. Es sind auch keine anderen Gründe erkennbar, die eine über den Betrag von 5000,- EUR hinausgehende Streitwertfestsetzung rechtfertigen können.
b) Da das Verbot der reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren wegen § 63 Abs. 3 GKG für die Streitwertfestsetzung nicht gilt (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.03.2011 – L 8 R 1107/10 B -, juris Rn. 12; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschl. v. 19.5.2009 – I-24 W 13/09 -, juris Rn. 6; Hartmann, a.a.O., § 68 GKG Rn. 19 m.w.N.), steht einer Änderung des Streitwertbeschlusses auch nicht entgegen, dass die Beschwerde (nur) auf die Erhöhung des Streitwertes gerichtet ist.
c) Ein Abschlag vom Auffangstreitwert kommt nicht in Betracht. § 52 Abs. 2 GKG eröffnet eine solche Möglichkeit nicht, wenn die Bestimmung des konkreten Streitwerts nach der Bedeutung der Sache für den Kläger nicht möglich ist (Bundessozialgericht, Beschl. v. 14.05.2012 – B 8 SO 78/11 B -, juris Rn. 12; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Urt. v. 26.01.2015 – L 20 SO 12/14 -, juris Rn. 54).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
5. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.06.2015
Zuletzt verändert am: 29.06.2015