Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 03.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht, in dem sie sich gegen die Höhe des von der Beklagten festgesetzten Kostenbeitrages und die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen eines Anspruches ihres Ehemannes auf Hilfe zur stationären Heimpflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) wendet.
Die am 00.00.1948 geborene Klägerin ist verheiratet mit dem am 00.00.1950 geborenen W. Für den Ehemann besteht eine gesetzliche Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt (Aufgabenkreis: Bestimmung des Aufenthaltes, Gesundheitsfürsorge, Vertretung bei Behörden und Ämtern), die durch einen Berufsbetreuer ausgeübt wird. Er befindet sich nach einem Schlaganfall seit Februar 2011 in vollstationärer Heimpflege in dem Altenwohnhaus T in M. In der Gesetzlichen Pflegeversicherung wurde er der Pflegestufe II zugeordnet.
Der Ehemann der Klägerin verfügt über Einkünfte in Form von Rente, Pflegegeld aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung und Blindengeld. Diese Einkünfte decken die laufenden Kosten für die Unterbringung in dem Pflegeheim nicht ab. Die Klägerin selbst verfügt über kein eigenes Einkommen. Sie ist jedoch mit ihrem Ehemann Eigentümerin des Hausgrundstücks M-str. 00 in T, welches sie bis zur Heimaufnahme des Ehemannes zusammen mit diesem und dem gemeinsamen Sohn bewohnte. Die Klägerin und der Sohn bewohnten das Haus auch nach der Heimaufnahme des Ehemannes weiter. Inzwischen vermietete die Klägerin eine Wohnung im dem Hause M-str. 00 an ihre Tochter unter.
Am 18.02.2011 beantragte der gesetzliche Vertreter des Ehemannes der Klägerin für diesen die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten durch den Beklagten. Dem kam der Beklagte mit an den gesetzlichen Vertreter des Ehemannes der Klägerin adressiertem Bescheid vom 28.09.2011 insoweit nach, als er ihm für die Zeit ab Februar 2011 die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten im Wege einer darlehensweisen Bewilligung unter Einsatz von Einkommen (für Februar 2011 i.H.v. 246,39 EUR sowie für die Zeit ab März 2011 i.H.v. 627,18 EUR) zusagte. Die Einschränkung auf eine nur darlehnsweise Gewährung der Leistungen ergebe sich daraus, dass die Eheleute Eigentümer eines sozialhilferechtlich ungeschützten Hausgrundstücks seien, dessen sofortige Verwertung aber eine Härte bedeuten würde, weil die Klägerin das Haus noch bewohne.
Dagegen legte die Klägerin – anwaltlich vertreten – in eigenem Namen Widerspruch mit der Begründung ein, der von ihrem Ehemann geforderte Kostenbeitrag sei aus ihrer Sicht nicht korrekt ermittelt. Aus der Rente müsse zumindest ein Restbetrag i.H.v. 1.596,94 EUR monatlich verbleiben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Es fehle bereits die Widerspruchsbefugnis. Diese setze voraus, dass ein Rechtsanspruch auf eine Leistung und eine Beschwer durch einen entgegenstehenden (ablehnenden) Verwaltungsakt behauptet werde. Ein Leistungsanspruch nach den Vorschriften des Siebten Kapitels des SGB XII stehe der Klägerin aber nicht zu, weil sie nicht pflegebedürftig im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XII sei. Sie sei auch nicht als Drittbetroffene widerspruchsbefugt. Die Ablehnung der Gewährung von Sozialhilfe unter Hinweis auf die zumutbare Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen stelle sich gegenüber dem vermögenden Ehegatten nicht als Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar, da er sich auf die Klägerin weder rechtlich noch tatsächlich auswirke. Im Übrigen seien die Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen im Recht der Sozialhilfe nur zum Schutz der Interesse der Leistungsberechtigten, nicht aber zum Schutz von Individualinteressen der gemäß § 19 Abs. 1 bis Abs. 3 SGB XII Einsatzpflichtigen bestimmt (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2011 – L 8 SO 195/08). Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits klargestellt, dass aus der – insoweit mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren – Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft keinerlei Rechtsansprüche auf Unterhaltsleistungen bzw. auf einen sozialrechtlichen Ausgleich der berücksichtigten Einkommensanteile entstünden (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R Rn. 29).
Dagegen hat die Klägerin am 10.07.2012 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten gestellt. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Sie sei sowohl rechtlich als auch tatsächlich von der Forderung des Einkommenseinsatzes betroffen und deswegen widerspruchsbefugt. In dem Bescheid vom 28.09.2011 lege der Beklagte das Einkommen der Eheleute, auch wenn es nur aus der Rente des Ehemannes bestehe, zu Grunde. Hieraus einen Einkommenseinsatz in nicht gerechtfertigter Höhe leisten zu müssen, beschwere (auch) sie, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne, der zuvor im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann gewährleistet gewesen sei. Der Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtige bei der Auszahlung der Rente des Ehemannes den geforderten Einkommenseinsatz in dem von dem Beklagten festgesetzten Umfang. Eine Erhöhung des Auszahlungsbetrages auf das Konto der Klägerin könne nur erfolgen, wenn der Einkommenseinsatz durch den Beklagten abgeändert werde. Sie begehre allenfalls mittelbar weitergehende Leistungen für ihren Ehemann, da selbstverständlich ein geringerer Einsatz von Einkommen höhere Leistungen des Beklagten an den Ehemann zur Folge hätte. Da sie selbst nicht über eigene Einkünfte verfüge, sei ihr Ehemann ihr zum Unterhalt verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei er, solange ein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei, auch nachgekommen. Der von dem LSG Niedersachsen Bremen entschiedene Fall unterscheide sich von der vorliegenden Fallgestaltung maßgebend, weil dort von vorneherein die Bewilligung höherer Heimkosten beantragt worden sei. Die Klägerin begehre jedoch nur eine abweichende Berücksichtigung des Einkommens- bzw. Vermögenseinsatzes. Nur so habe sie die Möglichkeit ihre Einkommenssituation zu verbessern. Es sei im Übrigen eher zufällig, dass sie nicht als Adressatin des Bescheides genannt worden sei. Dies wäre anders gewesen, wenn sie selbst über Einnahmen verfügte. Diese Zufälligkeit könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie tatsächlich von dem Leistungsbescheid des Beklagten unmittelbar betroffen sei. Da sich der gesetzliche Vertreter ihres Ehemannes weigere, gegen den Bescheid des Beklagten vorzugehen, sei das vorliegende Verfahren die einzige Möglichkeit für sie, den ihr zustehenden Anspruch durchzusetzen. Unabhängig davon sei der Bescheid vom 28.09.2011 nicht nur wegen der unzutreffenden Ermittlung der Höhe des Kostenbeitrags, sondern auch wegen der Berücksichtigung des Vermögens rechtswidrig. Der Beklagte habe die Leistungen nicht nur darlehens-, sondern zuschussweise zu erbringen.
Der Beklagte hat die Klägerin weiterhin nicht für befugt gehalten, gegen die angefochtenen Entscheidungen in eigenem Namen vorzugehen.
Mit Beschluss vom 03.01.2013 hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten abgelehnt. Sie habe keinen Anspruch auf Aufhebung oder Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 28.09.2011, weil sie mit Blick auf die an ihren Ehemann gewährte Hilfe zur stationären Pflege nicht aktivlegitimiert sei. Die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12.06.2012 seien nicht zu beanstanden. Hinzuzufügen sei lediglich, dass der Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Pflege ausschließlich dem Hilfesuchenden bzw. der individuell bedürftigen Person zustehe. Die Tatsache, dass hier das Einkommen des Ehemannes auch zur Deckung des Lebensunterhaltes der Klägerin diene, führe nicht zu einer Beschwer für die Klägerin. Sie gehöre zwar der Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII an, stehe aber gleichwohl nicht in einem sozialhilferechtlichen Rechtsverhältnis zu dem Beklagten. Die Berechnung des Einkommens der Einstandsgemeinschaft diene ausschließlich dazu, den individuellen Hilfeanspruch des Hilfesuchenden selbst zu ermitteln. Deshalb hätten Mitglieder der Einstandsgemeinschaft, die – wie hier die Klägerin – nicht selbst hilfebedürftig seien, keinen Anspruch auf die Abänderung eines Sozialhilfebescheides, der ausschließlich den Hilfeanspruch eines anderen Mitglieds der Einstandsgemeinschaft betreffe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Einkommensberechnung die Lebensverhältnisse der Einstandsgemeinschaft insgesamt zu berücksichtigen seien (vgl. u.a. §§ 85 und 92a SGB XII). Denn diese Regelungen dienten ausschließlich dazu, den individuellen Hilfeanspruch desjenigen zu ermitteln, der Sozialhilfeleistungen im Sinne des Fünften bis Neunten Kapitels in Anspruch nehmen wolle bzw. in Anspruch nehme.
Hiergegen richtet sich die am 21.01.2013 erhobene Beschwerde der Klägerin. Sie macht weiter geltend, dadurch belastet zu sein, dass ihr aus dem gemeinsamen Familieneinkommen nur unzureichende Geldmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verblieben. Die bisherige Lebenssituation mit ihrem Ehemann könne sie nicht aufrechterhalten. Auf die Geltendmachung familienrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Ehemann könne sie nicht verwiesen werden, da hieraus Bindungswirkungen für den Beklagten nicht entstünden. Die Vollstreckung eines entsprechenden Titels verspreche keinen Erfolg. Mitglieder einer Einstands- oder auch einer Bedarfsgemeinschaft müssten die Möglichkeit haben, selbst ihren Anspruch überprüfen zu lassen, auch wenn sie selbst aktuell keine Sozialleistungen bezögen, da insoweit der Einsatz des Einkommens im Rahmen des Leistungsanspruches fehlerhaft erfolgen könne, mithin eine Beschwer vorliege.
Der Beklagte hält seine bisherigen Entscheidungen sowie die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Münster (weiterhin) für zutreffend.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
1. Die im Hinblick auf die Höhe des nach Auffassung der Klägerin freizulassenden Renteneinkommens ihres Ehemannes ohne Weiteres nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 SGG) Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Bevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren.
Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe Begehrenden auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7a m.w.N.). Wenn der Fall eine (schwierige) Rechtsfrage aufwirft, die höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, so kann einer Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Regel nicht abgesprochen werden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07.02.2012 – 1 BvR 1263/11; Leitherer, a.a.O., § 73a Rn. 7b m.w.N.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; dies Bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2012 – 2 BvR 820/11 m.w.N.). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007 – 1 BvR 69/07 und 1 BvR 72/07).
Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht nicht vor. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 03.01.2013, die er sich nach eigener Prüfung zu eigen macht, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.
Die Widerspruchs- respektive Klagebefugnis ist – nach der sog. Schutznormtheorie – nur dann zu bejahen, wenn eine Verletzung rechtlich geschützter Individualinteressen, d.h. ein Eingriff in rechtlich anerkannte und geschützte Rechtspositionen, geltend gemacht wird und möglich erscheint. Ein Eingriff in sog. Reflexrechte reicht insoweit ebenso wenig aus wie ein Eingriff in nur wirtschaftliche Interessen oder ein faktisches Betroffensein (vgl. zum Ganzen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 54 Rn. 12 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Klägerin durch die Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes bei der Bemessung seines Leistungsanspruches gegenüber dem Beklagten nach dem Fünften Kapitel SGB XII in gewisser Weise in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Diese Beeinträchtigung geht aber über eine rein faktische Betroffenheit im oben beschriebenen Sinne nicht hinaus. Denn anders als etwa im Falle einer Anspruchsüberleitung (§ 93 SGB XII) in Ansehung des Drittschuldners (vgl. dazu z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.06.1992 – 5 C 37/88 Rn. 10; LSG NRW, Urteil vom 20.12.2012 – L 9 SO 22/09 Rn. 25 m.w.N.) greifen die angefochtenen Entscheidungen nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Klägerin ein, weil ihnen rechtsgestaltender Einfluss mit Blick auf das von dem Ehemann der Klägerin einzusetzende Renteneinkommen nicht zukommt. Dies ist – wie bereits das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat – Folge der rechtlichen Konstruktion der Ansprüche nach dem SGB XII und damit des Leistungsanspruches des Ehemannes der Klägerin auf Hilfe zur Pflege nach dem Fünften Kapitel SGB XII als isolierte Individualansprüche. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage im SGB XII nicht von derjenigen im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), so dass die von dem Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 in Bezug genommenen Ausführungen in dem Urteil des BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 51/09 R (Rn. 11) auf den vorliegenden Fall übertragen werden können (vgl. dazu auch Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 Rn. 76.1). Selbst wenn es hier nicht um die Berücksichtigung von Einkommen des Ehemannes, sondern der Klägerin bei der Berechnung des Leistungsanspruches des Ehemannes gegenüber dem Beklagten ginge, wäre der Fall nicht anders zu beurteilen. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R Rn. 13 f.), wonach in solchen Fällen noch nicht einmal die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung (§ 75 Abs. 2 1. Var. SGG), die ebenfalls den unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre eines Dritten voraussetzt, vorliegen. Davon ausgehend kann erst recht die Entscheidung über die Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bzw. des Vermögens der Eheleute eine Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis nicht begründen.
Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, sie begehre keine höheren Leistungen der Beklagten an ihren Ehemann, sondern nur eine Reduzierung des einzusetzenden Einkommens bzw. die Nichtberücksichtigung von Vermögen. Diese Überlegung verkennt wiederum das Wesen des Anspruches ihres Ehemannes auf Hilfe zur Pflege, der eine immanente Prüfung und Beurteilung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens der Eheleute voraussetzt. Die Entscheidung, in welchem Umfang Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen ist, ist dabei von der Entscheidung über die Höhe des Leistungsanspruches nicht trennbar; denn über die Höhe eines Leistungsanspruches nach dem SGB XII kann nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt Urteil vom 28.02.2013 – B 8 SO 12/11 R Rn. 12 m.w.N.) nur insgesamt entschieden werden.
An der nur mittelbaren wirtschaftlichen Betroffenheit der Klägerin durch die Entscheidung des Beklagten ändert sich auch nichts dadurch, dass sie behauptet, keine andere Möglichkeit zu haben, ihren Unterhalt weiter sicherzustellen. Zudem ist diese Behauptung auch unzutreffend. Die zivilrechtliche Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem Ehemann mag aus Sicht der Klägerin wenig naheliegend erscheinen. Warum diese Vorgehensweise aber rechtlich aussichtslos sein soll, ist für den Senat weder erkennbar noch plausibel. So könnten beispielsweise gepfändete Unterhaltsansprüche die "bereiten Mittel" des Ehemannes und damit sein bei der Leistungsberechnung des Beklagten zu berücksichtigendes Einkommen schmälern (vgl. Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 27 Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 – V C 35.77 Rn. 12 ff.) Außerdem ist es der Klägerin unbenommen selbst einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung (nach dem SGB II oder dem SGB XII) stellen. In diesem Rahmen könnte dann (ggf. unter Beiladung des hiesigen Beklagten) zu prüfen sein, ob bzw. in welchem Umfang Einkommen und/oder Vermögen des Ehemannes der Klägerin bzw. der Eheleute bei der Klägerin bzw. ihrem Ehemann zu berücksichtigen sind.
Zusammenfassend wirft der Fall damit keine rechtlichen Fragen auf, die der grundsätzlichen Klärung bedürften. Denn die dargestellten Grundsätze zur rechtlichen Betroffenheit von Mitgliedern einer Einstandsgemeinschaft im SGB XII bzw. einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II bei der Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen im Rahmen der Leistungsberechnung sind in Rechtsprechung und Literatur nicht umstritten. Sie entsprechen im Übrigen den Erwägungen, die bereits der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte während der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes zu Grunde lagen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1988 – 5 B 88/88 Rn. 2).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 16.05.2013
Zuletzt verändert am: 16.05.2013